{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"X ZR 184/98","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"Zeittelegramm PatG 1981 §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4, 38 S. 2 a) Wenn der durch den erteilten Patentanspruch festgelegte Gegenstand lediglich enger als in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen defi- niert ist, kommt eine Nichtigerklärung regelmäßig nicht in Betracht; eine Streichung oder Ersetzung von Merkmalen im Patentanspruch scheidet aus. b) In einem solchen Fall dürfen zur positiven Beantwortung der Frage der Patentfähigkeit des Anspruchs Erkenntnisse, die erst die nachträgliche Änderung vermittelt, nicht herangezogen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZR 184/98\n\nBESCHLUSS\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nVerkündet am:\n5. Oktober 2000\nWermes\nJustizhauptsekretär\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nZeittelegramm\n\nPatG 1981 §§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 4, 38 S. 2\n\na) Wenn der durch den erteilten Patentanspruch festgelegte Gegenstand\n\nlediglich enger als in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen defi-\n\nniert ist, kommt eine Nichtigerklärung regelmäßig nicht in Betracht; eine\n\nStreichung oder Ersetzung von Merkmalen im Patentanspruch scheidet\n\naus.\n\nb) In einem solchen Fall dürfen zur positiven Beantwortung der Frage der\n\nPatentfähigkeit des Anspruchs Erkenntnisse, die erst die nachträgliche\n\nÄnderung vermittelt, nicht herangezogen werden.\n\nBGH, Beschluß vom 05. Oktober 2000 – X ZR 184/98 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2000\n\ndurch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden sowie die Richter Dr. Melullis,\n\nScharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nbeschlossen:\n\nDie Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.\n\nGründe:\n\nI. Der Beklagte war eingetragener Inhaber des deutschen Patents\n\n30 15 312 (Streitpatents), das auf einer am 22. Oktober 1981 offengelegten\n\nAnmeldung vom 21. April 1980 beruht und acht Patentansprüche umfaßt, wobei\n\nPatentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:\n\n\"Verfahren zum Anzeigen der Empfangsverhältnisse bei Funkuh-\n\nrempfängern \n\nfür die binärkodierten Zeitsignale des Senders\n\nDCF 77 nach dem Einschalten, mit einer Anzeigevorrichtung für die\n\nUhrzeit,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t, daß bei jedem Sekun-\n\ndenimpuls die durch Störungen verursachten Abweichungen der\n\nZeitsignale von idealen Rechtecksignalen im Empfänger selbst\n\nautomatisch ermittelt werden und davon Qualitätskennzahlen ab-\n\ngeleitet werden, die auf der Anzeigevorrichtung im Sekundentakt\n\nzur Anzeige gebracht werden und daß diese Anzeige abgeschaltet\n\nwird, sobald ein vollständiges Zeittelegramm empfangen wurde und\n\nzur Anzeige gebracht werden kann.\"\n\nMit seiner Nichtigkeitsklage hat der Kläger geltend gemacht, das Streit-\n\npatent gehe über die Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung\n\nhinaus; außerdem fehle es an einer erfinderischen Tätigkeit gegenüber dem\n\nStand der Technik. Seine weitere Behauptung, das Streitpatent offenbare die\n\ndarin beschriebene Lehre nicht so deutlich und vollständig, daß ein Fachmann\n\nsie ausführen könne, hat der Kläger im Berufungsverfahren fallengelassen.