{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-10-10","aktenzeichen":"X ZR 176/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Luftheizgerät PatG 1981 § 10 a) Die mittelbare Patentverletzung nach dem Patentgesetz 1981 setzt im Ge- gensatz zur früheren Rechtslage keine unmittelbare Verletzung des Pa- tents durch den Dritten voraus. b) Die Eignung und Bestimmung des Mittels, vom Abnehmer für die Benut- zung der Erfindung verwendet zu werden, ist aufgrund der Umstände of- fensichtlich, wenn sich dies für den unbefangenen Betrachter der Umstän- de von selbst ergibt und vernünftige Zweifel an der Eignung und Bestim- mung des Mittels zur patentverletzenden Benutzung nicht bestehen. Der Nachweis der Offensichtlichkeit setzt die Feststellung von Tatsachen (Um- ständen) voraus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nX ZR 176/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n10. Oktober 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nLuftheizgerät\n\nPatG 1981 § 10\n\na) Die mittelbare Patentverletzung nach dem Patentgesetz 1981 setzt im Ge-\n\ngensatz zur früheren Rechtslage keine unmittelbare Verletzung des Pa-\n\ntents durch den Dritten voraus.\n\nb) Die Eignung und Bestimmung des Mittels, vom Abnehmer für die Benut-\n\nzung der Erfindung verwendet zu werden, ist aufgrund der Umstände of-\n\nfensichtlich, wenn sich dies für den unbefangenen Betrachter der Umstän-\n\nde von selbst ergibt und vernünftige Zweifel an der Eignung und Bestim-\n\nmung des Mittels zur patentverletzenden Benutzung nicht bestehen. Der\n\nNachweis der Offensichtlichkeit setzt die Feststellung von Tatsachen (Um-\n\nständen) voraus.\n\nBGH, Urt. v. 10. Oktober 2000 - X ZR 176/98 - OLG Düsseldorf\n\n LG Düsseldorf\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 10. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Rogge, die\n\nRichter Dr. Jestaedt, Dr. Melullis, Scharen und die Richterin Mühlens\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das am 27. August 1998 ver-\n\nkündete Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düssel-\n\ndorf aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist Inhaberin des u.a. für das Gebiet der Bundesrepublik\n\nDeutschland erteilten europäischen Patents 0 267 485 (Klagepatents), das ei-\n\nne Vorrichtung zum Leiten eines Luftstroms betrifft. Patentanspruch 1 lautet:\n\n\"Vorrichtung zum Leiten eines Luftstromes durch Lamellen, die am\n\nAuslaß einer den Luftstrom führenden, insbesondere erzeugenden\n\nEinrichtung angeordnet sind, wobei je zwei Lamellen mit ihren der\n\nLuftstromquelle zugewandten seitlichen Längskanten an einer an\n\neinem Luftauslaß der Einrichtung angeordneten Achse oder an\n\nzwei nahe beieinanderliegenden Achsen drehbeweglich angelenkt\n\nsind, um ein Lamellenpaar zu bilden, das mit benachbarten La-\n\nmellenpaaren Luftkanäle, insbesondere schlitzförmige Düsen bil-\n\ndet, deren Breite durch Verschwenken der Lamellen veränderbar\n\nist, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß die seitlichen Stirn-\n\nseiten des Zwischenraumes (7) jeden Lamellenpaares (2) offen\n\nsind, um Sekundärluft eintreten zu lassen, wobei die Lamellenpaa-\n\nre selbst Nachströmkanäle für Sekundärluft dadurch bilden, daß sie\n\nvor dem Luftauslaß angeordnet sind.\"\n\nDie nachfolgend wiedergegebene Figur 1 der Klagepatentschrift zeigt\n\nein Ausführungsbeispiel der geschützten Erfindung:\n\nDie Beklagte stellt her und vertreibt Vorrichtungen zur Leitung von Luft-\n\nströmen entsprechend folgender Ablichtung:\n\nDie Klägerin hat die Beklagte wegen Patentverletzung auf Unterlassung,\n\nRechnungslegung und Schadensfeststellung in Anspruch genommen.\n\nSie hat geltend gemacht: Die bei der jetzt angegriffenen Ausführungs-\n\nform im Bereich der Stirnseiten jedes Lamellenpaares eingesteckten Bleche\n\nließen sich ohne Mühe entfernen, so daß dann die Stirnseiten der Zwischen-\n\nräume der Lamellenpaare gemäß der Lehre des Klagepatents offen seien. Da\n\nden Fachleuten, welche Vorrichtungen der in Rede stehenden Art einzubauen\n\npflegten, die patentgemäße Lehre nicht nur aufgrund der Berichterstattung\n\nüber ihre - der Klägerin - Geräte, sondern auch aus der früheren Werbung der\n\nBeklagten bekannt sei, würden diese die eingesteckten Bleche entfernen, wo-\n\nmit die angegriffenen Vorrichtungen die Lehre des Klagepatents verwirklichten;\n\ndaß die mit dem Einbau der angegriffenen Vorrichtungen betrauten Fachleute\n\nso verführen, sei für die Beklagte offensichtlich, weil sie dadurch, daß sie die\n\nBleche nur einstecke, ohne sie durch Löten oder dergleichen fest mit den La-\n\nmellen verbinden, ihre Abnehmer zu einem derartigen Verhalten geradezu\n\neinlade.