{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"5 StR 404/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 404/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 19. September 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. September 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Berlin vom 5. April 2000 nach § 349\n\nAbs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen\n\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in\n\nTateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von\n\n13 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne\n\ndes § 349 Abs. 2 StPO, soweit das Rechtsmittel sich gegen den\n\nSchuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet. Jedoch kann der\n\nStrafausspruch aus sachlichrechtlichen Gründen keinen Bestand haben.\n\nI.\n\nDer wegen vieler vorsätzlicher Körperverletzungen, vor langer Zeit\n\nauch wegen Sexualdelikten bestrafte, bargeldlose Angeklagte bestellte sich\n\nüber eine Agentur telefonisch eine Prostituierte in seine Wohnung, um sich\n\nsexuelle Dienste „kostenlos, gegebenenfalls unter Anwendung von Gewalt,\n\ngewähren zu lassen.“ Es erschien die Nebenklägerin, die zunächst eine\n\nEntgeltzahlung in Höhe von 200,- DM im voraus verlangte. Durch erhebliche\n\nSchläge, Bedrohung mit einem Teppichmesser und das Ausreißen von\n\nHaarbüscheln erzwang der Angeklagte im Wechsel zweimal ungeschützten\n\nOralverkehr (fellatio), zweimal Beischlaf unter Verwendung eines Kondoms\n\nund schließlich schmerzhaften Analverkehr, bei dem er der Nebenklägerin\n\nein Kissen in das Gesicht drückte. Zum Samenerguß kam es nicht.\n\nSchließlich zwang der Angeklagte die Nebenklägerin zur Säuberung des\n\nWC.\n\nII.\n\nTrotz des erheblichen Gewichtes der Tat und der Vorbelastung des\n\nAngeklagten, sämtlich vom Landgericht ohne Rechtsfehler \n\nin die\n\nStrafzumessung eingestellt, ist die verhängte Freiheitsstrafe von 13 Jahren\n\nderart hoch, daß sie ihrer Aufgabe, gerechter Schuldausgleich zu sein\n\n(BGHSt 34, 345, 349), nicht mehr entspricht.\n\nIII.\n\nFür die neue Entscheidung über die Strafe bemerkt der Senat\n\nfolgendes:\n\n1. Im Rahmen der nach § 46 Abs. 1 und 2 StGB gebotenen\n\numfassenden Gesamtwürdigung wird auch der Gesichtspunkt zu\n\nberücksichtigen sein, daß die Nebenklägerin grundsätzlich zu sexuellen\n\nHandlungen mit dem Angeklagten gegen Entgelt bereit war, wenngleich sich\n\ndies – wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend\n\nhervorgehoben – nicht etwa auf alle erzwungenen Sexualpraktiken bezog.\n\nMag auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem\n\nFragenkomplex – weil jeweils an andere tatrichterliche Formulierungen\n\nanknüpfend – uneinheitlich sein (einerseits BGH bei Dallinger MDR 1973,\n\n555; BGH StV 1995, 635; 1996, 26; BGH, Beschluß vom 3. Januar 1995\n\n– 4 StR 723/94 –; BGH, Beschluß vom 10. August 1995 – 4 StR 452/95 –;\n\nandererseits BGH bei Dallinger MDR 1971, 895; BGH NStZ-RR 1998, 326;\n\nBGH, Urteil vom 16. August 2000 – 2 StR 159/00 –), so bleibt doch folgendes\n\nfestzuhalten: \n\nIm \n\nkriminologischen Gesamtspektrum der – auch\n\nqualifizierten – Vergewaltigungstaten besteht eine Polarität und \n\nist\n\ndementsprechend bei der Strafzumessung eine Differenzierung geboten\n\nzwischen Taten gegen Frauen, die sich dem Täter zu – gegebenenfalls\n\nentgeltlichen – sexuellen Handlungen anbieten, und Taten gegen Opfer, die\n\ndem Täter keinerlei Anlaß zu der Annahme geben, sie wären zu sexuellem\n\nKontakt bereit.\n\n2. Der neue Tatrichter sollte auch Erwägungen (wie etwa UA S. 20)\n\nvermeiden, die die Besorgnis wecken könnten, er gehe etwa von einem\n\nlinearen Verhältnis zwischen Tatschwere und Tatschuld einerseits und der\n\ninnerhalb des gegebenen Strafrahmens festzusetzenden Strafe andererseits\n\naus (vgl. BGHSt 34, 355, 359 f. m.N.; BGH NStZ 1983, 217).\n\nHarms Häger Tepperwien\n\nRaum Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-19/5-str-404-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-19/5-str-404-00","retrieved":"2026-07-10 11:29:03.022140+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-19/5-str-404-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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