{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-09-21","aktenzeichen":"III ZR 325/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BKleingÄndG Art. 3 Satz 1 Nr. 1 a) Rückwirkend erhöhte Pachtzinsen können nicht nur, wie vom Wortlaut der Überleitungsbestimmung nahegelegt wird, ausschließlich ab dem der Rechtshängigkeit folgenden Monat verlangt werden. In verfassungs- konformer Auslegung werden auch vor der Rechtshängigkeit liegende Pachtzeiträume erfaßt, wenn sie Streitgegenstand waren und zum Zeit- punkt der Klageerhebung die Pachtzinsforderung noch nicht verjährt war. b) Auch ohne förmliche Klageerweiterung(en) können für nach der streitge- genständlich gemachten Pachtzeit liegende Zeiträume erhöhte Pacht- zinsen verlangt werden, wenn die Klageerweiterung deshalb unterblie- ben ist, weil der Pächter auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZR 325/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. September 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBKleingÄndG Art. 3 Satz 1 Nr. 1\n\na) Rückwirkend erhöhte Pachtzinsen können nicht nur, wie vom Wortlaut\n\nder Überleitungsbestimmung nahegelegt wird, ausschließlich ab dem\n\nder Rechtshängigkeit folgenden Monat verlangt werden. In verfassungs-\n\nkonformer Auslegung werden auch vor der Rechtshängigkeit liegende\n\nPachtzeiträume erfaßt, wenn sie Streitgegenstand waren und zum Zeit-\n\npunkt der Klageerhebung die Pachtzinsforderung noch nicht verjährt\n\nwar.\n\nb) Auch ohne förmliche Klageerweiterung(en) können für nach der streitge-\n\ngenständlich gemachten Pachtzeit liegende Zeiträume erhöhte Pacht-\n\nzinsen verlangt werden, wenn die Klageerweiterung deshalb unterblie-\n\nben ist, weil der Pächter auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat.\n\nBGH, Beschluß vom 21. September 2000 - III ZR 325/99 - OLG Hamm\n\n LG Paderborn\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2000 durch\n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick\n\nund Dörr\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1999 - 30 U\n\n106/88 - wird nicht angenommen, soweit die Beklagte zur Zahlung\n\nvon 128.184,40 DM nebst 4 % Zinsen aus 20.509,68 DM seit dem\n\n6. Januar 1988 und aus weiteren 66.656,46 DM seit dem 26. Au-\n\ngust 1996 verurteilt worden ist; im übrigen wird die Revision an-\n\ngenommen.\n\nDie Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.\n\nGründe\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO).\n\nDie Revision hat jedoch, soweit die beklagte Stadt zur Zahlung erhöhten\n\nPachtzinses für die Zeit vom 1. April bis zum 30. September 1983 verurteilt\n\nworden ist (17.091,40 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 18. März 1999),\n\nAussicht auf Erfolg.\n\nNachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 23. Sep-\n\ntember 1992 (BVerfGE 87, 114) die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG in der ur-\n\nsprünglichen Fassung vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210) vorgeschriebene\n\nBegrenzung des Höchstpreises auf den doppelten Betrag des ortsüblichen\n\nPachtzinses im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau für unvereinbar mit\n\nArt. 14 Abs. 1 Satz 1 GG erklärt hatte, hat der Gesetzgeber durch das am\n\n1. Mai 1994 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Bundeskleingartenge-\n\nsetzes (BKleingÄndG) vom 8. April 1994 (BGBl. I S. 766) Abhilfe geschaffen.