\n\nDie Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und erwidert: Die ange-\n\ngriffene Vorrichtung verletze das Klagepatent schon deshalb nicht, weil sie kei-\n\nne einzeln verstellbare Lamellen im Sinne des Klagepatents aufweise, sondern\n\nrinnenförmig gestaltete Luftleitelemente; auch spreche nichts dafür, daß ihre\n\nAbnehmer die an den Stirnseiten der Luftleitelemente befindlichen Bleche ent-\n\nfernten, so daß diese Stirnseiten nicht offen seien.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie auf unmittelbare\n\nPatentverletzung gestützt war; im übrigen hat es die Beklagte wegen mittelba-\n\nrer Patentverletzung verurteilt. Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.\n\nMit der Revision erstrebt die Beklagte Klageabweisung in vollem Umfang. Die\n\nKlägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des an-\n\ngefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-\n\nricht.\n\nI. Zur Beheizung von Großräumen wie Hallen werden Luftheizgeräte\n\neingesetzt, mit denen erhitzte Luft in den Hallenraum geblasen wird. Diese Ge-\n\nräte sind an ihrem Luftauslaß in der Regel mit Ausblasjalousien in Form von\n\nverstellbaren Luftleitblechen ausgerüstet. Das Klagepatent betrifft eine solche\n\nVorrichtung zum Leiten eines Luftstroms durch Lamellen, die am Auslaß einer\n\nden Luftstrom führenden, insbesondere erzeugenden Einrichtung angeordnet\n\nsind. Dabei sind je zwei Lamellen mit ihren der Luftstromquelle zugewandten\n\nseitlichen Längskanten an einer an einem Luftauslaß der Einrichtung angeord-\n\nneten Achse oder an zwei nahe beieinanderliegenden Achsen drehbeweglich\n\nangelenkt, um ein Lamellenpaar zu bilden, das mit benachbarten Lamellenpaa-\n\nren Luftkanäle bildet; deren Breite ist durch Verschwenken der Lamellen ver-\n\nänderbar.\n\nDie Klagepatentschrift führt einleitend aus (Sp. 1 Z. 15-34), solche V-för-\n\nmig angeordneten Lamellen am Auslaß einer einen Luftstrom führenden Ein-\n\nrichtung seien aus der US-Patentschrift 2 224 312 bekannt. Bei dieser Luft-\n\nleiteinrichtung werde durch das einzelne Verstellen der Lamellen erreicht, daß\n\ndie zwischen den Lamellenpaaren austretenden Luftströme in Stärke und\n\nRichtung zueinander unterschiedlich seien. Insbesondere solle hierdurch bei\n\neiner Abzweigung eines Luftstroms ein gleichmäßiger Luftstrom erreicht wer-\n\nden. Nach einem anfänglichen Einstellen solle diese Einstellung permanent\n\nerhalten bleiben. Bei diesen und auch bei üblichen anderen Luftleiteinrichtun-\n\ngen habe es sich gezeigt, daß die Eindringtiefe des Luftstroms in den Raum oft\n\nnicht genüge. Dies zeige sich besonders dann, wenn ein solches Luftheizgerät\n\nan der Decke einer Halle befestigt sei und vertikal nach unten blase.\n\nDurch die Erfindung soll demgegenüber eine Luftleitvorrichtung der ge-\n\nnannten Art so verbessert werden, daß eine hohe Induktionswirkung hinsicht-\n\nlich der umgebenden Raumluft (darunter versteht man die Durchmischung der\n\nvon der Vorrichtung zugeführten Luft mit der im Raum befindlichen Luft) und\n\ndamit ein schnellerer Abbau der Luftstrahlertemperatur und eine erhöhte\n\nRaumdurchspülung erreicht wird.\n\nDieses technische Problem soll nach den Ausführungen der Klagepa-\n\ntentschrift (Sp. 1 Z. 41-46) erfindungsgemäß durch zwei Maßnahmen gelöst\n\nwerden, nämlich dadurch, daß die seitlichen Stirnseiten des Zwischenraums\n\njedes Lamellenpaares offen sind, so daß Sekundärluft (= Raumluft im Gegen-\n\nsatz zu der von der Vorrichtung zugeführten sog. Primärluft) in die Zwischen-\n\nräume eindringen könne, und daß die Lamellenpaare vor dem Luftauslaß an-\n\ngeordnet sind.