{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-09-29","aktenzeichen":"V ZR 91/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"SachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b Die Bebauung eines Grundstücks durch eine Genossenschaft auf vertraglicher Grundlage kann nur dann zu einem Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungs- gesetz führen, wenn die Absicherung der Investition über die vertraglichen Verein- barungen hinaus nach den Rechtsvorschriften der DDR im Augenblick der Bebau- ung vorgeschrieben und möglich war.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n29. September 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 91/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nSachenRBerG § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b\n\nDie Bebauung eines Grundstücks durch eine Genossenschaft auf vertraglicher\n\nGrundlage kann nur dann zu einem Anspruch nach dem Sachenrechtsbereinigungs-\n\ngesetz führen, wenn die Absicherung der Investition über die vertraglichen Verein-\n\nbarungen hinaus nach den Rechtsvorschriften der DDR im Augenblick der Bebau-\n\nung vorgeschrieben und möglich war.\n\nBGH, Urt. v. 29. September 2000 - V ZR 91/99 - OLG Naumburg\n\nLG Halle\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 29. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Dr. Vogt, Schneider, Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Naumburg vom 19. Januar 1999 aufge-\n\nhoben.\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Halle vom 17. Juli 1998 wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Parteien streiten um die Berechtigung der Klägerin nach dem Sa-\n\nchenrechtsbereinigungsgesetz.\n\nDurch Vertrag vom 14. Januar 1964 verpachtete die Rechtsvorgängerin\n\nder Beklagten, H. T. , der Produktionsgenossenschaft des Dachdecker-\n\nund Ofensetzerhandwerks Q. (im folgenden: PGH) eine Teilfläche von\n\n2.600 qm zweier aneinander grenzender Grundstücke in Q. . Durch Ver-\n\nträge vom 20. Februar 1968 und 24. September 1971 wurde die Pachtfläche\n\nauf schließlich 10.039 qm erweitert. Die Dauer des Pachtverhältnisses war bis\n\nzum 31. Dezember 2001 vereinbart. Die Verträge gestatteten der Pächterin die\n\nErrichtung massiver Gebäude auf den Grundstücken. Zwischen 1964 und 1971\n\nerrichtete sie auf ihnen gemäß genehmigter Planung aus eigenen Mitteln fünf\n\noder sechs Gebäude und legte auf einem der Grundstücke einen Kfz-\n\nWaschplatz an.\n\nDie Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der PGH. Sie hat die Feststellung\n\nihrer Berechtigung zum Ankauf der Pachtfläche beantragt. Das Landgericht hat\n\ndie Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revisi-\n\non der Beklagten erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht meint, die vertragliche Grundlage der Bebauung\n\nder Grundstücke stehe der beantragten Feststellung nicht entgegen. Bei ihrer\n\nBebauung durch die PGH handele es sich um eine genehmigte und geplante\n\nInvestition, zu deren Absicherung die betroffenen Grundstücke als Bauland\n\nhätten bereitgestellt werden müssen. Die hierzu notwendige Enteignung von\n\nH. T. sei zwar zunächst nicht möglich gewesen. Mit Inkrafttreten des\n\nBaulandgesetzes vom 15. Juni 1984 (GBl. I, 201) sei dieses Hindernis jedoch\n\nentfallen. Die Enteignung von H. T. sei nachzuholen und der PGH an\n\nden in Volkseigentum zu überführenden Grundstücken ein Nutzungsrecht zu\n\nbestellen gewesen. Daß dies unterbleiben sei, führe dazu, die Situation als\n\nhängenden Fall im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b SachenRBerG zu qua-\n\nlifizieren, in welchem die vertragliche Grundlage der Bebauung der Grund-\n\nstücke einer Berechtigung nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz nicht\n\nentgegen stehe.