\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent für nichtig erklärt. Hierge-\n\ngen hat sich der Beklagte mit der Berufung und dem Begehren gewendet,\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und das Streitpatent in der\n\nerteilten Fassung aufrechtzuerhalten;\n\nhilfsweise,\n\ndas Streitpatent mit einem acht Patentansprüche umfassenden An-\n\nspruchssatz aufrechtzuerhalten, wobei Anspruch 1 wie folgt lautet:\n\n\"Verfahren zum Anzeigen der Empfangsqualitätsverhältnisse\n\nbei Funkuhrempfängern für die binärkodierten Zeitsignale des\n\nfür Funkuhren in Deutschland zuständigen Senders, nach\n\ndem Einschalten, mit einer Anzeigevorrichtung für die Uhrzeit,\n\nd a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , daß bei jedem Se-\n\nkundenimpuls die Empfangsqualität mit den zugehörigen\n\nQualitätskennzahlen aus den durch Störungen verursachten\n\nVerformungen des Sekundenimpulses automatisch ermittelt\n\nwird, daß die Qualitätskennzahlen auf der Anzeigevorrichtung\n\nim Sekundentakt zur Anzeige gebracht werden und daß diese\n\nAnzeige abgeschaltet wird, sobald eine vollständige Zeitin-\n\nformation empfangen wurde und zur Anzeige gebracht wer-\n\nden kann.\"\n\nDer Kläger ist diesem Begehren entgegengetreten.\n\nDer Senat hat ein schriftliches Gutachten des Dipl.-Ing. U. A., Stuttgart,\n\neingeholt.\n\nIn Anbetracht des mittlerweile erfolgten Zeitablaufs des Streitpatents ha-\n\nben die Parteien den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstim-\n\nmend für in der Hauptsache erledigt erklärt. Die Parteien beantragen wechsel-\n\nseitig,\n\ndem Gegner die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.\n\nII. Die übereinstimmende Erledigungserklärung hat zur Folge, daß die\n\nParteien nicht mehr um die Frage der Nichtigerklärung des Streitpatents strei-\n\nten und das hierzu ergangene Urteil des Bundespatentgerichts hinfällig ist;\n\ngemäß § 110 Abs. 3 PatG a.F. in Verbindung mit § 91 a ZPO ist nur noch über\n\ndie Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung hat auf der\n\nGrundlage des bis zur übereinstimmenden Erledigungserklärung von den Par-\n\nteien Vorgebrachten sowie der bis dahin erhobenen Beweise und ihrer Ergeb-\n\nnisse zu erfolgen. Das führt zur Aufhebung der Kosten gegeneinander. Denn\n\nder Senat vermag nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht zuverlässig zu\n\nerkennen, welche Partei ohne die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsa-\n\nche obsiegt hätte.\n\nA. Die Nichtigkeitsklage war bis zu dem den Anlaß der übereinstimmen-\n\nden Erledigungserklärung bildenden Zeitablauf des Streitpatents nicht wegen\n\nUnzulässigkeit abweisungsreif.\n\nDie förmliche Nichtigerklärung eines Patents, dem Patentfähigkeit nicht\n\nzukommt oder dessen Gegenstand über den Inhalt der Anmeldung in der Fas-\n\nsung hinausgeht, in der sie bei der für die Einreichung der Anmeldung zustän-\n\ndigen Behörde ursprünglich eingereicht worden ist, liegt für sich schon im öf-\n\nfentlichen Interesse und macht damit die Nichtigkeitsklage statthaft. Der vorlie-\n\ngende Fall ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht durch Umstände\n\ngeprägt, die rechtfertigen könnten, diesen Grundsatz ausnahmsweise nicht\n\nanzuwenden (vgl. Sen.Urt. v. 13.01.1998 - X ZR 82/94, GRUR 1998, 904 - Bür-\n\nstenstromabnehmer). Da der Kläger der deutsche Repräsentant einer Firmen-\n\ngruppe in Hongkong ist, die nach Deutschland Uhren lieferte, bei deren Betrieb\n\nnach der Behauptung des Beklagten das patentgemäße Verfahren Anwendung\n\nfindet, bestand bis zum Zeitablauf des Streitpatents ein Interesse des Klägers\n\nan der Nichtigerklärung, um einen ungestörten Vertrieb dieser Uhren sicherzu-\n\nstellen.