\n\nDas Berufungsgericht hat die unter Schutz gestellte Vorrichtung zum\n\nLeiten eines Luftstroms durch Lamellen in folgende Merkmale gegliedert:\n\n1.1 Die Lamellen (1a, 1b) sind am Auslaß einer den Luftstrom\nführenden (insbesondere erzeugenden) Einrichtung ange-\nordnet;\n\n1.2 je zwei Lamellen (1a, 1b) sind mit ihren der Luftstromquelle\nzugewandten seitlichen Längskanten an einer Achse (3)\n\nder zwei nahe beieinanderliegenden Achsen an einem Luft-\nauslaß der Einrichtung drehbeweglich angelenkt,\n\n1.2.1 um ein Lamellenpaar (2) zu bilden;\n\n1.3 jedes Lamellenpaar (2) bildet mit benachbarten Lamellen-\npaaren (2) Luftkanäle (5) (insbesondere schlitzförmige Dü-\nsen);\n\n1.3.1 die Breite der Luftkanäle (5) ist durch Verschwenken\n\nder Lamellen (1a, 1b) veränderlich.\n\n2. Die seitlichen Stirnseiten des Zwischenraums (7) jeden Lamel-\n\nlenpaares (2) sind offen,\n\n2.1 um Sekundärluft eintreten zu lassen;\n\n2.2 die Lamellenpaare (2) sind vor dem Luftauslaß angeordnet;\n\n2.2.1 so daß sie Nachströmkanäle für Sekundärluft bilden.\n\nGegen diese Aufgliederung der Merkmale des Hauptanspruchs erhebt\n\ndie Revision keine Bedenken; sie ist auch nicht zu beanstanden.\n\nII. 1. Das Berufungsgericht hat zu den zwischen den Parteien streitigen\n\nMerkmalen 1.2 und 1.3.1 im wesentlichen ausgeführt: Der Durchschnittsfach-\n\nmann werde den Wortsinn der Merkmale in Verbindung mit der besonderen\n\nAusführungsform des Anspruchs 3 sowie der Beschreibung dahin verstehen,\n\ndaß die Lamellen, von denen je zwei ein Lamellenpaar bilden, einzeln drehbe-\n\nweglich angelenkt sein sollen. Das sei bei der Alternative einer Anlenkung an\n\nzwei nahe beieinanderliegenden Achsen notwendigerweise der Fall. Die Be-\n\nschreibung des Klagepatents (insbesondere Sp. 1 Z. 15 ff.), vor allem die Kritik\n\nan der aus der US-Patentschrift 2 224 312 bekannten Vorrichtung, spreche\n\ndafür, daß eine Einzelverstellbarkeit der Lamellen auch dann gegeben sein\n\nsolle, wenn diese an einer gemeinsamen Achse angelenkt seien. Aus der ge-\n\nnannten Beschreibungsstelle gehe hervor, daß die US-Patentschrift 2 224 312\n\neine Luftleitvorrichtung der mit den Merkmalen des Oberbegriffs beschriebenen\n\nArt zeige, bei der durch das einzelne Verstellen der Lamellen erreicht werde,\n\ndaß die zwischen den Lamellenpaaren austretenden Luftströme in Stärke und\n\nRichtung zueinander unterschiedlich seien. An dieser Verstellbarkeit der La-\n\nmellen übe die Klagepatentschrift keine Kritik, so daß der Durchschnittsfach-\n\nmann davon ausgehen werde, insoweit solle eine Veränderung nicht vorge-\n\nnommen werden, zumal auch das Ausführungsbeispiel des Klagepatents La-\n\nmellenanordnungen zeige und beschreibe, bei denen die Lamellen eines jeden\n\nPaares gegeneinander verschwenkt werden könnten, wenn die Breite der Luft-\n\nkanäle entsprechend dem Merkmal 1.3.1 verändert werden solle. Dem stehe\n\nUnteranspruch 3 des Klagepatents nicht entgegen, weil dieser nicht erstmals\n\neine Einzelverstellbarkeit der Lamellen beschreibe, sondern eine solche vor-\n\naussetze.\n\nAllerdings sei die Einzelverstellbarkeit der Lamellen für den Durch-\n\nschnittsfachmann ersichtlich kein Selbstzweck. Es gehe darum, durch Verände-\n\nrung der Breite der Luftkanäle (vgl. Merkmale 1.3 und 1.3.1) unterschiedlich\n\nstarke Luftströmungen und Eindringtiefen zu erzielen. Das Klagepatent begnü-\n\nge sich, wie der Fachmann dem Ausführungsbeispiel und dem Anspruch 3 ent-\n\nnehme, mit einer jeweils einheitlichen Breite aller Luftkanäle der Vorrichtung,\n\nund zwar in Abhängigkeit von einer Winkelstellung der Luftkanäle zur Richtung\n\nder anströmenden Luft. Dabei lasse Anspruch 1 offen, in welcher Stellung die\n\nLuftkanäle in ihrer Gesamtheit die größte Breite aufwiesen. Das Merkmal 1.3.1\n\nverlange nur, die Breite der Luftkanäle solle durch Verschwenken der Lamellen\n\nveränderlich sein. Der Fachmann, der diese Bedeutung der Merkmale 1.2 und\n\n1.3.1 erkannt habe, werde sich die Frage stellen, ob nicht die Breite der Luft-\n\nkanäle auch dann veränderlich sei, wenn der von den Einzellamellen eines\n\nLamellenpaares eingeschlossene Zwischenraum unveränderbar sei, die V-för-\n\nmig angeordneten Lamellen eines Paares also einen festen Winkel zwischen\n\nsich einschließen. Der Fachmann werde dies bejahen und feststellen, daß eine\n\nLösung, bei der die Lamellenpaare aus jeweils zwei einstückig V-förmig zuein-\n\nander angeordneten Lamellen bestehe, gegenüber einer dem Wortsinn der\n\nMerkmale 1.2 und 1.3.1 entsprechenden Konfiguration gleichwirkend sei, bei\n\nwelcher die Einzellamellen z.B. über ein Gestänge miteinander verbunden sei-\n\nen. Wichtig sei nur, daß die durch die Merkmale 1.2 und 1.3.1 vorgegebenen\n\nParameter eingehalten würden, was auch durch Schrägstellung der Lamellen-\n\npaare bewirkt werden könne.