{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-09-27","aktenzeichen":"VIII ZR 155/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 9 Ba, Ca, Cc, Cf, Cg, Ci, Cj, § 11 Nr. 10 e, § 11 Nr. 10 f Zur Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 155/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nja\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n27. September 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nAGBG § 9 Ba, Ca, Cc, Cf, Cg, Ci, Cj, § 11 Nr. 10 e, § 11 Nr. 10 f\n\nZur Wirksamkeit von Neuwagen-Verkaufsbedingungen.\n\nBGH, Urteil vom 27. September 2000 - VIII ZR 155/99 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 27. September 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Ball, Dr. Leimert, Wiechers und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen des Klägers und des Beklagten wird das\n\nUrteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt\n\nam Main vom 29. April 1999 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abwei-\n\nsung der Klage hinsichtlich der nachstehend aufgeführten\n\nKlauseln 2, 4, 5 und 12 zurückgewiesen und als auf seine\n\nBerufung dem Beklagten die Empfehlung der Klauseln 10\n\nund 13 untersagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers\n\ndas Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 23. Oktober 1997 teilweise geändert und insge-\n\nsamt wie folgt neu gefaßt:\n\n1. Dem Beklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld\n\nbis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu\n\nsechs Monaten, zu vollziehen an dem Präsidenten, für\n\njeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in Bezug auf\n\nKonditionenempfehlungen gegenüber Neuwagenhänd-\n\nlern für den rechtsgeschäftlichen Verkehr folgende au-\n\nßerhalb der Klammer stehende und diesen inhaltsglei-\n\nche Allgemeine Geschäftsbedingungen zu empfehlen,\n\nsoweit diese Bedingungen nicht zur ausschließlichen\n\nVerwendung zwischen Kaufleuten bestimmt sind:\n\n (1) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich nieder-\n\nzulegen. Dies gilt auch für (Nebenabreden und Zusi-\n\ncherungen sowie für) nachträgliche Vertragsänderun-\n\ngen.\n\n (2) (Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind\n\nbei Übergabe des Kaufgegenstandes) - spätestens je-\n\ndoch acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereit-\n\nstellungsanzeige – (und Aushändigung oder Übersen-\n\ndung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.)\n\n (4) (Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschrei-\n\ntung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer\n\nunverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich\n\nauffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit\n\ndem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegen-\n\nstandes nach Ablauf der Frist ablehne.) Mit dem Zu-\n\ngang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug.\n\n (5) Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die\n\nLieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleich-\n\nwohl nach Maßgabe der Absätze 1 und 2, es sei denn,\n\ndaß der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung ein-\n\ngetreten sein würde.\n\n (6) Führt eine entsprechende Störung zu einem Lei-\n\nstungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der\n\nKäufer vom Vertrag zurücktreten.\n\n (7) Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche\n\nMängel auf, die nach Rüge während der Frist nach\n\nZiffer 1 nicht innerhalb von acht Tagen vollständig be-\n\nseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ableh-\n\nnen.\n\n (8) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für\n\nalle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer\n\nim Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z. B. auf-\n\ngrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen so-\n\nwie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.\n\n (11) (Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit\n\nwährend eines Jahres seit Auslieferung des Kaufge-\n\ngenstandes.) Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der\n\nStand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des\n\nTyps des Kaufgegenstandes bei Auslieferung.\n\n (12) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren\n\nFeststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb\n\nentweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufneh-\n\nmen zu lassen.\n\n (14) Schlägt - unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a)\n\ngeltend gemachte - Nachbesserung fehl, ... , kann der\n\nKäufer vom Verkäufer Wandelung ... oder Minderung ...\n\nverlangen.\n\n (15) (Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend\n\ngemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigte\n\nFehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr\n\ngeleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen\n\nFehler gehemmt.) In den Fällen des Satzes 2 endet die\n\nVerjährungsfrist jedoch drei Monate nach Erklärung des\n\nin Anspruch genommenen Betriebes, der Fehler sei\n\nbeseitigt oder es liege kein Fehler vor.\n\n (16) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt.\n\nDie Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistun-\n\ngen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden\n\nnicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversi-\n\ncherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haf-\n\ntung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die je-\n\nweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Ge-\n\nsetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughal-\n\nter.\n\n (17) Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des\n\nKaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesonde-\n\nre Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschlepp-\n\nkosten und Wageninhalt sowie Ladung.\n\n2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Ur-\n\nteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Ver-\n\nwenders auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger,\n\nim übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.\n\n3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nIm darüber hinausgehenden Umfang werden die Rechtsmit-\n\ntel des Klägers und die Revision des Beklagten zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen\n\nder Kläger 4/17 und der Beklagte 13/17, von den im Beru-\n\nfungs- und im Revisionsverfahren angefallenen Kosten tra-\n\ngen der Kläger 3/16 und der Beklagte 13/16.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein rechtsfähiger, aus öffentlichen Mitteln geförderter Ver-\n\nein, der nach seiner Satzung Verbraucherschutzinteressen wahrnimmt. Der\n\nbeklagte Verband vertritt die Interessen der Automobilindustrie. Gemeinsam\n\nmit \n\ndem \n\nZ. \n\nund \n\ndem \n\nV.\n\n gibt \n\ner \n\neine \n\nbeim \n\nBundeskar-\n\ntellamt angemeldete bundesweite Konditionenempfehlung für ”Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und An-\n\nhängern – Neuwagen-Verkaufsbedingungen” (im folgenden: AGB) heraus. Die-\n\nse enthalten in der hier maßgeblichen Fassung, die im Bundesanzeiger\n\nNr. 133/91 vom 20. Juli 1991 bekannt gemacht worden ist, unter anderem fol-\n\ngende Klauseln, die der Kläger – mit Ausnahme der in Klammern gesetzten\n\nPassagen – für unwirksam hält (nach Klageantrag numeriert):\n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\n(I. 2.) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies\ngilt auch für (Nebenabreden und Zusicherungen sowie für) nachträgliche\nVertragsänderungen.\n\n(III. 1.) Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Über-\ngabe des Kaufgegenstandes - spätestens jedoch acht Tage nach Zu-\ngang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige - und Aushändigung oder\nÜbersendung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.\n\n(IV. 2. Absatz 1) (Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschrei-\ntung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen\nLieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener\nFrist zu liefern mit dem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegen-\nstandes nach Ablauf der Frist ablehne.) Mit dem Zugang der Aufforde-\nrung kommt der Verkäufer in Verzug. (Der Käufer kann neben Lieferung\nErsatz eines durch die Verzögerung etwa entstandenen Schadens ver-\nlangen; dieser Anspruch beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit des\nVerkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises.)\n\n (IV. 2. Absatz 2) (Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist ist der Käufer\nberechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag zurückzutreten\noder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen; dieser be-\nschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 10 % des verein-\nbarten Kaufpreises. ...)\n\n(IV. 2. Absatz 3) Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die\nLieferung durch Zufall unmöglich, so haftet er gleichwohl nach Maßgabe\nder Absätze 1 und 2, es sei denn, daß der Schaden auch bei rechtzeiti-\nger Lieferung eingetreten sein würde.\n\n(IV. 4. Absatz 1) (Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen\nLieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B. durch Aufruhr, Streik,\nAussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorüberge-\nhend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder\ninnerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 und\n2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Um-\nstände bedingten Leistungsstörungen.)\n\n(IV. 4. Absatz 2) Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungs-\naufschub von mehr als vier Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zu-\nrücktreten.\n\n7. \n\n(V. 1.) (Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zu-\ngang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten\n\nAbnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kauf-\ngegenstand abzunehmen.)\n\n(V. 3.) Weist der angebotene Kaufgegenstand erhebliche Mängel auf,\ndie nach Rüge während der Frist nach Ziffer 1 nicht innerhalb von acht\nTagen vollständig beseitigt werden, kann der Käufer die Abnahme ab-\nlehnen.\n\n8.\n\n(VI. 1.) (Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäu-\nfer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum\ndes Verkäufers.) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle\nForderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer im Zusammenhang\nmit dem Kaufgegenstand, z. B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatz-\nteillieferungen sowie sonstigen Leistungen, nachträglich erwirbt.\n\n9.\n\n(VI. 2. Absatz 1) Der Verkäufer kann den Kaufgegenstand herausverlan-\ngen, wenn... b)... jener Käufer die eidesstattliche Versicherung abgege-\nben hat....\n\n10. (VI. 2. Absatz 2) Nimmt der Verkäufer den Kaufgegenstand wieder an\nsich, so sind Verkäufer und Käufer sich darüber einig, daß der Verkäufer\ndem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im\nZeitpunkt der Rücknahme vergütet.\n\n11. (VII. 1.) (Der Verkäufer leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit während ei-\nnes Jahres seit Auslieferung des Kaufgegenstandes.) Maßstab für die\nFehlerfreiheit ist der Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des\nTyps des Kaufgegenstandes bei Auslieferung.\n\n12. \n\n(VII. 2. a Absatz 1) (Der Käufer kann Nachbesserungsansprüche beim\nVerkäufer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung\ndes Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letz-\nteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon unverzüglich zu unter-\nrichten.)\n\n(VII. 2. a Absatz 2) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Fest-\nstellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb entweder schriftlich\nanzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu lassen.\n\n13. (VII. 2. c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis zum\nAblauf der Gewährleistung des Kaufgegenstandes Gewähr aufgrund des\nKaufvertrages geleistet.\n\n14. (VII. 4.) Schlägt - unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a) geltend ge-\nmachte - Nachbesserung fehl,..., kann der Käufer vom Verkäufer Wan-\ndelung... oder Minderung ... verlangen.\n\n15. (VII. 10.) (Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend gemachte, bis\nzu deren Ablauf aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung des\nFehlers Gewähr geleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen\nFehler gehemmt.) In den Fällen des Satzes 2 endet die Verjährungsfrist\njedoch drei Monate nach Erklärung des in Anspruch genommenen Be-\ntriebes, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor.\n\n16. (VIII. 1. Absatz 3 Sätze 1 bis 3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er be-\nschränkt. Die Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistungen von\nVersicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Ge-\nsetzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird.\nDie Haftung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die jeweiligen\nMindestversicherungssummen, nach dem Gesetz über die Pflichtversi-\ncherung für Kraftfahrzeughalter.\n\n17. (VIII. 1. Absatz 3 Satz 4) Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung\ndes Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesondere Mietwagen-\nkosten, entgangener Gewinn, Abschleppkosten und Wageninhalt sowie\nLadung.\n\nNachdem der Kläger den Beklagten ohne Erfolg zur Abgabe einer straf-\n\nbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert hat, hat er Klage erhoben mit\n\ndem Antrag, dem Beklagten die Empfehlung dieser oder inhaltsgleicher AGB\n\ngegenüber Neuwagen-Automobilhändlern zu untersagen, soweit sie nicht zur\n\nausschließlichen Verwendung zwischen Kaufleuten bestimmt sind. Das Land-\n\ngericht hat der Klage bezüglich der Klauseln 1, 15 und 17 stattgegeben und sie\n\nim übrigen – hinsichtlich der Klausel 3 rechtskräftig – abgewiesen. Die Beru-\n\nfung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Anschlußberufung des\n\nKlägers hat das Oberlandesgericht dem Beklagten auch die Empfehlung der\n\nKlauseln 6 bis 8, 10, 11, 13, 14 und 16 untersagt. Im übrigen – bezüglich der\n\nKlauseln 2, 4, 5, 9 und 12 – hat es die Anschlußberufung zurückgewiesen. In-\n\nsoweit verfolgt der Kläger mit seiner zugelassenen Revision das Klagebegeh-\n\nren weiter. Der Beklagte erstrebt mit seiner gleichfalls zugelassenen Revision\n\ndie Abweisung der Klage auch hinsichtlich der Klauseln 1, 6 bis 8, 10, 11 und\n\n13 bis 17.