{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-09-22","aktenzeichen":"V ZR 443/99","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 1004 Abs. 1 Verkündet am: 22. September 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Zur Beseitigung des eigentumsbeeinträchtigenden Zustands eines Grundstücks ist der Eigentümer des Nachbargrundstücks, der ihn weder durch positives Tun noch durch pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat, nur verpflichtet, wenn die Beein- trächtigung auf einen gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks zurückzufüh- ren ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nV ZR 443/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB § 1004 Abs. 1\n\nVerkündet am:\n22. September 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nZur Beseitigung des eigentumsbeeinträchtigenden Zustands eines Grundstücks ist\n\nder Eigentümer des Nachbargrundstücks, der ihn weder durch positives Tun noch\n\ndurch pflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat, nur verpflichtet, wenn die Beein-\n\nträchtigung auf einen gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks zurückzufüh-\n\nren ist.\n\nBGH, Urt. v. 22. September 2000 - V ZR 443/99 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 22. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die\n\nRichter Dr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Beklagten wird das Urteil des 24. Zivil-\n\nsenats des Kammergerichts in Berlin vom 6. Oktober 1999 aufge-\n\nhoben und das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Berlin\n\nvom 3. Dezember 1998 abgeändert:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nMit notariellem Vertrag vom 24. November 1995 erwarben die Kläger in\n\nGesellschaft bürgerlichen Rechts von einer Erbengemeinschaft das Grund-\n\nstück S. A. 62 in B. -P. B. . Die Eigentumsumschrei-\n\nbung im Grundbuch erfolgte am 28. Juni 1996. Der Beklagte war bei Einrei-\n\nchung der Klage am 8. Juli 1998 Eigentümer des Nachbargrundstücks\n\nS. \n\nA. 61, welches mit bestandskräftigem Bescheid des Amtes zur Regelung\n\noffener Vermögensfragen Mitte-P. B. am 11. November 1998 resti-\n\ntuiert worden ist.\n\nBeide mit zum Teil gewerblich genutzten Altbau-Miethäusern bebaute\n\nGrundstücke standen vor der Wiedervereinigung im Eigentum des Volkes;\n\nRechtsträger war jeweils der VEB Kommunale Wohnungsverwaltung B. -\n\nP. B. . Dieser errichtete Anfang der 80er Jahre auf dem jetzigen\n\nGrundstück der Kläger einen etwa 2 x 4 m großen eingeschossigen Anbau. Der\n\nZugang dazu ist ausschließlich durch einen Durchbruch in der Brandwand von\n\ndem Nachbargrundstück S. A. 61 möglich. Ferner befindet sich\n\nim Erdgeschoß des auf dem Grundstück der Kläger gelegenen Seitenflügels\n\nihres Miethauses ein 3,5 x 5,6 m großer Raum, der durch eine vor dem Erwerb\n\nder Kläger hergestellte Öffnung der Grenzwand zwischen den Grundstücken\n\nS. A. 61 und 62 erschlossen wird. Der Zugang zu einem angren-\n\nzenden Raum des Hauses der Kläger wurde seinerzeit zugemauert.\n\nSowohl der Anbau als auch der Raum im Seitenflügel des Miethauses\n\nder Kläger werden derzeit von einem Dritten gewerblich genutzt.\n\nMit der Behauptung, der Beklagte habe die Räume an den Dritten ver-\n\nmietet, haben die Kläger verlangt, den Beklagten zu verurteilen, den Anbau zu\n\nbeseitigen, die Maueröffnung und den Wanddurchbruch zu dem Raum im Sei-\n\ntenflügel ihres Miethauses zu schließen, den Zugang zu dem angrenzenden\n\nRaum zu öffnen sowie Auskunft über die Höhe des erzielten Mietzinses für die\n\nVermietung des Anbaus und des Raums im Seitenflügel ihres Hauses zu ertei-\n\nlen und ihn nebst Zinsen auszuzahlen. Das Landgericht hat den Auskunfts-\n\nund Zahlungsanspruch abgewiesen und der Klage im übrigen stattgegeben.\n\nDie Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen -\n\nRevision erstrebt er weiterhin die vollständige Abweisung der Klage.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nNach Auffassung des Berufungsgerichts hat die während des Rechts-\n\nstreits erfolgte Restitution des bisher dem Beklagten gehörenden Grundstücks\n\nnach dem auch hier anzuwendenden Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit\n\nkeinen Einfluß auf die Passivlegitimation des Beklagten. Er sei Zustandsstörer\n\ngewesen, weil das Aufrechterhalten des das Eigentum der Kläger fortlaufend\n\nbeeinträchtigenden Zustands auf seinen Willen zurückgegangen sei. Ob die\n\nKläger Eigentümer des Anbaus geworden seien, sei unerheblich. Sie seien\n\nauch nicht nach § 1004 Abs. 2 BGB zur Duldung verpflichtet, weil die Voraus-\n\nsetzungen des § 320 Abs. 1 ZGB und § 912 Abs. 1 BGB nicht vorlägen.