\n\n2. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe in einem denkgesetzli-\n\nchen Widerspruch (§ 286 ZPO) zu seinen zutreffenden Feststellungen zu\n\nMerkmal 1.2 (Einzelverstellbarkeit der Lamellen) Merkmal 1.3.1 in einer Weise\n\ninterpretiert, welche die durch das Merkmal 1.2 gewährleistete individuelle Ver-\n\nstellbarkeit jeder einzelnen Lamelle wieder völlig aufgebe. Das nämlich sei die\n\nKonsequenz der Annahme, es komme dem Klagepatent im Grunde auf die Ein-\n\nzelverstellbarkeit der Lamellen überhaupt nicht an. Vielmehr begnüge sich das\n\nKlagepatent damit, die aus je einem Lamellenpaar gebildeten Luftkanäle so\n\neinstellen zu können, daß sie insgesamt jeweils eine einheitliche Breite hätten.\n\n3. Diese Rüge greift nicht. Die Auslegung des Patentanspruchs 1 des\n\nKlagepatents durch das Berufungsgericht entspricht den Grundsätzen, die der\n\nSenat in ständiger Rechtsprechung zur Auslegung eines Patents gemäß § 14\n\nPatG entwickelt hat (vgl. u.a. Sen.Urt. v. 2.3.1999 - X ZR 85/96, GRUR 1999,\n\n909, 911 - Spannschraube); sie ist unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten\n\nnicht zu beanstanden.\n\nIII. Eine Verletzung des Klagepatents kommt allerdings nur dann in Be-\n\ntracht, wenn die beanstandeten Luftheizgeräte, welche die Beklagte herstellt\n\nund an Kunden liefert, nach Entfernen der an den Stirnseiten der Lamellenpaa-\n\nre eingeschobenen Bleche patentverletzende Gegenstände bildeten und wenn\n\nweiterhin die Lieferung eines solchen Gerätes mit eingeschobenen Blechen als\n\nBenutzungshandlung im Sinne des § 10 PatG gewertet werden kann; diese\n\nBestimmung entspricht der Regelung des Gemeinschaftspatent-Überein-\n\nkommens gemäß Art. 26 GPÜ 1989 (Art. 30 GPÜ 1988) und findet nach Art. 64\n\nEPÜ auch auf europäische Patente Anwendung.\n\n1. Das Berufungsgericht hat dazu angenommen, die Luftheizgeräte der\n\nBeklagten in der Gestaltung, in der sie von deren Abnehmern durch Entfernen\n\nder stirnseitigen Bleche umgestaltet werden können, machten von den Merk-\n\nmalen des Klagepatents Gebrauch, und zwar wortsinngemäß mit Ausnahme\n\nder Merkmale 1.2 und 1.3.1, die in äquivalenter Form verwirklicht seien. Es hat\n\nausgeführt, bei der angegriffenen Ausführungsform handele es sich um eine\n\nVorrichtung zum Leiten eines Luftstromes durch Lamellen (Merkmal 1), bei der\n\ndie Lamellen am Auslaß einer den Luftstrom führenden Einrichtung angeordnet\n\nseien (Merkmal 1.1.1) und bei der je zwei Lamellen ein Lamellenpaar bilden\n\n(Merkmal 1.2.1), das mit dem benachbarten Lamellenpaar jeweils eine schlitz-\n\nförmige Düse bilde (Merkmal 1.3). Nach Entfernen der stirnseitigen Bleche sei\n\nder Zwischenraum jedes Lamellenpaares offen (Merkmal 2), um Sekundärluft\n\neintreten zu lassen (Merkmal 2.1). Die Lamellenpaare seien vor dem Luftaus-\n\nlaß angeordnet (Merkmal 2.2), so daß sie Nachströmkanäle für Sekundärluft\n\ndarstellten (Merkmal 2.2.1). Die Lamellenpaare der angegriffenen Luftheizge-\n\nräte, die aus jeweils zwei einstückig V-förmig zueinander angeordneten La-\n\nmellen bestünden, welche jeweils um eine Achse verstellt werden könnten,\n\nstimmten mit den im Patentanspruch 1 gelehrten Merkmalen 1.2 und 1.3.1 in\n\nihrer technischen Funktion überein und erzielten im wesentlichen gleiche Wir-\n\nkungen. Der vom Klagepatent angesprochene Fachmann, ausgerüstet mit dem\n\nallgemeinen Fachwissen, habe sie ausgehend vom Stand der Technik ohne\n\neigenes erfinderisches Bemühen am Prioritätstage aufgrund von Überlegungen\n\nauffinden können, die an den Sinngehalt der im Patentanspruch 1 beschriebe-\n\nnen Erfindung anknüpften.