\n\nB. Der sachliche Ausgang des Rechtsstreits war zum Zeitpunkt der\n\nübereinstimmenden Erledigungserklärung der Parteien offen.\n\n1. Das Streitpatent betrifft den Bereich der Funkuhrempfänger mit einer\n\nAnzeigeeinrichtung für die Uhrzeit. In Deutschland werden für solche Empfän-\n\nger seit dem Jahre 1972 kodierte Zeitinformationen von dem Sender DCF 77\n\nausgestrahlt. Seine Trägerfrequenz wird dazu mit Sekundenimpulsen amplitu-\n\ndenmoduliert, indem eine Absenkung der Trägeramplitude (auf etwa 25 %) für\n\ndie Dauer von genau 100 Millisekunden oder 200 Millisekunden erfolgt, wobei\n\nder Beginn der Absenkung den genauen Sekundenbeginn und ihre Dauer eine\n\nlogische Null (100 Millisekunden) bzw. eine logische Eins (200 Millisekunden)\n\nkennzeichnen. 59 Sekundenimpulse kodieren auf diese Weise ein vollständi-\n\nges Zeittelegramm. Es enthält die aktuellen Informationen über das Jahr, den\n\nMonat, das Datum, den Wochentag, die Stunde, die Minute, die Sommer- bzw.\n\nWinterzeit und läßt - im Wege des Abzählens vom Beginn der Minute an - auch\n\ndie Sekunde erkennen.\n\nWird der Funkuhrempfänger eingeschaltet, kann die Anzeigevorrichtung\n\nZeitdaten nur anzeigen, wenn mindestens einmal ein vollständiges Zeittele-\n\ngramm erkannt worden ist. Wann dies der Fall ist, hängt von den Empfangs-\n\nverhältnissen am Aufstellungsort des Funkuhrempfängers ab. Selbst bei besten\n\nEmpfangsverhältnissen kann es wenigstens drei Minuten dauern, bis die aktu-\n\nellen Zeitdaten angezeigt werden. Bei ungünstigen Empfangsverhältnissen\n\nkann diese Zeit weit überschritten werden; wird eine vorhandene Störquelle\n\nnicht beseitigt, der Empfänger nicht an einem anderen Ort aufgestellt oder sei-\n\nne Antenne nicht anders ausgerichtet, kann eine Anzeige sogar gänzlich miß-\n\nlingen.\n\nWährend der Zeit, in welcher der Funkuhrempfänger keine Zeitdaten\n\nangeben kann, ist sein Benutzer im Unklaren, wie lange er voraussichtlich auf\n\neine zuverlässige Funkuhrzeit wird warten müssen bzw. ob deren Anzeige am\n\ngewählten Aufstellungsort unter den dort bestehenden Empfangsverhältnissen\n\nüberhaupt gelingen wird. Die Qualität der dort zu empfangenden Sekundenim-\n\npulse ließe sich zwar mit einem Oszillographen sehr rasch beurteilen; es kann\n\njedoch nicht vorausgesetzt werden, daß dem Benutzer einer Funkuhr ein sol-\n\nches Meßgerät zur Verfügung steht.\n\nEine gewisse Abhilfe war im Stand der Technik durch die Anbringung ei-\n\nner Leuchtdiode versucht worden, die sofort dann, wenn sich der Empfänger\n\nauf die Sekundenimpulse synchronisiert hat, im Sekundentakt aufleuchtet. Dies\n\nvermag zu vermitteln, daß der Funkuhrempfänger arbeitet; es handelt sich\n\nhierbei jedoch lediglich um eine sehr grobe Anzeige.\n\nDie Erfindung soll demgegenüber ein Verfahren angeben, das eine\n\nbrauchbare Anzeige der Empfangsverhältnisse bei Funkuhrempfängern ohne\n\nzusätzliche Anzeigemittel ermöglicht.