\n\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG wurde dahin geändert, daß der Höchstpachtzins\n\nden vierfachen Betrag des ortsüblichen Pachtzinses im erwerbsmäßigen Obst-\n\nund Gemüseanbau beträgt. Die Verdoppelung des Höchstpachtzinses durch\n\n§ 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F. hat insbesondere auch mit Rücksicht darauf,\n\ndaß der Eigentümer nach § 5 Abs. 5 BKleingG n.F. vom Pächter Erstattung der\n\nöffentlich-rechtlichen Grundstückslasten verlangen kann, dazu geführt, daß der\n\nEigentümer im Gegensatz zur früheren Regelung nicht mehr unverhältnismäßig\n\nbelastet wird (BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. Februar 1998 - 1 BvR\n\n207/97 - NJW-RR 1998, 1166 f; Senatsurteil vom 12. November 1998 - III ZR\n\n87/98 - NJW-RR 1999, 237, 238). Für \"Altfälle\" bestimmt die Überleitungsre-\n\ngelung des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG, daß private Verpächter im Falle\n\nam 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschiedener Rechtsstreitigkeiten\n\nüber die Höhe des Pachtzinses rückwirkend vom ersten Tage des auf die\n\nRechtshängigkeit folgenden Monats den nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG n.F.\n\nzulässigen Höchstpachtzins verlangen können.\n\n1.\n\nDa über die am 22. Dezember 1987 beim Landgericht eingereichte und\n\ndurch Zustellung der Klageschrift an die Beklagte am 6. Januar 1988 erhobene\n\nKlage am Stichtag 1. November 1992 noch nicht bestandskräftig entschieden\n\nwar, sind die Anspruchsvoraussetzungen des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG\n\nerfüllt. Aufgrund dessen können, wie das Berufungsgericht im Ergebnis zutref-\n\nfend angenommen hat, die Kläger von der Beklagten den erhöhten Pachtzins\n\n(auch) für die Zeit vom 1. Oktober 1983 bis zum 31. Dezember 1987 verlangen.\n\nDabei ist es entgegen der Auffassung der Revision unschädlich, daß die ur-\n\nsprüngliche Klage allein das bei Einreichung und Zustellung der Klageschrift\n\nschon abgelaufene Pachtjahr 1983/1984 betroffen hat und die Erweiterung der\n\nKlage (auch) auf die folgenden Pachtjahre erst nach Inkrafttreten des Gesetzes\n\nzur Änderung des Bundeskleingartengesetzes erfolgt ist.\n\na) Anders, als es der Wortlaut der Vorschrift nahelegt, ist Art. 3 Satz 1\n\nNr. 1 BKleingÄndG nicht dahin auszulegen, daß Pachtzinserhöhungen für vor\n\nder Klageerhebung liegende Zeiträume schlechthin ausgeschlossen sind.\n\naa) Der Verpächter kleingärtnerisch genutzter Grundstücke, der - wie\n\nhier die Kläger - die in § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. enthaltene Pachtzins-\n\nbegrenzung für verfassungswidrig erachtete, war vor Anrufung des Bundes-\n\nverfassungsgerichts grundsätzlich gehalten, zunächst den Rechtsweg zu den\n\nordentlichen Gerichten zu beschreiten. Eine naheliegende - und hier ebenfalls\n\nwahrgenommene - Möglichkeit war dabei die, daß ein Verpächter unter Beru-\n\nfung auf die Verfassungswidrigkeit der Pachtzinsbegrenzungsregelung des § 5\n\nAbs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. einen höheren Pachtzins verlangte. Dabei konnte\n\nund durfte ein Verpächter davon ausgehen, das zur Wahrung seiner verfas-\n\nsungswidrig beschnittenen Eigentümerposition Erforderliche getan zu haben,\n\nwenn er rechtzeitig vor Eintritt der Verjährung Zahlungsklage erhoben hatte. So\n\nlag der Fall hier: Da aufgrund der vertraglichen Abreden für ein vom 1. Oktober\n\nbis zum 30. September des Folgejahres dauerndes Pachtjahr die Pacht bis\n\nzum 31. August (des Folgejahres) zu zahlen ist, wäre die Pachtzinsforderung\n\nfür das Pachtjahr 1983/1984 gemäß §§ 197, 198 Satz 1, 201 BGB erst mit Ab-\n\nlauf des 31. Dezember 1988 verjährt gewesen. Die im Januar 1988 erhobene\n\nKlage hatte daher gemäß § 209 Abs. 1 BGB die Verjährung unterbrochen.