\n\na) Die Revision greift diese Beurteilung des Berufungsgerichts an. Sie\n\nhat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, der Fachmann, der sich an der\n\nGesamtheit der Klagepatentschrift orientiere, entnehme dieser Anweisung, die\n\nLamellen einzelbeweglich zu gestalten. Er erkenne, daß gerade die Einzelbe-\n\nweglichkeit der Lamellen im Hinblick auf die erstrebte Lösung des technischen\n\nProblems, die Induktionswirkung der Luftströme zu verbessern, einen Sinn ha-\n\nbe. Der Fachmann ziehe deshalb als Ersatzmittel keine Lamellen in Betracht,\n\ndie wie die V-förmigen einstückigen Lamellen der angegriffenen Ausführungs-\n\nform gerade auf die Einzelbeweglichkeit verzichteten. Eine solche Gestaltung\n\nsei deshalb aus der Klagepatentschrift gerade nicht zu entnehmen.\n\nb) Auch hiermit hat die Revision keinen Erfolg. Nach der Gesamtheit der\n\nOffenbarung des Klagepatents geht es bei der Verstellbarkeit der Lamellen\n\ndarum, die Zwischenräume der Lamellenpaare zu verändern, um die aus dem\n\nLuftheizgerät ausströmende Primärluft regulieren zu können. Dies kann durch\n\neinzelbewegliche Lamellen geschehen, wobei Einzelbeweglichkeit bei einer\n\nKonfiguration mit zwei nahe beieinanderliegenden Achsen sogar notwendig ist;\n\nmöglich sind aber auch miteinander verbundene einstückige V-förmige Lamel-\n\nlen, die an einer Achse drehbeweglich angelenkt sind. Die Einzelbeweglichkeit\n\neiner jeden Lamelle ist nur eine Möglichkeit, die aus der in der Klagepatent-\n\nschrift genannten US-Patentschrift 2 224 312 bekannt war, sie ist kein Merkmal\n\ndes Klagepatents.\n\n2. Verletzt die angegriffene Ausführungsform nach den insoweit zutref-\n\nfenden Feststellungen des Berufungsgerichts teils wortsinngemäß, teils äqui-\n\nvalent das Klagepatent, wenn die stirnseitigen Bleche durch die Abnehmer der\n\nBeklagten entfernt werden, so kommt eine mittelbare Patentverletzung (§ 10\n\nPatG i.V.m. Art. 64 EPÜ) in Betracht, wenn die Lieferung der beanstandeten\n\nLuftheizgeräte (mit eingeschobenen Blechen) an deren Abnehmer eine Benut-\n\nzungshandlung im Sinne des § 10 PatG darstellte und die Beklagte wußte oder\n\nes aufgrund der Umstände offensichtlich war, daß die Geräte dazu geeignet\n\nund bestimmt waren, für eine Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.\n\nWeitere Anforderungen verlangt das Patentgesetz 1981 im Falle einer mittelba-\n\nren Patentverletzung nicht.\n\na) Das Berufungsgericht hat mittelbare Patentverletzung angenommen\n\nund dazu im wesentlichen ausgeführt: Da die angegriffene Vorrichtung durch\n\nbloßes Entfernen der nur verhältnismäßig lose eingesteckten Bleche in einen\n\nZustand versetzt werden könne, in welchem sie von den Merkmalen des Kla-\n\ngepatents Gebrauch mache, bilde sie ein Mittel, das sich auf ein wesentliches\n\nElement der nach dem Klagepatent geschützten Erfindung beziehe. Angesichts\n\nihrer Beschaffenheit sei die angegriffene Vorrichtung nicht nur geeignet, son-\n\ndern auch i.S. des § 10 Abs. 1 PatG dazu bestimmt, für die Benutzung der Er-\n\nfindung verwendet zu werden. Der Fachmann, der die Erfindung kenne, sei\n\nveranlaßt, diese Vorrichtung zu benutzen, weil sie ihm zur Ausübung der Erfin-\n\ndung zweckmäßig erscheine, und weil sich das Gerät augenfällig zur Benut-\n\nzung der Erfindung anbiete. Anhand des von der Beklagten vorgelegten Exem-\n\nplars dieses Geräts ergebe sich, daß sich die an den Stirnseiten der Luftleite-\n\nlemente eingesteckten Bleche mühelos entfernen ließen, wenn man die beiden\n\nLamellen an den Außenkanten etwas auseinanderdrücke. Bereits der Umstand,\n\ndaß die Bleche nur eingesteckt, nicht aber durch Schweißen oder Löten mit\n\nden Lamellen fest verbunden seien, lege ihre Entfernung nahe. Vorrichtungen\n\ndieser Art würden zudem so gut wie ausschließlich von Fachleuten eingebaut,\n\ndie aufgrund von Veröffentlichungen in Fachzeitschriften sowie der umfangrei-\n\nchen Werbung der Klägerin, aber auch aufgrund der früheren Werbung der\n\nBeklagten wüßten, daß es zweckmäßig sei, die Stirnseiten der Zwischenräume\n\njedes Lamellenpaares offen zu lassen, um die Sekundärluft eintreten zu lassen.\n\nDiese Personen würden durch die Gestaltung der angegriffenen Vorrichtung\n\ngeradezu eingeladen, die Bleche zu entfernen, die den seitlichen Eintritt von\n\nSekundärluft in die Zwischenräume zwischen den Lamellen behinderten. Daran\n\nändere nichts, daß die Klägerin inzwischen ihre Sekundärjalousien mit seitli-\n\nchen Blechen versehe, die etwa 50 % der seitlichen Fläche abdeckten. Der\n\nunbefangene sachkundige Betrachter erkenne Eignung und Bestimmung der\n\nangegriffenen Vorrichtung, für die Benutzung der durch das Klagepatent ge-\n\nschützten Erfindung eingesetzt zu werden. Für die Beklagte sei es offensicht-\n\nlich, daß jedenfalls ein erheblicher Teil ihrer Abnehmer die gelieferten Vorrich-\n\ntungen für die Benutzung der durch das Klagepatent geschützten Erfindung\n\nverwendeten.