\n\nII.\n\nDies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.\n\n1. Die Kläger waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungs-\n\ntermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu\n\nentscheiden, obwohl das Urteil inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht\n\n(vgl. BGHZ 37, 79, 81 f; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1986,\n\n3086).\n\n2. Ob das Berufungsgericht zu Recht von einer fortdauernden Eigen-\n\ntumsbeeinträchtigung der Kläger ausgeht, kann dahinstehen. Zwar knüpft das\n\nGesetz die Rechtsfolge des § 1004 BGB an jegliche Beeinträchtigung an, die\n\nder Eigentümer nicht dulden muß; allein der dem Inhalt des Eigentums (§ 903\n\nBGB) widersprechende Zustand begründet den Abwehranspruch (vgl. Senat,\n\nBGHZ 66, 37, 39 m.w.N.). Die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers ist\n\nso lange beeinträchtigt, wie die Eigentumsstörung nicht beseitigt ist (Senatsurt.\n\nv. 11. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW 1996, 845, 846). In Anlehnung an die\n\nGrundsätze des Eigengrenzüberbaus könnte hier bei wirtschaftlicher Betrach-\n\ntung eine Eigentumsbeeinträchtigung gegeben sein. Jedoch sind Zweifel daran\n\ndeswegen angebracht, weil die Baumaßnahmen seinerzeit von dem Berech-\n\ntigten ausschließlich auf dem jetzt den Klägern gehörenden Grundstück aus-\n\ngeführt wurden und die Kläger das Eigentum in dem baulich veränderten Zu-\n\nstand erlangt haben (s. dazu Staudinger/Gursky [1999], § 1004 Rdn. 41 ff).\n\nDies bedarf aber keiner Vertiefung, weil der Beklagte für eine etwaige Störung\n\nnicht verantwortlich ist.\n\na) Nach allgemeiner Auffassung richtet sich der Anspruch nach § 1004\n\nAbs. 1 BGB gegen denjenigen, der die Eigentumsbeeinträchtigung durch sein\n\nVerhalten - d.h. positives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen - adäquat verur-\n\nsacht hat (vgl. nur Senat, BGHZ 49, 340, 347; Senatsurt. v. 17. Dezember\n\n1982, V ZR 55/82, WM 1983, 176, 177; Staudinger/Gursky,aaO, Rdn. 93 mit\n\numfangr. Nachw.), aber auch gegen denjenigen, der zwar nicht selbst gehan-\n\ndelt hat, durch dessen maßgebenden Willen aber der eigentumsbeeinträchti-\n\ngende Zustand aufrechterhalten wird, von dessen Willen also die Beseitigung\n\ndieses Zustands abhängt (vgl. Senatsurt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, NJW\n\n1966, 1360, 1361 m.w.N.; 19. Januar 1996, V ZR 298/94, NJW-RR 1996, 659;\n\n11. Juni 1999, V ZR 377/98, WM 1998, 2168, 2169; Staudinger/Gursky, aaO,\n\nRdn. 94 m. umfangr. Nachw.). Danach ist der Eigentümer eines Grundstücks\n\nfür dessen gefahrenträchtigen Zustand verantwortlich und kann nach § 1004\n\nAbs. 1 BGB in Anspruch genommen werden, weil die Aufrechterhaltung des\n\nZustands auf seinen Willen zurückgeht, ohne daß es darauf ankäme, welchen\n\neigenen Beitrag er hierzu geleistet hat und ob er den störenden Zustand\n\nkannte (Senatsurt. v. 19. Januar 1996, aaO).\n\nb) Nach diesen Grundsätzen scheidet eine Haftung des Beklagten aus.\n\nDafür kommt es allerdings nicht darauf an, daß die Baumaßnahmen, die das\n\nEigentum der Kläger nach wie vor beeinträchtigen, seit vielen Jahren abge-\n\nschlossen sind. Denn an einer einmal eingetretenen Verantwortlichkeit eines\n\nStörers kann sich durch das Verhalten des Pflichtigen nichts ändern, wenn die\n\nBeeinträchtigung fortbesteht (Senatsurt. v. 1. Dezember 1995, V ZR 9/94, NJW\n\n1996, 845, 846). Entscheidend ist vielmehr, daß der Beklagte die baulichen\n\nVeränderungen nicht vorgenommen und es sich bei ihnen seinerzeit gar nicht\n\num die Beeinträchtigung fremden Eigentums gehandelt hat. Auch der Umstand,\n\ndaß der Beklagte bei Klageerhebung Eigentümer des an das Grundstück der\n\nKläger angrenzenden Grundstücks war, macht ihn nicht zum Störer im Sinne\n\ndes § 1004 Abs. 1 BGB. Eine solche Haftung kommt nämlich nur dann in Be-\n\ntracht, wenn die störenden Einwirkungen auf das Nachbargrundstück von dem\n\nGrundstück des Eigentümers ausgehen oder zu besorgen sind (s. nur Senat,\n\nBGHZ 122, 