{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IV. Zivilsenat","decided":"2000-09-27","aktenzeichen":"IV ZB 6/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIV ZB 6/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n27. September 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Terno, Seiffert und\n\ndie Richterin Ambrosius\n\nam 27. September 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der\n\nBeschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nCelle vom 7. März 2000 aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdever-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\n3. Beschwerdewert: 3.000 DM\n\nGründe:\n\nI. Der Kläger verlangt von der Beklagten, der Witwe und Alleiner-\n\nbin seines verstorbenen Bruders, im Wege der Stufenklage Auskunft zur\n\nVorbereitung seines Anspruchs auf den Pflichtteil am Nachlaß seiner\n\nverstorbenen Mutter bzw. auf Pflichtteilsergänzung. Die Erblasserin\n\nhatte den Bruder des Klägers zum Alleinerben eingesetzt. Der Kläger\n\nvermutet, daß der Restkaufpreis in Höhe von 280.000 DM aus einem von\n\nder Erblasserin kurz vor ihrem Tode getätigten Grundstücksverkauf, der\n\nlaut notariellem Kaufvertrag auf ihr Girokonto fließen sollte, sich in ihrem\n\nNachlaß aber nicht fand, in die Hände seines Bruders und/oder der Be-\n\nklagten gelangt ist, die sich das betreffende Konto schon zu Lebzeiten\n\nder Erblasserin überschreiben ließen. Die Beklagte bestreitet jegliches\n\nWissen vom Verbleib des Kaufpreises. Das Landgericht hat die Beklagte\n\ndurch Teilurteil verurteilt, dem Kläger Auskunft über sämtliche Bank-\n\nkonten, insbesondere die Konten Nr. 19..., 10... bei der Stadtsparkasse\n\nC. für die Zeit vom 2. Juli 1986 bis 2. Juli 1996, soweit sie in diesem\n\nZeitraum auf die am 2. Juli 1996 verstorbene Frau I. H. lauteten, zu er-\n\nteilen sowie die entsprechenden Kontobelege für diesen Zeitraum vor-\n\nzulegen. Die Berufung der Beklagten hiergegen hat das Berufungsge-\n\nricht im angefochtenen Beschluß mit der Begründung als unzulässig\n\nverworfen, daß die Beklagte einen 1.500 DM übersteigenden Wert des\n\nBeschwerdegegenstandes nicht glaubhaft gemacht habe (§ 511a ZPO).\n\nGegen diesen Beschluß hat die Beklagte sofortige Beschwerde einge-\n\nlegt.\n\nII. Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde ist\n\nzulässig (§§ 567 Abs. 4, 519b Abs. 2, 547 ZPO) und begründet. Zwar\n\ndarf das Berufungsgericht den Wert des Beschwerdegegenstandes bei\n\neinem Rechtsstreit wegen Erteilung einer Auskunft nach freiem Ermes-\n\nsen festsetzen (§ 3 ZPO) und darf das Revisionsgericht die Wertfestset-\n\nzung des Berufungsgerichts nur darauf überprüfen, ob das Berufungsge-\n\nricht die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens überschritten oder\n\nsein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr. des BGH; vgl. nur Be-\n\nschluß vom 10. Juli 1996 - XII ZB 15/96 - FamRZ 1996, 1543 unter II 1,\n\n2). Im vorliegenden Fall liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor, weil das\n\nBerufungsgericht die ihm glaubhaft gemachten Tatsachen unter Verlet-\n\nzung des § 286 ZPO nicht vollständig gewürdigt hat.\n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß\n\nsich der Beschwerdewert bei der Berufung einer zur Auskunft verurteil-\n\nten Person nach deren Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu\n\nmüssen, und daß es für die Bewertung dieses Abwehrinteresses in der\n\nRegel auf den Zeit- und Arbeitsaufwand ankommt, den die sorgfältige\n\nErteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (st. Rspr. des BGH; vgl.\n\nnur Beschluß vom 10. Juli 1996 unter II 1).\n\n2. Auch hat das Berufungsgericht die hauptsächlichen Berech-\n\nnungsfaktoren für den Auskunftsaufwand der Beklagten nicht verkannt.\n\nDie Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, daß sie nach dem Ur-\n\nteilsausspruch des Landgerichts dem Kläger über sämtliche Kontobewe-\n\ngungen auf allen Konten der Erblasserin in den letzten 10 Jahren vor\n\ndem Erbfall Rechnung legen muß. Weiter hat die Beklagte unwiderspro-\n\nchen vorgetragen, daß sie die Kontounterlagen der Erblasserin nicht be-\n\nsitzt und deshalb die Auskunft nur mit Hilfe der Sparkasse erteilen kann,\n\nwelche die Kontobewegungen rekonstruieren muß. Hinsichtlich des\n\ndurch die Rekonstruktion entstehenden Arbeitsaufwandes hat die Be-\n\nklagte durch das Schreiben der Sparkasse vom 25. Februar 2000 fol-\n\ngendes glaubhaft gemacht: \"Allein für den Girobereich (# 10..., # 19...\n\nund\n\n# 59...) bedeutet dies, daß anhand von Microfiches für jeden Monat eine\n\nMonatsübersicht herausgesucht und ausgedruckt werden muß. Für das\n\nKonto 10... wären dies 120 Ausdrucke, \n\nfür das Konto 19...\n\n102 Ausdrucke und für das Konto 59... 39 Ausdrucke. Insgesamt sind\n\ndies 261 Monatsübersichten. Ginge man im Schnitt von 25 Umsätzen pro\n\nMonat aus (Schätzung!), so wären dies insgesamt 6.525 Buchungen, die\n\njede für sich manuell über weitere Microfiches bzw. Microfilme (nur noch\n\nbis 1992) herausgesucht und handschriftlich auf einen Beleg geschrie-\n\nben werden müßten.