\n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht\n\nstand.\n\nb) Mit Recht hat allerdings das Berufungsgericht angenommen, daß die\n\nangegriffene Vorrichtung als ein Mittel i.S. des § 10 Abs. 1 PatG anzusehen ist,\n\ndas sich auf ein wesentliches Element der Erfindung bezieht und dazu geeig-\n\nnet ist, durch Entfernen der eingesteckten Abdeckbleche in eine Gestaltung\n\ngebracht zu werden, die von allen Merkmalen des Gegenstands des Patentan-\n\nspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch macht. Denn unter \"Mittel\" sind körperli-\n\nche Gegenstände zu verstehen, mit denen eine Benutzungshandlung i.S. des\n\n§ 9 PatG verwirklicht werden kann \n\n(Benkard/Bruchhausen, Patentge-\n\nsetz/Gebrauchsmustergesetz, 9. Aufl., § 10 PatG Rdn. 13; Busse, Patentge-\n\nsetz, 5. Aufl., § 10 PatG Rdn. 18 f.). Dies greift die Revision nicht an.\n\nc) Mit Erfolg rügt die Revision hingegen, die Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts trügen dessen Annahme nicht, das angegriffene Luftheizgerät sei\n\nauch dazu bestimmt, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden\n\n(§ 286 ZPO).\n\naa) Die mittelbare Patentverletzung nach § 10 Abs. 1 PatG setzt neben\n\nder objektiven Eignung des Mittels als subjektives Tatbestandsmerkmal voraus,\n\ndaß das Mittel durch den Dritten dazu bestimmt ist, zur Benutzung der Erfin-\n\ndung verwendet zu werden, und daß der Lieferant weiß oder aufgrund der Um-\n\nstände offensichtlich ist, daß dieses Mittel dazu geeignet und auch dazu be-\n\nstimmt ist, für die patentierte Erfindung benutzt zu werden. Es wird demnach\n\nein positives Wissen von der Eignung und Bestimmung des Mittels seitens des\n\nLieferanten verlangt, wobei aber eine Beweiserleichterung in der Weise vorge-\n\nsehen ist, daß dieses schwer zu beweisende Wissen durch den Nachweis der\n\naufgrund der Umstände offensichtlichen Eignung und Bestimmung der Mittel\n\nersetzt werden kann (Denkschrift zum Übereinkommen über das europäische\n\nPatent für den Gemeinsamen Markt - Gemeinschaftspatentübereinkommen -\n\nBT-Drucks. 216/78, 113, 125 zu Art. 30; vgl. dazu auch Benkard/Bruchhausen,\n\naaO, § 10 PatG Rdn. 20; Busse, aaO, § 10 PatG Rdn. 20 f.). Die Bestimmung\n\nzur Benutzung der Erfindung setzt damit einen Handlungswillen des Belieferten\n\nvoraus. Der Abnehmer muß die Benutzung des Gegenstandes wollen, d.h. er\n\nmuß die ihm gelieferte Vorrichtung so zusammenfügen und herrichten wollen,\n\ndaß sie patentverletzend verwendet werden kann. Über die Bestimmung zur\n\npatentverletzenden Benutzung entscheidet demnach der Angebotsempfänger\n\noder Abnehmer; er besitzt die alleinige Verfügungsmacht über den gelieferten\n\nGegenstand. Sein erkennbarer Handlungswille ist entscheidend (Benkard/\n\nBruchhausen, aaO, § 10 Rdn. 17; König, Mitt. 2000, 10, 20). Dabei kommt es\n\nauf die tatsächliche spätere Verwendung des angebotenen oder gelieferten\n\nGegenstandes nicht an. § 10 PatG 1981 setzt im Gegensatz zur früheren\n\nRechtslage (dazu BGHZ 82, 254, 257 f.) keine unmittelbare Verletzung des\n\nPatents durch den Dritten voraus (Denkschrift, aaO, S. 124). Der Lieferant muß\n\ndie Bestimmung durch den Abnehmer im Inland kennen und wollen. Sein Wis-\n\nsen und Wollen bezieht sich auf dessen Handlungswillen (Busse, aaO, § 10\n\nPatG Rdn. 21) und enthält damit eine Zweckrichtung; er muß vorsätzlich han-\n\ndeln. Diese von dem Lieferanten gewollte Zweckbestimmung der Verwendung\n\ndes gelieferten Gegenstandes und die Bestimmung des Abnehmers zu dessen\n\npatentverletzenden Benutzung bedeutet eine erhebliche Gefährdung der\n\nRechte des Patentinhabers, weil ein Zusammenwirken zwischen Lieferant und\n\nAbnehmer stattfindet, ohne daß dieses mit den herkömmlichen Kategorien von\n\n(Mit-)Täterschaft und Teilnahme erfaßt werden kann. Dieses rechtfertigt letzt-\n\nendlich das Verbot der mittelbaren Benutzung (Denkschrift aaO, S. 124).