\n\nDas hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\nII.\n\nEin Anspruch der Klägerin nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz\n\nbesteht nicht. Die vertragliche Grundlage der Bebauung der Grundsstücke\n\ndurch die PGH schließt die beantragte Feststellung aus (§ 2 Abs. 1 Nr. 2\n\n1. Halbsatz SachenRBerG).\n\nAnders wäre nur zu entscheiden, wenn die verpachtete Fläche der\n\nGrundstücke im Zeitpunkt ihrer Bebauung in Volkseigentum oder genossen-\n\nschaftliches Eigentum zu überführen gewesen wäre und die Bebauung hier-\n\ndurch eine über die vertragliche Sicherung hinausgehende Sicherung hätte\n\nerhalten müssen. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 2 SachenRBerG, der\n\nauch für den von dem Berufungsgericht herangezogenen Bereinigungstatbe-\n\nstand des § 7 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b SachenRBerG gilt. Denn das Gesetz hat\n\nzum Ziel, die nach dem Recht der DDR begründete oder zu begründende\n\nrechtliche Position des Nutzers in eine solche des bürgerlichen Rechts zu\n\nüberführen und so die Erwartung des Nutzers in die Dauerhaftigkeit seiner In-\n\nvestition zu schützen. War im Augenblick der Investition der Genossenschaft\n\neine Absicherung über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus nach dem\n\nRecht der DDR nicht möglich, scheidet daher ein Anspruch nach dem Sachen-\n\nrechtsberingungsgesetz wegen der vertraglichen Grundlage der Bebauung aus\n\n(Eickmann/Rothe, Sachenrechtsbereinigungsgesetz, § 2 Rdn. 33 f; Czub aaO\n\n§ 2 Rdn. 73). Ist eine Absicherung der Investition auch später nicht erfolgt, ver-\n\nbleibt es hierbei. Ob die spätere Rechtsentwicklung der DDR eine Absicherung\n\ndurch die Enteignung der Grundstücke erlaubt oder geboten hätte, ist ohne\n\nBedeutung (vgl. Czub in Czub/Schmidt-Räntsch/Frenz, Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz, § 3 Rdn. 43, 75).\n\nSo liegt der Fall hier. Zwischen 1964 und 1971 war H. T. nach\n\ndem Vortrag der Klägerin nicht bereit, ihre Grundstücke zu teilen und die\n\nPachtfläche an die PGH zu veräußern. Ihre Enteignung war nach dem Aufbau-\n\ngesetz vom 6. September 1950 (GBl. I, 965) nicht möglich. Die 2. Durch-\n\nführungsverordnung zum Aufbaugesetz vom 29. September 1972 (GBl. II, 641)\n\nwar im Zeitpunkt der Investitionen der PGH noch nicht erlassen. Die Grund-\n\nstücke waren nicht zum Aufbaugebiet erklärt. H. T. konnte zum Ab-\n\nschluß der von ihr mit der PGH geschlossenen Pachtverträge und zur Gestat-\n\ntung der Bebauung ihrer Grundstücke nicht gezwungen werden. Soweit die\n\nPGH sie trotzdem bebauen wollte, konnte sie auch den geplanten Investitions-\n\naufwand nur auf Zeit durch den Abschluß eines langfristigen Pachtvertrages\n\nsichern. Die Gebäude gingen nicht als wesentliche Bestandteile der Grund-\n\nstücke in das Eigentum von H. T. über, sondern blieben als bewegli-\n\nches Eigentum zur Verfügung der PGH (vgl. Senatsurt. v. 15. Mai 1998,\n\nV ZR 83/97, VIZ 1998, 582, 583). Mit dieser Maßgabe hat sich die PGH zur\n\nErrichtung der Gebäude und der Waschanlage entschlossen.