{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-10-04","aktenzeichen":"XI ZB 9/00","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXI ZB 9/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n4. Oktober 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden\n\nRichter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder\n\nund Dr. Joeres\n\nam 4. Oktober 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des\n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom\n\n13. April 2000 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-\n\nsen.\n\nDer Beschwerdewert beträgt 17.983,35 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Landgericht hat durch Schlußurteil vom 16. November 1999\n\ndie Zahlungsklage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen. Diese Ent-\n\nscheidung wurde dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des\n\nKlägers am 2. Dezember 1999 zugestellt. Am 17. Januar 2000 legte\n\nsein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter Berufung ein und bean-\n\ntragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung\n\nder Berufungsfrist. Zur Begründung führte er im wesentlichen aus, er\n\nhabe am Morgen des 3. Januar 2000, des letzten Tages der Beru-\n\nfungsfrist, seiner Anwaltsgehilfin gesagt, sie solle dafür sorgen, daß\n\nder Bürobote die bereits gefertigte und unterschriebene Berufungs-\n\nschrift mit der Nachmittagspost bei Gericht einreiche. Gegen 17.00 Uhr\n\nhabe er seine Anwaltsgehilfin noch einmal auf die Berufungsschrift an-\n\ngesprochen und von ihr erfahren, daß sie \"raus\" sei. Diese Auskunft sei\n\nfalsch gewesen. Seine Anwaltsgehilfin habe nicht mehr in den Fristen-\n\nkalender geschaut. Deshalb sei ihr nicht aufgefallen, daß die Sache\n\nnoch nicht - als Zeichen dafür, daß die Berufungsschrift auf den Weg\n\nzum Gericht gebracht worden sei - gelb markiert gewesen sei.\n\nDas Oberlandesgericht hat mit Beschluß vom 13. April 2000 den\n\nWiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und seine Be-\n\nrufung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es im wesentli-\n\nchen ausgeführt: Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klä-\n\ngers habe besonders sorgfältige Anweisungen an sein Büropersonal\n\ngeben müssen, weil das Ende der Berufungsfrist in einen Zeitraum von\n\nmehreren aufeinanderfolgenden Tagen gefallen sei, die das Gesetz\n\nvom Fristende ausgenommen habe, und weil er die Berufungseinlegung\n\nbis zum letzten Augenblick verzögert habe. Der Prozeßbevollmächtigte\n\nhabe seine Sorgfaltspflichten verletzt, weil er in seinem Büro keine aus-\n\nreichende Ausgangskontrolle geschaffen habe. Er habe nicht vorgetra-\n\ngen, daß eine abschließende Kontrolle des Fristenkalenders am Ende\n\ndes Bürodienstes durch eine Büroanweisung verbindlich geregelt und\n\nderen Befolgung sichergestellt sei.\n\nGegen diesen am 27. April 2000 zugestellten Beschluß hat der\n\nKläger am 9. Mai 2000 sofortige Beschwerde eingelegt. Er macht vor\n\nallem geltend, daß im vorliegenden Fall keine gesteigerten Sorgfalts-\n\npflichten bestanden hätten. Sein Vorbringen, die Anwaltsgehilfin seines\n\nzweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe am 3. Januar 2000\n\nnicht mehr in den Fristenkalender geschaut, so daß ihr nicht aufgefal-\n\nlen sei, daß die vorliegende Sache noch nicht gelb markiert gewesen\n\nsei, ergebe zugleich, daß die Anwaltsgehilfin angewiesen gewesen sei,\n\nam Ende ihres Arbeitstages im Fristenkalender zu kontrollieren, ob die\n\neingetragenen Fristen gewahrt seien. Selbst wenn von einer unzurei-\n\nchenden Ausgangskontrolle auszugehen sein sollte, habe diese sich\n\nnicht ausgewirkt. Er habe sich kurz vor Dienstschluß bei der Anwalts-\n\ngehilfin vergewissert, ob die Berufungsschrift abgegangen sei. Dadurch\n\nhabe er selbst überprüft, ob alles Erforderliche zur Fristwahrung ge-\n\nschehen sei.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, aber nicht be-\n\ngründet.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht\n\nals unzulässig verworfen (§§ 516, 519 b Abs. 1 ZPO). Nach Zustellung\n\ndes angefochtenen Schlußurteils am 2. Dezember 1999 endete die\n\neinmonatige Berufungsfrist am Montag, dem 3. Januar 2000. Die Beru-\n\nfungsschrift ging jedoch erst nach Fristablauf am 17. Januar 2000 beim\n\nOberlandesgericht ein.\n\n2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-\n\nmung der Berufungsfrist (§ 233 ZPO) hat das Oberlandesgericht dem\n\nKläger zu Recht versagt. Seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmäch-\n\ntigten trifft an der Fristversäumung ein Verschulden, das der Kläger\n\nsich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Ob der zweitin-\n\nstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers gesteigerte Sorgfalts-\n\npflichten zu beachten hatte, braucht nicht entschieden zu werden, weil\n\ner jedenfalls seine allgemeinen, in jedem Fall zu beachtenden Pflichten\n\nverletzt hat.