{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-10-11","aktenzeichen":"3 StR 336/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 336/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n11. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen des Verdachts der Untreue\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nKutzer,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt in der Verhandlung,\n\nStaatsanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Land-\n\ngerichts Oldenburg vom 14. April 2000 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf der Untreue\n\nfreigesprochen. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit\n\nsachlichrechtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung. Das Rechtsmittel\n\nhat Erfolg.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte, der als\n\nVerwaltungsleiter einer kirchlichen Stiftung für deren Zahlungs- und Finanzver-\n\nkehr zuständig und kontobevollmächtigt war, in neun Fällen der N. \n\n AG Aufträge zum Erwerb von Aktien, Devisen- und Aktien-Optionen erteilt\n\nund in acht Fällen die Kontrakte durch Überweisung von Bankkonten der Stif-\n\ntung bezahlt. \n\nInnerhalb von zwei Monaten überwies der Angeklagte\n\n5,015 Mio DM. Dabei überzog er mit der fünften Überweisung erstmals ein\n\nKonto der Stiftung. Für die weiteren Überweisungen ließ er sich von der Darle-\n\nhenskasse im Bistum M. Überziehungskredite von 4,7 Mio DM einräu-\n\nmen. Entgegen den Vereinbarungen legte die N. AG die Gelder\n\nnicht an, sondern verbrauchte sie anderweitig. Die Stiftung erhielt nach Ein-\n\nschaltung eines Rechtsanwalts lediglich 15.000 DM zurück. Der Angeklagte\n\nschloß - ohne dazu berechtigt zu sein - die Geschäfte für die Stiftung ab. Er\n\nsah unter dem Eindruck zahlreicher Anrufe von Telefonverkäufern der N. \n\n AG die Gelegenheit, die lediglich zu einem banküblichen Zinssatz\n\nauf Festgeldkonten angelegten Gelder der Stiftung binnen kurzer Zeit beträcht-\n\nlich zu vermehren und wollte - ohne sich davon einen privaten finanziellen\n\nVorteil zu versprechen - einen möglichst hohen Gewinn für die Stiftung heraus-\n\nholen, auch um auf diese Weise seine Eignung als Verwaltungsleiter unter Be-\n\nweis zu stellen.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freige-\n\nsprochen, weil es davon ausgegangen ist, daß der Angeklagte jedenfalls dar-\n\nauf vertraut hatte, es werde zu keinen Nachteilen kommen, und es sich nicht\n\ndavon überzeugen konnte, daß der Angeklagte bei seinen Mißbrauchshand-\n\nlungen mit zumindest bedingtem Vorsatz gehandelt hat.\n\nDas Urteil muß aufgehoben werden, weil die Strafkammer von einem\n\nrechtlich unzutreffenden Ausgangspunkt ausgegangen ist. Auf die Angriffe der\n\nRevision gegen die Beweiswürdigung kommt es deshalb nicht an.\n\nEhe der Tatrichter den Vorsatz des Angeklagten hinsichtlich der Nach-\n\nteilszufügung verneinen kann, muß er das objektive Tatgeschehen zutreffend\n\nbeurteilen und genau darlegen, welche Handlung des Angeklagten er als Miß-\n\nbrauch der ihm eingeräumten Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen,\n\nansieht. Dies setzt Feststellungen zu den dem Angeklagten eingeräumten Be-\n\nfugnissen voraus. Erst wenn feststeht, was der Angeklagte nicht (mehr) tun\n\ndurfte, kann geprüft werden, ob bereits diese Handlung zu einem Nachteil für\n\ndas betreute Vermögen geführt und welche Vorstellungen sich der Angeklagte\n\nin Bezug auf diese Handlung und ihre Folgen gemacht hat. Dabei können die\n\nGrenzen der Befugnis des Angeklagten nicht erst, worauf das Urteil besonders\n\nabhebt, durch § 6 Abs. 3 des Niedersächsischen Stiftungsgesetzes, sondern\n\nauch schon durch den Arbeitsvertrag des Angeklagten gezogen werden.\n\nDas Urteil enthält keine ausreichenden Feststellungen dazu, was der\n\nAngeklagte als \"hauptamtlich kommissarischer Verwaltungsleiter\" (UA S. 4) des\n\nSt. V. -Stiftes durfte. Die Feststellung, es sei ihm die \"laufende Geschäftsfüh-\n\nrung und Verwaltung als Rendant\" übertragen gewesen, wobei er \"an die Wei-\n\nsungen des Kuratoriums dieser Stiftung gebunden\" gewesen sei (UA S. 5),\n\nbelegt nicht, daß der Angeklagte auch befugt war, die als Festgelder angeleg-\n\nten Rücklagen des Stiftes auf irgend eine andere, sei es auch noch so gewinn-\n\nbringende Weise neu anzulegen; vielmehr legt dies nahe, daß der Angeklagte\n\neine solche, über die \"laufenden Geschäfte\" hinausgehende Befugnis gerade\n\nnicht hatte. Dann aber wäre bereits jede Vermögensumschichtung eine Pflicht-\n\nwidrigkeit des Angeklagten gewesen, die zumindest eine schadensgleiche\n\nVermögensgefährdung hätte auslösen können. Erst recht gilt dies für eine\n\neventuelle Befugnis des Angeklagten zur Kreditaufnahme. Hier liegt es beson-\n\nders nahe, daß der Angeklagte bereits aufgrund der mit ihm in seinem Arbeits-\n\nvertrag getroffenen Regelungen verpflichtet war, vor Abschluß von Darlehens-\n\nverträgen die Zustimmung Dritter einzuholen. Die Unkenntnis solcher arbeits-\n\nvertraglicher Beschränkungen, wenn sie denn vom Angeklagten behauptet\n\nwürde, wäre anders zu beurteilen als die über Vorschriften des Niedersächsi-\n\nschen Stiftungsgesetzes.\n\nZumindest setzt sich das Urteil nicht mit dem Widerspruch auseinander,\n\ndaß der Angeklagte nach seiner Einlassung, der die Kammer folgt, die Gelder\n\ndes Stiftes beträchtlich zu vermehren gedachte (UA S. 6), daß er aber dafür\n\nalsbald erhebliche Verbindlichkeiten (Zins- und Tilgungszahlungen) einging,\n\ndie das Stift belasteten.\n\nAuf der Grundlage genauerer Feststellungen darüber, was der Ange-\n\nklagte rechtlich durfte und was er über den Umfang seines Dürfens wußte, wird\n\nder neue Tatrichter die Frage des bedingten Schädigungsvorsatzes neu zu\n\nentscheiden haben.\n\nKutzer Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/3-str-336-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-11/3-str-336-00","retrieved":"2026-07-10 11:30:45.998879+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-11/3-str-336-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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