{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"4 StR 337/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 337/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n19. September 2000\n\nin dem Sicherungsverfahren\n\ngegen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. September\n\n2000 gemäß § 349 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Frankenthal (Pfalz) vom 16. Dezember 1999 wird als un-\n\nzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-\n\nschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen\n\ngerichtete Revision des Beschuldigten ist unzulässig.\n\nDer Beschuldigte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung und nach\n\neiner Rechtsmittelbelehrung - ebenso wie sein Verteidiger und die Vertreterin\n\nder Staatsanwaltschaft - auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Ur-\n\nteil verzichtet. Die Erklärung ist ihm, wie sich aus der Sitzungsniederschrift er-\n\ngibt, vorgelesen und von ihm genehmigt worden. Damit ist sie bewiesen (§ 274\n\nStPO).\n\nDer Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerrufen, wegen Irrtums an-\n\ngefochten oder sonst zurückgenommen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner\n\nStPO 44. Aufl. § 302 Rdn. 21 m.w.N.); er setzt allerdings Verhandlungsfähigkeit\n\ndes Erklärenden voraus (BGH NStZ 1999, 526, 527). Ob er verhandlungsfähig\n\nwar, ist vom Revisionsgericht im Freibeweisverfahren zu klären (BGH NStZ\n\n1999, 258). Die Verhandlungsfähigkeit ist hier indes zu bejahen:\n\nEs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß dem Beschuldigten im\n\nHinblick auf seinen geistigen Zustand die genügende Einsichtsfähigkeit für sei-\n\nne Prozeßhandlung und deren Tragweite gefehlt hätte. Zwar hat das Tatgericht\n\nbei dem Beschuldigten eine krankhafte seelische Störung in Form eines para-\n\nnoiden Wahns festgestellt und die Voraussetzungen des § 20 StGB für die\n\nTatzeit bejaht. Dadurch wird jedoch die nach anderen Grundsätzen zu beurtei-\n\nlende prozessuale Fähigkeit, sich sachgerecht zu verteidigen und Verfahrens-\n\nhandlungen in ihrer Wirkung und Bedeutung zu erfassen, nicht infrage gestellt.\n\nWeder aus den Urteilsgründen noch aus dem Protokoll der Hauptverhandlung\n\nergibt sich irgendein Hinweis darauf, daß Bedenken an der Verhandlungsfä-\n\nhigkeit des Beschuldigten bestanden haben. Er hat aktiv an der Verhandlung\n\nmitgewirkt und Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zur Sache\n\ngemacht. Wenn während der Verhandlung, die in Anwesenheit zweier psychia-\n\ntrischer Sachverständiger stattgefunden hat, das Landgericht keine Zweifel an\n\nder Verhandlungsfähigkeit des Beschuldigten hatte und auch solche von dem\n\nVerteidiger nicht geäußert wurden, kann die Verhandlungsfähigkeit grundsätz-\n\nlich auch vom Revisionsgericht bejaht werden (BGH NStZ 1999, 526, 527).\n\nDie trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision ist unzu-\n\nlässig und muß verworfen werden.\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-19/4-str-337-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-19/4-str-337-00","retrieved":"2026-07-10 11:28:48.766875+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-19/4-str-337-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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