{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-10-10","aktenzeichen":"1 StR 383/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 383/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. Oktober 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Oktober 2000 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nRegensburg vom 19. April 2000 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels sowie\n\ndie den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen\n\nnotwendigen Auslagen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei\n\nFällen zu Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit\n\nseiner auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützten Revision. Das\n\nRechtsmittel hat keinen Erfolg.\n\nI.\n\nOhne Erfolg rügt die Revision, die Strafkammer habe bei der Verneh-\n\nmung der Zeugin F. gegen § 247 Satz 2 und 4 in Verbindung mit § 338\n\nNr. 5 StPO verstoßen und damit auch Art. 6 Abs. 3d MRK verletzt.\n\nDer Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:\n\nDer Vorsitzende ordnete am ersten Verhandlungstag die Vernehmung\n\nder Geschädigten F. an. Die Nebenklägervertreterin stellte daraufhin\n\nden Antrag, die Öffentlichkeit auszuschließen und anzuordnen, daß sich der\n\nAngeklagte aus dem Sitzungszimmer entfernt. Zur Begründung übergab sie ein\n\nfachärztliches Attest über den gegenwärtigen psychischen Zustand der Zeugin,\n\ndas im allseitigen Einverständnis verlesen wurde.\n\nDer Vorsitzende verkündete den Beschluß der Strafkammer, die Öffent-\n\nlichkeit werde nach § 171b Abs. 1 und 2 GVG für die Dauer der Vernehmung\n\nder Zeugin F. sowie von drei Vernehmungsbeamtinnen ausgeschlos-\n\nsen. Bei der Zeugenvernehmung würden Umstände aus dem persönlichen Le-\n\nbensbereich der Zeugin F. zur Sprache kommen, deren öffentliche\n\nErörterung deren schutzwürdige Interessen verletzen würden.\n\nSodann erging der Beschluß nach § 247 Satz 2 StPO, nach dem sich\n\nder Angeklagte während der Vernehmung der Zeugin F. aus dem Sit-\n\nzungszimmer zu entfernen habe. Die Zeugin, das mutmaßliche Opfer einer der\n\ndem Angeklagten zur Last liegenden Vergewaltigung, leide an einer psychi-\n\nschen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Aus dem verlesenen\n\närztlichen Attest ergebe sich, daß erhebliche Nachteile für das gesundheitliche\n\nWohl der Zeugin zu befürchten seien, wenn die Vernehmung in Gegenwart des\n\nAngeklagten durchgeführt werde. Der Facharzt habe die Zeugin in dem Attest\n\nals psychisch sehr labil beschrieben. Sie leide auf Grund der ihm gegenüber\n\ngeschilderten Vergewaltigung an einem schweren Psychotrauma, das trotz\n\ndurchgeführter Psychotherapie nicht überwunden sei.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten beantragte an Stelle der Entfernung\n\ndes Angeklagten die Durchführung einer audiovisuellen Vernehmung der Zeu-\n\ngin. Die Strafkammer lehnte den Antrag mit der Begründung ab, eine audiovi-\n\nsuelle Vernehmung nach § 247a StPO komme nur dann in Betracht, wenn die\n\ndringende Gefahr eines schwerwiegenden Nachteils für die Zeugin aufgrund\n\nder Anwesenheit des Angeklagten nicht durch andere Weise, namentlich durch\n\ndessen Entfernung sowie durch den Ausschluß der Öffentlichkeit abgewendet\n\nwerden könne. Die audiovisuelle Zeugenvernehmung sei gegenüber anderen\n\nzeugenschonenden Maßnahmen subsidiär und trage dem Grundsatz der un-\n\nmittelbaren Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung Rechnung.\n\nNach der Vernehmung der Zeugin F. wurde diese mit dem Hin-\n\nweis entlassen, sie habe am nächsten Verhandlungstag wieder als Zeugin zu\n\nerscheinen. Die Sitzung wurde danach in Anwesenheit des Angeklagten in\n\nnichtöffentlicher Sitzung fortgesetzt. Die Vernehmungsbeamtin S. wur-\n\nde als Zeugin vernommen. Erst nach deren Entlassung wurde dem Angeklag-\n\nten der wesentliche Inhalt der Aussage der Zeugin F. bekanntgege-\n\nben. Die gegen diese Verfahrensweise vorgebrachten Einwände sind im Er-\n\ngebnis nicht zu beanstanden.\n\n1. Die Revision rügt erfolglos, der Beschluß über den Ausschluß des\n\nAngeklagten von der Vernehmung der Zeugin F. verletze § 247 Satz 2\n\nStPO. Die hohe Wahrscheinlichkeit für einen schwerwiegenden Nachteil für die\n\nkörperliche, geistige oder seelische Gesundheit der Zeugin sei von der Straf-\n\nkammer nicht ausreichend dargetan. Dies trifft nicht zu. Die Verfahrensbetei-\n\nligten konnten sowohl aus dem verlesenen Attest als aus dem verkündeten Be-\n\nschluß, der auf die ärztliche Diagnose sowie die Feststellung über das weitere\n\nBestehen eines Psychotraumas Bezug nimmt, entnehmen, daß bei einer Ver-\n\nnehmung der Zeugin in Gegenwart des Angeklagten weiterhin eine dringende\n\nGefahr für ihre Gesundheit bestanden hätte. Der Beschluß ist auch revisions-\n\nrechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2. Soweit die Revision meint, die Strafkammer habe mit der Ausschlie-\n\nßung des Angeklagten nach § 247 Satz 2 StPO zu Unrecht eine audiovisuelle\n\nVernehmung der Zeugin nach § 247a StPO abgelehnt und damit nicht nur den\n\nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt, sondern auch gegen das in Art. 6\n\nAbs. 3d MRK garantierte Recht des Angeklagten auf Befragung des Bela-\n\nstungszeugen verstoßen, dringt ihre Rüge ebenfalls nicht durch. Eine Vorlage\n\ndes § 247a StPO an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG ist\n\nnicht erforderlich.