{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2000-09-21","aktenzeichen":"IX ZB 67/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 I a) Zu den Anforderungen an die Überwachung einer nach mehrjähriger Be- rufsunterbrechung eingestellten und sofort mit der Führung des Fristenka- lenders beauftragten Anwaltsgehilfin. b) Liegt ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO vor, so kann Wiedereinset- zung nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß es sich nicht auf die Fristversäumung ausgewirkt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. September 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nIX ZB 67/00\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nZPO § 233 I\n\na) Zu den Anforderungen an die Überwachung einer nach mehrjähriger Be-\n\nrufsunterbrechung eingestellten und sofort mit der Führung des Fristenka-\nlenders beauftragten Anwaltsgehilfin.\n\nb) Liegt ein Verschulden im Sinne des § 233 ZPO vor, so kann Wiedereinset-\nzung nur dann gewährt werden, wenn glaubhaft gemacht ist, daß es sich\nnicht auf die Fristversäumung ausgewirkt hat.\n\nBGH, Beschluß vom 21. September 2000 - IX ZB 67/00 - OLG Frankfurt am Main\n\n LG Frankfurt am Main\n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Kreft, Stodolko-\n\nwitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel\n\nam 21. September 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juni 2000\n\nwird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 119.348,23 DM\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer verklagte Rechtsanwalt und Notar hat gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts, das seinen mit ihm in einer Sozietät verbundenen Prozeßbevollmäch-\n\ntigten am 17. Februar 2000 zugestellt worden ist, am 17. März 2000 Berufung\n\neingelegt. Nachdem auf seinen Antrag die Berufungsbegründungsfrist bis zum\n\n17. Mai 2000 verlängert worden und die Vorsitzende des Berufungssenats mit\n\nSchreiben vom 24. Mai 2000 auf den inzwischen eingetretenen Ablauf der Frist\n\nhingewiesen hatte, hat der Beklagte durch seine Prozeßbevollmächtigten die\n\nBerufung am 5. Juni 2000 begründet; gleichzeitig hat er einen Antrag auf Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Das Berufungsgericht hat mit dem\n\nangefochtenen Beschluß diesen Antrag zurückgewiesen und die Berufung als\n\nunzulässig verworfen.\n\nII.\n\nDie gemäß § 567 Abs. 4 Satz 2, § 519 b Abs. 2 ZPO zulässige sofortige\n\nBeschwerde ist nicht begründet.\n\n1. Der Beklagte hat folgenden Sachverhalt glaubhaft gemacht: Nach Ab-\n\nsendung des Fax-Schreibens vom 17. April 2000, mit dem die Verlängerung\n\nder Frist bis zum 17. Mai 2000 beantragt worden sei - aus den Akten ergibt\n\nsich, daß ein gleichlautender Antrag schon mit Schreiben vom 14. April 2000\n\ngestellt worden war -, habe sich die Büroangestellte, Frau V., entsprechend\n\nallgemeiner Anweisung noch am selben Tag von der Geschäftsstelle des zu-\n\nständigen Senats des Oberlandesgerichts zunächst den Eingang des Antrags\n\nund kurz darauf die Bewilligung der beantragten Fristverlängerung telefonisch\n\nbestätigen lassen. Aus unaufgeklärt gebliebenen Gründen habe Frau V. zwar\n\ndie ursprünglich im Fristenkalender eingetragene Berufungsfrist (17. April\n\n2000) gestrichen, jedoch weder nach den Telefonaten mit der Geschäftsstelle\n\nnoch später nach Eingang der schriftlichen Mitteilung der Fristverlängerung\n\ndurch das Gericht die neue Frist in den Fristenkalender eingetragen, sondern\n\nlediglich dieses Schriftstück in der Handakte abgeheftet. Bei Frau V. habe es\n\nsich um eine geschulte Bürokraft gehandelt, die von April 1994 bis Dezember\n\n1996 in einer anderen Anwaltskanzlei als Anwaltsgehilfin beschäftigt gewesen\n\nund im Büro des Beklagten und seiner Sozien seit dem 3. März 2000 tätig sei.\n\nSie sei bei ihrer Einstellung in die Führung des Fristenkalenders eingewiesen\n\nund danach mehrfach bei ihrer Tätigkeit kontrolliert worden, wobei sich keine\n\nBeanstandungen ergeben hätten. Sie sei im übrigen ebenso wie die anderen\n\nBüroangestellten entsprechend der Handhabung in seiner Kanzlei regelmäßig\n\nzweimal im Monat an die Regeln zur Überwachung der Fristen erinnert worden.\n\n2. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Wiedereinsetzung lie-\n\ngen nach § 233 ZPO nicht vor, weil den Beklagten und/oder seine Sozien an\n\nder Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Verschulden trifft. Dabei\n\nkommt es nicht darauf an, ob, wie das Oberlandesgericht gemeint hat, ein Ver-\n\nschulden darin zu sehen ist, daß keine Anweisung bestand, nach Ablauf der\n\ngesetzlichen Berufungsbegründungsfrist bis zur Entscheidung über einen\n\nFristverlängerungsantrag zunächst das Ende der vom Prozeßbevollmächtigten\n\nselbst beantragten Frist in den Fristenkalender einzutragen, und ob ein solches\n\nUnterlassen für die Fristversäumung ursächlich gewesen wäre. Die Wiederein-\n\nsetzung ist deswegen zu versagen, weil, wie das Oberlandesgericht zutreffend\n\nangenommen hat, die damals erst etwa vor 1 (cid:0)\n\n Monaten eingestellte Anwalts-\n\ngehilfin nicht ohne besondere Überwachung mit der selbständigen Fristenkon-\n\ntrolle hätte betraut werden dürfen. Die vom Beklagten vorgetragene und glaub-\n\nhaft gemachte Überwachung war unter den gegebenen Umständen unzurei-\n\nchend.\n\nEin Rechtsanwalt darf die selbständige Führung seines Fristenkalenders\n\nnur sorgfältig ausgewähltem und bewährtem Büropersonal überlassen. Eine\n\nnoch unerfahrene und in ihrer Zuverlässigkeit noch nicht erprobte Bürokraft\n\ndarf nur unter besonderen Überwachungsmaßnahmen mit der Fristenkontrolle\n\nbetraut werden (BGH, Beschl. v. 19. Dezember 1975 - III ZB 5/75, VersR 1976,\n\n494 f; Urt. v. 23. September 1977 - V ZR 39/77, VersR 1978, 139; Beschl. v.\n\n9. Juli 1987 - V ZB 1/87, VersR 1988, 157; v. 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95,\n\nNJW 1996, 319). Frau V. war zwar, wie der Beklagte glaubhaft gemacht hat,\n\nnach Beendigung ihrer Ausbildung als Anwaltsgehilfin 2 (cid:1)\n\n Jahre in einer ande-\n\nren Kanzlei mit der Führung eines Fristenkalenders befaßt gewesen. Danach\n\nhatte sie jedoch ihre berufliche Tätigkeit als Anwaltsgehilfin für mehr als drei\n\nJahre unterbrochen, bevor sie sie in der Kanzlei des Beklagten wieder auf-\n\nnahm. Dort war sie am 17. April 2000, als ihr der Fehler unterlief, um den es\n\nhier geht, erst seit etwa 1 (cid:2)\n\n Monaten beschäftigt. Der Senat teilt die Auffas-\n\nsung des Oberlandesgerichts, daß ihr die eigenverantwortliche Führung des\n\nFristenkalenders nicht von Anfang an ohne besondere Überwachungsmaß-\n\nnahmen anvertraut werden durfte. Nach der Darstellung des Beklagten be-\n\nschränkte sich die Kontrolle auf die monatlich zweimalige Anweisung, die in der\n\nKanzlei angeordnete Handhabung der Fristenüberwachung einzuhalten, und\n\ngelegentliche Stichproben (\"mehrere Kontrollen in den ersten beiden Mona-\n\nten\"). Das entspricht in etwa den Anforderungen, die zur Überwachung einer\n\nschon bewährten, mit der Führung des Fristenbuchs beauftragten Hilfskraft\n\nverlangt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 22. September 1971 - V ZB 7/71, NJW\n\n1971, 2269 f). Im hier vorliegenden Fall reichten diese allgemeinen Überwa-\n\nchungsmaßnahmen zunächst nicht aus. Angesichts der mehr als dreijährigen\n\nBerufsunterbrechung der Angestellten durften sich die Rechtsanwälte nicht\n\nvom ersten Tag an darauf verlassen, daß Frau V. früher schon mehr als zwei\n\nJahre lang - angeblich fehlerfrei - einen Fristenkalender geführt hatte.\n\nAllerdings dürfen die Anforderungen an einen Rechtsanwalt, der eine\n\nsolche immerhin voll ausgebildete und über praktische Erfahrungen verfügende\n\nBürokraft einstellt, nicht überspannt werden. Besondere, möglichst alle Fehler-\n\nquellen ausschaltende Überwachungsmaßnahmen sind in einem solchen Son-\n\nderfall nur für einen begrenzten Zeitraum erforderlich. Es mag offenbleiben, ob\n\ndie Zeit, in der eine besondere Überwachung erforderlich ist, im vorliegenden\n\nFall bereits abgelaufen gewesen wäre, als der Fehler passierte. Tatsächlich\n\nhat eine solche besondere Überwachung von vornherein nicht stattgefunden.\n\nBei dieser Sachlage läßt es sich nicht ausschließen, daß dies den Fehler ver-\n\nursacht hat, daß dieser also unterblieben wäre, wenn Frau V. in der ersten Zeit\n\nnach ihrer Einstellung intensiv überwacht und auf dabei möglicherweise zutage\n\ngetretene Fehlerquellen aufmerksam gemacht worden wäre. Diese Ungewiß-\n\nheit wirkt sich zu Lasten des Beklagten aus. Liegt ein Verschulden im Sinne\n\ndes § 233 ZPO vor, so kann Wiedereinsetzung nur dann gewährt werden,\n\nwenn glaubhaft gemacht ist, daß es sich nicht auf die Fristversäumung ausge-\n\nwirkt haben kann.\n\nKreft Stodolkowitz Kirchhof\n\n Fischer Raebel","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/ix-zb-67-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/ix-zb-67-00","retrieved":"2026-07-10 11:28:47.152805+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-21/ix-zb-67-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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