\n\nAnspruch 1 gibt hierzu ein Verfahren an, das\n\n1. bei Funkuhrempfängern für die binärkodierten Zeitsignale des\n\nSenders DCF 77\n\n2. mit einer Anzeigevorrichtung für die Uhrzeit\n\ndurchzuführen ist, indem\n\n3. a) nach dem Einschalten\n\nb) in dem Empfänger selbst\n\nc) automatisch\n\nd) bei jedem Sekundenimpuls\n\ne) die durch Störungen verursachten Abweichungen der Zeitsi-\n\ngnale von idealen Rechtecksignalen ermittelt werden,\n\nf) davon Qualitätskennzahlen abgeleitet werden,\n\n4. die Qualitätskennzahlen auf der Anzeigevorrichtung im Sekun-\n\ndentakt zur Anzeige gebracht werden und\n\n5. diese Anzeige abgeschaltet wird, sobald ein vollständiges Zeit-\n\ntelegramm empfangen wurde und zur Anzeige gebracht werden\n\nkann.\n\n2. Nach dem zu berücksichtigenden Sach- und Streitstand kann nicht\n\nfestgestellt werden, ob der erteilte Anspruch 1 und die hierauf unmittelbar bzw.\n\nmittelbar rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 aus dem in §§ 22 Abs. 1\n\n1. Altern., 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG genannten Grunde für nichtig zu erklären ge-\n\nwesen wären oder ob die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes nicht zu\n\neiner Änderung der genannten Patentansprüche geführt hätte.\n\na) Den Inhalt der nach §§ 22 Abs. 1 1. Altern., 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG\n\nmaßgeblichen ursprünglichen Anmeldung bildet alles, was ihr der mit durch-\n\nschnittlichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausgestattete Fachmann des be-\n\ntreffenden Gebiets der Technik als zur angemeldeten Erfindung gehörend ent-\n\nnehmen kann. Eine Lehre zum technischen Handeln geht deshalb über den\n\nInhalt der ursprünglichen Anmeldung hinaus, wenn die Gesamtheit der Anmel-\n\ndungsunterlagen nicht erkennen läßt, daß sie als Gegenstand von dem mit der\n\nAnmeldung verfolgten Schutzbegehren umfaßt sein soll (Sen.Urt. v. 21.09.1993\n\n- X ZR 50/91, Mitt. 1996, 204 - unzulässige Erweiterung).\n\nb) Daß ein solcher Fall gegeben ist, ist insbesondere dann zu erwägen,\n\nwenn der erteilte Anspruch aus der Sicht des Durchschnittsfachmanns eine\n\nandere Erfindung zum Gegenstand hat als die ursprüngliche Anmeldung. Da-\n\nmit, daß etwas patentiert wird und bei der eigenen geschäftlichen Tätigkeit als\n\ngeschützt zu beachten ist, das gegenüber dem der Fachwelt durch die ur-\n\nsprünglichen Unterlagen Offenbarten ein \"Aliud\" darstellt, braucht nicht ge-\n\nrechnet zu werden. Ein solcher Patentanspruch gefährdet die Rechtssicherheit\n\nfür Dritte, die sich auf den Inhalt der Patentanmeldung in der eingereichten und\n\nveröffentlichten Fassung verlassen. Dies kann eine Nichtigerklärung des er-\n\nteilten Patents erfordern, wenn der Nichtigkeitsgrund der §§ 22 Abs. 1\n\n1. Altern., 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG geltend gemacht ist. Es ist nicht ausgeschlos-\n\nsen, daß auch hier ein solcher Fall gegeben ist.