\n\nZum Nachweis des Handlungswillens des Abnehmers und der Kenntnis\n\nund des Wollens des Lieferanten können Erfahrungen des täglichen Lebens\n\nverwertet werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.1957 - I ZR 152/56, GRUR 1958,\n\n179, 182 - Resin). Wenn der Lieferant dem Belieferten eine bestimmte Ver-\n\nwendung einer Vorrichtung empfiehlt, spricht die Erfahrung dafür, daß sich der\n\nBelieferte nach der Anleitung oder Empfehlung richten wird und die Vorrichtung\n\nzu einer entsprechenden Verwendung bestimmt und daß der Lieferant das\n\nweiß. Ist ein Gerät infolge seiner technischen Eigenart und Zweckbestimmung\n\nauf eine zu einem Patenteingriff führenden Benutzung zugeschnitten und wird\n\nes zu einem entsprechenden Gebrauch angeboten, so kann auch dies für die\n\nAnnahme sprechen, es sei für eine patentverletzende Benutzung bestimmt.\n\nStatt des Nachweises der Kenntnis des Anbieters oder Lieferanten genügt\n\nnach § 10 Abs. 1 PatG Offensichtlichkeit aufgrund der Umstände. Die gesetzli-\n\nche Beweisalternative verlangt allerdings hinsichtlich der Eignung und Bestim-\n\nmung des angebotenen oder gelieferten Gegenstandes ein hohes Maß an Vor-\n\naussehbarkeit der Eignung und der Zweckbestimmung (Benkard/Bruchhausen,\n\naaO, § 10 PatG Rdn. 21; König, Mitt. 2000, 10, 21). An die Beweisführung sind\n\nvor allem dann strenge Anforderungen zu stellen, wenn, wie im Streitfall, die\n\nbeanstandeten Luftheizgeräte in der gelieferten Gestaltung patentfrei und nur\n\ndann patentverletzend verwendet werden können, wenn die Seitenbleche ent-\n\nfernt werden.\n\nbb) Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob\n\ndie von der Beklagten vertriebenen Geräte von deren Abnehmer dazu bestimmt\n\nsind, durch Entfernen der Seitenbleche als Luftheizgeräte verwendet zu wer-\n\nden. Es mag sein, daß ein Fachmann, der die Erfindung kennt, auf den Gedan-\n\nken kommen könnte, ein ihm geliefertes Heizgerät der Beklagten durch Entfer-\n\nnen der Bleche so zu verändern, daß er die Vorteile der Erfindung nutzen\n\nkann. Auch mag es sein, daß der Umstand, daß die Bleche nur eingesteckt\n\nsind, nicht aber durch Schweißen oder Löten mit den Lamellen fest verbunden\n\nsind, Fachleuten eine Entfernung der Bleche nahelegt und Heizgeräte der in\n\nRede stehenden Art so gut wie ausschließlich von Fachleuten eingebaut wer-\n\nden, die wissen, daß es zweckmäßig ist, die Stirnseite der Zwischenräume je-\n\ndes Lamellenpaares offenzulassen, um so Sekundärluft eintreten zu lassen.\n\nDie Werbung der Klägerin und die Veröffentlichungen in Fachzeitschriften\n\n(Anlagen K 3 und K 17) könnten auch dafür sprechen, daß die mit dem Einbau\n\nvon Luftheizgeräten befaßte Fachwelt die mit der patentgemäßen Vorrichtung\n\nverbundenen Vorteile für die Beheizung von Räumen kannte. Dies allein\n\nrechtfertigt jedoch nicht die Annahme des Berufungsgerichts, Abnehmer ent-\n\nfernten die Seitenbleche an den gelieferten Luftheizgeräten der Beklagten,\n\nwenn sie die Geräte zweckmäßig montieren wollten. Denkbar und ebenso na-\n\nheliegend könnte es sein, daß die Abnehmer die Geräte in der gelieferten Ge-\n\nstaltung (d.h. mit Seitenblechen) für bestimmte Zwecke für technisch sinnvoll\n\nhalten oder sich über die Vorteile einer Entfernung der Bleche überhaupt keine\n\nGedanken machen und deshalb von einer Veränderung absehen. Ohne kon-\n\nkrete Feststellungen hinsichtlich des tatsächlichen Verhaltens der Abnehmer\n\nder Beklagten rechtfertigen diese Indizien nicht die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die gelieferten Geräte seien von Abnehmern dazu bestimmt, in patent-\n\nverletzender Weise verändert und verwendet zu werden.\n\nDas Berufungsgericht hat auch weder Anhaltspunkte dafür festgestellt\n\nnoch sind solche ersichtlich, daß die Beklagte in irgendeiner Weise auf ihre\n\nAbnehmer dahin Einfluß nimmt, die von ihr gelieferten Geräte vor Inbetrieb-\n\nnahme durch Herausziehen der Abdeckbleche zu verändern. Zwar könnten\n\nHinweise oder Empfehlungen an Abnehmer, die nahelegen, die Seitenbleche\n\nvor Inbetriebnahme der Geräte zu entfernen, ein gewichtiges Indiz hierfür sein.