{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-09-21","aktenzeichen":"III ZB 36/00","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BGHR: ja\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIII ZB 36/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n21. September 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\n\nDr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nam 21. September 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des\n\n13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom\n\n28. Juni 2000 - 13 U 4/00 - wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-\n\ngen.\n\nBeschwerdewert: 16.403,33 DM.\n\nG r ü n d e\n\nI.\n\nDer Beklagte hat gegen das ihm am 25. Januar 2000 zugestellte Urteil\n\ndes Landgerichts am 25. Februar 2000 Berufung eingelegt. Wegen urlaubsbe-\n\ndingter Abwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts ist die Frist zur\n\nEinreichung der Berufungsbegründung antragsgemäß bis zum 17. April 2000\n\nverlängert worden. Mit Schriftsatz vom 10. April 2000 haben die Prozeßbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten das Mandat \"aus Gründen, die nicht in der Sache\n\nselbst liegen\", niedergelegt.\n\nMit Schriftsatz vom Freitag, dem 14. April 2000, haben die jetzigen Pro-\n\nzeßbevollmächtigten des Beklagten angezeigt, daß ihnen mit heutigem Datum\n\ndas Mandat erteilt worden sei, und zugleich beantragt, die Frist zur Begrün-\n\ndung der Berufung um einen Monat bis einschließlich 17. Mai 2000 zu verlän-\n\ngern; dieser Fristverlängerung habe der Prozeßbevollmächtigte der Kläger te-\n\nlefonisch zugestimmt.\n\nMit Verfügung des Vorsitzenden vom 18. April 2000 ist die Berufungsbe-\n\ngründungsfrist bis zum 25. April 2000 verlängert worden, verbunden mit dem\n\nZusatz, für eine weitergehende Fristverlängerung seien keine erheblichen\n\nGründe dargelegt worden.\n\nMit Schriftsätzen vom 28. April 2000, die am gleichen Tage bei Gericht\n\neingegangen sind, hat der Beklagte unter Hinweis darauf, daß er erst am\n\n26. April 2000 eine Abschrift der Fristverlängerungsverfügung nebst den Ge-\n\nrichtsakten erhalten habe, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der\n\nVersäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und die Berufung be-\n\ngründet.\n\nDas Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 28. Juni 2000 die begehrte\n\nWiedereinsetzung versagt und die Berufung des Beklagten als unzulässig ver-\n\nworfen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde.\n\nII.\n\nDie nach §§ 238 Abs. 2 Satz 1, 519 b Abs. 2, 547, 577 Abs. 2 ZPO zu-\n\nlässige sofortige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\nZutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Versäumung\n\nder am 25. April 2000 abgelaufenen Berufungsbegründungsfrist auf einem Ver-\n\nschulden des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten beruht.\n\n1.\n\nDer Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, daß der Vor-\n\nsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermes-\n\nsens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist selbst\n\ndann versagt, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Dem-\n\ngemäß kann der Rechtsmittelführer im Wiedereinsetzungsverfahren grundsätz-\n\nlich nicht mit Erfolg geltend machen, er habe mit einer Fristverlängerung rech-\n\nnen dürfen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsmittelführer mit gro-\n\nßer Wahrscheinlichkeit die Bewilligung der Fristverlängerung erwarten konnte.\n\nDas ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regel-\n\nmäßig bei einem ersten Verlängerungsantrag der Fall, wenn ein ihn rechtferti-\n\ngender erheblicher Grund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO geltend ge-\n\nmacht wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Mai 1998 - III ZB 31/97 - BGHR\n\nZPO § 233 - Fristverlängerung 16; BGH, Beschlüsse vom 4. Juli 1996 - VII ZB\n\n14/96 - NJW 1996, 3155 und vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 -\n\nNJW 1999, 430). Um einen derartigen Fall geht es hier nicht, da die Beru-\n\nfungsbegründungsfrist erstmals bereits mit Verfügung vom 22. März 2000 bis\n\nzum 17. April 2000 verlängert worden war.