{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-10-05","aktenzeichen":"X ZB 13/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 13/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n5. Oktober 2000\n\nin der Beschwerdesache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Oktober 2000\n\ndurch den Richter Dr. Jestaedt als Vorsitzenden, die Richter Dr. Melullis,\n\nScharen, Keukenschrijver und die Richterin Mühlens\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Be-\n\nschluß des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in\n\nBremen vom 8. Mai 2000 aufgehoben.\n\nDer Rechtsstreit wird zur anderweiten Entscheidung, auch über die\n\nKosten der weiteren sofortigen Beschwerde, an das Oberlandesge-\n\nricht zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nI. Durch Versäumnisurteil des Landgerichts vom 24. September 1999 ist\n\nder Beklagte verurteilt worden, 132.866,60 DM nebst 9 % Zinsen seit dem\n\n26. September 1998 an die Klägerin zu zahlen. Nach dem Inhalt der Postzu-\n\nstellungsurkunde vom 5. Oktober 1999 wurde ihm das Versäumnisurteil durch\n\nNiederlegung zur Post unter der Anschrift seiner Tochter, zu der seine Post\n\ninfolge eines Postnachsendeauftrages umgeleitet wurde, zugestellt. In der Ur-\n\nkunde ist vermerkt, daß die Benachrichtigung über die Zustellung in den Post-\n\nkasten der Tochter des Beklagten eingeworfen worden sei.\n\nAm 23. Dezember 1999 hat der Beklagte gegen das Versäumnisurteil\n\nEinspruch einlegen lassen und zugleich beantragt, ihm wegen der Versäumung\n\nder Einspruchsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren. Sowohl von der zugrunde-\n\nliegenden Klage als auch von dem ergangenen Versäumnisurteil habe er erst\n\nerfahren, nachdem er durch seine Bank am 10. Dezember 1999 telefonisch\n\ndarauf hingewiesen worden sei, daß auf seinem Motorschiff eine Zwangshy-\n\npothek zugunsten der Klägerin eingetragen worden sei, und daraufhin weitere\n\nNachforschungen angestellt habe. Seine Tochter habe weder am 9. August\n\n1999 noch am 5. Oktober 1999 eine Nachricht über die Niederlegung eines\n\nSchriftstückes erhalten. Im Zusammenhang mit seinem Wiedereinsetzungsan-\n\ntrag hat er weiter eine eidesstattliche Versicherung seiner Tochter beigefügt,\n\nnach deren Inhalt diese weder am 3. September 1999 - dem für die Zustellung\n\nder Klage ebenfalls durch Niederlegung auf der Zustellungsurkunde vermerk-\n\nten Zustellungstag - noch am 5. Oktober 1999 eine Benachrichtigung über die\n\nNiederlegung eines Schriftstückes erhalten hat. Ferner hat er sich zum Beweis\n\nauf das Zeugnis seiner Tochter bezogen.\n\nDas Landgericht hat die Tochter des Beklagten als Zeugin gehört. Mit\n\nBeschluß vom 17. Februar 2000 hat es den Wiedereinsetzungsantrag zurück-\n\ngewiesen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete sofortige Beschwerde ist\n\ndurch den jetzt mit der weiteren sofortigen Beschwerde angefochtenen Be-\n\nschluß des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen zurückgewiesen\n\nworden. Dieses hat es wie das Landgericht nicht als glaubhaft gemacht ange-\n\nsehen, daß die Tochter des Beklagten den Benachrichtigungsschein nicht in\n\nihrem Postkasten vorgefunden habe. Ein eventuelles Fehlverhalten seiner\n\nTochter müsse der Beklagte aber gegen sich gelten lassen, weil sie infolge des\n\nerteilten Postnachsendeauftrages wie seine Zustellungsbevollmächtigte zu be-\n\nhandeln sei.\n\nII. Die weitere sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 577, 568 a, 547\n\nZPO). Sie ist auch begründet und führt zur Zurückverweisung der Sache an\n\ndas Oberlandesgericht. Die von diesem getroffenen Feststellungen tragen sei-\n\nne Auffassung nicht, der Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, ohne sein\n\nVerschulden an der Einhaltung der Einspruchsfrist verhindert gewesen zu sein\n\n(§§ 233, 236, 238 ZPO).\n\n1. Nach dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung der Tochter des\n\nBeklagten und deren Bekundung vor dem Landgericht ist hinreichend wahr-\n\nscheinlich, daß diese weder die Benachrichtigung über die Zustellung der Kla-\n\nge noch die über die Zustellung des Versäumnisurteils erhalten hat. Gründe,\n\ndie der Glaubwürdigkeit dieser Angaben entgegenstehen könnten, haben we-\n\nder das Landgericht noch das Oberlandesgericht festgestellt. Zur Begründung,\n\ndaß diese Angaben zur Glaubhaftmachung nicht genügten, haben sie allein\n\nangeführt, daß sie mit dem Inhalt der Postzustellungsurkunde nicht in Einklang\n\nzu bringen seien und damit ein unauflösbarer Widerspruch verbleibe; das wirke\n\nsich mit Blick auf die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde zum Nachteil des\n\nBeklagten aus. Mit dieser Würdigung haben die Tatrichter die Anforderungen\n\nan die Glaubhaftmachung der fehlenden Sorgfaltspflichtverletzung überspannt.