\n\nNach dem eindeutigen Wortlaut des § 247a StPO kann eine audiovisu-\n\nelle Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung dann angeordnet werden,\n\nwenn aufgrund der Anwesenheit des Angeklagten eine dringende Gefahr für\n\ndas Wohl des Zeugen besteht und diese Gefahr nicht anders abwendbar ist.\n\nAls andere – und damit vorrangige – Maßnahmen werden der Ausschluß der\n\nÖffentlichkeit und die Entfernung des Angeklagten nach § 247 Satz 2 StPO\n\nbeispielhaft herausgehoben. Dieser Vorrang entspricht der Zielrichtung des\n\nGesetzes zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und\n\nzur Verbesserung des Opferschutzes; Zeugenschutzgesetz – ZSchG - vom\n\n30. April 1998 (BGBl. I S. 820). Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber ein\n\nverbessertes Instrumentarium für den Schutz und die Schonung von Zeugen\n\nbei ihren Vernehmungen bereitstellen (vgl. zur Entstehungsgeschichte Rieß,\n\nStraFo 1999, 1 ff.). Damit hat der Gesetzgeber für diese Verfahrenskonstellati-\n\non nicht nur den Schutz des Zeugen erweitert, sondern diesem Schutz aus-\n\ndrücklich den Vorrang vor den Verteidigungsinteressen des Angeklagten ein-\n\ngeräumt. Er hat damit gleichzeitig dem in § 250 Abs. 1 StPO verankerten\n\nGrundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Sinne der Forderung\n\nnach persönlicher Vernehmung eines Zeugen Geltung verschafft. Somit beruht\n\n§ 247a StPO auf nachvollziehbaren Erwägungen und liegt im Rahmen des\n\nweiten gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Ein Verstoß gegen Art. 6\n\nAbs. 3d MRK scheidet aus, weil der Verteidiger für den Angeklagten in der\n\nHauptverhandlung Fragen an die Zeugin richten konnte.\n\n3. Schließlich bleibt auch die Rüge eines Verstoßes gegen § 247 Satz 4\n\nStPO im Ergebnis ohne Erfolg. Die Strafkammer hat die Zeugin S. als\n\nzusätzliche Verhörsperson zu einer der Vernehmungen der Geschädigten bei\n\nder Polizei ergänzend vernommen. Auf der Aussage dieser Zeugin beruht er-\n\nsichtlich nichts, denn die Zeugin findet im Urteil keine Erwähnung. Es ist bei\n\ndieser Sachlage nicht ersichtlich, daß der Angeklagte dieser Zeugin verfah-\n\nrensfördernde Fragen hätte stellen können, wäre er vor der Vernehmung über\n\ndie Aussage der Geschädigten unterrichtet worden.\n\n4. Die Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO, die Strafkammer habe\n\nsich gedrängt sehen müssen, die Zeugin B. zu vernehmen, ist in unzulässiger\n\nWeise erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision trägt nicht vor, wel-\n\nche Aussagen von der Zeugin zu erwarten gewesen wären und inwieweit sie\n\nEinfluß auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin\n\nF. zu dem Tatgeschehen hätte haben sollen.\n\nII.\n\nDie Rüge, die Strafkammer habe auch bei der Vernehmung der Geschä-\n\ndigten St. gegen § 247 Satz 2 StPO verstoßen, bleibt aus den oben unter I.\n\n1. bis 3. angeführten Gründen ebenfalls ohne Erfolg. Die Rüge der Verletzung\n\nvon § 247 Satz 4 StPO ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil hierzu\n\nkeine Verfahrenstatsachen vorgetragen sind.\n\nIII.\n\nDie Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler\n\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben.\n\nIV.\n\nSoweit die Nebenklägerinnen beantragt haben, ihnen Frau Rechtsan-\n\nwältin Sch. aus Regensburg auch für das Revisionsverfahren als Beistand\n\nbeizuordnen (§§ 397a Abs. 1, 395 Abs.1 Nr. 1 lit. a StPO) ist der Antrag ge-\n\ngenstandlos, weil die durch das Landgericht erfolgte Bestellung für das Revisi-\n\nonsverfahren fortwirkt (BGH, Beschl. vom 31. August 1999 – 1 StR 367/99 - ).\n\nSchäfer\n\nBoetticher\n\n Kolz\n\nSchluckebier\n\nHebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/1-str-383-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247a","ref_norm":"247a","n":5},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 397a","ref_norm":"397a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/1-str-383-00","retrieved":"2026-07-10 11:33:58.504649+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-10/1-str-383-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2000-10-10","dockets":["1 StR 383/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 10.10.2000 – 1 StR 383/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-10/1-str-383-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/247","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"247","label":"§ 247 StPO","mentions":7},{"id":"StPO/247a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"247a","label":"§ 247a StPO","mentions":5},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":3},{"id":"StPO/344","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"344","label":"§ 344 StPO","mentions":2},{"id":"GG/100","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"100","label":"Art 100 GG","mentions":1},{"id":"StPO/250","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"250","label":"§ 250 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/244","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"244","label":"§ 244 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/338","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"338","label":"§ 338 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/397a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"397a","label":"§ 397a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/395","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"395","label":"§ 395 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:33:58.504649+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}