\n\nc) Der Nichtigkeitsgrund der §§ 22 Abs. 1 1. Altern., 21 Abs. 1 Nr. 4\n\nPatG kommt hier zwar nicht bereits deshalb in Betracht, weil das patentgemä-\n\nße Verfahren in der erteilten Fassung mit einem auf die Zeitsignale des Sen-\n\nders DCF 77 ausgerichteten Funkuhrempfänger durchzuführen ist, der für bi-\n\nnärkodierte Zeitsignale bestimmt sein soll. Angesichts des Sendebeginns des\n\nSenders DCF 77 im Jahre 1972 kann ohne weiteres angenommen werden, daß\n\nFachleute zur Zeit der Anmeldung des Streitpatents im Jahr 1980 wußten, daß\n\nnach gesetzlicher Bestimmung und tatsächlicher Beschaffenheit er derjenige\n\nSender ist, von dem die Zeitsignale ausgestrahlt werden, die in Deutschland\n\nansässige Benutzer von Funkuhren benötigen, um sich die für sie aktuellen\n\nZeitdaten anzeigen zu lassen. Diese Kenntnis veranlaßte, die im Hinblick auf\n\neinen Patentschutz für Deutschland eingereichten Anmeldeunterlagen jeden-\n\nfalls auch mit bezug auf diesen Sender zu lesen und zu verstehen. Auch der\n\ngerichtliche Sachverständige hat es in seinem schriftlichen Gutachten als na-\n\nheliegend bezeichnet, daß sich die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen auf\n\nden Sender DCF 77 bezögen. Da dieser auf der Basis binärkodierter Zeitsi-\n\ngnale arbeitet, war damit zugleich auch dieses Teilmerkmal der fraglichen An-\n\nweisung des erteilten Patentanspruchs 1 als zur angemeldeten Lehre gehörend\n\nerkennbar.\n\nNach dem der Beurteilung zugrundezulegenden Sach- und Streitstand\n\nkann auch der weitere Vorwurf, die Anweisungen zu 3 c und d sowie 5 des er-\n\nteilten Patentanspruchs 1 seien nicht ursprungsoffenbart, nicht als berechtigt\n\nangesehen werden. Die ursprüngliche Beschreibung erläuterte den gemachten\n\nVorschlag dahin, daß ermittelt werde, mit welcher Qualität die Sekundenimpul-\n\nse empfangen werden; die durch Zahlen darstellbare Qualität werde in Form\n\nderartiger Qualitätskennzahlen im Sekundentakt an die vorhandene Ziffernan-\n\nzeigevorrichtung gegeben. Diese Darstellung betont das impulsgenaue Arbei-\n\nten. Dies führte zu der Erkenntnis, daß vorschlagsgemäß eingeschlossen ist,\n\ndie erforderliche Ermittlung bei jedem Sekundenimpuls vorzunehmen. Daß au-\n\nßerdem die automatische Ermittlung von vornherein zu der angemeldeten Er-\n\nfindung gehört, wurde dem Fachmann jedenfalls durch den sich an den bereits\n\nwiedergegebenen Beschreibungsteil der ursprünglichen Unterlagen anschlie-\n\nßenden Hinweis deutlich, wonach ein automatisches Zeichenerkennungsver-\n\nfahren verwendet werden könne, wodurch Qualitätskennzahlen ohnehin anfie-\n\nlen. Das Merkmal 5 schließlich war in den ursprünglichen Unterlagen im we-\n\nsentlichen durch den Anspruch 4 des damaligen Anspruchssatzes offenbart.\n\nDanach soll die Anzeige der Empfangsqualität nach dem Einschalten der Fun-\n\nkuhr bis zur ersten Darstellung der Uhrzeit erfolgen. Das ist gleichbedeutend\n\nmit der Anweisung die Anzeige abzuschalten, sobald ein vollständiges Zeitte-\n\nlegramm empfangen wurde und zur Anzeige gebracht werden kann.\n\nSoweit das Bundespatentgericht eine nicht ursprungsoffenbarte Aus-\n\ndrucksweise in dem angeblich von dem Beklagten geprägten Begriff des Zeit-\n\ntelegramms gesehen hat, hat das eingeholte Sachverständigengutachten die\n\nUnrichtigkeit dieser Bewertung ergeben. Die ursprüngliche Beschreibung nahm\n\ndurch die bereits erwähnte Textstelle im ersten Absatz auf die Notwendigkeit\n\ndes vollständigen Empfangs eines Intervalls mit kodierter Information Bezug.\n\nDamit ist ersichtlich der Empfang einer vollständigen Zeitinformation gemeint.