\n\n2.\n\nUnter den gegebenen Umständen durfte der Prozeßbevollmächtigte des\n\nBeklagten nicht darauf vertrauen, daß die beantragte zweite Fristverlängerung\n\nmit großer Wahrscheinlichkeit bewilligt werde.\n\na) Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die von den früheren Pro-\n\nzeßbevollmächtigten des Beklagten bei der Anzeige der Niederlegung des\n\nMandats im Schriftsatz vom 10. April 2000 gewählte Formulierung, dies ge-\n\nschehe \"aus Gründen, die nicht in der Sache selbst liegen\", von den beim Be-\n\nrufungsgericht zugelassenen Rechtsanwälten typischerweise dann verwendet\n\nwerde, wenn der Mandant sie entweder ohne die notwendigen (ergänzenden)\n\nInformationen \"sitzen\" gelassen oder den angeforderten Vorschuß grundlos\n\nnicht bezahlt habe. Hinzu kommt, daß die früheren Prozeßbevollmächtigten\n\nausdrücklich darauf hingewiesen haben, daß sie den Beklagten bereits vor\n\ndem 10. April 2000 über die Mandatsniederlegung und die Folgen einer Ver-\n\nsäumung der Frist zur Begründung der Berufung informiert hätten (vgl. Senats-\n\nbeschluß vom 14. Juli 1988 - III ZB 13/88 - BGHR ZPO § 233 - Mandatsnieder-\n\nlegung 1).\n\nb) Der Annahme des Berufungsgerichts, dem jetzigen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten sei die anwaltliche Übung und der Inhalt des Schriftsatzes vom\n\n10. April 2000 bei der Stellung des zweiten Verlängerungsantrages bekannt\n\ngewesen, ist der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten.\n\nAngesichts dieser Umstände konnte von einer \"unzeitigen Mandatsnie-\n\nderlegung\" der früheren Prozeßbevollmächtigten, von der in dem zweiten Ver-\n\nlängerungsantrag die Rede ist, nicht gesprochen werden. Vielmehr war zu ge-\n\nwärtigen, daß der Vorsitzende des Berufungsgerichts in den aufgezeigten Mo-\n\ndalitäten des Anwaltswechsels eine Nachlässigkeit der Partei erblicken und\n\ndies bei seiner Entscheidung über den zweiten Verlängerungsantrag zum\n\nNachteil des Berufungsführers berücksichtigen würde.\n\n3.\n\nAusgehend hiervon ist die Annahme des Berufungsgerichts, der Be-\n\nklagte bzw. sein Rechtsanwalt hätten die Bewilligung einer erneuten Verlänge-\n\nrung der Frist zur Begründung der Berufung nicht mit großer Wahrscheinlich-\n\nkeit erwarten dürfen, nicht zu beanstanden. Dies ist nicht deshalb anders zu\n\nbeurteilen, weil sich die Prozeßbevollmächtigten der Kläger telefonisch mit ei-\n\nner vollumfänglichen Bewilligung der beantragten Fristverlängerung einver-\n\nstanden erklärt hatten und dies dem Gericht mitgeteilt worden war. Denn das\n\nEinverständnis des Gegners stellt, von dem Ausnahmefall schwebender au-\n\nßergerichtlicher Vergleichsverhandlungen abgesehen, keinen erheblichen\n\nGrund im Sinne des § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO dar (vgl. Zöller/Gummer, ZPO,\n\n21. Aufl., § 519 Rn. 19; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 519 Rn. 15) und\n\nbindet daher den Vorsitzenden bei seiner Entscheidung über den Verlänge-\n\nrungsantrag nicht.\n\n4.\n\nNach dem Gesagten hätte sich der Prozeßbevollmächtigte des Beklag-\n\nten noch vor Ablauf der erstmalig verlängerten Begründungsfrist, also (späte-\n\nstens) im Laufe des 17. April 2000, telefonisch bei Gericht erkundigen müssen,\n\nob bzw. in welchem Umfang seinem Antrag stattgegeben worden sei bzw. wer-\n\nde. Wäre es anläßlich dieser Rücksprache - wie geschehen - bei der (kurzen)\n\nVerlängerung der Frist bis (lediglich) zum 25. April 2000 geblieben, so kann\n\ndoch davon ausgegangen werden, daß es dem Prozeßbevollmächtigten des\n\nBeklagten trotz der Osterfeiertage unter zumutbaren Anstrengungen noch\n\nmöglich gewesen wäre, die Berufung rechtzeitig zu begründen.\n\nRinne\n\nWurm\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/iii-zb-36-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/iii-zb-36-00","retrieved":"2026-07-10 11:28:33.424587+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-21/iii-zb-36-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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