\n\nZu einer anderen Vorgehensweise mußte sich ein Verpächter insbeson-\n\ndere auch nicht durch § 5 Abs. 3 BKleingG veranlaßt sehen. Liegt der verein-\n\nbarte Pachtzins unter der gesetzlich zulässigen Höchstpacht, so kann der Ver-\n\npächter nach dieser Bestimmung durch ein schriftliches, frühestens für den fol-\n\ngenden Zahlungszeitraum wirksam werdendes Erhöhungsverlangen eine An-\n\nhebung des Pachtzinses erreichen. Da indes diese Formvorschrift auf die ma-\n\nterielle Pachtzinsbegrenzungsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG zuge-\n\nschnitten ist, bestand auch unter Berücksichtigung der Pächterinteressen für\n\neinen Verpächter, der - wie sich aufgrund der Entscheidung BVerfGE 87, 114\n\nherausgestellt hat, zu Recht - die Regelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG\n\na.F. für verfassungswidrig und deshalb für unanwendbar bzw. nichtig gehalten\n\nhatte, kein Anlaß, bei einer etwaigen \"übergesetzlichen Erhöhungsklage\" nach\n\n§ 5 Abs. 3 BKleingG zu verfahren (eingehend zu dieser Frage Senatsurteil vom\n\n6. Februar 1997 - III ZR 141/96 - NJW 1997, 3374, 3375 f).\n\nbb) Bei dieser Sachlage würde die offenbar nur die Fälle einer Erhö-\n\nhungsklage für gerade erst begonnene oder künftige Pachtjahre in den Blick\n\nnehmende Überleitungsvorschrift des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG bei\n\nwortlautgetreuer Auslegung - rückwirkend erhöhte Pachtzinsen nur ab dem der\n\nRechtshängigkeit folgenden Monat - dazu führen, daß bei Leistungsklagen, die\n\n- wie hier - \"guten Glaubens\" (auch) bezüglich vergangener Zeiträume erhoben\n\nworden sind, erhebliche Anspruchskürzungen bis zum völligen Anspruchsaus-\n\nschluß eintreten könnten. Damit würde aber das von der Verfassung vorgege-\n\nbene, dem Gesetzgeber vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich aufer-\n\nlegte (vgl. BVerfGE 87, 114, 151) und von diesem auch mit der Überleitungsre-\n\ngelung des Art. 3 BKleingÄndG verfolgte (vgl. BT-Drucks. 12/6154 S. 6, 10)\n\nZiel, bei rechtshängig gemachten Pachtzinsstreitigkeiten rückwirkend verfas-\n\nsungsgemäße Zustände herzustellen, in nicht unerheblichem Umfange verfehlt.\n\nArt. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG ist daher verfassungskonform dahin auszule-\n\ngen, daß er auch auf Leistungsklagen bzw. Klageerweiterungen für zurücklie-\n\ngende Pachtzeiträume anzuwenden ist; lediglich bei der Berechnung der Pro-\n\nzeßzinsen bleibt der erste Tag des auf die Rechtshängigkeit folgenden Monats\n\nmaßgeblich (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 5. Februar 1999 - 1 BvR\n\n709/95 - NJW-RR 1999, 889; und vom 16. Februar 1999 - 1 BvR 938/97 - un-\n\nveröffentlicht).\n\nb) Ist - wie hier - eine Rechtsstreitigkeit über die Höhe des Pachtzinses\n\nam 1. November 1992 nicht bestandskräftig entschieden, so ist eine rückwir-\n\nkende Erhöhung des Pachtzinses hinsichtlich des ganzen von dem Rechtsstreit\n\nerfaßten Zeitraums möglich. Das ist vorliegend die gesamte Pachtzeit ab dem\n\nBeginn des Pachtjahres 1983/1984. Dabei ist es entgegen der Auffassung der\n\nRevision unschädlich, daß die Kläger zum Stichtag 1. November 1992 nicht\n\nauch den Pachtzins für die folgenden Pachtjahre durch förmliche Klageerweite-\n\nrungen in den Rechtsstreit einbezogen hatten.\n\nDie Kläger, die die Pachtzinsregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG\n\na.F. für verfassungswidrig erachteten, haben von Beginn des Rechtsstreits an\n\nkeinen Zweifel daran gelassen, daß ihnen - wie folgerichtig - auch für die\n\nPachtjahre 1984/1985 und nachfolgend ein erhöhter Pachtzins zusteht. Wenn\n\nsie es gleichwohl unterlassen haben, ihre Zahlungsklage entsprechend dem\n\nZeitablauf jeweils zu erweitern, so lag dem ersichtlich das Bestreben zugrunde,\n\ndie angesichts der \"Unwägbarkeiten\" hinsichtlich der zu entscheidenden\n\nRechtsfrage (Verstoß des § 5 Abs. 1 Satz 1 BKleingG a.F. gegen Art. 14 Abs. 1\n\nSatz 1 GG) und der zu erwartenden Verfahrensdauer beim Bundesverfas-\n\nsungsgericht nicht unerheblichen Kostenrisiken gering zu halten. Mit dieser\n\nauch und gerade in ihrem eigenen Interesse liegenden Verfahrensweise war\n\ndie Beklagte einverstanden, wie der jeweils am Jahresende erklärte Verzicht\n\nauf die Erhebung der Einrede der Verjährung belegt.