\n\nDer Senat hat keine durchgreifenden Zweifel, daß das - wie der gerichtliche\n\nSachverständige in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat - aus der\n\nSicht des Durchschnittsfachmanns ohne Änderung der Bedeutung auch durch\n\nden Begriff des vollständigen Zeittelegramms ausgedrückt werden kann.\n\nd) Eine vergleichbar eindeutige Festlegung läßt das schriftliche Sach-\n\nverständigengutachten jedoch hinsichtlich des Merkmals 3 e nicht zu.\n\nIn der Ursprungsbeschreibung ist neben der wiederholt erwähnten An-\n\ngabe, daß ermittelt werde, mit welcher Qualität die Sekundenimpulse empfan-\n\ngen werden, ein idealer Sekundenimpuls als vollkommen ungestört bezeichnet.\n\nErgänzend ist ausgeführt, daß eine Abweichung des diesem Zustand annähe-\n\nrungsweise zugewiesenen Zahlenwerts die entsprechende Störung und Ver-\n\nformung der Impulse angebe. Dies kennzeichnete den angemeldeten Vor-\n\nschlag in der Weise, wie es in dem Hilfsantrag des Beklagten seinen Nieder-\n\nschlag gefunden hat, dahin, daß die Empfangsqualität (mit den zugehörigen\n\nQualitätskennzahlen - Merkmal 3 f) aus den durch Störungen verursachten\n\nVerformungen des Sekundenimpulses ermittelt wird. Eine weitere Konkretisie-\n\nrung, auf welche Weise dies geschehen soll, war in den Ursprungsunterlagen\n\ndagegen nicht enthalten.\n\nDer Sachverständige hat dies dahin ausgedrückt, in den Anmeldeunter-\n\nlagen bleibe unklar, wie die Qualität der empfangenen Sekundenimpulse er-\n\nkannt werde. Dies kann möglicherweise dahin verstanden werden, daß die Ur-\n\nsprungsunterlagen insoweit allenfalls aufgabenhaft formuliert waren und dem\n\nFachmann eine Lösungsmöglichkeit nicht eröffneten. Dies wiederum kann aus\n\nder Sicht des die ursprünglichen Anmeldungsunterlagen und das erteilte Patent\n\nvergleichenden Fachmanns bedeuten, daß letzteres als auf eine anders gear-\n\ntete Lehre zum technischen Handeln gerichtet erscheint.\n\ne) Mit seiner Aussage kann der gerichtliche Sachverständige freilich\n\nauch gemeint haben, daß der durch den erteilten Patentanspruch 1 festgelegte\n\nGegenstand lediglich enger als in den ursprünglichen Anmeldungsunterlagen\n\ndefiniert ist, weil er eine zur Lösung des der Erfindung zugrundeliegenden Pro-\n\nblems dienende, in den Anmeldungsunterlagen allgemein gehaltene Anwei-\n\nsung in einer Weise konkretisiert, die dem Durchschnittsfachmann durch die\n\nUrsprungsunterlagen nicht offenbart war. Die Patentierung eines \"Aliud\" durch\n\nden erteilten Patentanspruch 1 hätte dann nicht festgestellt werden können.\n\nInfolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien war\n\nder Senat gehindert, durch Befragung des gerichtlichen Sachverständigen in-\n\nsoweit eine weitere Sachaufklärung herbeizuführen, die notwendig gewesen\n\nwäre, weil der gerichtliche Sachverständige bei Abfassung seines schriftlichen\n\nGutachtens ersichtlich nicht erkannt hat, daß hier eine für die rechtliche Beur-\n\nteilung der Sache bedeutsame Abgrenzungsfrage besteht, deren Beantwortung\n\nsich nach dem Verständnis des Fachmanns richtet und deshalb sachverständi-\n\nger Aufklärung bedurft hätte. Es kann danach nicht festgestellt werden, daß\n\neine Nichtigerklärung des erteilten Patentanspruchs 1 und der hierauf rückbe-\n\nzogenen Patentansprüche 2 bis 8 wegen Patentierung eines \"Aliud\" zu erfol-\n\ngen gehabt hätte.