\n\nUnstreitig enthalten aber weder die jetzt gültigen Betriebsanleitungen noch die\n\nWerbeprospekte der Beklagten solche Hinweise oder Empfehlungen. Die Wer-\n\nbeprospekte für die früher von der Beklagten vertriebene \"Induktionsjalousie\"\n\n(Anlagen K 8 und K 15), bei der die Stirnseiten der Zwischenräume jedes La-\n\nmellenpaares offen waren, können ohne weitere Anhaltspunkte nicht als Emp-\n\nfehlung an die Abnehmer verstanden werden, Luftheizgeräte mit Seitenblechen\n\nentsprechend dem Vorgängermodell zu verändern. Abgesehen davon, daß sich\n\ndie Beklagte insoweit zur Unterlassung verpflichtet hat und daß sie dieser Ver-\n\npflichtung auch nachgekommen ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt,\n\nob die Beklagte in ihrer Werbung für die von ihr vertriebenen Luftheizgeräte\n\nüberhaupt in relevanter Weise auf ihre frühere Werbung zurückgegriffen hat\n\noder ob es für die Abnehmer, selbst wenn sie als Fachleute die Vorteile der\n\n\"Induktionsjalousie\" erkannt haben sollten, nahegelegen hat, das gelieferte\n\nNachfolgemodell als technisch schlechter einzustufen als das frühere.\n\ncc) Schließlich rechtfertigen die bisherigen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts auch nicht dessen Annahme, die Bestimmung durch die Abneh-\n\nmer bedürfe nicht des konkreten Nachweises, weil es für die Beklagte aufgrund\n\nder Umstände offensichtlich sei, daß jedenfalls ein erheblicher Teil ihrer Ab-\n\nnehmer die gelieferte Vorrichtung für die Benutzung der durch das Klagepatent\n\ngeschützten Erfindung verwenden werde. Das Berufungsgericht hat nicht dar-\n\ngelegt, was es unter einem \"erheblichen Teil\" der Abnehmer versteht. Wenn es\n\ndamit gemeint haben sollte, daß jedenfalls nicht alle Abnehmer die gelieferten\n\nGeräte zu einer patentverletzenden Verwendung bestimmen, so widerspricht\n\ndies der uneingeschränkten Verurteilung beider Vorinstanzen, die der Beklag-\n\nten untersagt haben, Luftheizgeräte herzustellen, anzubieten oder zu liefern,\n\n\"bei denen die seitlichen Stirnseiten des Zwischenraumes jedes Lamellenpaa-\n\nres durch Abziehen von Steckwänden zu öffnen sind\". Ein solches Verbot setzt\n\nvoraus, daß die Abnehmer der Beklagten das beanstandete Luftheizgerät stets\n\nund uneingeschränkt dazu bestimmen, patentverletzend benutzt zu werden,\n\nwas nach den Ausführungen des Berufungsgerichts (BU 19) gerade nicht der\n\nFall sein soll. Soweit das Berufungsgericht der Auffassung gewesen sein sollte,\n\ndaß zur Annahme der Offensichtlichkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 PatG das\n\nVerhalten eines \"erheblichen Teils\" der Abnehmer ausreicht, verkennt es die\n\nVoraussetzungen dieser gesetzlichen Beweiserleichterung. Die Eignung und\n\nBestimmung des Mittels, vom Abnehmer für die Benutzung der Erfindung ver-\n\nwendet zu werden, ist dann aufgrund der Umstände offensichtlich, wenn sich\n\ndies für den unbefangenen Betrachter der Umstände von selbst ergibt und ver-\n\nnünftige Zweifel an der Eignung und Bestimmung des Mittels zur patentverlet-\n\nzenden Benutzung nicht bestehen. Die Kraft der Tatsachen (Umstände) erset-\n\nzen dann das Erfordernis der Kenntnis der Eignung und Bestimmung. Der An-\n\nbieter oder Lieferant, der sich den von jedermann zugänglichen und in die Au-\n\ngen springenden Erkenntnissen über die Eignung und Bestimmung des Mittels\n\nverschließt und trotzdem das Mittel anbietet oder liefert, wird vom Gesetz so\n\nbehandelt, als ob er die Eignung und Bestimmung des Mittels, zur Benutzung\n\nder Erfindung verwendet zu werden, kennt, auch wenn er diese Kenntnis tat-\n\nsächlich nicht hat, weil er sich ihr bewußt oder fahrlässig verschließt (Ben-\n\nkard/Bruchhausen, aaO, § 10 PatG Rdn. 21; König, Mitt. 2000, 10, 21). Der\n\nNachweis der Offensichtlichkeit setzt deshalb die Feststellung von Tatsachen\n\n(Umstände) voraus, die das Berufungsgericht bislang nicht getroffen hat.\n\nIV. Daher kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es ist\n\naufzuheben. Die Sache ist zur weiteren Aufklärung unter Berücksichtigung der\n\noben ausgeführten Grundsätze an das Berufungsgericht zurückzuverweisen,\n\ndem auch die Entscheidung über die Kosten obliegt.\n\nRogge\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nMühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/x-zr-176-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/x-zr-176-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-10/x-zr-176-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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