\n\nHatte aber ein klagender Verpächter im Einvernehmen mit seinem Pro-\n\nzeßgegner im Wege der offenen Teilklage - also unter ausdrücklichem Vorbe-\n\nhalt bzw. Ankündigung einer Klageerweiterung auf die späteren Pachtjahre und\n\nbei ausdrücklich erklärtem Verzicht der Gegenseite auf die Einrede der Verjäh-\n\nrung - nur für ein bestimmtes Pachtjahr den erhöhten Pachtzins rechtshängig\n\ngemacht, so konnte und durfte er darauf vertrauen, daß ihm bei einer späteren\n\ngesetzlichen \"Altfallregelung\" ein solches \"objektiv vernünftiges\" Prozeßgeba-\n\nren nicht zum Nachteil gereicht.\n\nDaher ist bei einer derartigen Fallkonstellation Art. 3 Satz 1 Nr. 1\n\nBKleingÄndG dahin auszulegen, daß ein Verpächter auch hinsichtlich der nicht\n\ndurch vorherige förmliche Klageerweiterungen im strengen Sinne streitgegen-\n\nständlich gewordenen späteren Zeiträume rückwirkend erhöhte Zinsen verlan-\n\ngen kann.\n\nDies entsprach im übrigen auch der ursprünglichen Rechtsauffassung\n\nder Beklagten, die ungeachtet der fehlenden Rechtshängigkeit im Mai/Juni\n\n1994 die sich für das Pachtjahr 1987/1988 anteilig vom 1. Januar 1988 an (er-\n\nsichtlich mit Rücksicht darauf, daß die das Pachtjahr 1983/1984 betreffende\n\nZahlungsklage am 6. Januar 1988 rechtshängig geworden war) und für die fol-\n\ngenden Pachtjahre (bis zum Pachtjahr 1992/1993) nach § 5 Abs. 1 Satz 1\n\nBKleingG n.F. ergebenden Pachtzinsen in Höhe von (weiteren) 117.930,66 DM\n\n(nach-)gezahlt hatte.\n\nErst später hat sie sich eines anderen besonnen und Rückzahlung die-\n\nses Betrages verlangt.\n\nc) Da sich der Nachzahlungsanspruch der Kläger unmittelbar aus Art. 3\n\nSatz 1 Nr. 1 BKleingÄndG ergibt, geht die von der Beklagten erhobene Einrede\n\nder Verjährung schon deshalb ins Leere, weil der gesetzliche Pachtzinserhö-\n\nhungsanspruch nicht vor dem 1. Mai 1994, dem Tag des Inkrafttretens des Ge-\n\nsetzes zur Änderung des Bundeskleingartengesetzes, entstehen konnte.\n\n2.\n\nSoweit die Kläger, denen das Berufungsgericht auch insoweit gefolgt ist,\n\ndurch klageerweiternden Schriftsatz vom 10. März 1999 unter Bezug auf den\n\nBeschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Februar 1999 (1 BvR\n\n938/97) darüber hinaus Zahlung erhöhten Pachtzinses für die Zeit vom 1. April\n\n1983 bis zum 30. September 1983 begehrt haben (Teil des Pachtjahres\n\n1982/1983, der in den zeitlichen Geltungsbereich des Bundeskleingartenge-\n\nsetzes fällt), beruht dies auf einem Mißverständnis dieses Beschlusses. Auch\n\nwenn der zeitliche Anwendungsbereich des Art. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG\n\nbis zum Tag des Inkrafttretens des Bundeskleingartengesetzes zurückreichen\n\nkann (so schon Senatsurteile vom 12. November 1998 aaO S. 237 und vom 6.\n\nFebruar 1997 aaO S. 3376), so ist doch die Frage, ob das auch im zu ent-\n\nscheidenden Fall so ist, nach den Gegebenheiten der in Rede stehenden\n\nPachtzinsstreitigkeit zu beantworten. Der danach individuell vorgegebene zeit-\n\nliche Rahmen darf - ungeachtet der aufgezeigten Möglichkeiten einer (verfas-\n\nsungskonform) erweiternden Auslegung der Überleitungsbestimmung des\n\nArt. 3 Satz 1 Nr. 1 BKleingÄndG - nicht verlassen werden.\n\nDa der Pachtzins für das (Rest-)Pachtjahr 1982/1983 bis zum Stichtag\n\n1. November 1992 bzw. bis zum 1. Mai 1994 nicht in Streit gestanden hatte,\n\nkönnen die Kläger insoweit keinen erhöhten Pachtzins verlangen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/iii-zr-325-99","cited_norms":[{"jurabk":"BKleingG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":14},{"jurabk":"BKleingÄndG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 197","ref_norm":"197","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 201","ref_norm":"201","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/iii-zr-325-99","retrieved":"2026-07-10 11:28:40.555721+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-21/iii-zr-325-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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