\n\nf) Andererseits kann nach dem zugrundezulegenden Sach- und Streit-\n\nstand auch nicht festgestellt werden, daß der erteilte Patentanspruch 1 eine\n\nbloße Einschränkung des angemeldeten Gegenstandes beinhaltet, was im vor-\n\nliegenden Fall zu seinem Fortbestand geführt hätte, weil dann eine Nichtiger-\n\nklärung weder aus dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit noch aufgrund ei-\n\nner gesetzlichen Regelung des deutschen Patentrechts geboten gewesen wä-\n\nre.\n\nDurch die wortsinngemäße Benutzung der durch den erteilten An-\n\nspruch 1 patentierten Lehre wird ohne weiteres auch vom Gegenstand der ur-\n\nsprünglichen Anmeldung Gebrauch gemacht. Denn hierbei wird auch eine Er-\n\nmittlung vorgenommen, wie sie im Merkmal 3 e des ursprünglich hilfsweise\n\nverteidigten Anspruchs 1 vorgeschlagen und - wie ausgeführt - ursprungsof-\n\nfenbart ist. Dasselbe gilt für jedwede sich dem Fachmann aufgrund des Merk-\n\nmals 3 e in seiner erteilten Fassung erschließende Abwandlung. Das Gebot\n\nder Rechtssicherheit ist damit im Falle des Bestandes der erteilten Patentan-\n\nsprüche gewahrt. Es verlangt, daß ein interessierter Dritter erkennen kann, ob\n\neine existente oder geplante Ausführung in fremde Ausschließlichkeitsrechte\n\neingreift, sowie daß die mögliche Erkenntnis sich nicht aufgrund nachträglicher\n\nUmstände als unrichtig erweist. Wie schon der früher anwendbare § 26 Abs. 5\n\nSatz 2 PatG a.F. legt ferner auch der seither geltende § 38 Satz 2 PatG ledig-\n\nlich fest, daß aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern,\n\nRechte nicht hergeleitet werden können. Was das den Schutzbereich betref-\n\nfende Interesse, also den Umfang eines entstandenen Patentrechts anbelangt,\n\nist auch diesem Grundsatz bereits durch Beibehaltung der engeren Formulie-\n\nrung des erteilten Patentanspruchs Genüge getan. § 14 PatG, der gemäß\n\nArt. 11 § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 5 IntPatÜG den Schutz bestimmt, den ein deut-\n\nsches Patent gewährt, das auf eine nach dem 1. Januar 1978 getätigte Anmel-\n\ndung hin erteilt ist, verhindert, daß insoweit zum Nachteil interessierter Dritter\n\nauf weiteren Inhalt der Anmeldung zurückgegriffen werden kann. Es bleibt des-\n\nhalb nur Sorge zu tragen, daß im übrigen, also was die Entstehung von Pa-\n\ntentrechten anbelangt, aus der Änderung Rechte nicht hergeleitet werden kön-\n\nnen. Hierfür bedarf es der Nichtigerklärung erteilter Ansprüche des Streitfalls\n\njedoch nicht. Es ist lediglich notwendig, die Erkenntnisse, die erst die nachträg-\n\nliche Änderung vermittelt, nicht zur positiven Beantwortung der Frage ihrer\n\nPatentfähigkeit heranzuziehen.\n\nOb wegen dieser Notwendigkeit ein entsprechender erläuternder Hin-\n\nweis im Patent erforderlich sein kann, kann im vorliegenden Fall dahinstehen,\n\nweil sich der sachliche Streit der Parteien erledigt hat und nur noch über die\n\nKosten des erledigten Rechtsstreits zu entscheiden ist. Eine Streichung des\n\nMerkmals 3 e im erteilten Patentanspruch 1 und/oder seine gleichzeitige Erset-\n\nzung durch die möglicherweise allgemeinere Anweisung, die durch die ur-\n\nsprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörend offenbart ist, scheidet\n\nnach dem Vorgesagten allerdings aus; eine solche Änderung mißachtete § 22\n\nAbs. 2 2. Alt. PatG.