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision des Klägers hat überwiegend, die des Beklagten nur teil-\n\nweise Erfolg.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht sieht in der Schriftformklausel in Abschnitt I Nr. 2\n\nAGB (Klausel 1) eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 Abs.\n\n1 AGBG, weil sie bei Zugrundelegung der kundenunfreundlichsten Auslegung\n\ndem Kunden den Eindruck vermitteln könne, die Nichteinhaltung des Schrift-\n\nformerfordernisses führe zur Ungültigkeit der entsprechenden Vereinbarung.\n\nHiergegen wendet sich die Revision des Beklagten ohne Erfolg.\n\n1. Schriftformklauseln sind – wie der erkennende Senat wiederholt fest-\n\ngehalten hat (zuletzt etwa: Urteil vom 15. Februar 1995 – VIII ZR 93/94, WM\n\n1995, 851 = NJW 1995, 1488 unter II 2 a m.w.N.) – nicht schlechthin nach § 9\n\nAGBG unzulässig. Ihre Wirksamkeit hängt vielmehr von der Ausgestaltung und\n\ndem Anwendungsbereich der konkreten Klausel ab. Unwirksam ist eine\n\nSchriftformklausel, wenn sie dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluß\n\ngetroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen\n\nVertragsteil den Eindruck erweckt, eine (lediglich) mündliche Abrede sei ent-\n\ngegen allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam (Senat aaO).\n\n2. Danach ist auch die hier zu beurteilende Schriftformklausel unwirk-\n\nsam. Mit Recht hat das Berufungsgericht aus der Verwendung des Wortes\n\n”sind” hergeleitet, daß bei einem rechtsunkundigen Käufer der Eindruck er-\n\nweckt werden kann, das Schriftlichkeitserfordernis sei eine zwingende Voraus-\n\nsetzung, um eine rechtswirksame Vereinbarung herbeizuführen. Daß Vereinba-\n\nrungen schriftlich niederzulegen ”sind”, ist entgegen der Ansicht des Beklagten\n\nkein unverbindlicher Appell zur Einhaltung der Schriftform, sondern stellt sich\n\naus der Sicht des Kunden vielmehr als bindende Regelung dar, deren Nicht-\n\neinhaltung zwangsläufig nur die Unwirksamkeit der Vereinbarung nach sich\n\nziehen kann. Damit ist diese Formulierung geeignet, den Kunden davon abzu-\n\nhalten, sich auf die Rechte zu berufen, die ihm aufgrund einer wirksamen\n\nmündlichen Vereinbarung zustehen. Dies benachteiligt den Kunden unange-\n\nmessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (vgl. Senat aaO unter II 2 b).\n\n3. Die Unangemessenheit der Klausel entfällt – entgegen der Ansicht\n\ndes Beklagten - nicht dadurch, daß die Einhaltung der Schriftform den berech-\n\ntigten Interessen beider Parteien dient, indem sie namentlich für Rechtssicher-\n\nheit sorgt. Diesen Interessen kann auch dadurch Rechnung getragen werden,\n\ndaß das Personal des Verkäufers angehalten wird, Absprachen stets schriftlich\n\nfestzuhalten (Senat aaO unter II 2 c).\n\nDie Schriftformklausel wird auch nicht durch die gesetzliche Wertung\n\nvon § 4 Abs. 1 VerbrKrG gedeckt, wonach Kreditverträge, die dem Verbrau-\n\ncherkreditgesetz unterfallen, der Schriftform bedürfen. Selbst wenn – wie die\n\nRevision geltend macht – ein großer Teil der Neuwagenkäufe zusammen mit\n\neinem nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG formbedürftigen Finanzierungsgeschäft abge-\n\nschlossen werden sollte, würde dies nicht die Unangemessenheit der ange-\n\ngriffenen Klausel beseitigen. Abgesehen davon, daß § 4 VerbrKrG der Wirk-\n\nsamkeit einer mündlichen Nebenabsprache nicht in allen Fällen entgegensteht\n\n(Bülow, VerbrKrG, 3. Aufl., § 4 Rdnrn. 45 f.), gilt die Klausel unterschiedslos für\n\nalle, also auch für nicht finanzierte und daher nicht dem Verbraucherkreditge-\n\nsetz unterfallende Neuwagenkäufe. Eine AGB-Bestimmung, die - wie hier - den\n\nAnschein erweckt, mündliche Abreden seien generell unwirksam, kann deshalb\n\nnicht mit Blick auf die zum Schutz des Verbrauchers geforderte Schriftform\n\nnach § 4 Abs. 1 VerbrKrG gerechtfertigt werden.\n\nII.\n\nAbschnitt III Nr. 1 der AGB (Klausel 2) hat das Berufungsgericht für un-\n\nbedenklich gehalten. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich dabei\n\num eine dem Kundeninteresse nicht nachteilige reine Fälligkeitsbestimmung\n\nbezüglich des Kaufpreises, die eine Leistungsverweigerung gemäß § 11 Nr. 2\n\nAGBG nicht ausschließe. Etwas anderes – wie etwa die Annahme, die Klausel\n\nsehe eine Fälligkeit des Kaufpreises auch bei berechtigter Annahmeverweige-\n\nrung des Kunden vor – könne aus dem Wort ”fällig” nicht hergeleitet werden.\n\nDas beanstandet die Revision des Klägers im Ergebnis mit Erfolg, was den in\n\nParenthese gefaßten Teil der Bestimmung (“spätestens jedoch 8 Tage nach\n\nZugang der schriftlichen Bestellungsanzeige”) anbetrifft.\n\n1. Die angegriffene Klausel verstößt allerdings nicht gegen § 11 Nr. 2\n\nAGBG, weil sie weder einen Ausschluß noch eine Einschränkung des dem\n\nKäufer zustehenden Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB oder sei-\n\nnes Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB enthält. Sie regelt vielmehr allein\n\ndie Fälligkeit der Kaufpreiszahlung, die sie abweichend von der sofortigen Fäl-\n\nligkeit der Leistung nach § 271 Abs. 1 BGB zum Vorteil des Käufers auf einen\n\nspäteren Zeitpunkt verschiebt. Das ist entweder der Zeitpunkt der “Übergabe\n\ndes Kaufgegenstandes” oder (“spätestens jedoch”) der Zeitpunkt “8 Tage nach\n\nZugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige”. In beiden Fällen ist weitere\n\n(“und”) Fälligkeitsvoraussetzung die “Aushändigung oder Übersendung der\n\nRechnung”.\n\n2. Soweit der Kaufpreis bei “Übergabe des Kaufgegenstandes” fällig\n\nsein soll, verstößt die Klausel ferner nicht gegen § 9 AGBG, wie sich bereits\n\naus der gesetzlichen Regelung der §§ 320, 322 BGB ergibt. Auch das zusätzli-\n\nche Fälligkeitserfordernis der “Aushändigung oder Übersendung der Rech-\n\nnung” kann den Käufer insoweit schlechterdings nicht benachteiligen.\n\n3. Soweit die Fälligkeit “spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der\n\nschriftlichen Bereitstellungsanzeige” (und Aushändigung oder Übersendung\n\nder Rechnung) eintreten soll, benachteiligt die Bestimmung in Abschnitt III Nr.\n\n1 der AGB den Käufer dagegen unangemessen und ist daher gemäß § 9 Abs.\n\n1 AGBG unwirksam.\n\na) Entgegen der Ansicht der Revision des Klägers ist freilich unbedenk-\n\nlich, daß die Klausel dazu führen kann, daß der Kaufpreis bereits vor Ablauf\n\neines vereinbarten Liefertermins fällig wird, weil der Verkäufer den Kaufgegen-\n\nstand gemäß § 271 Abs. 2 BGB zulässigerweise vorzeitig bereitstellt. Die Liefe-\n\nrung des bestellten Fahrzeuges vor Ablauf vereinbarter Liefertermine oder\n\n-fristen wird dem Kundeninteresse selten zuwiderlaufen, ihm sogar häufig ent-\n\nsprechen. Falls der Käufer ausnahmsweise ein besonderes Interesse an der\n\nEinhaltung des vereinbarten Liefertermins hat, weil er etwa die Fahrzeugfinan-\n\nzierung auf diesen Zeitpunkt ausgerichtet hat, bleibt es ihm unbenommen, dies\n\nin die Vereinbarung der Lieferzeiten mit einzubeziehen und eine vorzeitige\n\nLieferung durch den Verkäufer vertraglich auszuschließen.\n\nb) Die Klausel führt jedoch in bestimmten Fällen zu einer sachlich nicht\n\ngerechtfertigten Vorleistungspflicht des Käufers.\n\naa) Ob - wie die Revision des Klägers meint - eine Vorleistungspflicht\n\ndes Käufers bereits dadurch bewirkt wird, daß die Fälligkeit der Verkäufer-\n\npflichten zur Übergabe und Eigentumsverschaffung (§ 433 Abs. 1 BGB) nach\n\nAbschnitt IV Nr. 1 der Konditionenempfehlung aufgeschoben ist, wenn und so-\n\nweit ein Liefertermin vereinbart worden ist, erscheint allerdings zweifelhaft.\n\nZwar ist der Fall denkbar, daß der Verkäufer vor dem vereinbarten Termin und\n\ndamit vor Fälligkeit Bereitstellungsanzeige und Rechnung zusendet, eine\n\nÜbergabe des Fahrzeuges jedoch nicht erfolgt. Wäre in diesem Fall die Kauf-\n\npreiszahlung fällig, ohne daß zugleich die Übergabe des Fahrzeugs verlangt\n\nwerden könnte, so wäre es dem Käufer bis zum Eintritt der Fälligkeit der Ver-\n\nkäuferpflichten verwehrt, sich - etwa wegen Mängeln des verkauften Fahrzeu-\n\nges - auf ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB zu berufen, weil\n\ndies die Fälligkeit der Gegenleistung voraussetzt \n\n(statt aller: Soer-\n\ngel/Wiedemann, BGB, 12. Auflage, § 320 Rdnr. 46 m.w.N.). Indes fehlt in den\n\nangegriffenen Geschäftsbedingungen eine Regelung darüber, wann die oben\n\nbezeichneten Verkäuferpflichten fällig sind, wenn der Verkäufer vor einem ver-\n\nbindlichen Liefertermin (oder vor Ablauf einer verbindlichen Lieferfrist bezie-\n\nhungsweise der bei unverbindlichen Lieferterminen und -fristen nach Abschnitt\n\nIV Nr. 2 Abs. 1 AGB erforderlichen Nachfrist) eine Bereitstellungsanzeige über-\n\nsendet und damit seine Lieferbereitschaft zu erkennen gibt. Soweit darin eine\n\nRegelungslücke gesehen werden kann, erscheint es jedenfalls nicht ausge-\n\nschlossen, diese im Wege einer - auch bei Formularbedingungen grundsätzlich\n\nmöglichen (BGHZ 92, 363, 370; 119, 305, 325) - ergänzenden Vertragsausle-\n\ngung dahingehend zu schließen, daß der Zusendung der Bereitstellungsanzei-\n\nge zugleich die Wirkung einer Vorverschiebung der Fälligkeit der Verkäufer-\n\npflichten auf den Zeitpunkt der Zusendung beizumessen ist.\n\nbb) Auf die abschließende Klärung dieser Frage kommt es jedoch des-\n\nhalb nicht an, weil der Käufer nach dem Wortlaut der angegriffenen Klausel\n\nzumindest in einem anderen Fall vorleistungspflichtig ist. Soweit nämlich die\n\nZahlung des Kaufpreises spätestens acht Tage nach Zugang der Bereitstel-\n\nlungsanzeige zu erfolgen hat, entspricht dies der Zeitspanne, die dem Käufer\n\nzur Prüfung und Abnahme des bereitgestellten Fahrzeuges nach Abschnitt V\n\nNr. 1 der AGB vorbehalten ist. Rügt der Käufer in dieser Frist einen Mangel,\n\nwird dem Verkäufer nach Abschnitt V Nr. 3 der AGB eine weitere Frist von acht\n\nTagen eingeräumt, in der er den gerügten Mangel beseitigen kann. Für die\n\nDauer dieser - wenn auch kurzen - Frist kann die Lieferung des Fahrzeuges\n\nnicht verlangt werden, weil die Fälligkeit insoweit aufgeschoben ist. Der Käufer\n\nist dagegen zur Zahlung verpflichtet, ohne daß er - mangels Fälligkeit der Ge-\n\ngenforderung - nach § 320 BGB ein Leistungsverweigerungsrecht im Hinblick\n\nauf den fehlenden vertragsgemäßen Zustand des Fahrzeuges geltend machen\n\nkann (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 7.Auflage, Rdnrn. 109; 496).\n\ncc) Die Folge, daß sich bei dieser Fallkonstellation eine Vorleistungs-\n\npflicht des Käufers ergibt, läßt sich nicht durch eine Beschränkung ihrer An-\n\nwendung auf solche Fälle vermeiden, in denen das bereitgestellte Fahrzeug\n\nsich zugleich in einem vertragsgemäßen und fehlerfreien Zustand befindet (so\n\naber Reinking/Eggert aaO Rdnr. 109; noch weitergehend: Pfeiffer in Graf von\n\nWestphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Band 2, Neuwagenkauf,\n\nStand: Juli 1998, Rdnr. 33). Nach ihrem Wortlaut erfaßt die Klausel in der ge-\n\nbotenen objektiven, an den Verständnismöglichkeiten der typischerweise an-\n\ngesprochenen Kunden orientierten Auslegung (zuletzt etwa: BGHZ 139, 190,\n\n199) vielmehr auch den oben aufgezeigten Fall. Eine Ausklammerung dessel-\n\nben aus dem Regelungsbereich der Klausel ließe sich mangels Teilbarkeit nur\n\ndurch einen einschränkenden Zusatz bewerkstelligen. Darin läge indessen ei-\n\nne nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes unzulässige gel-\n\ntungserhaltende Reduktion (vgl. zuletzt etwa Urteile vom 10. Dezember 1997\n\n- VIII ZR 107/97, WM 1998, 723 = NJW-RR 1998, 629 unter II 1 b bb, und vom\n\n25. März 1998 – VIII ZR 244/97, WM 1998, 1452 = NJW 1998, 2284 unter II 1\n\na bb, jew. m. w. N.).\n\ndd) Liegen - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür vor, daß mit einer Vor-\n\nleistungspflicht das Klauselverbot des § 11 Nr. 2 AGBG umgangen werden soll,\n\nist eine Bestimmung, die eine Vorleistungspflicht begründet, nach den Maßstä-\n\nben des § 9 AGBG auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen (BGH, Urteil vom\n\n23. Mai 1984 - VIII ZR 27/83, WM 1984, 1056 = NJW 1985, 850 unter III 2;\n\nBGHZ 100, 157, 161; 139, 190, 192). Danach ist eine Klausel, die abweichend\n\nvon der gesetzlichen Regelung zur Vorleistung verpflichtet, nur dann zulässig,\n\nwenn für sie ein sachlich rechtfertigender Grund gegeben ist und den berech-\n\ntigten Interessen des Kunden hinreichend Rechnung getragen wird (vgl. BGHZ\n\n100, 157, 162 ff). Diesen Anforderungen hält die nach Abschnitt III Nr. 1 in\n\nVerbindung mit Abschnitt V Nr. 1 und Nr. 3 der AGB mögliche Vorleistungs-\n\npflicht des Käufers bereits deshalb nicht stand, weil es an einem sie rechtferti-\n\ngenden Interesse des Verwenders fehlt. Gerade für den hier maßgeblichen\n\nFall, daß die angebotene Leistung mangelhaft ist und der Verkäufer sich zur\n\nMängelbeseitigung bereit findet, ist kein Grund ersichtlich, ihn durch eine Vor-\n\nleistungspflicht des Käufers zu begünstigen. Zudem widerspricht eine Vorlei-\n\nstungspflicht in diesem Fall den erkennbaren Interessen des Käufers. Verhält\n\ner sich nämlich vertragsgerecht und zahlt den Kaufpreis, bevor ihm das Fahr-\n\nzeug mangelfrei übergeben wird, begibt er sich für den Fall, daß die Mangel-\n\nbeseitigung mißlingt, seines durch § 320 BGB geschaffenen ”Druckmittels”.\n\nEine solche Vorleistungspflicht ist daher nicht gerechtfertigt und benachteiligt\n\nden Käufer unangemessen.\n\n4. Die Unwirksamkeit der Klausel beschränkt sich auf den in Parenthese\n\nstehenden Teil der Regelung, nach dem die Fälligkeit spätestens acht Tage\n\nnach Zugang der Bereitstellungsanzeige ( und Aushändigung oder Übersen-\n\ndung der Rechnung) eintreten soll (vgl. vorstehend unter 3).\n\nZwar darf eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die\n\ngegen § 9 AGBG verstößt, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofes nicht im Wege der sogenannten geltungserhaltenden Reduktion auf\n\nden gerade noch zulässigen Inhalt zurückgeführt und damit aufrechterhalten\n\nwerden (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1997 und 25. März 1998 aaO). Läßt\n\nsich eine Formularklausel jedoch nach ihrem Wortlaut aus sich heraus ver-\n\nständlich und sinnvoll in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen\n\nRegelungsteil trennen, so ist die Aufrechterhaltung des zulässigen Teils nach\n\nder gleichfalls ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes rechtlich\n\nunbedenklich (Urteil vom 25. März 1998 aaO m.w.N.).