{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-10-09","aktenzeichen":"II ZR 75/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 293, 390, 406, 615, 1275; GmbHG § 38; ZPO §§ 829, 835 a) Hat eine GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an seiner Stelle einen anderen Geschäftsführer bestellt, läßt die Gesellschaft in der Regel erkennen, daß sie unter keinen Umständen zur weiteren Beschäftigung des abberufenen Geschäftsführers bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen Umständen die Weiterzahlung seines Gehaltes fordern, ohne seine Dienste der Gesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben. b) Hat der Gläubiger einer GmbH deren Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen einen abberufenen Geschäftsführer gepfändet und sich zur Einziehung überwei- sen lassen, kann dieser mit einem ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Ge- haltsanspruch auch gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger aufrechnen. Die Aufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn an dem Anspruch, mit dem aufge- rechnet wird, ein Leistungsverweigerungsrecht besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 75/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n9. Oktober 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB §§ 293, 390, 406, 615, 1275; GmbHG § 38; ZPO §§ 829, 835\n\na) Hat eine GmbH die Bestellung ihres Geschäftsführers wirksam widerrufen und an\nseiner Stelle einen anderen Geschäftsführer bestellt, läßt die Gesellschaft in der\nRegel erkennen, daß sie unter keinen Umständen zur weiteren Beschäftigung\ndes abberufenen Geschäftsführers bereit ist. Dieser kann unter den gegebenen\nUmständen die Weiterzahlung seines Gehaltes fordern, ohne seine Dienste der\nGesellschaft zumindest wörtlich angeboten zu haben.\n\nb) Hat der Gläubiger einer GmbH deren Anspruch auf Darlehensrückzahlung gegen\neinen abberufenen Geschäftsführer gepfändet und sich zur Einziehung überwei-\nsen lassen, kann dieser mit einem ihm gegen die Gesellschaft zustehenden Ge-\nhaltsanspruch auch gegenüber dem Pfändungspfandgläubiger aufrechnen. Die\nAufrechnung ist jedoch ausgeschlossen, wenn an dem Anspruch, mit dem aufge-\nrechnet wird, ein Leistungsverweigerungsrecht besteht.\n\nBGH, Urteil vom 9. Oktober 2000 - II ZR 75/99 - Kammergericht\n\n LG Berlin\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 9. Oktober 2000 durch die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 27. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts vom 14. Januar 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDem Kläger steht gegen die G. GmbH aufgrund von zwei rechts-\n\nkräftigen Versäumnisurteilen des Landgerichts B. vom 14. September und\n\n7. November 1995 eine Forderung aus Werkvertrag \n\nin Höhe von\n\n237.223,41 DM sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß dieses Gerichts\n\nvom 18. Dezember 1995 eine Kostenforderung von 10.556,50 DM zu. Die\n\nG. GmbH hat gegen den Beklagten, ihren früheren Geschäftsführer, aus\n\nDarlehen einen restlichen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 80.000,-- DM.\n\nDa der Kläger seinen Anspruch gegen die Gesellschaft nicht durchsetzen\n\nkonnte - ihr Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens über ihr Vermögen ist\n\nmit Beschluß des Amtsgerichts C. vom 27. September 1995 mangels\n\nMasse abgewiesen worden -, ließ er den Darlehensrückzahlungsanspruch\n\ndurch Beschluß des Amtsgerichts S. vom 1. August 1996 pfänden und sich\n\nzur Einziehung überweisen. Aus diesem Recht geht er im vorliegenden Verfah-\n\nren gegen den Beklagten vor.