\n\n3. Der danach mögliche Erfolg der Berufung des Patentinhabers war\n\nauch nicht wegen des ferner geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes des Feh-\n\nlens der Patentfähigkeit (§§ 22 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG) ausgeschlossen.\n\nSein Bestehen wäre - wie zuvor ausgeführt - im Hinblick auf das Merkmal 3 e\n\nanhand der Offenbarung in den ursprünglichen Unterlagen zu prüfen gewesen.\n\nDas bisherige Beweisergebnis erlaubt jedoch nicht die Feststellung, daß die\n\ndanach zu würdigende Lehre zum technischen Handeln, die - wie der gerichtli-\n\nche Sachverständige bestätigt hat und auch von den Parteien nicht in Zweifel\n\ngezogen wird - nicht bekannt war, nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht. Die-\n\nse Erkenntnis ist wesentlich beeinflußt einmal von dem Umstand, daß zum\n\nAnmeldezeitpunkt die Entwicklung bei Funkuhrempfängern sich noch im An-\n\nfangsstadium befand, zum anderen von der schriftlichen Ausführung des Sach-\n\nverständigen, der der maßgeblichen Lehre Erfindungshöhe zugesprochen hat,\n\nweil sich aus anderen Bereichen der Funkübertragung Problemlösungen für\n\nden hier interessierenden Bereich kaum hätten übernehmen lassen. Unter die-\n\nsen Umständen hatte der Senat davon auszugehen, daß überhaupt erst einmal\n\nzu erkennen war, daß bei Funkuhrempfängern eine wirkliche Übertragungs-\n\nqualitätsanzeige sinnvoll sei; ferner mußte erkannt werden, daß sich auch bei\n\nEmpfängern, die Informationen aufgrund der jeweiligen Länge von empfange-\n\nnen Impulsen erhalten, die Empfangsqualität ermitteln lasse, daß dies bei Fun-\n\nkuhrempfängern aufgrund der bei ihnen eingesetzten Technik ebenfalls mög-\n\nlich sei, und schließlich, daß sich die Qualität durch entsprechende Kennzah-\n\nlen darstellen lasse. Gefordert war danach die erstmalige Zurverfügungstellung\n\neiner tauglichen Empfangsqualitätsfeststellung nebst -anzeige auf dem Gebiet\n\nder Funkuhrempfängertechnik. Angesichts des geringen Entwicklungsstandes\n\ndieses Gebiets der Technik rechtfertigen sich hieraus durchgreifende Zweifel,\n\ndaß die vermittels der Anmeldung vorgeschlagene Lösung einem Durch-\n\nschnittsfachmann nahegelegen habe.\n\n4. Eine dem Beklagten günstigere Kostenentscheidung rechtfertigt sich\n\nnicht in Anbetracht seines ursprünglichen Hilfsantrages. In der Fassung dieses\n\nHilfsantrages hätte das Streitpatent nämlich nicht Bestand haben können, weil\n\nder Schutzbereich des Patentanspruchs 1 und damit auch derjenige der hierauf\n\nrückbezogenen Unteransprüche gegenüber den erteilten Ansprüchen erweitert\n\nwäre (§ 22 Abs. 1 2. Altern. PatG). Der erforderliche Tatbestand ergibt sich\n\ninsoweit jedenfalls aus dem Fehlen des Merkmals 3 b im Anspruch 1 des ur-\n\nsprünglichen Hilfsantrages. Sein Gegenstand ist damit insoweit weiter als der\n\ndes erteilten Patentanspruchs, was auch den Schutzbereich dieses Anspruchs\n\nerweitert.\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\n Scharen\n\nKeukenschrijver\n\n Mühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/x-zr-184-98","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/x-zr-184-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:31.036547+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-05/x-zr-184-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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