\n\nSo ist es hier. Die Klausel ist inhaltlich und gegenständlich ohne weite-\n\nres teilbar. Ihr unzulässiger Regelungsteil kann durch einfaches Streichen der\n\nin Parenthese stehenden Worte “spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der\n\nschriftlichen Bereitstellungsanzeige” von dem im übrigen unbedenklichen Teil\n\nder Klausel (vgl. dazu oben unter 2) gesondert werden. Soweit danach der\n\nKaufpreis und die Preise für Nebenleistungen bei Übergabe des Kaufgegen-\n\nstands und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung in bar\n\nfällig sind, bleibt dieser Teil der Klausel nicht nur nach dem Wortlaut aus sich\n\nheraus verständlich, sondern seinem Regelungsgehalt nach auch sinnvoll.\n\nIII.\n\nDie Bestimmung in Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 1 Satz 2 der AGB (Klausel 4),\n\ndie dem Kläger zufolge eine unzulässige Regelung über die Voraussetzungen\n\ndes Verzuges enthält, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht\n\nzu beanstanden. Die Bestimmung lasse - so die Vorinstanz - eine unangemes-\n\nsene Benachteiligung des Käufers nicht erkennen, weil sie eindeutig dahinge-\n\nhend auszulegen sei, daß sie nur die den Käufer gerade begünstigende Mög-\n\nlichkeit der Bewirkung des Verzuges des Verwenders bei unverbindlichen Lie-\n\nferterminen bzw. -fristen betreffe und die sonstigen Verzugsvoraussetzungen\n\nunberührt lasse.\n\nAuch dies hält den Angriffen der Revision des Klägers nicht stand. Die\n\nBestimmung erschwert den Eintritt des Verzuges des Verkäufers ohne sachli-\n\nchen Grund und führt somit zu einer für den Käufer unangemessenen Be-\n\nnachteiligung gemäß § 9 AGBG.\n\n1. Nach Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 1 Satz 1 der AGB kann der Käufer sechs\n\nWochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins den Ver-\n\nkäufer zur Lieferung binnen angemessener Frist auffordern mit dem Hinweis,\n\ndaß er die Abnahme der Kaufsache nach Ablauf der Frist ablehne. Mit dem\n\nZugang dieser Aufforderung kommt der Verkäufer nach dem hier zur Überprü-\n\nfung stehenden Satz 2 der Klausel in Verzug. Folglich bedarf es für den Fall,\n\ndaß ein unverbindlicher Liefertermin oder eine unverbindliche Lieferfrist ver-\n\neinbart worden ist, einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung, um den\n\nSchuldnerverzug des Verkäufers, der seinen Lieferpflichten nicht nachgekom-\n\nmen ist, herbeizuführen. Von diesem Verständnis der Bestimmung geht in\n\nÜbereinstimmung mit der überwiegenden Ansicht im Schrifttum (Hensen in Ul-\n\nmer/Brandner/Hensen, AGBG, 8. Auflage, Anh. §§ 9-11, Rdnr. 438; Pfeiffer\n\naaO Rdnr. 20; so letztlich wohl auch Reinking/Eggert aaO Rdnr. 27; a.A. an-\n\nscheinend Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdnr. N 7) offen-\n\nbar auch das Berufungsgericht aus; der Beklagte tritt dem im Revisionsverfah-\n\nren nicht mehr entgegen.\n\n2. Die Klausel weicht damit von den gesetzlichen Voraussetzungen der\n\n§§ 284, 285 BGB ab, die für den Verzugseintritt neben der schuldhaften Nicht-\n\nleistung eine einfache Aufforderung zur Leistung an den Schuldner (Mahnung)\n\ngenügen lassen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts begünstigt\n\ndiese Abweichung den Käufer indessen nicht; sie erschwert vielmehr das In-\n\nverzugsetzen des vertragsuntreuen Verwenders zum Nachteil des Käufers.\n\na) Das Berufungsgericht ist offenbar der Ansicht, im Fall der unverbindli-\n\nchen Lieferfrist erlaube es erst die Klausel dem Käufer, den Verkäufer bei\n\nFristüberschreitung in Verzug zu setzen. Das ist nicht richtig. Zwar wird durch\n\ndie Vereinbarung unverbindlicher Liefertermine oder -fristen nach Abschnitt IV\n\nNr. 2 Abs. 1 der AGB noch keine Leistungszeit bestimmt, bei deren Über-\n\nschreitung der Schuldnerverzug wie etwa im Fall des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB\n\nohne weiteres eintritt. Darüber hinaus gesteht diese Formularbestimmung dem\n\nVerwender nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins beziehungsweise\n\nder unverbindlichen Lieferfrist aber eine weitere Frist von sechs Wochen zu,\n\ninnerhalb derer er nicht in Verzug gesetzt werden kann. Spätestens mit Ablauf\n\ndieser weiteren Frist (sog. unechte Nachfrist) wird die Leistung des Verwen-\n\nders indes fällig, so daß er nunmehr bei Anwendung der allgemeinen gesetzli-\n\nchen Bestimmungen durch einfache Mahnung in Verzug gesetzt werden kann\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, WM 1982, 9 = NJW\n\n1982, 331 unter IV 2, insoweit in BGHZ 82, 21 nicht abgedruckt). Indem die\n\nangegriffene Klausel in Verbindung mit dem vorhergehenden Satz statt der\n\neinfachen Mahnung eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fordert, er-\n\nschwert sie daher das Inverzugsetzen des Verwenders.\n\nb) Diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung ist für den Käufer\n\nnachteilig, weil damit zugleich die Voraussetzungen für die Geltendmachung\n\neines Verzögerungsschadens erweitert werden, ohne daß hierfür ein sachlicher\n\nGrund erkennbar ist. Soweit das Gesetz in § 326 Abs. 1 BGB eine Nachfrist-\n\nsetzung mit Ablehnungsandrohung anspuchsbegründend voraussetzt, dient\n\ndies dem Zweck, dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zu geben, seiner Lei-\n\nstungspflicht nachzukommen, bevor die beiderseitigen primären Erfüllungsan-\n\nsprüche erlöschen und er einschneidenden Folgen - Rücktritt des Gläubigers\n\noder Forderung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung - ausgesetzt ist (vgl.\n\netwa BGHZ 92, 308, 310 zu § 634 Abs. 1 BGB; Palandt/Heinrichs, BGB, 59.\n\nAuflage, § 326 Rdnr. 14 m.w.N.). Zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges ist\n\neine Nachfristsetzung mit Ablehnungandrohung dagegen weder geboten noch\n\ninteressengerecht.\n\nDer bloße Verzugseintritt führt regelmäßig nicht zu gleichermaßen ein-\n\nschneidenden vertraglichen Folgen, weil die Leistungspflicht des Schuldners\n\n- zunächst - unberührt bleibt und dieser im Regelfall lediglich dem Anspruch\n\nauf Ersatz des Verzögerungsschadens nach § 286 Abs. 1 BGB ausgesetzt ist.\n\nEiner besonderen Warnung des Schuldners im Hinblick auf die Rechtsfolgen\n\ndes § 326 Abs. 1 Satz 2 BGB bedarf es mithin nicht. Im übrigen steht das Er-\n\nfordernis der Ablehnungsandrohung dem Interesse des Gläubigers insoweit\n\nentgegen, als ihm damit die Erklärung aufgenötigt wird, sich vom Vertrag lösen\n\nzu wollen. Nach dem Gesetz ist es dem Gläubiger aber gerade freigestellt, ob\n\ner ungeachtet der Säumigkeit des Schuldners am Vertrag festhalten oder sich\n\nvon diesem lösen will. Nur im letztgenannten Fall ist nach § 326 Abs. 1 BGB\n\neine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung erforderlich. Da diese Entschei-\n\ndungsfreiheit des Käufers durch die Klausel offenbar nicht eingeschränkt wer-\n\nden soll - nach Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 2 der AGB kann der Käufer nach Ablauf\n\nder Nachfrist zwar vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen,\n\nstatt dessen kann er aber offenbar auch weiterhin auf der Erfüllung des Vertra-\n\nges bestehen (Pfeiffer aaO Rdnr 21; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 29) -, ist das\n\nErfordernis einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung für den Eintritt des\n\nVerzuges dann, wenn der Käufer am Vertrag festhalten will und weiterhin Liefe-\n\nrung der bestellten Kaufsache wünscht, interessenwidrig und irreführend.\n\n3. Fehlt es mithin an einem sachlichen Grund, den Eintritt des Verzuges\n\nund den damit verbundenen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens\n\nvon einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung abhängig zu machen, so\n\nbenachteiligt dies den Käufer nach § 9 AGBG unangemessen. Die angegriffene\n\nKlausel ist daher unwirksam (so auch Hensen aaO Rdnr. 438 a.E.; Rein-\n\nking/Eggert aaO Rdnr. 27, 38), ohne daß es der Klärung bedarf, ob sie dane-\n\nben auch gegen § 11 Nr. 7 und 8 AGBG verstößt, weil sie den gesetzlichen\n\nSchadensersatzanspruch auch bei grober Fahrlässigkeit unzulässigerweise\n\nbeschränkt (so Pfeiffer aaO Rdnr. 20).\n\nIV.\n\nDie Vorschrift in Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 3 der AGB (Klausel 5) ist nach\n\nAnsicht des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, weil bei der dort gere-\n\ngelten Zufallshaftung eine summenmäßige Haftungsbeschränkung auf 10 %\n\ndes Kaufpreises bei leichter Fahrlässigkeit des Verwenders auch in Finanzie-\n\nrungsfällen noch als angemessen zu erachten sei. Hiergegen wendet sich die\n\nRevision des Klägers mit Erfolg.\n\n1. Nach der angegriffenen Bestimmung haftet der Verkäufer für die zu-\n\nfällige Unmöglichkeit der Lieferung grundsätzlich nach Maßgabe der vorange-\n\nhenden Absätze 1 und 2. Damit nimmt die Klausel (auch) Bezug auf die dort\n\nbei leichter Fahrlässigkeit des Verwenders vorgesehene Haftungsbeschrän-\n\nkung auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises für Verzögerungsschä-\n\nden (Abs. 1 Satz 3, 2. Halbsatz) und auf höchstens 10% des Kaufpreises für\n\nden Schadensersatz wegen Nichterfüllung (Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz). Das\n\nBerufungsgericht geht davon aus, daß eine solche Haftungsbegrenzung bei\n\nder - der Regelung des § 287 Satz 2 BGB nachgebildeten - Zufallshaftung\n\nwährend des Schuldnerverzuges dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist.\n\nDas ist in Anbetracht des § 11 Nr. 8b AGBG, demzufolge sogar eine Haftungs-\n\nbeschränkung bei einfacher Fahrlässigkeit zulässig ist (vgl. Hensen aaO § 11\n\nNr. 8 Rdnrn. 10, 14 m.w.N.), zutreffend und wird selbst von der Revision nicht\n\nin Zweifel gezogen (unklar Pfeiffer aaO Rdnr. 22; Reinking/Eggert aaO\n\nRdnr. 43).\n\n2. Der Kläger meint jedoch, die Höhe der Haftungsbegrenzung sei nicht\n\nangemessen, weil die Möglichkeit bestehe, daß die vorgesehene Haftungs-\n\ngrenze beim gleichzeitigen Eintreten mehrerer Schadensfolgen - zum Beispiel\n\nKosten für einen Mietwagen und für eine Finanzierung bis zur Lieferung des\n\nErsatzfahrzeuges - überschritten werde. Das ist - entgegen der Ansicht des\n\nBerufungsgerichts - zutreffend. Die Wirksamkeit einer summenmäßigen Haf-\n\ntungsbegrenzung in einem Formularvertrag richtet sich danach, ob die Höchst-\n\nsumme ausreichend bemessen ist, um die vertragstypischen, vorhersehbaren\n\nSchäden abzudecken (BGHZ 138, 118, 133 m.w.N.). Davon kann hier nicht\n\nausgegangen werden.\n\na) Allerdings erschöpft sich das vertragstypische Schadensrisiko beim\n\nNeuwagenkauf - wovon auch die Beteiligten dieses Rechtstreits ausgehen -\n\nregelmäßig in den Kosten, die dem Käufer durch die Verzögerung bei der Aus-\n\nlieferung des Neuwagens oder eines an dessen Stelle tretenden gleichwertigen\n\nErsatzfahrzeuges entstehen. Wird die Lieferung des bestellten Neufahrzeuges\n\nwährend des Schuldnerverzuges durch Zufall unmöglich, kann der Käufer, der\n\nauf das Fahrzeug angewiesen ist, bis zur Lieferung eines Ersatzfahrzeuges\n\netwa die Kosten für einen Mietwagen als Nichterfüllungsschaden geltend ma-\n\nchen. Hat er überdies für die Finanzierung des Fahrzeuges einen Kredit in An-\n\nspruch genommen, so sind auch die Kosten ersatzfähig, die für die Prolongati-\n\non des Darlehens entstehen. Eine - vom Berufungsgericht angenommene -\n\nWiederanlage des Geldes zum Zweck der Schadensminderung dürfte hierbei\n\nregelmäßig daran scheitern, daß die Kreditsumme dem Käufer üblicherweise\n\nohne Vorlage des Fahrzeugbriefes nicht ausgezahlt wird.\n\nb) Entgegen der Ansicht des Klägers beschränkt sich die Haftung des\n\nVerwenders für die oben aufgezeigten Verzögerungsschäden allerdings nicht\n\nauf 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Diese Haftungsbegrenzung gilt - wie\n\nsich aus Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 der AGB ergibt - nur für den nach\n\n§ 286 BGB ersatzfähigen Verzugsschaden, mithin für den Verzögerungsscha-\n\nden, der im hier maßgeblichen Fall einer während des Schuldnerverzuges ein-\n\ntretenden Unmöglichkeit zwischen dem Eintritt des Schuldnerverzuges und\n\ndem Eintritt der Unmöglichkeit entstanden ist. Der danach eintretende Verzöge-\n\nrungsschaden ist dagegen Teil des Nichterfüllungsschadens nach § 325 BGB,\n\nfür den die in Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Höchstgrenze von\n\n10 % des Kaufpreises eingreift. Dieser Ersatzanspruch kann vom Käufer zu-\n\nsätzlich geltend gemacht werden. Denn der Anspruch auf Schadensersatz we-\n\ngen Verzuges wird davon, daß dem Gläubiger oder dem Vertragspartner nach-\n\nträglich ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung erwächst, nicht\n\nberührt (BGH, Urteil vom 17. Januar 1997 - V ZR 285/95, WM 1997, 977\n\n= NJW 1997, 1231 unter A I 1 m.w.N.). Die in den Formularbedingungen vor-\n\ngesehene Höchstgrenze von 5 % des Kaufpreises für den Verzugsschaden\n\nsowie von 10 % für den Nichterfüllungsschaden stehen dem Käufer daher ne-\n\nbeneinander zur Verfügung.\n\nc) Daß der Verwender seine Haftung für den nach § 286 BGB zu erset-\n\nzenden Verzugsschaden auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises begrenzt hat,\n\nwird von der Revision nicht angegriffen. Insoweit bestehen - wovon offenbar\n\nauch das Berufungsgericht ausgeht - keine Bedenken (a.A. ohne nähere Be-\n\ngründung: Graf von Westphalen in ”Vertragsrecht und AGB Klauselwerke”\n\n- Freizeichnungsklauseln bei leichter Fahrlässigkeit, Rdnr. 97). Der Käufer hat\n\nes nämlich selbst in der Hand, die Zeitdauer des Verzuges und damit die Höhe\n\ndes Verzugsschadens vergleichsweise gering zu halten, indem er zeitgleich mit\n\nder den Schuldnerverzug begründenden Mahnung eine kurz bemessene\n\nNachfrist mit Ablehnungsandrohung setzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom\n\n7. Oktober 1981 - VIII ZR 229/80, WM 1982, 9 = NJW 1982, 331 unter IV 2\n\na.E., insoweit in BGHZ 82, 21 nicht abgedruckt), um sich nach Ablauf der Frist\n\nalsbald vom Vertrag lösen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlan-\n\ngen zu können.