\n\nAllerdings begründet die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde nach\n\nden §§ 418, 415 ZPO den Beweis für die darin beurkundeten Tatsachen, hier\n\nalso der ordnungsgemäßen Zustellung, die den Einwurf der Benachrichtigung\n\nin den Postkasten einschließt. Der insoweit mit der Urkunde zu führende Be-\n\nweis kann jedoch, wie sich aus Abs. 2 des § 418 ZPO ergibt, durch einen Ge-\n\ngenbeweis erschüttert werden. Entsprechendes gilt für die im Rahmen der\n\nWiedereinsetzung erforderliche Glaubhaftmachung. Für die Frage, ob den da-\n\nbei zu stellenden Anforderungen genügt ist, bedarf es einer umfassenden\n\nWürdigung, in der der Beweiskraft der Urkunde die der Gegenbeweismittel ge-\n\ngenüberzustellen und beide gegeneinander abzuwägen sind. Für diese Be-\n\nweiswürdigung ist der Hinweis auf die von der Urkunde ausgehende Beweis-\n\nkraft allein nicht ausreichend. Zu Recht weist die sofortige Beschwerde darauf\n\nhin, daß andernfalls der gesetzlich vorgesehene und eröffnete Gegenbeweis\n\npraktisch nicht geführt werden könnte. Im Rahmen der Würdigung ist vielmehr\n\nerforderlich eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem zum Gegenbeweis\n\nangebotenen Beweismitteln und der von ihnen ausgehenden Überzeugungs-\n\nkraft. Das setzt bei der Würdigung eines Zeugenbeweises insbesondere dann,\n\nwenn dessen Ergebnis wie hier mit dem Inhalt der Urkunde unvereinbar er-\n\nscheint, auch eine Auseinandersetzung mit den Gegenbeweismitteln voraus,\n\ndie die Tatrichter hier bisher nicht getroffen haben. Das wird nachzuholen sein.\n\n2. Die vom Oberlandesgericht getroffene, im Ergebnis das Wiederein-\n\nsetzungsgesuch zurückweisende Entscheidung stellt sich auch nicht aus ande-\n\nren Gründen als richtig dar. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann\n\nim Verfahren der weiteren Beschwerde mangels hinreichender tatrichterlicher\n\nFeststellungen von einer fehlenden Glaubwürdigkeit der Tochter des Beklagten\n\nnicht ausgegangen werden. Aufgrund der bisherigen Beweislage ist in diesem\n\nVerfahren daher zugrunde zu legen, daß sie von den Benachrichtigungen kei-\n\nne Kenntnis erlangt hat, zumal auch im Hinblick auf die getroffenen Siche-\n\nrungsmaßnahmen der Einwurf einer Benachrichtigung nicht zwangsläufig be-\n\ndeutet, daß er auch zur Kenntnis der Tochter des Beklagten gelangt sein muß.\n\nAuch bei völlig einwandfreier Empfangsorganisation ist es gelegentlich unver-\n\nmeidbar, daß ein hinterlassener Benachrichtigungszettel verlorengeht. So kann\n\ner etwa auch zwischen Werbematerial geraten, mit dem schon bei Privathaus-\n\nhalten zu rechnen ist und das nicht immer sorgfältig durchgesehen wird, ohne\n\ndaß dies dem Empfänger vorzuwerfen ist.\n\nEine damit nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand allenfalls festzu-\n\nstellende Unkenntnis der Tochter des Beklagten von dem Benachrichtigungs-\n\nschein verletzt die von einer Prozeßpartei zu fordernde Sorgfalt allein noch\n\nnicht, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Beschl. v.\n\n15.06.1994 - IV ZB 6/94, MDR 1994, 1035 = NJW 1994, 2898). Insoweit bedarf\n\nes vielmehr des Hinzutretens weiterer Umstände, die hier nicht festgestellt\n\nsind. Da nach ihren - im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens nicht zu wi-\n\nderlegenden - Angaben bereits die Zustellung der Klage die Tochter des Be-\n\nklagten nicht erreicht hat, bestand auf ihrer Seite kein Anlaß, in verstärktem\n\nUmfang mit der Zustellung entsprechender Schriftstücke zu rechnen, wobei\n\nhier noch hinzukam, daß zwischen den Parteien des Rechtsstreits bereits ein\n\nBeweissicherungsverfahren anhängig war, vor dessen Hintergrund es aus ihrer\n\nSicht verständlich war, wenn sie annahm, daß auch die weitere Korrespondenz\n\nmit dem für dieses Verfahren bestellten Anwalt geführt würde. Die für die Si-\n\ncherung des Zuganges von Schriftstücken erforderlichen Maßnahmen hat die\n\nTochter des Klägers getroffen. Nach ihren Angaben, auf die das Oberlandes-\n\ngericht nicht weiter eingegangen ist, war der Briefkasten verschlossen und ih-\n\nrem minderjährigen Kind nicht zugänglich. Anhaltspunkte dafür, daß sie mit\n\neinem Zugriff Dritter auf ihre Post hat rechnen müssen, sind weder geltend ge-\n\nmacht noch festgestellt worden. Sonstige fehlerhafte Vorkehrungen zum Emp-\n\nfang von Postsendungen sind der Tochter des Beklagten nach dem derzeitigen\n\nSach- und Streitstand nicht vorzuwerfen. Bei dieser Sachlage kann allein in der\n\nUnkenntnis eine Sorgfaltspflichtverletzung auf seiten der Tochter des Beklag-\n\nten nicht gesehen werden; für eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Be-\n\nklagten selbst fehlt es an jedem Anhaltspunkt.\n\n3. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, der\n\nFrage nachzugehen, ob eine Zustellung durch Niederlegung unter der Nach-\n\nsendeadresse nach § 182 ZPO zulässig war.\n\nJestaedt\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMühlens","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/x-zb-13-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 418","ref_norm":"418","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 182","ref_norm":"182","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 415","ref_norm":"415","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-05/x-zb-13-00","retrieved":"2026-07-10 11:31:43.767800+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-05/x-zb-13-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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