\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\n\nmüssen Prozeßbevollmächtigte in ihrem Büro eine Ausgangskontrolle\n\nschaffen, durch die zuverlässig gewährleistet wird, daß fristwahrende\n\nSchriftsätze rechtzeitig hinausgehen. Ein Rechtsanwalt hat sicherzu-\n\nstellen, daß ein Fristenkalender geführt wird, in dem eine vermerkte\n\nFrist erst dann als erledigt gekennzeichnet wird, wenn der Schriftsatz\n\nabgesandt oder zumindest postfertig gemacht worden ist. Ferner gehört\n\nzu einer wirksamen Ausgangskontrolle eine Anordnung des Prozeßbe-\n\nvollmächtigten, durch die gewährleistet wird, daß die Erledigung der\n\nfristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages anhand\n\ndes Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft\n\nwird \n\n(BGH, Beschlüsse vom 17. Oktober 1990 \n\n- XII ZB 84/90,\n\nFamRZ 1991, 423, 424 und vom 8. April 1997 - VI ZB 8/97, NJW 1997,\n\n2120, 2121).\n\naa) Zum Bestehen einer solchen Ausgangskontrolle im Büro sei-\n\nnes zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten hat der Kläger weder in\n\nder Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages noch in seinem\n\nweiteren Schriftsatz vom 18. Januar 2000 hinreichende Angaben ge-\n\nmacht. Diesen Schriftsätzen zufolge wird zwar ein Fristenkalender ge-\n\nführt, in dem die eingetragenen Fristen gelb markiert werden, wenn der\n\nfristwahrende Schriftsatz auf den Weg zum Gericht gebracht worden\n\nist. Die Schriftsätze enthalten aber keine Angaben darüber, ob die Er-\n\nledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitsta-\n\nges überprüft wird. Die Anordnung einer solchen Überprüfung kann\n\nnicht aus dem Vortrag über die Führung eines Fristenkalenders, die\n\nKennzeichnung auf den Weg zum Gericht gebrachter Schriftsätze und\n\ndie Streichung endgültig erledigter Fristen geschlußfolgert werden. Sie\n\nbildet einen selbständigen Bestandteil einer wirksamen Ausgangskon-\n\ntrolle, der nicht zwangsläufig aus der Führung eines Fristenkalenders\n\nund der Kennzeichnung bzw. Streichung erledigter Fristen folgt. Es be-\n\ndarf insoweit vielmehr einer zusätzlichen, gesonderten Anordnung.\n\nbb) Der Kläger hat zwar in der Beschwerdebegründung vorgetra-\n\ngen, die Anwaltsgehilfin seines zweitinstanzlichen Prozeßbevollmäch-\n\ntigten sei angewiesen gewesen, am Ende ihres Arbeitstages im Fristen-\n\nkalender zu kontrollieren, ob die eingetragenen Fristen gewahrt worden\n\nseien. Dieser Vortrag kann aber nicht berücksichtigt werden, weil alle\n\nTatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können,\n\ninnerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist (§§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2\n\nZPO) vorgetragen werden müssen. Nur erkennbar unklare oder ergän-\n\nzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung gemäß § 139 Abs. 1 ZPO\n\ngeboten wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert und vervollständigt\n\nwerden. Hingegen darf in der Beschwerdebegründung kein neuer Vor-\n\ntrag über organisatorische Maßnahmen nachgeschoben werden, auf\n\ndessen Fehlen die Versagung der Wiedereinsetzung im angefochtenen\n\nBeschluß gestützt worden ist (BGH, Beschluß vom 8. April 1997 aaO).\n\nSo liegt es hier. Die innerhalb der Antragsfrist gegebene Dar-\n\nstellung der Maßnahmen, die im Büro des zweitinstanzlichen Prozeß-\n\nbevollmächtigten des Klägers zur Gewährleistung einer wirksamen Fri-\n\nstenkontrolle getroffen worden sind, war nicht unklar oder ergänzungs-\n\nbedürftig. Ihr mußte vielmehr entnommen werden, daß eine Überprü-\n\nfung der Erledigung der fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden\n\nArbeitstages nicht angeordnet war. Nachdem das Oberlandesgericht\n\ndie Wiedereinsetzung mit Rücksicht darauf verweigert hatte, konnte in\n\nder Beschwerdebegründung hierzu kein neuer Vortrag nachgeschoben\n\nwerden (vgl. BGH, Beschluß vom 17. Oktober 1990 aaO).\n\nb) Der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat\n\nseine Sorgfaltspflichten auch nicht dadurch erfüllt, daß er kurz vor\n\nDienstschluß seine Anwaltsgehilfin auf die Berufungsschrift angespro-\n\nchen und erfahren hat, die Berufungsschrift sei hinausgegangen. Zwar\n\ntrifft einen Prozeßbevollmächtigten kein die Wiedereinsetzung aus-\n\nschließendes Verschulden, wenn er einer zuverlässigen Angestellten\n\nfür einen konkreten Fall eine genaue Einzelweisung erteilt, die eine\n\nFristwahrung gewährleistet, und diese Weisung nicht befolgt wird (Se-\n\nnat, Beschluß vom 26. September 1995 - XI ZB 13/95, NJW 1996, 130).\n\nAn einer solchen Einzelweisung fehlt es hier aber. Der zweitinstanzli-\n\nche Prozeßbevollmächtigte hat sich lediglich auf die Auskunft verlas-\n\nsen, die Berufungsschrift sei hinausgegangen. Dadurch wird sein Ver-\n\nschulden nicht ausgeräumt. Die Auskunft der Anwaltsgehilfin war nicht\n\nhinreichend zuverlässig, weil der Prozeßbevollmächtigte nicht durch\n\norganisatorische Maßnahmen sichergestellt hatte, daß die Erledigung\n\nder fristgebundenen Sachen am Abend eines jeden Arbeitstages an-\n\nhand des Fristenkalenders durch eine damit beauftragte Bürokraft\n\nüberprüft wurde.\n\n3. Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des\n\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\nNobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth\n\n Dr. van Gelder Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-04/xi-zb-9-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 236","ref_norm":"236","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-10-04/xi-zb-9-00","retrieved":"2026-07-10 11:30:12.413895+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-10-04/xi-zb-9-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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