\n\nd) Dagegen reicht der für den Nichterfüllungsschaden angesetzte\n\nHöchstbetrag von 10 % des vereinbarten Kaufpreises nicht aus, um den ver-\n\ntragstypischen, vorhersehbaren Schaden zu decken. Nach dem Vorbringen des\n\nKlägers, dem der Beklagte ausdrücklich zugestimmt hat, würde zum Beispiel\n\nbei einem angenommenen Fahrzeugneupreis von 30.000 DM der auf 10 % be-\n\ngrenzte Haftungshöchstbetrag von 3.000 DM binnen Monatsfrist allein durch\n\nanfallende Mietwagenkosten aufgebraucht. Dieser Zeitraum dürfte jedoch\n\n- auch unter Berücksichtigung der Verpflichtung des Geschädigten zur Scha-\n\ndensminderung (§ 254 BGB) - in nicht wenigen Fällen für die Beschaffung ei-\n\nnes Ersatzfahrzeuges nicht ausreichen. Soweit der Geschädigte nämlich als\n\nErsatz für das ursprünglich bestellte Fahrzeug wiederum einen Neuwagen mit\n\nder gleichen Ausstattung bestellt, kann es angesichts der bei einzelnen Her-\n\nstellern bekannten - und von der Automobilindustrie etwa zur Rechtfertigung\n\nder sechswöchigen Schonfrist nach Abschnitt IV Nr. 2 der AGB angeführten -\n\nlängeren Lieferfristen (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 1981 aaO unter IV 2)\n\nleicht zu einer Überschreitung der Monatsfrist kommen, ohne daß dies dem\n\nGeschädigten anzulasten ist. Eine Freizeichnung für insoweit vorhersehbare,\n\nüber die Höchstgrenze von 10 % des Kaufpreises hinausreichende Verzöge-\n\nrungsschäden benachteiligt den Käufer daher unangemessen und ist gemäß\n\n§ 9 AGBG unwirksam (vgl. auch Graf von Westphalen aaO Rdnr. 97; a.A.\n\nPfeiffer aaO Rdnr. 22; Reinking/Eggert Rdnr. 42). Darin, daß der Verkäufer\n\nnach alledem für die während des Verzugs durch Zufall eintretende Unmög-\n\nlichkeit der Lieferung unbeschränkt haftet, während seine Haftung für Verzug\n\nbei leichter Fahrlässigkeit nach Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 1 und 2 der AGB be-\n\ngrenzt ist, könnte zwar ein Wertungswiderspruch gesehen werden. Dieser be-\n\nruht jedoch allein darauf, daß der Kläger lediglich Abschnitt IV Nr. 2 Abs. 3 der\n\nAGB angegriffen hat.\n\nV.\n\nDen in Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 2 der AGB (Klausel 6) vorgesehenen Zeit-\n\nraum von 4 Monaten, den der Käufer bei einem durch eine Störung im Sinne\n\nvon Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 1 bedingten Leistungsaufschub abwarten muß, be-\n\nvor er vom Vertrag zurücktreten kann, hat das Berufungsgericht als zu lang und\n\ndeswegen als unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 9 AGBG ange-\n\nsehen. Angesichts des Käuferinteresses an einer möglichst raschen Ge-\n\nschäftsabwicklung und des Umstandes, daß die Leistungsstörung zwar ein Fall\n\nder Zufallshaftung sei, letztlich aber doch dem Risikobereich des Verwenders\n\nentspringe, sei es dem Käufer bei der gebotenen Interessenabwägung nicht\n\nzuzumuten, den Leistungsaufschub so lange hinnehmen zu müssen, ohne von\n\nseinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen zu können. Das beanstandet die Re-\n\nvision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1. Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 1 der AGB sieht vor, daß höhere Gewalt oder\n\nbeim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, z.B.\n\ndurch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die den Verkäufer ohne eigenes Verschul-\n\nden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten\n\nTermin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, die in Abschnitt IV\n\nNrn. 1 und 2 genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese\n\nUmstände bedingten Leistungsstörungen verändern. Im Anschluß hieran ge-\n\nwährt Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 2 der AGB dem Käufer ein Rücktrittsrecht, wenn\n\n”eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier\n\nMonaten” führt. Der Kläger greift die erstgenannte Klausel nicht an, so daß sich\n\ndie Frage ihrer Wirksamkeit hier nicht stellt. Er wendet sich vielmehr nur gegen\n\ndie Regelung in Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 2 der AGB.\n\n2. Das in der angegriffenen Klausel vorgesehene vertragliche Rücktritts-\n\nrecht des Käufers, das ohne weitere Voraussetzungen immer schon dann be-\n\nsteht, wenn seit Eintritt der Störung eine viermonatige Frist verstrichen ist, wäre\n\nmöglicherweise, ohne daß dies hier abschließender Entscheidung bedarf, un-\n\ngeachtet der Dauer der Frist unbedenklich, wenn dadurch die gegebenenfalls\n\nzu einem früheren Zeitpunkt begründeten gesetzlichen Rücktrittsrechte des\n\nKäufers, etwa wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage oder wegen nicht zu\n\nvertretender Unmöglichkeit der Leistung des Verkäufers, die ausnahmsweise\n\nauch durch ein vorübergehendes Erfüllungshindernis begründet sein kann\n\n(BGHZ 47, 48, 50; 83, 197, 200), unberührt blieben. Das läßt sich der Klausel\n\nindessen nicht eindeutig entnehmen (a.A. Creutzig, Recht des Autokaufs,\n\n4. Aufl., S. 12). Aus der maßgeblichen Sicht des rechtlich nicht vorgebildeten\n\nDurchschnittskunden (vgl. BGHZ 108, 52, 60 m.w.N.), der nicht weiß, daß ihm\n\nauch gesetzliche Rücktrittsrechte zustehen, kann sich daher der rechtlich un-\n\nzutreffende Eindruck ergeben, der Rücktritt sei bei einem durch eine Störung\n\nim Sinne von Abschnitt IV Nr. 4 Abs. 1 der AGB bedingten Leistungsaufschub\n\nimmer erst vier Monate nach Eintritt der Störung möglich. Die angegriffene\n\nKlausel ist deswegen nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Nach der ständigen\n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt aus dem für Allgemeine Ge-\n\nschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot, daß die Rechtsposition des\n\nVertragspartners nicht unklar geregelt sein darf. Bereits die Klauselfassung\n\nmuß der Gefahr vorbeugen, daß der Kunde von der Durchsetzung bestehender\n\nRechte abgehalten wird. Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend\n\noder mißverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Mög-\n\nlichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestal-\n\ntung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu\n\nund Glauben unangemessen benachteiligt (vgl. etwa BGHZ 104, 82, 92 f.; 106,\n\n42, 49; 108, 52, 61; 141, 137, 143 f. und 153, 158, jew. m.w.N.).\n\nVI.\n\nDie in Abschnitt V Nr. 3 der AGB enthaltene Bestimmung (Klausel 7),\n\nwonach der Käufer die Abnahme ablehnen kann, wenn der angebotene Kauf-\n\ngegenstand erhebliche Mängel aufweist, die nach fristgerechter Rüge nicht\n\ninnerhalb von acht Tagen vollständig beseitigt werden, hat das Berufungsge-\n\nricht als unwirksam angesehen, weil der Käufer nach der Formulierung der\n\nKlausel sämtliche dort aufgeführte Voraussetzungen beweisen müsse, wenn er\n\nden Kaufgegenstand ablehnen wolle. Soweit damit dem Käufer die Beweislast\n\nfür Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Verwenders auferlegt wer-\n\nde, verstoße die Klausel bereits gegen § 11 Nr. 15a AGBG; im übrigen sei der\n\nVerwender nach dem Gesetz für sämtliche Voraussetzungen beweispflichtig,\n\nso daß die Klausel auch nach § 9 Abs. 1, 2 Nr. 1 AGBG unwirksam sei. Auch\n\nhier bleibt die Revision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1. Offenbleiben kann, ob die angegriffene Klausel tatsächlich - wie vom\n\nBerufungsgericht angenommen - eine von der gesetzlichen Beweislast-\n\nverteilung abweichende Regelung enthält. Zwar muß der Verkäufer, wie sich im\n\nUmkehrschluß aus § 363 BGB ergibt, die Fehlerfreiheit des Kaufgegenstandes\n\nbeweisen, wenn die Annahme der Kaufsache durch den Käufer verweigert wird\n\n(Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 459 Rdnrn. 91 ff. m.w.N.). Daß die angegrif-\n\nfene Klausel hiervon abweichen will, indem sie dem Käufer die Beweislast für\n\ndas Vorliegen von Mängeln und deren Erheblichkeit, für die fristgerechte Rüge\n\nund für die Nichtbeseitigung des Mangels innerhalb von acht Tagen auferlegt,\n\nist jedoch nicht eindeutig erkennbar. Einen ausdrücklichen Hinweis auf vom\n\nKäufer zu erbringende Nachweise enthält die Klausel jedenfalls nicht. Dies ist\n\nzwar angesichts der Vielfalt von in Formularbedingungen möglichen Verände-\n\nrungen und Erschwerungen der Behauptungs- und Beweislast nicht in jedem\n\nFall erforderlich, weil sich eine Beweislaständerung zum Nachteil des Käufers\n\nauch schon dadurch ergeben kann, daß der Verwender eine Formulierung\n\nwählt, wie sie auch der Gesetzgeber zur Beweislastverteilung heranzieht (vgl.\n\nWolf aaO § 11 Nr. 15 Rdnr. 10). Ob allerdings bereits daraus, daß der Ver-\n\nwender - wie hier - lediglich die Voraussetzungen aufzählt, unter denen der\n\nKunde die Annahme ablehnen kann, der Schluß auf eine Beweislastumkehr\n\nzum Nachteil des Kunden gezogen werden darf, kann dahinstehen.\n\n2. Diese Frage bedarf hier keiner Klärung. Die Klausel benachteiligt den\n\nKunden bereits deshalb nach § 9 AGBG unangemessen, weil der dort verwen-\n\ndete Begriff des ”erheblichen Mangels” von dem gesetzlichen Begriff des\n\nSachmangels im Sinne von § 459 BGB zum Nachteil des Käufers abweicht.\n\na) Nach der gesetzlichen Regelung kann der Käufer die Abnahme der\n\nKaufsache ablehnen, wenn diese mit einem Sachmangel im Sinne von § 459\n\nBGB behaftet ist (statt aller: Soergel/Huber aaO § 433 Rdnr. 261). Als Sach-\n\nmangel kommen sowohl die zur Aufhebung oder Minderung des Wertes oder\n\nder Gebrauchstauglichkeit führende Fehlerhaftigkeit der Kaufsache (§ 459 Abs.\n\n1 BGB) als auch das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft (§ 459 Abs. 2\n\nBGB) in Betracht. Während jedoch im ersten Fall das Vorliegen eines Sach-\n\nmangels davon abhängt, ob die Minderung von Wert oder Gebrauchstauglich-\n\nkeit erheblich ist (§ 459 Abs. 1 Satz 2 BGB), haftet der Verkäufer nach § 459\n\nAbs. 2 BGB für eine fehlende zugesicherte Eigenschaft, ohne daß es dabei\n\ndarauf ankommt, ob es sich um eine unerhebliche Eigenschaft des Kaufgegen-\n\nstandes handelt oder ob dessen Wert oder Gebrauchstauglichkeit beeinträch-\n\ntigt wird (statt aller: Soergel/Huber aaO § 459 Rdnr. 76).\n\nb) Nach der angegriffenen Formularbestimmung ist der Käufer zur Ab-\n\nnahme verpflichtet, wenn die Kaufsache keinen ”erheblichen Mangel” aufweist\n\n(vgl. Creutzig aaO S. 135). Was unter einem ”erheblichen Mangel” zu verste-\n\nhen ist, geht aus der angegriffenen Bestimmung nicht hervor. Auch aus dem\n\nsystematischen Zusammenhang, insbesondere aus dem Zusammenspiel mit\n\nden Bestimmungen über die Gewährleistung in Abschnitt VII der AGB, die le-\n\ndiglich Aussagen zum Fehler, nicht dagegen zum Begriff des erheblichen Man-\n\ngels enthalten, ergibt sich hierzu nichts. Es bleibt damit bei objektiver Ausle-\n\ngung (vgl. dazu bereits oben unter II 3 b cc) offen, ob der Begriff des erhebli-\n\nchen Mangels dem Fehlerbegriff im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB gleichzuset-\n\nzen ist (so offenbar: Reinking/Eggert aaO Rdnrn. 485 f.; Pfeiffer aaO Rdnr. 25)\n\noder ob dieser an den Sachmangelbegriff im Sinne von § 459 BGB anknüpft\n\noder einen anderen, selbständigen Mangelbegriff darstellt. Daß der Fall des\n\n§ 459 Abs. 2 BGB, der von der Erheblichkeit der Eigenschaft oder der Wert-\n\noder Gebrauchsminderung gerade unabhängig ist, von dieser Klausel abwei-\n\nchend geregelt wird, ist danach jedenfalls nicht auszuschließen.\n\nc) Die danach verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Klauselver-\n\nwenders. Dies führt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofes jedenfalls in dem hier gegebenen Verbandsprozeß dazu, daß von der\n\nsogenannten kundenfeindlichsten Auslegung auszugehen ist (zuletzt etwa\n\nBGHZ 139, 190, 199 m.w.N.). Ist mithin davon auszugehen, daß der Käufer\n\nnach der angegriffenen Klausel auch dann zur Abnahme verpflichtet sein soll,\n\nwenn ein Sachmangel im Sinne des § 459 Abs. 2 BGB vorliegt, weil zwar eine\n\nzugesicherte, zugleich aber nicht erhebliche Eigenschaft fehlt, führt dies zu\n\neiner unangemessenen Benachteiligung des Käufers im Sinne von § 9 AGBG.\n\nEin sachlicher Grund, der diese Abweichung von der gesetzlichen Regelung\n\nrechtfertigen würde, ist weder vorgetragen noch aus den Umständen ersicht-\n\nlich.\n\nVII.\n\nDie in Abschnitt VI Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB (Klausel 8) enthaltene\n\nErweiterung des Eigentumsvorbehalts auf Forderungen, die der Verkäufer ge-\n\ngen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand nachträglich er-\n\nwirbt, hat das Berufungsgericht als nach § 9 AGBG unwirksam angesehen.\n\nDen Interessen des Verkäufers werde - so die Ansicht der Vorinstanz - über-\n\nmäßig Rechnung getragen, weil sein Eigentumsvorbehalt auch in solchen Fäl-\n\nlen fortbestehe, in denen der Kaufpreis bereits bezahlt sei und lediglich noch\n\neine geringfügige Reparaturkostenforderung gegen den Käufer bestehe. Dies\n\nsei wegen der zusätzlichen Sicherungsmöglichkeit des Verkäufers durch das\n\nWerkunternehmerpfandrecht und angesichts des Umstandes, daß der Käufer\n\nungeachtet des fortbestehenden Verkäufereigentums verpflichtet sei, den\n\nKaufgegenstand zu unterhalten, nicht gerechtfertigt. Die hiergegen gerichtete\n\nRevision des Beklagten hat im Ergebnis keinen Erfolg.\n\n1. Zweifelhaft ist bereits, ob und inwieweit ein erweiterter Eigentumsvor-\n\nbehalt im nichtkaufmännischen Verkehr durch Formularbedingungen überhaupt\n\nwirksam vereinbart werden kann. Diese Frage wird im Schrifttum und in der\n\nInstanzrechtsprechung unterschiedlich beurteilt (vgl. - auch unter Berücksichti-\n\ngung der hier in Rede stehenden Klausel - z.B.: Graf von Westphalen in Ver-\n\ntragsrecht und AGB-Klauselwerke, ”Eigentumsvorbehaltssicherung” Rdnrn. 60\n\nff.; Brandner aaO Anh. §§ 9-11 Rdnr. 657; Wolf aaO § 9 Rdnrn. E 33 ff., jew.\n\nm.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat zwar für den kaufmännischen Verkehr die\n\nWirksamkeit eines formularmäßig vereinbarten erweiterten Eigentumsvorbe-\n\nhalts regelmäßig bejaht (vgl. allgemein BGHZ 94, 105, 112; 98, 303, 307; 125,\n\n83, 87; zu einem ähnlichen Eigentumsvorbehalt in Formularbedingungen eines\n\nKraftfahrzeughändlers, der sich auf Forderungen des Verkäufers erstreckt, ”die\n\nim Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand entstehen, z.B. nämlich Forde-\n\nrungen aus Reparaturen, Ersatzteil-, Zubehör- und Betriebsstoff-Lieferungen,\n\nEinstell- und Versicherungskosten und Berufsgenossenschaftsbeiträge”, vgl.\n\nUrteil vom 20. Mai 1958 - VIII ZR 329/56, WM 1958, 818 = NJW 1958, 1231\n\nunter 2; vgl. auch Urteil vom 14. Februar 1968 - VIII ZR 220/65, WM 1968, 447\n\n= NJW 1968, 885 unter III; ferner Urteil vom 23. November 1977 - VIII ZR 7/76,\n\nWM 1977, 1422 = NJW 1978, 632 unter I 3); die Frage der Wirksamkeit sol-\n\ncher Klauseln im nichtkaufmännischen Verkehr hat er jedoch bisher nicht ent-\n\nschieden. Das ist auch hier nicht erforderlich.