{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-10-10","aktenzeichen":"1 StR 407/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 407/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nRavensburg vom 11. Juli 2000 wird als unbegründet verworfen,\n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nDie Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe\n\nvor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt\n\n(§ 67 Abs. 2 StGB) ist letztlich nicht zu beanstanden. Die Straf-\n\nkammer hat ihre Entscheidung ausführlich begründet und alle er-\n\nheblichen Gesichtspunkte bedacht; sie hat auch im Auge gehabt,\n\ndaß die Richtschnur bei der Entscheidung das Rehabilitationsin-\n\nteresse des Verurteilten ist (vgl. nur BGH NStZ-RR 1999, 44). Die\n\nErwägung, der Angeklagte unterliege im Falle einer an den Voll-\n\nzug der Maßregel anschließenden Strafhaft im Blick auf die in der\n\nHaftanstalt \"kursierenden Betäubungsmittel\" erneut einer erhebli-\n\nchen Gefährdung, ist zwar nicht frei von rechtlichen Bedenken;\n\ndenn es ist Aufgabe der Vollstreckungsbehörden, geeignete Voll-\n\nstreckungsmöglichkeiten zur Verfügung zu stellen (vgl. BGHSt 36,\n\n199, 201). Beanstandet hat der Bundesgerichtshof ein Abstellen\n\nauf einen solchen Gesichtspunkt aber nur dann, wenn er\n\nalleiniger Grund für die Anordnung des Vorwegvollzuges von\n\nFreiheitsstrafe war (BGH, Beschluß vom 2. Juni 1999 - 5 StR\n\n218/99 und 5 StR 262/99). Das ist hier indessen nicht so. Die\n\nStrafkammer stellt maßgeblich darauf ab, daß die Therapiebereit-\n\nschaft des Angeklagten zunächst noch gefördert und gefestigt\n\nwerden muß. Diese bestand nach Überzeugung des Landgerichts\n\nnoch nicht uneingeschränkt, weil beim Angeklagten ein gewisses\n\nMaß an Labilität auszumachen sei und er trotz einer Konsumpau-\n\nse und der Aufnahme in ein Methadonprogramm wieder in den\n\nHeroinkonsum zurückgefallen sei (UA S. 18). Die sich durch den\n\nteilweisen Vorwegvollzug der Freiheitsstrafe für den Angeklagten\n\ngrundsätzlich ergebende zusätzliche Belastung hat das Landge-\n\nricht bei der Bemessung von dessen Dauer dadurch ausgegli-\n\nchen, daß es sich an der voraussichtlichen Dauer der Unterbrin-\n\ngung sowie dem absehbaren Zwei-Drittel-Zeitpunkt (vgl. § 57\n\nAbs. 1 Nr. 1 StGB) für eine Reststrafaussetzung zur Bewährung\n\norientiert hat (vgl. dazu BGHR StGB § 67 Abs. 2 - Vorwegvollzug\n\nteilweiser 7, 10). Schließlich ist auch nicht zu besorgen, das\n\nLandgericht könne bei der Bewertung des zeitlichen Ablaufs der\n\nTherapiebemühungen die Möglichkeit der Aussetzung des Straf-\n\nrestes schon nach der Erledigung der Hälfte der Strafe (§ 67\n\nAbs. 5 Satz 1 StGB) übersehen haben. Dem Gesamtzusammen-\n\nhang der Erwägungen des Landgerichts ist noch hinreichend\n\ndeutlich zu entnehmen, daß solches hier nicht in Betracht kam\n\n(UA S. 18). Im übrigen gilt, daß neuen, im Laufe des Vorwegvoll-\n\nzuges der Strafe anfallenden Erkenntnissen über die Möglichkei-\n\nten der Behandlung des Angeklagten durch eine nachträgliche\n\nÄnderung der Anordnung (gemäß § 67 Abs. 3 StGB) Rechnung\n\ngetragen werden kann (vgl. BGHR StGB § 67 Abs. 2 Zweckerrei-\n\nchung, leichtere 9).\n\nSchäfer Boetticher Schluckebier\n\n Kolz Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/1-str-407-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/1-str-407-00","retrieved":"2026-07-10 11:34:50.328513+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-10/1-str-407-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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