{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-09-21","aktenzeichen":"1 StR 124/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 124/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n21. September 2000\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nwegen Körperverletzung u.a.\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Septem-\n\nber 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nNack,\n\nDr. Boetticher,\n\nHebenstreit,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Freiburg vom 15. Dezember 1999 wird verworfen.\n\nDie Kosten der Revision und die dem Beschuldigten durch dieses\n\nRechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen \n\nträgt die\n\nStaatskasse.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB abgelehnt. Gegen dieses Urteil\n\nwendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revi-\n\nsion. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen\n\nErfolg.\n\nI.\n\nAußer Frage steht, daß der Beschuldigte seit 1988 an einer chronischen\n\nparanoid-halluzinatorischen Schizophrenie (ICD-10 F 20.0) leidet. Deshalb\n\nkam es bereits früher zu Einweisungen in die Psychiatrie. Zuletzt fühlte er sich\n\nvon einem gegen ihn verschworenen System aus Banken, Behörden, Justiz-\n\nund Privatpersonen ausgehorcht und systematisch benachteiligt und reagierte\n\ngereizt und aggressiv. Notwendige Medikamente nahm er nicht.\n\nNach den Feststellungen befand sich der Beschuldigte im April 1999 in\n\neiner prekären finanziellen Situation. Er erwartete vom Arbeits- und Sozialamt\n\nGeldzahlungen, die jedoch nicht auf seinem Konto eingingen, weshalb er Zorn\n\nauf die Banken entwickelte. Er begab sich zu seiner Bank. Da sich niemand um\n\nihn kümmerte, ging er hinter den Banktresen, schlang seine Arme um eine\n\nBankangestellte und warf sie zusammen mit dem Stuhl um. Diese verletzte sich\n\ndabei. Danach verließ er die Bank wieder. Ende April 1999 verlor er seine\n\nWohnung. Da er kein Geld hatte und Hunger verspürte, stieg er in einen un-\n\nverschlossenen Lieferwagen, weil er hoffte, im Führerhaus Geld zu finden. Da\n\ner auch den Wunsch hatte, wieder einmal am Steuer zu sitzen, fuhr er das\n\nFahrzeug von Freiburg nach Kehl und stellte es am Rheinhafen ab. Anschlie-\n\nßend stieg er in einen dort parkenden, ebenfalls unverschlossenen Lastkraft-\n\nwagen und fuhr damit auf einen anderen Parkplatz in Lahr. Aus dem Führer-\n\nhaus nahm er 1.100 DM mit. Unmittelbar nach Verlassen des Lastkraftwagens\n\nwurde er festgenommen. In der Untersuchungshaft zertrümmerte er in seinem\n\nHaftraum einen Spiegel und zündete ein Handtuch an.\n\nDas Tatverhalten des Beschuldigten war in diesen vier Fällen von psy-\n\nchotischen Symptomen bestimmt. Ihm fehlte auf Grund einer krankhaft seeli-\n\nschen Störung im Sinne des § 20 StGB die Einsicht, das Unrecht seiner Hand-\n\nlungen zu erkennen.\n\nII.\n\nDie Strafkammer hat die Unterbringung nach § 63 StGB in einem\n\npsychiatrischen Krankenhaus abgelehnt, weil sie vom Beschuldigten infolge\n\nseiner Erkrankung keine erheblichen neuen Straftaten erwarte und er für die\n\nAllgemeinheit nicht gefährlich sei. Diese Prognose greift die Staatsanwaltschaft\n\nohne Erfolg an.\n\n1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Fra-\n\nge, ob von einem seelisch kranken Beschuldigten infolge seines Zustands er-\n\nhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allge-\n\nmeinheit gefährlich ist, auf Grund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit\n\nund seiner Taten zu beurteilen (BGHSt 27, 246, 248 f.; BGH, Urt. vom 16. Ja-\n\nnuar 1996 - 1 StR 674/95 m.w.Nachw.). Dabei ist auch zu beachten, daß die\n\nUnterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann angeordnet\n\nwerden darf, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Begehung weiterer\n\nerheblicher Straftaten besteht; die bloße Möglichkeit genügt nicht (BGH\n\nNStZ 1986, 572).\n\na) Zum Grad der Wahrscheinlichkeit weiterer rechtswidriger Handlungen\n\ndes Beschuldigten hat sich die Strafkammer die Ausführungen des Sachver-\n\nständigen Dr. A. zu eigen gemacht. Dieser hat zur Krankengeschichte\n\nausgeführt, der Beschuldigte habe vor den Taten keine Krankheitseinsicht ge-\n\nzeigt und habe seit mehreren Monaten seine Neuroleptika nicht eingenommen.