\n\nKeiner Entscheidung bedarf auch die - vom Berufungsgericht bejahte -\n\nFrage, ob die Eigentumsvorbehaltsklausel den Käufer wegen Übersicherung\n\ndes Verkäufers unangemessen benachteiligt, weil er selbst wegen geringfügi-\n\nger Nebenforderungen des Verkäufers Sicherheit durch das gesamte Kraftfahr-\n\nzeug leisten muß oder weil dem Verkäufer im Falle einer Reparatur trotz des\n\nihm zustehenden Eigentumsvorbehalts auch noch am Anwartschaftsrecht des\n\nKäufers ein Werkunternehmerpfandrecht nach § 647 BGB zusteht (die Unwirk-\n\nsamkeit deshalb bejahend: Pfeiffer aaO Rdnr. 83; kritisch auch Graf von West-\n\nphalen aaO Rdnr. 62; a.A. Reinking/Eggert aaO Rdnr. 188; Wolf aaO § 9 Rdnr.\n\nE 35).\n\n2. Unabhängig davon ist nämlich der angegriffenen Klausel die Wirk-\n\nsamkeit schon deshalb zu versagen, weil sie bei einem rechtsunkundigen\n\nDurchschnittskunden den unzutreffenden Eindruck erwecken kann, der Eigen-\n\ntumsvorbehalt bleibe ungeachtet eines zwischenzeitlichen Ausgleichs der dem\n\nVerkäufer auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen bis zur Be-\n\nzahlung der letzten Forderung bestehen, die der Verkäufer im Zusammenhang\n\nmit dem Kaufgegenstand nachträglich erwirbt.\n\nMit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und vom\n\nerweiterten Eigentumsvorbehalt erfaßten Forderungen erlischt dieser endgül-\n\ntig; durch das spätere Entstehen weiterer Forderungen zwischen den Beteilig-\n\nten lebt er nicht wieder auf (vgl. BGHZ 42, 53, 58; BGH, Urteil vom\n\n23. November 1977 - VIII ZR 7/76, WM 1977, 1422 = NJW 1978, 632 unter I\n\n4). Demgegenüber geht aus der angegriffenen Klausel nicht klar hervor, ob sie\n\nden Eigentumsvorbehalt - was rechtlich nicht möglich wäre - auch auf solche\n\nForderungen erweitern will, die der Verkäufer nach dem in dem vorhergehen-\n\nden Satz 1 genannten ”Ausgleich der dem Verkäufer auf Grund des Kaufver-\n\ntrages zustehenden Forderungen” erworben hat. Zwar deuten die einleitenden\n\nWorte der Klausel ”Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen ...” darauf\n\nhin, daß der Eigentumsvorbehalt bei dem ”nachträglichen” Erwerb der einbe-\n\nzogenen Forderungen noch nicht durch den vorbezeichneten ”Ausgleich” erlo-\n\nschen ist. Andererseits spricht jedoch das Wort ”nachträglich” dafür, daß der\n\nErwerb der betreffenden Forderungen erst nach dem ”Ausgleich” und damit\n\nnach dem Erlöschen des Eigentumsvorbehalts erfolgt, der insoweit wieder\n\naufleben würde. Daß sich das Wort ”nachträglich” auf den Zeitpunkt des in\n\nSatz 1 erwähnten ”Kaufvertrages” bezieht (so Creutzig aaO S. 151), ist demge-\n\ngenüber unklar, weil der ”Kaufvertrag” in Satz 1 - anders als der ”Ausgleich” -\n\nnicht in einem zeitlichen, sondern vielmehr in einem ursächlichen (”auf Grund”)\n\nZusammenhang angesprochen wird. Aus der maßgeblichen Sicht des rechtlich\n\nnicht vorgebildeten Durchschnittskunden (vgl. dazu bereits oben unter V 2), der\n\nnicht weiß, daß der Eigentumsvorbehalt nach vollständigem Ausgleich der Ver-\n\nkäuferforderungen ohne die Möglichkeit des Wiederauflebens erlischt, kann\n\nsich daher der rechtlich unzutreffende Eindruck ergeben, der Eigentumsvorbe-\n\nhalt des Verkäufers bleibe für nach diesem Zeitpunkt entstehende Forderungen\n\nbestehen (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 83; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 188; Graf von\n\nWestphalen in Löwe/Graf von Westphalen/Trinkner, Großkommentar zum\n\nAGBG, III 51-3 Rdnr. 11). Allein aufgrund dieser Unklarheit benachteiligt die\n\nKlausel den Käufer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-\n\nsen und ist sie daher gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (vgl. zum Transpa-\n\nrenzgebot bereits oben unter V 2). Denn der Käufer läuft wegen der unklaren\n\nFassung der Klausel Gefahr, die Eigentumsverhältnisse zu seinen Lasten un-\n\nrichtig einzuschätzen und von der Durchsetzung seiner Rechte abzusehen.\n\nVIII.\n\nSoweit der Verkäufer nach Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 1 b der AGB (Klausel\n\n9) den Kaufgegenstand herausverlangen kann, wenn der in Abschnitt III Nr. 3\n\nder AGB bezeichnete Teilzahlungskäufer die eidesstattliche Versicherung ab-\n\ngegeben hat, hat das Berufungsgericht eine unbillige Benachteiligung des\n\nKunden verneint. Die § 321 BGB nachempfundene Klausel sei gerechtfertigt,\n\nweil die Zahlungsunfähigkeit des Kunden mit Abgabe der eidesstattlichen Ver-\n\nsicherung feststehe, nachdem die vorausgegangene Pfändung ergebnislos\n\ngeblieben sei. Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers ohne Erfolg.\n\nDie angegriffene Klausel ist mit dem AGB-Gesetz vereinbar, sie verstößt ins-\n\nbesondere nicht gegen § 9 AGBG.\n\n1. In formularmäßigen Leasingbedingungen hat der Senat bereits früher\n\neine Klausel für unbedenklich gehalten, wonach der Leasinggeber zur fristlo-\n\nsen Kündigung des Vertrages berechtigt ist, ”wenn eine wesentliche Ver-\n\nschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Leasingnehmers ein-\n\ntritt, insbesondere wenn gegen ihn nachhaltige Pfändungen oder sonstige\n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn gerichtliche oder au-\n\nßergerichtliche Insolvenzverfahren eröffnet werden” (Urteil vom 6. Juni 1984\n\n- VIII ZR 65/83, WM 1984, 1217 unter IV 2 c). Als entscheidend hat es der Se-\n\nnat dabei angesehen, daß die aufgeführten Kündigungsgründe nur an eine\n\nsolche Vermögensverschlechterung oder -gefährdung anknüpfen, die zugleich\n\neine Gefährdung des Gegenleistungsanspruchs des Leasinggebers nach sich\n\nziehen (eingehend: BGHZ 112, 279, 284, 285; vgl. auch für den kaufmänni-\n\nschen Verkehr: Urteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 257/82, WM 1984, 163\n\n= NJW 1984, 871 unter 4). Für den hier maßgeblichen Teilzahlungskauf kann\n\nnichts anderes gelten. Auch dem Teilzahlungsverkäufer ist - wie dem Leasing-\n\ngeber - ein Festhalten an dem Vertrag jedenfalls dann nicht mehr zumutbar,\n\nwenn eine Vermögensverschlechterung bei seinem Vertragspartner eintritt, die\n\nseinen Anspruch auf die Gegenleistung ernsthaft gefährdet (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 26. Mai 1988 - III ZR 115/87, WM 1988, 1223 = NJW-RR 1988,\n\n1449 unter 1 a zur Kündigung eines Darlehensvertrages).\n\n2. Indem die angegriffene Klausel daran anknüpft, daß der Teilzah-\n\nlungskäufer eine eidesstattliche Versicherung (§ 807 ZPO) abgegeben hat,\n\nstellt sie auf einen Umstand ab, mit dem die Gefährdung des Gegenanspruchs\n\ndes Teilzahlungsverkäufers regelmäßig verbunden ist.\n\na) Durch die Abgabe der Offenbarungsversicherung gibt der Schuldner\n\nzu erkennen, daß er selbst titulierte Leistungsverpflichtungen nicht erfüllen\n\nkann, zumindest aber - wie in den neu in das Gesetz aufgenommenen Fällen,\n\ndaß der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat (§ 807 Abs. 1 Nr. 3 ZPO)\n\noder daß ihn der Gerichtsvollzieher trotz ordnungsgemäßer Ankündigung wie-\n\nderholt nicht in seiner Wohnung angetroffen und der Schuldner dies nicht ge-\n\nnügend entschuldigt hat (§ 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) - nicht erfüllen will. Für den\n\nVerkäufer ergibt sich daraus die dringende Gefahr, seine Forderung lediglich\n\ndurch Verwertung des vorbehaltenen Eigentums an dem Kaufgegenstand be-\n\nfriedigen zu können und sich überdies gegenüber zu erwartenden Pfändungen\n\ndes Kaufgegenstandes mit der Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) zur Wehr\n\nsetzen zu müssen. Da der Verkäufer im übrigen keinen Einfluß darauf hat, ob\n\nsich der Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den Käufer im Rahmen der ge-\n\nwöhnlichen Abnutzung hält oder ob das Fahrzeug durch übermäßigen Ge-\n\nbrauch einer außergewöhnlich hohen Abnutzung und Wertminderung ausge-\n\nsetzt ist, erscheint es für den Verkäufer nicht anders als im kaufmännischen\n\nVerkehr (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. Dezember 1983 - VIII ZR 257/82,\n\nWM 1984, 163 = NJW 1984, 871 unter 4 zu einer ähnlichen Klausel) auch im\n\nnichtkaufmännischen Verkehr regelmäßig nicht zumutbar, am Vertrag festzu-\n\nhalten. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Käufer vertragstreu verhält (a.A.\n\nPfeiffer aaO Rdnr. 84). Denn auch, wenn der Käufer - etwa mit Hilfe Dritter -\n\nseiner Zahlungspflicht (zunächst) nachkommt, bleibt der Gegenleistungsan-\n\nspruch gefährdet, weil der Verkäufer damit rechnen muß, daß der Käufer plötz-\n\nlich seine Zahlungen einstellt und daß etwaige Vollstreckungsmaßnahmen oh-\n\nne Erfolg bleiben.\n\nb) Daß die Klausel keine zeitliche Beschränkung hinsichtlich der Abgabe\n\nder eidesstattlichen Versicherung enthält, schadet nicht. Selbst wenn die ei-\n\ndesstattliche Versicherung vor Abschluß des Vertrages abgegeben worden\n\nsein sollte, ist allein der Umstand der Abgabe als solcher ein gewichtiges An-\n\nzeichen dafür, daß der Anspruch des Verkäufers auf Gegenleistung ernsthaft\n\ngefährdet ist. Daß dem Verkäufer in den Fällen, in denen ihm die eidesstattli-\n\nche Versicherung bei Vertragsabschluß des Käufers bekannt war oder in de-\n\nnen sie zwischenzeitlich im Schuldnerverzeichnis gelöscht worden ist (§ 915a\n\nZPO), die Berufung auf das Kündigungsrecht unter Umständen versagt sein\n\nkann, ergibt sich aus dem allgemein gültigen Gesichtspunkt von Treu und\n\nGlauben (§ 242 BGB), ohne daß es insoweit einer ausdrücklichen Regelung in\n\nden Formularbedingungen bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 1993\n\n- XII ZR 74/91, WM 1993, 791 = NJW 1993, 1133 unter II 2 b a.E.).\n\n3. Unbedenklich ist ferner, daß sich die hier angegriffene Rücknahmere-\n\ngelung auf die in Abschnitt III Nr. 3 der AGB umschriebenen Teilzahlungsge-\n\nschäfte bezieht (Creutzig aaO S. 155), die dem Verbraucherkreditgesetz un-\n\nterfallen. Zwar enthalten die §§ 12, 13 VerbrKrG eine abschließende (”nur”)\n\nAufzählung der Voraussetzungen, unter denen der Kreditgeber im Falle des\n\nVerzuges des Kreditnehmers den Kreditvertrag kündigen oder von diesem zu-\n\nrücktreten kann. Das Recht zur Kündigung oder zum Rücktritt aus anderen\n\nwichtigen Gründen als dem Zahlungsverzug bleibt durch diese Regelung in-\n\ndessen unberührt (statt aller: Staudinger/Kessal-Wulf, BGB, 13. Auflage, § 12\n\nVerbrKrG Rdnr. 6 m.w.N.). Ob dies auch für solche Kündigungsgründe gilt, die\n\nim Zusammenhang mit konkreten Zahlungsschwierigkeiten des Verbrauchers\n\nstehen (dagegen etwa MünchKomm-Habersack, BGB, 3. Auflage, § 12\n\nVerbrKrG Rdnr. 22), bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls die mit\n\nder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung indizierte Vermögensver-\n\nschlechterung des Schuldners wird nach dem Gesetzeszweck von den Be-\n\nstimmungen der §§ 12, 13 VerbrKrG nicht erfaßt. Der Gesetzgeber wollte mit\n\nHilfe dieser Vorschriften verhindern, daß dem Verbraucher bereits bei einer\n\nkurzfristigen, vorübergehenden Störung der Zahlungsfähigkeit die Sache ent-\n\nzogen wird (BT-Drucks. 11/5462 S. 28). Hierunter fällt die Abgabe einer eides-\n\nstattlichen Versicherung nicht; sie ist regelmäßig Anzeichen dafür, daß die ein-\n\ngetretene Zahlungsunfähigkeit (oder -unwilligkeit) des Schuldners von einiger\n\nDauer ist.\n\n4. Keinen Bedenken begegnet es schließlich, daß sich der Verkäufer\n\nnach der Klausel darauf beschränken kann, den Kaufgegenstand vom Käufer\n\nherauszuverlangen, und nicht zugleich die Kündigung des Vertrages ausspre-\n\nchen muß. Für die hier betroffenen, dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen-\n\nden Teilzahlungsgeschäfte gilt die Rücknahme der Kaufsache als Rücktritt vom\n\nVertrag, es sei denn, der Verkäufer einigt sich mit dem Käufer, diesem den ge-\n\nwöhnlichen Verkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten\n\n(§ 13 Abs. 3 VerbrKrG). Damit ist den Interessen des Käufers in jedem Fall be-\n\nreits nach dem Gesetz angemessen Rechnung getragen (vgl. im übrigen die\n\nnachfolgenden Ausführungen unter IX).\n\nIX.\n\nDie Bestimmung in Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 2 AGB (Klausel 10) hat das\n\nBerufungsgericht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG als unwirksam angese-\n\nhen. Die formularmäßige Regelung, durch die anstelle der Rücktrittsfiktion, die\n\nnach § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VerbrKrG mit der Rücknahme ausgelöst werde,\n\ndie Verpflichtung des Verkäufers zur Zahlung des gewöhnlichen Verkaufswer-\n\ntes zum Zeitpunkt der Rücknahme trete, verstoße gegen den Wertungsgehalt\n\ndes § 10 Nr. 5 AGBG. Mit der Anrechnung des Verkaufswertes anstelle der\n\nbeim Rücktritt eingreifenden Rückgewähr der gegenseitigen Leistungen und\n\neines eventuellen Schadensersatzanspruchs würden Nachteile zu Ungunsten\n\ndes Käufers statuiert, wobei auch Unklarheit darüber bestehe, wie wegen des\n\nFortbestandes des Vertrages weiterverfahren werde. Im übrigen liege eine un-\n\nsachgemäße Besserstellung des Verwenders gegenüber den §§ 326, 455 BGB\n\nvor, indem er ein Verwertungsrecht erhalte, obwohl der Kaufvertrag fortbeste-\n\nhe. Dies hält den Angriffen der Revision des Beklagten nicht stand. Die ange-\n\ngriffene Klausel begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken, insbesondere enthält\n\nsie keine dem Käufer nachteilige Abweichung von der Gesetzeslage (§ 9\n\nAbs. 2 Nr. 1 AGBG).\n\n1. Die in der Klausel gewählte Formulierung ist dem Gesetzeswortlaut\n\ndes § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VerbrKrG nachgebildet. Danach kann sich der\n\nKreditgeber mit dem Verbraucher einigen, diesem den gewöhnlichen Ver-\n\nkaufswert der Sache im Zeitpunkt der Wegnahme zu vergüten. Eine solche\n\nEinigung tritt an die Stelle der in § 13 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 VerbrKrG vorgesehe-\n\nnen Rücktrittsfiktion mit der Folge, daß der Kaufvertrag aufrechterhalten bleibt\n\nund die fortbestehende Kaufpreisforderung mit den bis zur Wegnahme be-\n\nzahlten Raten zuzüglich dem gewöhnlichen Verkaufswert im Zeitpunkt der\n\nWegnahme verrechnet wird (BT-Drucks. 