\n\nDer Beklagte hat einen Betrag von 86.130,28 DM zur Aufrechnung ge-\n\nstellt. Er setzt sich aus Vergütungsforderungen aus dem Geschäftsführerver-\n\nhältnis für die Monate Oktober bis Dezember 1995 in Höhe von monatlich\n\n23.658,60 DM, einer anteiligen Vergütungsforderung für die Zeit vom 27. Sep-\n\ntember bis 30. September 1995 von 3.154,48 DM sowie einem Anspruch auf\n\nbetriebliche Sonderzahlung von 12.000,-- DM per 30. November 1995 zusam-\n\nmen. Die Parteien streiten darüber, ob dem Beklagten diese Beträge aus Ge-\n\nschäftsführervertrag zustehen. Der Kläger macht geltend, dem Beklagten stün-\n\nden gegen die G. GmbH keinerlei Ansprüche mehr zu. Nach Widerruf sei-\n\nner Geschäftsführerbestellung am 7. Juni 1995 habe der Beklagte seine Dien-\n\nste der G. GmbH nicht mehr angeboten, so daß diese nicht in Annahme-\n\nverzug geraten sei und ihm somit kein Geschäftsführerentgelt zustehe. Zudem\n\nmüsse er sich sein Einkommen aus einer anderweitigen Tätigkeit anrechnen\n\nlassen. Auch hätten die Gesellschaft und der Beklagte am 15. August 1995 den\n\nAnstellungsvertrag aufgehoben. Ferner stehe dem Beklagten für den Monat\n\nDezember 1995 kein Tantiemeanspruch zu.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat\n\nsie abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Zahlungsan-\n\nspruch weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung. Nach den vom\n\nBerufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen wer-\n\nden, daß die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung ganz oder teilweise kei-\n\nnen Erfolg hat. Unter diesen Umständen wäre der Klage ganz oder teilweise\n\nstattzugeben.\n\n1. Allerdings rügt die Revision zu Unrecht, dem Beklagten stehe schon\n\ndeswegen keine Forderung aus dem Geschäftsführervertrag zu, weil sich die\n\nG. GmbH mit der Annahme der Dienstleistungen des Beklagten nicht in\n\nVerzug befunden habe (§ 615 Satz 1 BGB). Es kann dahingestellt bleiben, ob\n\nder Geschäftsführer, dessen Organbestellung widerrufen worden ist, dessen\n\nAnstellungsvertrag jedoch fortbesteht, der Gesellschaft die Leistung seiner\n\nDienste zumindest wörtlich anbieten und damit die Voraussetzungen des An-\n\nnahmeverzuges (§§ 295, 615 Satz 1 BGB) herbeiführen muß, um die verein-\n\nbarte Vergütung weiterhin verlangen zu können. Ein solches Angebot ist dann\n\nnicht erforderlich, wenn die verpflichtete Gesellschaft erkennen läßt, daß sie\n\nunter keinen Umständen bereit ist, den Geschäftsführer weiter zu beschäftigen.\n\nDiese Voraussetzung \n\nist \n\nim vorliegenden Falle gegeben; denn die\n\nG. GmbH hat durch die Abberufung des Beklagten und die anschließende\n\nBerufung des Zeugen Z. an dessen Stelle zum Geschäftsführer zum Ausdruck\n\ngebracht, daß für sie eine Geschäftsführertätigkeit des Beklagten endgültig\n\nnicht mehr \n\nin Frage kam. Davon abgesehen hat der Beklagte der\n\nG. GmbH seine Dienste wörtlich konkludent dadurch angeboten, daß er\n\nmit Schreiben vom 4. August 1995 Entgeltansprüche aus dem Geschäftsfüh-\n\nrervertrag für die Zeit von Juli bis einschließlich Dezember 1995 geltend ge-\n\nmacht hat.\n\n2. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht\n\nhabe das Vorbringen des Klägers nicht berücksichtigt, die G. GmbH und\n\nder Beklagte hätten mit Wirkung zum 15. August 1995 den Geschäftsführer-\n\nvertrag einverständlich aufgehoben. Dieses Vorbringen stellt eine Schlußfolge-\n\nrung aus dem Inhalt des Schreibens vom 4. August 1995 dar, mit dem der Be-\n\nklagte gegenüber der G. GmbH Entgeltansprüche für die Zeit vom 1. Juli\n\nbis zum 31. Dezember 1995 geltend gemacht hat. Selbst wenn man der Ansicht\n\ndes Klägers folgt, daraus ergebe sich eine Aufhebungsvereinbarung, ist der\n\nweitere Schluß, jegliche Entgeltansprüche des Beklagten seien mit der Aufhe-\n\nbung weggefallen, nicht gerechtfertigt. Vielmehr ergibt sich aus dem Schreiben,\n\ndaß die Erfüllung der von dem Beklagten aufgelisteten Ansprüche Vorausset-\n\nzung für sein widerspruchsloses Ausscheiden aus der Geschäftsführerstellung\n\nist. Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen Z. ist daher nach dem Vorbrin-\n\ngen des Klägers nicht schlüssig. Das Berufungsgericht hat somit diesen Be-\n\nweis zu Recht nicht erhoben.\n\n3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch eine Anrechnung der\n\nEinkünfte des Beklagten nach § 615 Satz 2 BGB abgelehnt, die er in der Zeit\n\nvon September bis Dezember 1995 durch Ausübung einer anderweitigen be-\n\nruflichen Tätigkeit erzielt hat.\n\nDer Hinweis des Berufungsgerichts auf das Recht des Beklagten, nach\n\n§ 6 des Geschäftsführervertrages mit Zustimmung der G. GmbH einer Ne-\n\nbentätigkeit nachgehen zu dürfen, hindert die Anrechnungspflicht nicht. Denn\n\nder Beklagte hat nicht eine Nebentätigkeit im Sinne dieser Vereinbarung aus-\n\ngeübt, sondern anstelle seiner hauptberuflichen Tätigkeit bei der\n\nG. GmbH eine solche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber aufge-\n\nnommen. Das erfüllt die Voraussetzungen der Anrechnungspflicht nach § 615\n\nSatz 2 BGB.\n\nZu Unrecht hat das Berufungsgericht auch den Vortrag des Klägers zu\n\ndem neuen Dienstverhältnis des Beklagten als nicht hinreichend substantiiert\n\nangesehen. Der Kläger brauchte nur zu behaupten, daß der Beklagte ein neu-\n\nes Anstellungsverhältnis eingegangen ist. Daß er das getan hat, hat er auch\n\nnicht bestritten, sondern sogar bestätigt. Über die Höhe der von dem Beklagten\n\nbezogenen Vergütung konnte der Kläger nichts aussagen. Da der Beklagte\n\nEinzelheiten dazu aus eigener Kenntnis ohne weiteres darlegen kann, trifft ihn\n\ndie Verpflichtung, die Dauer des Dienstverhältnisses und die Höhe der Bezüge\n\ndaraus darzulegen (BGH, Urt. v. 11. Juni 1990 - II ZR 159/89, NJW 1990,\n\n3151, 3152).\n\nDie Revisionserwiderung meint, die G. GmbH habe für den Be-\n\nklagten keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr gehabt, so daß sie auf seine\n\nweitere Tätigkeit keinen Wert mehr habe legen können. Darin liege der still-\n\nschweigende Ausschluß einer Anrechnung anderweitigen Verdienstes. Dem\n\nkann nicht gefolgt werden. Ein Verzicht auf die Anrechnung eines anderweit\n\nerzielten Verdienstes kommt nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber durch\n\nsein gesamtes Verhalten zu erkennen gibt, daß ihn das Verhalten des Arbeit-\n\nnehmers bis zum Ablauf des Vertrages in keiner Weise mehr interessiert. Da-\n\nvon kann aber nur dann ausgegangen werden, wenn die Parteien über Zeit-\n\npunkt und Anlaß der Vertragsbeendigung im Einvernehmen auseinandergehen\n\n(Staudinger/\n\nRichardi, BGB 13. Aufl. § 615 Rdn. 136). Derartige Voraussetzungen sind im\n\nvorliegenden Falle nicht gegeben. Es ist zwar richtig, daß die G. GmbH\n\neine weitere Tätigkeit des Beklagten nicht mehr wünschte. Daraus kann jedoch\n\nnicht der Schluß gezogen werden, die Frage einer weiteren Entgeltzahlung sei\n\nfür sie ohne Bedeutung gewesen. Aus den zwischen ihr und dem Beklagten\n\ngeführten Verhandlungen, wie sie sich in dem Schreiben vom 4. August 1995\n\nniedergeschlagen haben, ergibt sich gerade, daß über die Frage der Vergü-\n\ntung kein Einvernehmen bestand. Infolgedessen kann der G. GmbH auch\n\nnicht unterstellt werden, sie habe auf eine Anrechnung anderweitigen Verdien-\n\nstes des Beklagten auf die von ihr noch zu erfüllenden Gehaltsansprüche kei-\n\nnen Wert gelegt.\n\nDie Revisionserwiderung vertritt weiter die Ansicht, der Kläger könne die\n\nEinrede aus § 615 Satz 2 BGB nicht erheben. Er habe sich lediglich den Darle-\n\nhensrückzahlungsanspruch pfänden und zur Einziehung überweisen lassen;\n\ndamit habe er jedoch keinerlei Rechte aus dem Dienstverhältnis erlangt, das\n\nzwischen der G. GmbH und dem Beklagten bestanden habe. Diese An-\n\nsicht der Revisionserwiderung ist unrichtig.