{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-09-19","aktenzeichen":"1 StR 205/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n1 StR 205/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n19. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Totschlags\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Septem-\n\nber 2000, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Schäfer\n\nund die Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Maul,\n\nNack,\n\nDr. Boetticher,\n\nHebenstreit,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt\n\n als Verteidiger,\n\nRechtsanwalt\n\n als Vertreter der Nebenklägerin,\n\nJustizangestellte ,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Landshut vom 6. Dezember 1999 mit den Feststellungen\n\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurge-\n\nricht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an\n\nseiner Lebensgefährtin, zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Die\n\nRevision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg; eines näheren Einge-\n\nhens auf die daneben erhobene Verfahrensrüge bedarf es nicht.\n\n1. Der Angeklagte hat die Tat geleugnet; das Landgericht hält ihn auf\n\nGrund einer Reihe von Indizien überführt. Den Halbbruder des Angeklagten,\n\n H. , hat es als möglichen Täter ausgeschlossen. Die dazu\n\nangeführten Erwägungen unterliegen durchgreifenden Bedenken.\n\nNach den Feststellungen hatte der Angeklagte in der gemeinschaftlichen\n\nWohnung seine Lebensgefährtin S. am Morgen des 20. Januar\n\n1999 in der Zeit zwischen 8.30 Uhr und 13.00 Uhr, vermutlich gegen 9.30 Uhr,\n\nnach einem heftigen Streit körperlich angegriffen, gewürgt und schließlich mit\n\neinem textilen Gegenstand von hinten erdrosselt. Um einen Selbstmord vorzu-\n\ntäuschen, legte er die Leiche in die mit Wasser gefüllte Badewanne in der ge-\n\nmeinsamen Wohnung und warf einen eingeschalteten Fön hinein. Gegen\n\n13.00 Uhr verließ er die Wohnung und begab sich zu seiner Arbeitsstelle, die\n\ner erst gegen 23.00 Uhr wieder verließ.\n\nGegen 15.00 Uhr desselben Tages sah die Mutter des Angeklagten, die\n\nihren \n\nim selben Haus wohnenden weiteren Sohn, nämlich \n\nH. , einen Halbbruder des Angeklagten, besuchen wollte, durch die\n\nGlastür der Tatortwohnung einen sich dort bewegenden Schatten; zur gleichen\n\nZeit hörte eine weitere Bewohnerin des Hauses in der Wohnung Schritte.\n\nDas Landgericht kommt auf Grund einer Reihe von Umständen zu dem\n\nSchluß, daß es H. war, der sich um diese Zeit in der Wohnung auf-\n\nhielt. Sie schließt jedoch aus, daß H. , der zur Getöteten ein Verhält-\n\nnis unterhalten hatte, der Täter sei, weil er kein irgendwie erkennbares Motiv\n\nfür die Tat gehabt habe. Es komme anders als beim Angeklagten auch keine\n\nemotionale Ausgangslage in Frage, die ein Gewaltdelikt nahelege; vielmehr\n\nhabe zwischen H. und S. am Abend vor der\n\nTat bestes Einvernehmen geherrscht. Die festgestellte Anwesenheit des \n\n H. in der Wohnung, in der nach den Feststellungen die zu die-\n\nsem Zeitpunkt bereits Getötete S. lag, erklärt das Schwurgericht\n\ndamit, der Angeklagte habe seinen Halbbruder in die Tat eingeweiht und ihn\n\ngebeten, in der Zeit seiner Abwesenheit entweder weitere Spuren zu beseiti-\n\ngen oder \"das getroffene Arrangement zu überprüfen\".