11/5462 S. 28; vgl. auch Staudin-\n\nger/Kessal-Wulf aaO § 13 VerbrKrG Rdnr. 19 m.w.N.). Nach der amtlichen Be-\n\ngründung soll die Praxis damit von den Schwierigkeiten entlastet werden, die\n\nsich bei der Rückabwicklung und insbesondere bei der Bemessung des Wertes\n\nder Gebrauchsüberlassung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AbzG ergeben hatten. Eine\n\nBenachteiligung des Verbrauchers gegenüber der Lage, wie sie bei einem\n\nRücktritt bestünde, ist damit regelmäßig nicht verbunden. Die auf den Zeitpunkt\n\nder Wegnahme festgelegte Vergütungsvereinbarung verhindert ein weiteres\n\nAnsteigen der bei einem Rücktritt geschuldeten Gebrauchs- oder Nutzungsver-\n\ngütung (MünchKomm-Habersack aaO § 13 VerbrKrG Rdnr. 60); im übrigen fin-\n\ndet auch im Rückabwicklungsverhältnis die an der Kaufsache zwischenzeitlich\n\neingetretene Wertminderung Berücksichtigung (BT-Drucks. aaO; MünchKomm-\n\nHabersack aaO).\n\n2. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, eine Vergü-\n\ntungsvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen (so\n\nauch OLG Oldenburg, NJW-RR 1996, 564; OLG Stuttgart, NJW-RR 1996, 563;\n\nMünchKomm-Habersack aaO Rdnr. 61, Staudinger/Kessal-Wulf aaO Rdnr. 14\n\nm.w.N.; a.A. Reinicke/Tiedtke, ZIP 1992, 217, 221).\n\na) Die jederzeit, auch bei Abschluß des Vertrages mögliche Einigung\n\n(BT-Drucks. aaO; MünchKomm-Habersack aaO) enthält eine vom Gesetzgeber\n\ngrundsätzlich als angemessen erachtete Regelung und führt, wie dargelegt, zu\n\nkeiner Benachteiligung des unter das Verbraucherkreditgesetz fallenden Käu-\n\nfers. Soweit nach den hier vorliegenden Formularbedingungen die Vergütungs-\n\nvereinbarung auch für andere, nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfallen-\n\nde Teilzahlungskäufer gilt, ist dies (erst recht) unbedenklich.\n\nb) Die Aufnahme der Einigung in die Formularbedingungen verstößt\n\nauch nicht gegen das in § 10 Nr. 5 AGBG enthaltene Verbot fingierter Erklä-\n\nrungen (so aber: Pfeiffer aaO Rdnr. 86). Nach dieser Regelung soll der Ver-\n\nbraucher davor bewahrt werden, daß seinem Verhalten eine Bedeutung bei-\n\ngelegt wird, die er nicht kennt, und daran Rechtsfolgen geknüpft werden, ge-\n\ngen die er sich nicht zur Wehr setzen kann (vgl. Soergel/Stein aaO § 10 AGBG\n\nRdnr. 48). Demgegenüber beruht die hier vorgesehene Vergütung und Anrech-\n\nnung des Verkaufswertes bei Rücknahme der Kaufsache durch den Verwender\n\nnicht auf einem Verhalten des Vertragspartners, sondern auf der bereits bei\n\nAbschluß des Vertrages für diesen Fall getroffenen und daher unbedenklichen\n\nVereinbarung (vgl. BGHZ 100, 373, 380).\n\n3. Die angegriffene Klausel ist entgegen der Ansicht des Berufungsge-\n\nrichts auch nicht deshalb für den Käufer nachteilig, weil nach der gewählten\n\nFormulierung Unklarheit darüber besteht, wie wegen des Fortbestandes des\n\nVertrages weiterverfahren wird. Zwar enthält die Konditionenempfehlung des\n\nBeklagten keine Regelung darüber, ob und gegebenenfalls wann der Verkäufer\n\ndie zurückgenommene Kaufsache verwerten darf; in Abschnitt VI Nr. 2 Abs. 4\n\nAGB ist lediglich bestimmt, daß die Verwertungskosten vom Käufer zu tragen\n\nsind, wenn dieser nicht dem Verbraucherkreditgesetz unterfällt. Das ist indes\n\nunschädlich, weil die sich aus § 13 VerbrKrG ergebende Folge der Vergü-\n\ntungsvereinbarung - Anrechnung des Verkaufswertes auf den noch offenen\n\nKaufpreis unter Berücksichtigung der gezahlten Raten - eingreift, ohne daß es\n\ninsoweit einer weiterführenden AGB-Regelung bedarf. Die vom Gesetzgeber in\n\nKauf genommene Möglichkeit der Verwertung des Kaufgegenstandes durch\n\nden Verkäufer trotz Fortbestandes des Vertrages ist daher unbedenklich, wenn\n\nmit der Rücknahme - wie hier - die Kaufpreisschuld zugleich eine entsprechen-\n\nde Zurückführung erfährt (für andere Fälle: Brandner aaO Anh. §§ 9-11\n\nRdnr. 655a m.w.N.).\n\nX.\n\n Die Bestimmung in Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 der AGB (Klausel 11) hat\n\ndas Berufungsgericht als gemäß § 9 AGBG unwirksam angesehen. Es stelle\n\neine unangemessene Kundenbenachteiligung dar, wenn sich die Fehlerfreiheit\n\nallein nach dem Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeuge richte, obwohl\n\nsich der Kunde im Einzelfall gerade wegen einer besonderen Werbung für ein\n\nbestimmtes Fahrzeug zum Kauf entschlossen habe und sich deshalb die Feh-\n\nlerfreiheit nach dem in der Werbung versprochenen Standard beurteilen müs-\n\nse. Außerdem bestehe Unklarheit bezüglich der Abgrenzung eines Fehlers der\n\nKaufsache von einer zugesicherten Eigenschaft. Hiergegen wendet sich die\n\nRevision des Beklagten ohne Erfolg.\n\n1. Nach Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 AGB leistet der Verkäufer Ge-\n\nwähr für die Fehlerfreiheit während eines Jahres seit Auslieferung des Kaufge-\n\ngenstandes. Die Formularbestimmung knüpft damit offenbar an den Begriff des\n\nFehlers im Sinne von § 459 Abs. 1 BGB an (Pfeiffer aaO Rdnr. 42; nicht ganz\n\nklar dagegen: Creutzig aaO S. 179). Ein solcher liegt nach dem Gesetz vor,\n\nwenn die tatsächliche Beschaffenheit der gekauften Sache von der im Kauf-\n\nvertrag vereinbarten abweicht und diese Abweichung den Wert der Sache oder\n\nihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetz-\n\nten Gebrauch aufhebt oder mindert \n\n(zuletzt etwa: BGH, Urteil vom\n\n23. November 1994 - VIII ZR 133/93, NJW-RR 1995, 364 unter II 1 m.w.N.).\n\nDie vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit bestimmt sich bei Vorliegen ei-\n\nner (auch stillschweigenden) Willenseinigung beider Vertragsteile, daß die\n\nKaufsache zu einem bestimmten Zweck geeignet sein oder bestimmte Eigen-\n\nschaften besitzen müsse, nach dieser Vereinbarung, ansonsten nach dem Zu-\n\nstand, den derartige Sachen gewöhnlich aufweisen (vgl. BGH, Urteil vom\n\n28. März 1984 - VIII ZR 5/83, WM 1984, 815 = NJW 1984, 2289, unter II 2 b).\n\nBeim Kauf einer der Gattung nach bestimmten Sache tritt ergänzend hinzu,\n\ndaß diese vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung mittlerer Art und\n\nGüte zu entsprechen hat (§ 243 Abs. 1 BGB).\n\n2. Von dieser Regelung weicht die angegriffene Klausel in der im vorlie-\n\ngenden Verbandsprozeß gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. dazu\n\nbereits oben unter VI 2 c) ab, indem sie als Maßstab für die Fehlerfreiheit allein\n\nden ”Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des Kaufgegen-\n\nstandes bei Auslieferung” bestimmt. Dieser Beschaffenheitsmaßstab mag sich\n\ngegenüber der Regelung des § 459 Abs. 1 BGB zugunsten des Käufers aus-\n\nwirken, wenn die vertraglich vorausgesetzte (”Soll-”) Beschaffenheit des ge-\n\nkauften Fahrzeugs vom Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des\n\nTyps des Kaufgegenstandes übertroffen wird. Er benachteiligt den Käufer je-\n\ndoch, wenn der bezeichnete Stand der Technik hinter der - etwa durch die\n\nWerbung des Herstellers mit einer besondere Ausstattung oder entsprechende\n\nProspektangaben begründeten - Sollbeschaffenheit zurückbleibt. Zwar wendet\n\nder Beklagte ein, der in der Klausel garantierte “Stand der Technik” werde\n\nselbstverständlich auch durch die Herstellerangaben definiert. Wie das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht angenommen hat, besteht jedoch bei kundenfeindlich-\n\nster Auslegung Anlaß zu Zweifeln, nach welchem Maßstab sich die Fehlerfrei-\n\nheit im Streitfall richtet. Entspricht die tatsächliche Beschaffenheit des gekauf-\n\nten Fahrzeugs nicht der Sollbeschaffenheit, etwa weil die vom Hersteller her-\n\nvorgehobene Ausstattung fehlt, liegt nach dem Wortlaut der angegriffenen\n\nKlausel anders als nach § 459 Abs. 1 BGB kein Fehler vor, weil die betreffende\n\nAusstattung nicht Stand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des Typs des\n\nKaufgegenstandes ist.\n\nAus dem Umstand, daß nach Abschnitt IV Nr. 5 Abs. 1 der AGB ”Anga-\n\nben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen ... des Kaufgegenstan-\n\ndes ... als Maßstab zur Feststellung, ob der Kaufgegenstand gemäß Abschnitt\n\nVII Ziff. 1 fehlerfrei ist, ...” dienen sollen, ergibt sich nichts anderes. Diese Re-\n\ngelung befindet sich als letzter Unterpunkt im umfangreichen Abschnitt ”IV.\n\nLieferung und Lieferverzug” an einer völlig anderen Stelle der Bedingungen,\n\ndie weder inhaltlich noch systematisch einen Zusammenhang zu der unter ”VII.\n\nGewährleistung” stehenden, angegriffenen Klausel erkennen läßt. Angesichts\n\ndes Umfangs der Konditionenempfehlung – drei eng bedruckte Seiten mit neun\n\numfangreichen Abschnitten und jeweils zahlreichen Unterpunkten – erscheint\n\nsie derart versteckt, daß sie dem naheliegenderweise unter dem Abschnitt ”VII.\n\nGewährleistung” nach einschlägigen Bestimmungen suchenden Käufer auch\n\nbei aufmerksamer Beschäftigung mit den empfohlenen Geschäftsbedingungen\n\nverborgen bleiben muß. Wegen des darin liegenden Verstoßes gegen das Ge-\n\nbot, die Rechte und Pflichten des Vertragspartners in den Vertragsbedingun-\n\ngen möglichst klar und durchschaubar darzustellen (vgl. zum Transparenzge-\n\nbot bereits oben unter V 2 sowie BGHZ 142, 358, 375 m.w.N.), kann die Re-\n\ngelung im Zusammenhang mit der Auslegung der Klausel in Abschnitt VII Nr. 1\n\nAbs. 1 Satz 2 der AGB deshalb keine Berücksichtigung finden.\n\nKann die angegriffene Klausel nach alledem zu einer Beschränkung der\n\ngesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers führen, benachteiligt sie die-\n\nsen gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 AGBG unangemessen mit der Folge, daß ihr die\n\nWirksamkeit zu versagen ist.\n\nXI.\n\nDagegen, daß der Käufer nach Abschnitt VII Nr. 2 a Abs. 2 AGB (Klausel\n\n12) Fehler unverzüglich nach deren Feststellung bei dem in Anspruch genom-\n\nmenen Betrieb entweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufnehmen zu\n\nlassen hat, ist nach Ansicht des Berufungsgerichts nichts einzuwenden, zumal\n\nder Kläger dies in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt habe. Das\n\nbeanstandet die Revision des Klägers mit Recht. Unabhängig davon, welche\n\nRechtsauffassung der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Berufungsge-\n\nrichts vertreten hat, hält die Klausel einer Inhaltskontrolle nach § 11 Nr. 10e,\n\n§ 9 AGBG nicht stand.\n\nOb die Klausel - wie die Revision des Klägers meint - den Ausschluß der\n\nGewährleistung bei nicht form- und fristgerechter Fehleranzeige vorsieht, ist\n\nallerdings nicht eindeutig. Die Klausel selbst trifft insoweit jedenfalls keine aus-\n\ndrückliche Regelung. Andererseits ergibt sich aus Abschnitt VII Nr. 6 der AGB\n\nnicht zwingend, daß die Gewährleistung bei nicht frist- und formgerechter An-\n\nzeige fortbestehen soll (a.A. Creutzig aaO S. 196 f.; Reinking/Eggert aaO\n\nRdnr. 638). Dort sind zwar verschiedene Fälle aufgezählt, in denen die Ge-\n\nwährleistung ausgeschlossen ist, darunter im 1. Spiegelstrich auch der beson-\n\nders gelagerte Fall, daß der Fehler oder Schaden dadurch entstanden ist, daß\n\nder Käufer einen (anderen) Fehler (überhaupt) nicht angezeigt hat oder hat\n\naufnehmen lassen. Weder aus Wortlaut noch Zusammenhang der Regelung\n\nfolgt jedoch, daß es sich um eine abschließende Aufzählung handelt. Abschnitt\n\nVII Nr. 4 Satz 1 der AGB (Klausel 14), wonach Wandelung und Minderung\n\nverlangt werden kann, wenn ” – unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a gel-\n\ntend gemachte - Nachbesserung” fehlschlägt, spricht eher für das Gegenteil.\n\nDer Umstand, daß Nr. 2 a auch die hier zur Überprüfung stehende Anzeige-\n\npflicht enthält, läßt die - naheliegende - Auslegung zu, daß der Käufer bei nicht\n\nform- und fristgerechter Anzeige die Ansprüche auf Wandelung und Minderung\n\nverlieren soll. Dies wiederum könnte dafür sprechen, daß auch das Nachbes-\n\nserungsrecht des Käufers nach Abschnitt VII Nr. 2 a Abs. 1 der AGB bei nicht\n\nform- und fristgerechter Fehleranzeige ausgeschlossen ist. Hiervon ist im vor-\n\nliegenden Verbandsprozeß nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten\n\nAuslegung (vgl. dazu bereits oben unter VI 2 c) auszugehen. Die Klausel ent-\n\nhält danach eine Ausschlußfrist, die weder der nach § 11 Nr. 10e AGBG gefor-\n\nderten Unterscheidung zwischen offenen und verborgenen Mängeln noch der\n\nauch bei offenen Mängeln gebotenen Prüfungs- und Überlegungsfrist von min-\n\ndestens einer Woche (BGHZ 139, 190, 196 f) angemessen Rechnung trägt,\n\nund ist daher wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10e und § 9 AGBG unwirksam\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1984 - VII ZR 227/83, WM 1985, 199 unter\n\nII 8; Hensen aaO § 11 Nr. 10e Rdnr. 72, 73 m.w.N.). Die Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts, die Benachteiligung des Käufers durch die genannte Klausel\n\nwerde schon dadurch hinfällig, daß der Einschub in Abschnitt VII Nr. 4 Satz 1\n\n(Klausel 14) nach § 11 Nr. 10e und § 9 AGBG unwirksam sei (vgl. unten zu\n\nXIII), ist jedenfalls bezüglich des vorrangig vom Käufer geltend zu machenden\n\nNachbesserungsrechts unzutreffend.\n\nXII.\n\nDie Bestimmung in Abschnitt VII Nr. 2 c der AGB, wonach für die bei der\n\nNachbesserung eingebauten Teile bis zum Ablauf der Gewährleistung des\n\nKaufgegenstandes Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet wird (Klausel\n\n13), verstößt nach Ansicht des Berufungsgerichts gegen § 11 Nr. 10f AGBG,\n\nweil damit die nach dem Gesetz vorgesehene Hemmung der Verjährung aus-\n\ngehebelt werde. Dem kann, wie die Revision des Beklagten zu Recht bean-\n\nstandet, nicht gefolgt werden.\n\n1. Für die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Verjährung hinsicht-\n\nlich der bei der Nachbesserung eingebauten Teile früher eintreten könne als\n\ndie Verjährung hinsichtlich des Kaufgegenstandes, läßt sich dem Wortlaut der\n\nKlausel nichts entnehmen. Aus diesem ergibt sich vielmehr, daß die Gewähr-\n\nleistungsfrist für die im Wege der Nachbesserung eingebauten Teile an die für\n\nden Kaufgegenstand geltende Gewährleistungsfrist gekoppelt ist, der gemäß\n\nAbschnitt VII Nr. 10 Satz 1 der AGB die Verjährungsfrist entspricht. Daraus\n\nfolgt ohne weiteres, daß in dem Maße, in dem sich diese infolge Hemmung\n\noder Unterbrechung der Verjährung (§ 477 Abs. 2 und 3, § 639 Abs. 2 BGB)\n\nverlängert, auch die Gewährleistungsfrist für die Ersatzteile hinausgeschoben\n\nwird (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 75a; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 552).