283, 284 f; Senatsurt. v. 19. Januar 1996, aaO). Um es mit einem\n\nvom Senat bereits in anderem Zusammenhang angeführten ähnlichen Beispiel\n\n(Senatsurt. v. 1. Dezember 1995, aaO) zu verdeutlichen: Der Grundstücksei-\n\ngentümer muß den Stein, den der Voreigentümer auf das Nachbargrundstück\n\ngeworfen hat, nicht beseitigen. Denn die bei dem Nachbarn eingetretene Ei-\n\ngentumsstörung steht in keinerlei Zusammenhang mit dem Zustand des\n\nGrundstücks des Eigentümers, sondern beruht ausschließlich auf dem Handeln\n\ndes Voreigentümers. Der einzige Bezug zwischen Störung und Grundstück\n\nwird durch die Identität des Störers mit dem früheren Grundstückseigentümer\n\nhergestellt. Das reicht für die Begründung der Haftung des späteren Eigentü-\n\nmers nicht aus. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts läuft darauf\n\nhinaus, daß der Grundstückseigentümer für jede Störungshandlung eines Vor-\n\neigentümers verantwortlich ist, auch wenn sie keinen Bezug zu dem Zustand\n\ndes Grundstücks aufweist. Das kann nicht richtig sein. Zur Beseitigung des\n\neigentumsbeeinträchtigenden Zustands eines Grundstücks ist der Eigentümer\n\ndes Nachbargrundstücks, der ihn weder durch positives Tun noch durch\n\npflichtwidriges Unterlassen geschaffen hat, nur verpflichtet, wenn die Beein-\n\nträchtigung auf einen gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks zurück-\n\nzuführen ist.\n\nIn dem vorliegenden Fall hat die zugemauerte Türöffnung in dem Miet-\n\nhaus der Kläger mit dem Zustand des benachbarten Grundstücks ebensowenig\n\netwas zu tun wie der Durchbruch in der Mauer dieses Hauses. Beide Gege-\n\nbenheiten beruhen nicht etwa auf Gefahren oder sonstigen Umständen, die\n\nvon dem anderen Grundstück ausgehen. Nichts anderes gilt für den auf dem\n\nGrundstück der Kläger errichteten Anbau. Auch seine Existenz läßt sich nicht\n\nauf einen bestimmten Zustand des bei Klageerhebung dem Beklagten gehö-\n\nrenden Grundstücks zurückführen. Etwas anderes könnte allenfalls für die\n\nWanddurchbrüche auf diesem Grundstück gelten. Deren Beseitigung verlan-\n\ngen die Kläger indes nicht.\n\nc) Auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Problematik des Ei-\n\ngentums an dem Anbau und der Duldungspflicht nach §§ 912 Abs. 1, 1004\n\nAbs. 2 BGB kommt es somit nicht an.\n\n3. Der Anspruch der Kläger ist auch nicht aus § 823 BGB begründet. Der\n\nBeklagte hat keine unerlaubte Handlung im Sinne des Absatzes 1 der Vor-\n\nschrift begangen, weil er die baulichen Maßnahmen nicht durchgeführt hat und\n\nnicht zu ihrer Beseitigung verpflichtet ist. Ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz\n\n(§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1004 Abs. 1 BGB) kann dem Beklagten nach dem\n\nbisher Gesagten ebenfalls nicht vorgeworfen werden.\n\n4. Auch ein Anspruch der Kläger unter dem Gesichtspunkt des nachbar-\n\nlichen Gemeinschaftsverhältnisses kommt nicht in Betracht. Dieses Rechtsin-\n\nstitut dient nur in Extremfällen als Korrektiv nach Treu und Glauben zur ein-\n\nzelfallgerechten Bewältigung atypischer nachbarlicher Interessenkonflikte (vgl.\n\nSenat, BGHZ 113, 384, 389 ff). Hier liegt indes keine Situation vor, die eine\n\nsolche Korrektur erfordert.\n\n5. Ob die während des Rechtsstreits erfolgte Eigentumsänderung an\n\ndem früher dem Beklagten gehörenden Grundstück zum Verlust seiner Passi-\n\nvlegitimation geführt hat, bedarf somit keiner Entscheidung.\n\nNach alledem ist das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben. Da die\n\nSache nach den Feststellungen in dem angefochtenen Urteil zur Endentschei-\n\ndung reif ist, hat der Senat abschließend zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1\n\nZPO). Dies führt zur Abweisung der Klage.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung\n\nzur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 2 ZPO.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\n Schneider\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-22/v-zr-443-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 912","ref_norm":"912","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-22/v-zr-443-99","retrieved":"2026-07-10 11:28:38.601891+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-22/v-zr-443-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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