\" Die Sparkasse berechnet für ihren Zeitaufwand\n\n60 DM pro Stunde. Alle diese von der Beklagten dargelegten und glaub-\n\nhaft gemachten Kostenfaktoren hat das Berufungsgericht nicht bezwei-\n\nfelt.\n\n3. Das Berufungsgericht hat vielmehr seine Ansicht, die Glaub-\n\nhaftmachung eines 1.500 DM übersteigenden Berufungswertes sei der\n\nBeklagten nicht gelungen, darauf gestützt, daß die beiden Sparkassen-\n\nangestellten, die sich zu dem für die Auskunft erforderlichen Zeitaufwand\n\nschriftlich geäußert haben, ihn nicht nach Stunden bezeichnet hätten,\n\nobwohl dies zu erwarten gewesen sei, wenn der Zeitaufwand tatsächlich\n\nüber 25 Stunden läge.\n\nBei diesem Schluß aus einer fehlenden Stundenzahlangabe der\n\nSparkassenangestellten auf das Mißlingen der Glaubhaftmachung hat\n\ndas Berufungsgericht zum einen nicht berücksichtigt, daß eine präzise\n\nStundenzahlangabe im vorliegenden Fall nicht möglich ist. Denn solange\n\ndie Rekonstruktion der Kontobewegungen tatsächlich noch nicht durch-\n\ngeführt worden ist, steht weder die genaue Anzahl der Buchungen fest\n\nnoch der genaue Zeitaufwand, der nicht nur von der Zahl der Buchun-\n\ngen, sondern auch von der individuellen Schnelligkeit des eingesetzten\n\nSachbearbeiters beim Heraussuchen und handschriftlichen Übertragen\n\nder Einzelbelege abhängig ist. Dementsprechend hat der Sparkassenan-\n\ngestellte P. mit Schreiben vom 10. Februar 2000 mitgeteilt: \"Eine kon-\n\nkrete Stundenzahl ist nicht genannt worden, da nicht absehbar ist, wie-\n\nviel Zeit investiert werden muß.\" Die Glaubhaftmachung ist der Beklag-\n\nten also nur mittels einer Schätzung möglich.\n\nEine solche Schätzung wäre dem Berufungsgericht möglich gewe-\n\nsen, wenn es sich mit den von der Beklagten glaubhaft gemachten Tat-\n\nsachen näher befaßt und insbesondere berücksichtigt hätte, daß unter\n\nanderem 6.525 Buchungen auf den Girokonten anhand der Monatsüber-\n\nsichten von Microfiches oder Microfilmen einzeln herausgesucht und\n\ndann handschriftlich auf einen normalen Buchungsbeleg übertragen\n\nwerden müssen. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, daß in ei-\n\nner Minute mehr als vier Belege herausgesucht und übertragen werden\n\nmüßten, damit ein Arbeitsaufwand von 25 Stunden nicht überschritten\n\nwird. Es ist aber, wenn nicht unmöglich, so doch jedenfalls überwiegend\n\nunwahrscheinlich, daß ein Sparkassenangestellter in einer Minute mehr\n\nals vier Buchungsbelege heraussuchen und übertragen kann, auch wenn\n\ner nur den Zahlungsempfänger oder den Überweisenden und den Zweck\n\nder Zahlung abzuschreiben braucht und den Beleg kennzeichnen muß,\n\nweil die übrigen Angaben aus der Monatsübersicht hervorgehen. Zu dem\n\nZeitaufwand für das Heraussuchen und Abschreiben der Buchungsbele-\n\nge für die drei Girokonten kommen noch das Heraussuchen und Aus-\n\ndrucken der 261 Monatsübersichten für die drei Girokonten hinzu. Au-\n\nßerdem fallen für die 14 Spar-, Sparkassenbrief- und Wertpapierkonten\n\nfolgende Arbeiten an: Heraussuchen und Abschrift der Buchungsbelege\n\nim Sparbereich sowie Heraussuchen und Ausdrucken der Jahresüber-\n\nsichten im Sparkassenbrief- und Wertpapierbereich.\n\nFür das Berufungsgericht wäre deshalb eine Schätzung des ge-\n\nsamten Zeitaufwandes der Auskunftserteilung auf mehr als 25 Stunden\n\nmöglich und geboten gewesen. Da die Glaubhaftmachung dem Gericht\n\nnicht die Überzeugung von der Wahrheit einer bestimmten Tatsache,\n\nsondern nur von deren überwiegender Wahrscheinlichkeit vermitteln\n\nmuß (BGH, Beschluß vom 5. Mai 1976 - IV ZB 49/75 - VersR 1976, 928),\n\nwäre diese Schätzung zur Glaubhaftmachung einer die Berufungsgrenze\n\nvon 1.500 DM übersteigenden Beschwer auch ausreichend gewesen.\n\nDr. Schmitz Prof. Römer Terno\n\n Seiffert Ambrosius","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-27/iv-zb-6-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-27/iv-zb-6-00","retrieved":"2026-07-10 11:27:12.141357+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-27/iv-zb-6-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IV. Zivilsenat","date":"2000-09-27","dockets":["IV ZB 6/00"],"decision_type":"Beschluß","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.09.2000 – IV ZB 6/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-27/iv-zb-6-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der\n\nBeschluß des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\n\nCelle vom 7. März 2000 aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdever-\n\nfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\n3. Beschwerdewert: 3.000 DM","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/3","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"3","label":"§ 3 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/286","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"286","label":"§ 286 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/547","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"547","label":"§ 547 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/567","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"567","label":"§ 567 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:27:12.141357+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}