\n\n2. Keinen Bedenken begegnet es, daß nach der Klausel die Gewährlei-\n\nstungsfrist für im Rahmen der Nachbesserung eingebaute Teile vor Ablauf von\n\nsechs Monaten nach ihrem Einbau enden kann, wenn die Gewährleistungsfrist\n\nfür den Kaufgegenstand zu einem früheren Zeitpunkt endet. Das entspricht der\n\ngesetzlichen Ausgangslage.\n\na) Haben die Kaufvertragsparteien die Möglichkeit der Nachbesserung\n\nvorgesehen, so verjährt der Nachbesserungsanspruch ebenso wie die übrigen\n\nGewährleistungsansprüche in der sechsmonatigen Frist des § 477 BGB (BGHZ\n\n79, 117, 121). Bessert der Verkäufer nach, so führt dies regelmäßig in entspre-\n\nchender Anwendung des § 639 Abs. 2 BGB zu einer Hemmung der gesetzli-\n\nchen Gewährleistungsfrist für den Kaufgegenstand, ohne daß eine neue Ge-\n\nwährleistungsfrist in Gang gesetzt wird. Lediglich bei Vorliegen eines Aner-\n\nkenntnisses der Gewährleistungsansprüche tritt eine Unterbrechung nach\n\n§ 208 BGB ein mit der Folge, daß die Gewährleistungsfrist erneut zu laufen\n\nbeginnt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR 322/98, WM 1999, 1893\n\n= NJW 1999, 2961 unter II 2 m.w.N.).\n\nb) Werden im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut, gilt in-\n\nsoweit nichts anderes. Der Einbau beruht in diesem Fall nicht auf einem selb-\n\nständigen Liefervertrag im Sinne des § 11 Nr. 10f AGBG. Demgemäß gilt für\n\ndie Ersatzteile auch keine eigene, neue Gewährleistungsfrist. Mit ihrem Einbau\n\nwerden sie vielmehr - sofern sich aus den Umständen nichts anderes ergibt -\n\nTeil des vom Käufer erworbenen Kraftfahrzeuges als Sachgesamtheit. Damit\n\nunterliegen sie der für das Kraftfahrzeug bestimmten Gewährleistung ein-\n\nschließlich der hierfür geltenden Gewährleistungsfrist (so auch Pfeiffer aaO\n\nRdnr. 75a Fn. 262; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 552; a.A. LG Zweibrücken VuR\n\n1997, 281, 284; Wolf aaO § 11 Nr. 10f Rdnr. 5).\n\nXIII.\n\nDie Regelung der Gewährleistungsrechte in Abschnitt VII Nr. 4 Satz 1\n\nder AGB (Klausel 14) hat das Berufungsgericht als unklar und deshalb wegen\n\nVerstoßes gegen § 9 AGBG als unwirksam angesehen. Zweifelhaft sei, welche\n\nBedeutung der Einschub ”- unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a)... -” haben\n\nsolle, insbesondere ob damit die Wandelung oder Minderung ausgeschlossen\n\nsei, wenn eine Nachbesserung zwar fehlgeschlagen, die unverzügliche Anzei-\n\nge gemäß Ziffer 2 a) jedoch nicht erfolgt sei. Diese Beurteilung beanstandet die\n\nRevision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.\n\nWie oben (unter XI) zur Klausel 12 bereits dargelegt, kann die Formulie-\n\nrung zumindest auch so gedeutet werden, daß der Anspruch des Käufers auf\n\nWandelung oder Minderung bei nicht form- und fristgerechter Mängelanzeige\n\nausgeschlossen sein soll. Ein anderer Klauselinhalt ist zwar möglich, läßt sich\n\nindes durch eine objektive, an Wortlaut und Regelungszusammenhang der\n\nKlausel sowie den Verständnismöglichkeiten der typischerweise angesproche-\n\nnen Kunden orientierte Auslegung (vgl. dazu oben unter II 3 b cc) nicht eindeu-\n\ntig feststellen. Bei der danach gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl.\n\ndazu oben unter VI 2 c) enthält die Klausel 14 – ebenso wie die Klausel 12 –\n\neine unzulässige Ausschlußfrist für die Geltendmachung von Gewährleistungs-\n\nrechten. Sie ist daher wegen Verstoßes gegen § 11 Nr. 10e und § 9 AGBG un-\n\nwirksam.\n\nXIV.\n\nNach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Bestimmung in Abschnitt VII\n\nNr. 10 Satz 3 der AGB (Klausel 15) unwirksam, weil sie bei kundenunfreund-\n\nlichster Auslegung den Eindruck erwecken könne, auch bei einer Rüge inner-\n\nhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist ende die Verjährungsfrist bereits\n\ndrei Monate nach der Erklärung des Reparaturbetriebes, der Fehler sei besei-\n\ntigt oder es liege kein Fehler vor. Hiergegen wendet sich die Revision des Be-\n\nklagten im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1. Allerdings ist mit der Neufassung der hier zur Überprüfung stehenden\n\nKlausel nunmehr ausdrücklich klargestellt, daß die Regelung nur ”in den Fällen\n\ndes Satzes 2” gilt. Sie ist daher - wie der Senat bereits in einem Individualpro-\n\nzeß zu Abschnitt VII Nr. 10 Satz 3 alter Fassung dargelegt hat (Urteil vom\n\n19. Februar 1992 - VIII ZR 65/91, WM 1992, 661 = NJW 1992, 1236 unter 2 a\n\nbb) - bei der gebotenen objektiven Auslegung so zu verstehen, daß nicht die in\n\nAbschnitt VII Nr. 1 in Verbindung mit Abschnitt VII Nr. 10 Satz 1 der AGB auf\n\nein Jahr verlängerte Verjährungsfrist herabgesetzt, sondern unbeschadet der\n\nverlängerten Frist die sachgerechte Möglichkeit geschaffen wird, die vom\n\nKäufer nach Satz 2 allein schon durch die Geltendmachung des Fehlers vor\n\nAblauf der Verjährungsfrist bewirkte Hemmung innerhalb eines angemessenen\n\nZeitraums zu beenden.\n\n2. Dennoch hält die angegriffene Klausel einer Wirksamkeitskontrolle\n\nnach dem AGB-Gesetz nicht stand. Bei der gebotenen kundenfeindlichsten\n\nAuslegung (vgl. dazu oben unter VI 2 c) endet die Verjährung nämlich in jedem\n\nFall drei Monate nach Abgabe der Erklärung des in Anspruch genommenen\n\nBetriebes, der Fehler sei beseitigt oder es liege kein Fehler vor. Für den Fall,\n\ndaß die gesetzliche Verjährungsfrist durch Hemmungs-, insbesondere aber\n\ndurch Unterbrechungstatbestände verlängert worden ist und daher zu diesem\n\nZeitpunkt noch nicht abgelaufen ist, führt dies zu einer nach § 11 Nr. 10f AGBG\n\nverbotenen formularmäßigen Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfrist.\n\na) Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag\n\nüber neu hergestellte Kraftfahrzeuge (Wandelung, Minderung, Schadensersatz\n\nwegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft, §§ 459 ff BGB) verjähren\n\nnach § 477 BGB in sechs Monaten von der Ablieferung an. Der Ablauf der ge-\n\nsetzlichen Verjährungsfrist kann gleichwohl erheblich hinausgeschoben wer-\n\nden, indem etwa die Verjährung in entsprechender Anwendung des § 639\n\nAbs. 2 BGB gehemmt wird, wenn und solange sich der Verkäufer im Einver-\n\nständnis mit dem Käufer der Prüfung des Vorhandenseins eines Mangels und\n\nseiner Beseitigung unterzieht (BGH, Urteil vom 20. November 1996 - VIII ZR\n\n184/95, WM 1997, 828 = NJW 1997, 727 unter \n\nII 3 m.w.N.). Eine\n\n”Verlängerung” der Verjährungsfrist kann aber auch dadurch eintreten, daß der\n\nVerkäufer eine Verpflichtung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung aner-\n\nkennt, wodurch der Lauf der Verjährungsfrist unterbrochen wird (§§ 208, 217\n\nBGB). Dabei ist zu beachten, daß die Verjährung eines Anspruchs sowohl\n\nnacheinander mehrmals gehemmt oder unterbrochen als auch gleichzeitig ge-\n\nhemmt und unterbrochen werden kann (BGH, Urteil vom 2. Juni 1999 - VIII ZR\n\n322/98, WM 1999, 1893 = NJW 1999, 2961 unter II 2 m.w.N.).\n\nb) Dieser Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist trägt die ange-\n\ngriffene Klausel bei der im hier gegebenen Verbandsprozeß gebotenen kun-\n\ndenfeindlichsten Auslegung nicht Rechnung. Zwar verjähren die Gewährlei-\n\nstungsansprüche nach Abschnitt VII Nr. 10 Satz 1 der AGB nicht schon nach\n\nsechs Monaten, sondern erst mit Ablauf der in Abschnitt VII Nr. 1 bestimmten\n\nGewährleistungsfrist von einem Jahr seit Auslieferung des Kaufgegenstandes.\n\nAuch wird die Verjährungsfrist nach Abschnitt VII Nr. 10 Satz 2 der AGB für\n\ninnerhalb dieser Frist geltend gemachte, aber bis zu deren Ablauf nicht besei-\n\ntigte Fehler gehemmt. Die Verjährungsfrist endet jedoch nach der hier ange-\n\ngriffenen Klausel in den Fällen des vorgenannten Satzes 2 spätestens drei\n\nMonate nach Abgabe der Erklärung über die Fehlerbeseitigung oder die Feh-\n\nlerfreiheit. Das gilt nach dem Wortlaut uneingeschränkt. Dementsprechend soll\n\nes die Klausel dem in Anspruch genommenen Betrieb in die Hand geben, ein\n\nabsolutes Ende der Verjährungsfrist herbeizuführen (Creutzig aaO S. 238).\n\nNach dieser Auslegung tritt die Verjährung auch dann ein, wenn die gesetzli-\n\nche Verjährungsfrist wegen - auch mehrfacher - Hemmung und/oder Unterbre-\n\nchung noch nicht abgelaufen ist. Das ist etwa dann der Fall, wenn sich der\n\nVerkäufer einen Monat nach Ablieferung des Kraftfahrzeuges einer mehrfa-\n\nchen, jedoch im gegebenen Fall in rechtlicher Hinsicht einheitlichen (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 18. Februar 1992 aaO m.w.N.) Nachbesserung eines Fehlers unter-\n\nzieht und diesen nach Ablauf der einjährigen Gewährleistungsfrist (Abschnitt\n\nVII Nr. 1 der AGB) für beseitigt erklärt. In diesem Fall wird die vom Zeitpunkt\n\nder Erklärung an gemäß § 639 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 205 BGB lau-\n\nfende restliche Verjährungsfrist von 5 Monaten auf die dreimonatige Frist der\n\nangegriffenen Klausel verkürzt. Die hierin liegende Nichtberücksichtigung ge-\n\nsetzlicher Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände stellt eine verbotene\n\nVerkürzung gesetzlicher Verjährungsfristen im Sinne von § 11 Nr. 10f AGBG\n\ndar (vgl. BGHZ 79, 117, 121) und führt daher zur Unwirksamkeit der Klausel.\n\nXV.\n\nDie in Abschnitt VIII Nr. 1 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 der AGB (Klauseln 16 und\n\n17) vorgesehene Haftungsbeschränkung für Fälle leichter Fahrlässigkeit hat\n\ndas Berufungsgericht als gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam angese-\n\nhen, weil dabei nicht zwischen Hauptpflichten und untergeordneten Pflichten\n\ndes Verwenders unterschieden werde und somit auch Kardinalpflichten des\n\nVerwenders erfaßt würden, deren Einschränkung zu einer Aushöhlung wesent-\n\nlicher vertraglicher Rechte und Pflichten führe. Auch hiergegen wendet sich die\n\nRevision des Beklagten im Ergebnis ohne Erfolg.\n\n1. Nach Abschnitt VIII Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 der AGB besteht die Haftung\n\ndes Verwenders für leichte Fahrlässigkeit nur, ”soweit der Schaden Leistungen\n\nvon Versicherungen übersteigt und Drittschaden nicht im Rahmen des Geset-\n\nzes über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird”. Nach\n\nSatz 3 beschränkt sich die Haftung ”dabei der Höhe nach auf die jeweiligen\n\nMindestversicherungssummen nach dem Gesetz über die Pflichtversicherung\n\nfür Kraftfahrzeughalter”. Ob schon dieser Teil der Klausel (Klageantrag Nr. 16),\n\nwie vom Berufungsgericht angenommen, nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG gegen\n\ndas Verbot formularmäßiger Freizeichnung von der Haftung für die Verletzung\n\nvon Kardinalpflichten (vgl. dazu unten unter 2.) verstößt, muß hier nicht ent-\n\nschieden werden. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, ob die Klausel - was\n\nnaheliegt - eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners enthält,\n\nweil sie die Haftung des Verwenders auch bei der Verletzung von Leib und Le-\n\nben einschränkt (vgl. Hensen aaO § 11 Nr. 7 Rdnrn. 27, 43; Pfeiffer aaO\n\nRdnr. 79; Wolf aaO § 11 Nr. 7 Rdnr. 32 und RiLi Anh Nr. 1a Rdnr. 14). Die\n\nKlausel hält einer Wirksamkeitskontrolle nach dem AGB-Gesetz jedenfalls\n\ndeshalb nicht stand, weil sie die Rechtsposition des Vertragspartners in mehr-\n\nfacher Hinsicht nicht hinreichend klar regelt und damit insgesamt gegen das\n\nTransparenzgebot verstößt (vgl. dazu bereits die Nachweise oben unter VII 2;\n\nferner BGH, Urteil vom 12. Oktober 1995 - I ZR 172/93, WM 1996, 1049 = NJW\n\n1996, 1407 unter II 1 c).\n\na) Satz 2 der Klausel faßt zwei zu unterscheidende Haftungsfälle zu-\n\nsammen, nämlich einerseits den Fall eines eigenen Schadens des Käufers, für\n\nden bei Leistung einer Versicherung nicht gehaftet werden soll, und anderer-\n\nseits den Fall, daß der Käufer einen Schaden erleidet, indem er seinerseits für\n\neinen Schaden Dritter Ersatz leisten muß, wofür der Verwender bei Leistungen\n\nim Rahmen des Pflichtversicherungsgesetzes nicht haften will. Die Klausel\n\nvermengt diese beiden Fälle zu einer scheinbaren, tatsächlich aber nicht be-\n\nstehenden Sinneinheit und ist daher jedenfalls aus der Sicht des rechtlichen\n\nLaien schwer verständlich (vgl. auch Pfeiffer aaO Rdnr. 78; a.A. offenbar Wolf\n\naaO § 9 Rdnr. N 14). Wegen der Vermengung zweier selbständiger Haftungs-\n\nfälle wird auch im anschließenden Satz 3 der AGB-Bestimmung nicht hinrei-\n\nchend deutlich, worauf sich \"dabei\" die Haftung \"der Höhe nach auf die jeweili-\n\ngen Mindestversicherungssummen\" nach dem Pflichtversicherungsgesetz be-\n\nschränken soll. Unklar ist insoweit, ob sich die Haftungsbegrenzung lediglich\n\nauf den unmittelbar zuvor genannten Fall des Ersatzes eines Drittschadens\n\nbezieht oder ob sämtliche Schadensfälle nach Abschnitt VIII Nr. 1 Abs. 3 der\n\nAGB gemeint sind (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 78).\n\nb) Ferner unterscheidet der Wortlaut von Satz 2 der Klausel nicht zwi-\n\nschen Leistungen einer Versicherung des Käufers einerseits und solchen einer\n\nVersicherung des Verkäufers andererseits. Es wird daher nicht hinreichend\n\ndeutlich, welche dieser Leistungen zur Haftungsbeschränkung des Verkäufers\n\nführen sollen. Daß die Klausel lediglich die Fallgestaltung betrifft, in der eine\n\nVersicherung des Käufers eingreift, mag der Umstand, daß der Verkäufer oh-\n\nnehin nicht mehr haftet, wenn seine eigene Haftpflichtversicherung den Scha-\n\nden ersetzt hat, nahelegen (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 78). Zwingend ist dieser\n\nSchluß indes nicht. Denn die Klausel hätte auch dann noch Vorteile für den\n\nVerkäufer, wenn sie den Fall der Eintrittspflicht seines eigenen Versicherers\n\nmitumfassen würde, weil er dann eigene Ersatzleistungen im Hinblick auf die\n\nLeistungsverpflichtung der Versicherung gegenüber dem Käufer (zunächst)\n\nverweigern könnte.\n\nc) Unklar ist ebenfalls, in welchem Umfang der Kunde Versicherungslei-\n\nstungen im Zusammenhang mit dem Schadensereignis einfordern muß, bevor\n\ner den Verwender in Anspruch nehmen kann. Soweit die Freizeichnung nach\n\nSatz 2 der Klausel daran anknüpft, daß der Schaden ”Leistungen von Versi-\n\ncherungen übersteigt” beziehungsweise daß Drittschaden durch die Pflichtver-\n\nsicherung ”nicht ersetzt wird”, bleibt offen, ob sich der Verkäufer bei einer In-\n\nanspruchnahme durch den Käufer zur Haftungsbeschränkung nur auf solche\n\nVersicherungsleistungen berufen kann, die im Zeitpunkt seiner Inanspruch-\n\nnahme bereits erbracht worden sind, oder ob er sich auch auf solche stützen\n\nkann, auf die der Käufer möglicherweise einen Anspruch hat, die aber noch\n\nnicht erfolgt sind (vgl. Pfeiffer aaO Rdnr. 78). Im letztgenannten Fall müßte sich\n\nder Käufer vor einer Inanspruchnahme des Verkäufers zuerst an die Versiche-\n\nrung wenden und notfalls sogar seinen Anspruch einklagen, wenn diese ihrer\n\nLeistungsverpflichtung nicht freiwillig nachkommt. Die Klausel stellt damit nicht\n\nhinreichend klar, daß der Käufer seinen Schaden entweder vom Versicherer\n\noder vom Verkäufer ohne weiteres ersetzt erhält (vgl. zur Unwirksamkeit einer\n\nvergleichbaren Klausel in den AGB eines Frachtführers: BGH, Urteil vom\n\n12. Oktober 1995 aaO unter II 1 c).