\n\nDabei verbleibt es. Die Gewährung eines weitergehenden Schutzes wird\n\nvom Ziel des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes nicht gedeckt. Das Gesetz\n\ndient nicht dazu, eine nicht umgesetzte spätere Änderung der rechtlichen Re-\n\ngelungen der DDR, aufgrund deren \"ungesicherter\" Investitionsaufwand nach-\n\nträglich zu sichern war, durch die Gewährung eines Ankaufsrechts oder eines\n\nAnspruchs auf Bestellung eines Erbbaurechts unter der Geltung des Rechts\n\nder Bundesrepublik zu verewigen. Es ist daher ohne Bedeutung, ob nach dem\n\nBaulandgesetz die Enteignung der Pachtfläche und die Verleihung eines Nut-\n\nzungsrechts an den in Volkseigentum zu überführenden Grundstücken an die\n\nPGH möglich wurden, also nachträglich eine \"ewige\" Absicherung des Investi-\n\ntionsaufwandes der PGH herbeigeführt werden konnte oder auch mußte. Im\n\nZeitpunkt der Investitionen der PGH bestand diese Möglichkeit nicht. Die PGH\n\nwar bei ihrer Investitionsentscheidung vielmehr auf die vertragliche Sicherung\n\nihres Aufwands beschränkt. Trotzdem hat sie sich zur Bebauung der Grund-\n\nstücke entschlossen. Damit ist sie das Risiko eingegangen, die von ihr errich-\n\nteten Gebäude nach Beendigung der vereinbarten Pachtzeit nicht mehr nutzen\n\nzu können. Dieses Risiko will das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ihr nach-\n\nträglich nicht abnehmen. Die Gewährung eines Anspruchs auf Erwerb der\n\nPachtfläche oder die Bestellung eines Erbbaurechts an den Grundstücken\n\nwürde die Klägerin besser stellen, als sie im Zeitpunkt ihrer Aufwendungen\n\nstand und erwarten konnte.\n\nFür die Entscheidung des Rechtsstreits ist ebenso ohne Bedeutung, ob\n\nder Beschluß des Ministerrats über die Grundsätze zur Vorbereitung und\n\nDurchführung von Investitionen vom 26. Oktober 1967 (GBl. II, 813) der Be-\n\nbauung gepachteter Grundstücke durch Genossenschaften entgegen stand,\n\nwie das Berufungsgericht meint. Dieser Beschluß enthielt keine Bestimmungen,\n\naufgrund deren dem Investor eine gesicherte Rechtsposition hätte verschaftt\n\nwerden können. Wurde er – wie hier – nicht befolgt, so erwächst dem Investor\n\nhieraus kein Bereinigungsanspruch gegen den Erwerber. Auch das von der\n\nRechtspraxis der DDR betonte Erfordernis der Baufreiheit verlangte entgegen\n\nder Meinung des Berufungsgerichts nicht, daß die Absicherung einer Investiti-\n\non in ein fremdes Grundstück durch eine dingliche oder einem dinglichen\n\nRecht gleich kommende staatlich gewährte Berechtigung zu erfolgen hatte (vgl.\n\nArlt/Rohde, Bodenrecht, Grundriß, Besonderer Teil, Kapitel III § 3 Nr. 3,\n\nS. 401). Im Gegensatz zur Bebauung volkseigener Grundstücke durch Genos-\n\nsenschaften (Czub aaO § 7 Rdn. 139) stand das Recht der DDR einer Bebau-\n\nung privater Grundstücke durch Genossenschaften auch nicht grundsätzlich\n\nentgegen, sondern regelte in § 459 ZGB deren zivilrechtliche Rechtsfolgen.\n\nDanach führte die Bebauung privater Grundstücke auf vertraglicher Grundlage\n\ndurch eine Genossenschaft nicht zum Entstehen von Gebäudeeigentum der\n\nGenossenschaft und damit eben nicht zu einer vom Sachenrechtsbereini-\n\ngungsgesetz als bereinigungsbedürftig anerkannten Rechtsposition des Nut-\n\nzers.\n\nWenzel\n\nRiBGH Dr. Vogt ist in den\nRuhestand getreten und kann\nnicht mehr unterschreiben.\nKarlsruhe, den 4.10.2000\n\nWenzel\n\n Schneider\n\nKrüger\n\nKlein","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-29/v-zr-91-99","cited_norms":[{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"SachenRBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-29/v-zr-91-99","retrieved":"2026-07-10 11:27:18.472399+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-29/v-zr-91-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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