\n\nEr sei deshalb nicht mehr in der Lage gewesen, seine Interessen gegenüber\n\ndem Arbeitsamt und dem Sozialamt zu vertreten. Er habe die Ursache für sei-\n\nnen wirtschaftlichen Mißstand \"den Banken\" zugeschrieben, auf die sich sein\n\nZorn konzentriert habe. In Zeiten der Behandlung sei der Beschuldigte gut me-\n\ndikamentös beeinflußbar; Krankheitseinsicht habe er jedoch nur eingeschränkt\n\nentwickeln können. Ohne medikamentösen Schutz würden auch in Zukunft pa-\n\nranoide Ideen das Denken und Handeln des Beschuldigten bestimmen. Befragt\n\nnach dem Grad der Wahrscheinlichkeit weiteren rechtswidrigen Verhaltens hat\n\nder Sachverständige ausgeführt, Diebstähle oder gelegentliches Führen von\n\nKraftfahrzeugen seien zwar in der Zukunft nicht zu erwarten, sondern nur nicht\n\nauszuschließen. Im Hinblick auf gelegentliche aggressive Übergriffe auf Per-\n\nsonen sowie Sachbeschädigungen sei dies ohne Behandlung im Sinne eines\n\nhöheren Grades an Wahrscheinlichkeit durchaus zu erwarten.\n\nEine genaue psychiatrisch-medizinische Erklärung des Sachverständi-\n\ngen für die Differenzierung nach den beiden Deliktsbereichen enthalten die\n\nUrteilsgründe nicht. Ein von der Beschwerdeführerin behaupteter Darlegungs-\n\nmangel liegt indes nicht vor. Die Strafkammer hat erkennbar darauf abgestellt,\n\ndaß der Beschuldigte in der Vergangenheit nur zweimal wegen geringfügiger\n\nEigentums- und Vermögensdelikte aufgefallen ist. Dabei handelt es sich um\n\neinen Zigarettendiebstahl und ein \"Schwarzfahren\" auf der Strecke von Frei-\n\nburg nach Emmendingen. Die beiden jetzt zu beurteilenden Entwendungen der\n\nbeiden unverschlossenen Lastkraftwagen und des Geldes aus einem Fahrzeug\n\nweisen - auch unter Berücksichtigung der Gefährdung erheblicher Werte - so\n\nviele Besonderheiten auf, daß auch diese Taten nicht auf eine Verbreiterung\n\nund Intensivierung der rechtwidrigen Aktivität des Beschuldigten hindeuten\n\n(BGHSt aaO 248). Auf Grund dieser Gesamtschau mußte die Strafkammer\n\nzwar die einfache Möglichkeit, nicht aber den erforderlichen Grad höherer\n\nWahrscheinlichkeit einer neuerlichen erheblichen Störung der Eigentumsord-\n\nnung annehmen.\n\nb) Hinsichtlich weiterer aggressiver Handlungen, ist die Strafkammer al-\n\nlerdings - in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - von einem Grad\n\nhöherer Wahrscheinlichkeit ausgegangen. Jedoch hat die Strafkammer mit\n\ndem Sachverständigen ausdrücklich erörtert, daß nichts dafür spreche, \"daß\n\ndie Intensität der Aggressionsdelikte in der Zukunft zunehmen werde.\" Sie hat\n\ndeshalb ohne Rechtsfehler die früher vorgekommenen Sachbeschädigungen\n\nund persönlichen Übergriffe als von langen Zeitphasen getrennte Einzelfälle\n\nbewertet und sie nicht als erhebliche Taten eingeordnet. Auch die unter be-\n\nsonderen Umständen begangene Körperverletzung zum Nachteil der Bankan-\n\ngestellten sieht sie als Delikt an der untersten Schwelle der Erheblichkeit an,\n\ndie kein Indiz für eine Ausweitung auf erhebliche Gewalthandlungen sei. Diese\n\ntatrichterliche Wertung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.\n\n2. Die Strafkammer hat somit in einer ausführlichen Gesamtwürdigung\n\nder Persönlichkeit des Beschuldigten, seiner früheren rechtswidrigen Handlun-\n\ngen und seines jetzt festgestellten Verhaltens ausreichend dargelegt, daß\n\nselbst im Fall nicht ausreichend gesicherten medikamentösen Schutzes die\n\nGefahr erheblicher rechtswidriger Handlungen nicht besteht. Kommt der\n\nTatrichter in Kenntnis, daß der Beschuldigte auf anderem Wege ausreichend\n\nmedikamentös betreut wird, zu dem Ergebnis, daß er die Notwendigkeit für ei-\n\nne Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB nicht\n\nmit der erforderlichen Sicherheit feststellen kann, ist dies vom Revisionsgericht\n\nhinzunehmen.\n\nSchäfer Maul Nack\n\n Boetticher Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/1-str-124-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-21/1-str-124-00","retrieved":"2026-07-10 11:29:00.643589+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-21/1-str-124-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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