\n\nd) Zumindest unklar ist schließlich auch, ob der Ausschluß der Haftung,\n\n”soweit der Schaden Leistungen von Versicherungen übersteigt”, auch für sol-\n\nche Versicherungsleistungen gilt, die dem Ersatzpflichtigen regelmäßig nicht\n\nzugute kommen sollen. Die Klausel unterscheidet nämlich nicht zwischen den\n\nLeistungen, die von der den Schaden unmittelbar regulierenden Schadensver-\n\nsicherung (z.B. Diebstahls- oder Kaskoversicherung) erfolgen, und solchen\n\nZahlungen, die anläßlich der Schädigung von einer Summenversicherung (wie\n\netwa der privaten Lebens- oder Unfallversicherung) erbracht werden. Letztere\n\nsind jedoch in der Regel - soweit sie nicht aus einer Versicherung des Schädi-\n\ngers stammen - das Ergebnis privater Vorsorge des Geschädigten und sollen\n\ndaher nach den Grundsätzen über die Vorteilsausgleichung diesem zugute\n\nkommen, ohne dabei den Schädiger zu entlasten (vgl. BGHZ 10, 107, 109 f.;\n\n19, 94, 99; 73, 109, 110 ff.; Palandt/Heinrichs aaO vor § 249 Rdnr. 133\n\nm.w.N.). Sollte die Klausel hiervon zum Nachteil des Kunden abweichen wol-\n\nlen, so daß sich der Kunde beispielsweise auch die Zahlung einer privaten\n\nUnfallversicherung auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen\n\nmüßte (in diesem Sinne Reinking/Eggert aaO Rdnr. 874), wäre dies mit den\n\nGrundgedanken der Vorteilsausgleichung, die von der Rechtsprechung unter\n\nAbwägung der Interessenlage und unter Berücksichtigung von Zumutbarkeits-\n\nund Billigkeitserwägungen herausgearbeitet worden sind (vgl. BGHZ 91, 206,\n\n210 m.w.N.), nicht zu vereinbaren.\n\n2. Soweit nach der Klausel 17 ”Wertminderung des Kaufgegenstandes,\n\nentgangene Nutzung, insbesondere Mietwagenkosten, entgangener Gewinn,\n\nAbschleppkosten und Wageninhalt sowie Ladung” bei leichter Fahrlässigkeit\n\nnicht ersetzt werden, schließt dies die Haftung des Verkäufers - wie das Beru-\n\nfungsgericht mit Recht angenommen hat - auch für solche Schäden aus, die als\n\nFolge der Verletzung von Kardinalpflichten eingetreten sind. Damit enthält sie\n\neine unangemessene Benachteiligung des Käufers und ist daher gemäß § 9\n\nAbs. 2 Nr. 2 AGBG unwirksam.\n\na) Eine formularmäßige Freizeichnung von der Haftung für einfache\n\nFahrlässigkeit des Klauselverwenders ist zwar gemäß § 11 Nr. 7 AGBG nicht\n\ngrundsätzlich ausgeschlossen. Sie darf jedoch nach der Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofes nicht zur Aushöhlung von vertragswesentlichen Rechts-\n\npositionen des Vertragspartners führen, etwa weil sie ihm solche Rechte weg-\n\nnimmt oder einschränkt, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck ge-\n\nrade zu gewähren hat. Ferner darf die Haftungsbeschränkung nicht dazu füh-\n\nren, daß der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Erfül-\n\nlung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög-\n\nlicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und\n\nvertrauen darf (zuletzt etwa: BGH, Urteil vom 19. Februar 1998 - I ZR 233/95,\n\nWM 1998, 2064 = NJW-RR 1998, 1426 unter II 2 a m.w.N.). Für die formular-\n\nmäßige Begrenzung der Haftung gilt dies in gleichem Maße. Eine solche ist\n\nregelmäßig unwirksam, wenn sie vertragstypische, vorhersehbare Schäden, die\n\naus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstehen, nicht abdeckt\n\n(vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1992 - VIII ZR 238/91, WM 1993, 24\n\n= NJW 1993, 335 unter II 3 m.w.N.).\n\nb) So liegt es hier. Nach der angegriffenen Bestimmung sollen Wertmin-\n\nderung des Kaufgegenstandes, entgangene Nutzung, entgangener Gewinn,\n\nAbschleppkosten, Wageninhalt und Ladung nicht ersetzt werden. Die aufge-\n\nführten Schadenspositionen gehören jedoch zu solchen Schäden, mit denen\n\ntypischerweise als Folge von schuldhaften Verletzungen vertragswesentlicher\n\nPflichten des Verkäufers zu rechnen ist. Beispielsweise kann die Verpflichtung\n\nzur Verschaffung einer fehlerfreien Sache, auf welche die vertragstypische Er-\n\nwartung des Käufers gerichtet ist und die daher zu den kaufrechtlichen Kardi-\n\nnalpflichten gehört (Reinking/Eggert aaO Rdnr. 876), auch dadurch verletzt\n\nwerden, daß der Verkäufer bei der Nachbesserung Schäden an Rechtsgütern\n\ndes Käufers, insbesondere Schäden an der Sache selbst, schuldhaft verur-\n\nsacht (vgl. BGH, Urteile vom 29. Oktober 1975 - VIII ZR 103/74, WM 1975,\n\n1257 = NJW 1976, 234, 235 unter II 3 und vom 20. November 1996 - VIII ZR\n\n184/95, WM 1997, 828 = NJW 1997, 727 unter II 5 m.w.N.). Für die dabei auf-\n\ntretenden typischen und vorhersehbaren Folgeschäden, zu denen auch die in\n\nder angegriffenen Klausel aufgeführten Schadenspositionen gehören, kann der\n\nVerkäufer seine Haftung nicht formularmäßig ausschließen oder begrenzen\n\n(vgl. auch Pfeiffer aaO Rdnr. 80; Reinking/Eggert aaO Rdnr. 875). Das gilt\n\n(entgegen Wolf aaO § 9 Rdnr. N 14) selbst für Wageninhalt und Ladung, weil\n\nin\n\nKraftfahrzeugen typischerweise Sachen mitgenommen oder transportiert wer-\n\nden und die Klausel insoweit keine nähere Unterscheidung trifft.\n\nDr. Deppert Ball Dr. Leimert\n Wiechers Dr. Wolst","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-27/viii-zr-155-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 639","ref_norm":"639","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 208","ref_norm":"208","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 271","ref_norm":"271","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 205","ref_norm":"205","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 217","ref_norm":"217","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 321","ref_norm":"321","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 363","ref_norm":"363","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 634","ref_norm":"634","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 647","ref_norm":"647","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-27/viii-zr-155-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-27/viii-zr-155-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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April 1999 im Kostenpunkt und insoweit\n\naufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen die Abwei-\n\nsung der Klage hinsichtlich der nachstehend aufgeführten\n\nKlauseln 2, 4, 5 und 12 zurückgewiesen und als auf seine\n\nBerufung dem Beklagten die Empfehlung der Klauseln 10\n\nund 13 untersagt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Klägers\n\ndas Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 23. Oktober 1997 teilweise geändert und insge-\n\nsamt wie folgt neu gefaßt:\n\n1. Dem Beklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld\n\nbis zu 500.000,- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu\n\nsechs Monaten, zu vollziehen an dem Präsidenten, für\n\njeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, in Bezug auf\n\nKonditionenempfehlungen gegenüber Neuwagenhänd-\n\nlern für den rechtsgeschäftlichen Verkehr folgende au-\n\nßerhalb der Klammer stehende und diesen inhaltsglei-\n\nche Allgemeine Geschäftsbedingungen zu empfehlen,\n\nsoweit diese Bedingungen nicht zur ausschließlichen\n\nVerwendung zwischen Kaufleuten bestimmt sind:\n\n (1) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich nieder-\n\nzulegen. Dies gilt auch für (Nebenabreden und Zusi-\n\ncherungen sowie für) nachträgliche Vertragsänderun-\n\ngen.\n\n (2) (Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind\n\nbei Übergabe des Kaufgegenstandes) - spätestens je-\n\ndoch acht Tage nach Zugang der schriftlichen Bereit-\n\nstellungsanzeige – (und Aushändigung oder Übersen-\n\ndung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig.)\n\n (4) (Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschrei-\n\ntung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer\n\nunverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich\n\nauffordern, binnen angemessener Frist zu liefern mit\n\ndem Hinweis, daß er die Abnahme des Kaufgegen-\n\nstandes nach Ablauf der Frist ablehne.) 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Maßstab für die Fehlerfreiheit ist der\n\nStand der Technik für vergleichbare Fahrzeuge des\n\nTyps des Kaufgegenstandes bei Auslieferung.\n\n (12) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren\n\nFeststellung bei dem in Anspruch genommenen Betrieb\n\nentweder schriftlich anzuzeigen oder von ihm aufneh-\n\nmen zu lassen.\n\n (14) Schlägt - unter Beachtung vorstehender Ziffer 2 a)\n\ngeltend gemachte - Nachbesserung fehl, ... , kann der\n\nKäufer vom Verkäufer Wandelung ... oder Minderung ...\n\nverlangen.\n\n (15) (Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend\n\ngemachte, bis zu deren Ablauf aber nicht beseitigte\n\nFehler wird bis zur Beseitigung des Fehlers Gewähr\n\ngeleistet; solange ist die Verjährungsfrist für diesen\n\nFehler gehemmt.) In den Fällen des Satzes 2 endet die\n\nVerjährungsfrist jedoch drei Monate nach Erklärung des\n\nin Anspruch genommenen Betriebes, der Fehler sei\n\nbeseitigt oder es liege kein Fehler vor.\n\n (16) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet er beschränkt.\n\nDie Haftung besteht nur, soweit der Schaden Leistun-\n\ngen von Versicherungen übersteigt und Drittschaden\n\nnicht im Rahmen des Gesetzes über die Pflichtversi-\n\ncherung für Kraftfahrzeughalter ersetzt wird. Die Haf-\n\ntung beschränkt sich dabei der Höhe nach auf die je-\n\nweiligen Mindestversicherungssummen nach dem Ge-\n\nsetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughal-\n\nter.\n\n (17) Nicht ersetzt werden jedoch Wertminderung des\n\nKaufgegenstandes, entgangene Nutzung, insbesonde-\n\nre Mietwagenkosten, entgangener Gewinn, Abschlepp-\n\nkosten und Wageninhalt sowie Ladung.\n\n2. Dem Kläger wird die Befugnis zugesprochen, die Ur-\n\nteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Ver-\n\nwenders auf Kosten des Beklagten im Bundesanzeiger,\n\nim übrigen auf eigene Kosten bekannt zu machen.\n\n3. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nIm darüber hinausgehenden Umfang werden die Rechtsmit-\n\ntel des Klägers und die Revision des Beklagten zurückge-\n\nwiesen.\n\nVon den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits tragen\n\nder Kläger 4/17 und der Beklagte 13/17, von den im Beru-\n\nfungs- und im Revisionsverfahren angefallenen Kosten tra-\n\ngen der Kläger 3/16 und der Beklagte 13/16.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/459","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"459","label":"§ 459 BGB","mentions":13},{"id":"BGB/320","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"320","label":"§ 320 BGB","mentions":5},{"id":"BGB/326","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"326","label":"§ 326 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/639","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"639","label":"§ 639 BGB","mentions":4},{"id":"BGB/286","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"286","label":"§ 286 BGB","mentions":3},{"id":"ZPO/807","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"807","label":"§ 807 ZPO","mentions":3},{"id":"BGB/208","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"208","label":"§ 208 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/271","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"271","label":"§ 271 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/284","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"284","label":"§ 284 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/477","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"477","label":"§ 477 BGB","mentions":2},{"id":"BGB/205","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"205","label":"§ 205 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/217","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"217","label":"§ 217 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/242","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"242","label":"§ 242 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/243","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"243","label":"§ 243 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/273","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"273","label":"§ 273 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/285","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"285","label":"§ 285 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/287","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"287","label":"§ 287 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/321","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"321","label":"§ 321 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/322","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"322","label":"§ 322 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/325","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"325","label":"§ 325 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/363","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"363","label":"§ 363 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/433","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"433","label":"§ 433 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/455","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"455","label":"§ 455 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/634","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"634","label":"§ 634 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/647","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"647","label":"§ 647 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/771","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"771","label":"§ 771 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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