\n\nDurch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts\n\nS. i.S. der §§ 829, 835 ZPO hat der Kläger die Stellung eines Pfandgläubi-\n\ngers i.S. des § 1275 BGB erlangt (vgl. MüKo zur ZPO/Smid 1992, § 829\n\nRdn. 2; § 835 Rdn. 2). Nach dieser Vorschrift finden auf das Rechtsverhältnis\n\nzwischen Pfandgläubiger und dem Verpflichteten die für die Übertragung des\n\nRechtes maßgebenden Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes, also die\n\n§§ 398 ff. BGB Anwendung. Nach § 406 BGB kann ein Schuldner mit Forde-\n\nrungen, die ihm gegen den bisherigen Gläubiger bereits vor der Abtretung zu-\n\ngestanden haben, auch gegenüber dem neuen Gläubiger aufrechnen. Das\n\nsetzt aber voraus, daß seine Forderung aufrechnungsfähig ist (Staudin-\n\nger/Busche, BGB 13. Aufl. § 406 Rdn. 13). Nach § 390 BGB kann eine Forde-\n\nrung, der eine Einrede entgegensteht, nicht aufgerechnet werden. Dazu ist\n\nnicht erforderlich, daß die Einrede bereits erhoben worden ist; es genügt ihre\n\nbloße Existenz (Staudinger/Gursky, BGB Neuauflage 2000 § 390 Rdn. 26). Als\n\nEinrede kommen sämtliche Leistungsverweigerungsrechte des Bürgerlichen\n\nRechtes, also auch das des § 615 Satz 2 BGB in Betracht (vgl. Staudin-\n\nger/Gursky, BGB aaO § 390 Rdn. 3).\n\nEntgegen der Ansicht der Revisionserwiderung kann der Kläger der Auf-\n\nrechnung des Beklagten daher mit der Berufung auf das Leistungsverweige-\n\nrungsrecht nach § 615 Satz 2 BGB begegnen.\n\n4. Zu Recht rügt die Revision auch, daß das Berufungsgericht einen\n\nanteiligen Tantiemebetrag von 10.500,-- DM für den Monat Dezember 1995 als\n\nAufrechnungsforderung berücksichtigt hat. Denn das Schreiben der\n\nG. GmbH vom 8. Juli 1994 zur Gewährung eines derartigen Anspruches\n\nist widersprüchlich. Es heißt dort einmal, für das Wirtschaftsjahr 1996 werde\n\nder Tantiemebetrag unabhängig von irgendwelchen Voraussetzungen auf\n\n126.000,-- DM jährlich erhöht. Andererseits wird ausgeführt, vom Wirtschafts-\n\njahr 1996 an werde sich der Gewinnanteil der Bezüge nach den Vereinbarun-\n\ngen des bestehenden Dienstvertrages berechnen. In diesem Vertrag heißt es\n\ndazu, die Höhe der Tantieme betrage bei einem Deckungsbeitrag von über\n\n125 % jährlich 126.000,-- DM. Ein solcher Betrag kann aber im Wirtschaftsjahr\n\n1996 allein deswegen nicht erreicht worden sein, weil die G. GmbH be-\n\nreits damals notleidend war. Denn am 17. August 1995 ist über ihr Vermögen\n\ndie Sequestration angeordnet und am 27. September 1995 der Antrag auf Er-\n\nöffnung des Konkursverfahrens mangels Masse zurückgewiesen worden. Die-\n\nsem Widerspruch hätte das Berufungsgericht - erforderlichenfalls unter Ertei-\n\nlung entsprechender Hinweise nach § 139 ZPO - nachgehen müssen.\n\n5. Das Berufungsurteil war somit aufzuheben und die Sache an die Vo-\n\nrinstanz zurückzuverweisen, damit die weiterhin erforderlichen Feststellungen\n\n- gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag durch die Parteien - getroffen\n\nwerden. Dabei wird das Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, weitere\n\nRevisionsrügen, deren Behandlung durch den Senat nicht erforderlich war, zu\n\nberücksichtigen.\n\nHesselberger\n\nHenze\n\n Goette\n\n Kurzwelly\n\n Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-09/ii-zr-75-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 390","ref_norm":"390","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1275","ref_norm":"1275","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-09/ii-zr-75-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-09/ii-zr-75-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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