\n\nDiese für die Anwesenheit des H. angenommenen\n\nGründe finden jedoch in den Feststellungen des Urteils keine ausreichende\n\nStütze. Weder ist in irgendeiner Weise belegt, daß der Angeklagte seinen\n\nHalbbruder eingeweiht hat, noch gibt es Anhaltspunkte für die Notwendigkeit\n\nweiterer Spurenbeseitigung oder eine Überprüfung des \"Arrangements\". Sind\n\naber die Gründe, mit denen das Landgericht die Anwesenheit H. s\n\nerklärt, nicht tragfähig, ist damit auch dessen Ausschluß als Täter in Frage ge-\n\nstellt. Das Landgericht hätte sich vielmehr mit der Frage auseinandersetzen\n\nmüssen, welche anderen Gründe als eine Absprache mit seinem Halbbruder\n\nH. haben konnte, die Wohnung aufzusuchen. Insoweit konnte ein\n\nsexuelles Motiv in Frage kommen; so hatte er am Abend vor der Tat mit der\n\nspäter Getöteten noch Zärtlichkeiten ausgetauscht.\n\nSollte H. allerdings einen Schlüssel für die Wohnung seines\n\nHalbbruders besessen haben, konnte er auch ohne Absprache mit dem Ange-\n\nklagten und als S. bereits tot war, die Wohnung betreten haben,\n\netwa um S. zu besuchen. Dazu sagt das Urteil aber nichts.\n\n2. Darauf, ob eine andere Person als Täter in Erwägung zu ziehen sein\n\nkönnte, würde es freilich nicht ankommen, wenn die Täterschaft des Ange-\n\nklagten aus sich heraus zweifelsfrei festgestellt wäre. Dafür könnte sprechen,\n\ndaß die medizinischen, physikalischen und chemischen Sachverständigengut-\n\nachten es als sehr wahrscheinlich, wenn auch nicht zwingend einschätzen, daß\n\ndie Leiche der Getöteten vor 13.00 Uhr in das Wasser der Badewanne gelegt\n\nworden sei. Dabei war Ausgangspunkt für das grundlegende physikalische\n\nGutachten, daß das Badewasser durch den in der Wanne zunächst weiterlau-\n\nfenden Fön aufgewärmt wurde und um 3.00 Uhr morgens des darauffolgenden\n\nTages noch eine Temperatur von 25 Grad aufwies. Bei den auf diesem Mes-\n\nsergebnis basierenden Versuchen hatte der Sachverständige die Originalba-\n\ndewanne jeweils bis zum Schmutzrand mit ca. 170 Liter Wasser gefüllt, einen\n\nlaufenden Fön hineingelegt und sodann Temperaturmessungen vorgenommen.\n\nDie Revision macht zu Recht geltend, daß diese Versuchsanordnung fehlerhaft\n\nwar. Der Angeklagte hatte die Getötete gegen 0.16 Uhr aus der Badewanne\n\nherausgehoben; bis zur Messung der Wassertemperatur um 3.00 Uhr lag der\n\nWasserspiegel in der Wanne daher für die Zeit von 2 3/4 Stunden nicht uner-\n\nheblich unter dem Schmutzrand mit der wahrscheinlichen Folge, daß das Was-\n\nser ab diesem Zeitpunkt schneller abkühlte. Zudem war der Versuch nur mit\n\neinem homogenen Wärmeträger, nämlich Wasser, durchgeführt worden. Tat-\n\nsächlich gab es von 13.00 Uhr bis 0.16 Uhr des nächsten Tages zwei Wärme-\n\nträger, nämlich Wasser und die in der Badewanne liegenden Leiche; wie sich\n\ndiese Abweichungen von der Versuchsanordnung auf die Erwägungs- und Ab-\n\nkühlungsphase des Wassers auswirken konnten, wird nicht erörtert. Die An-\n\nnahme, es sei sehr wahrscheinlich, daß die Leiche bereits vor 13.00 Uhr in das\n\nBadewasser gelegt wurde, ist damit in Frage gestellt.\n\nInsgesamt kann wegen dieser Mängel in der Beweiswürdigung das Urteil\n\ndes Landgerichts daher keinen Bestand haben. Für die neue Hauptverhand-\n\nlung wird darauf hingewiesen, daß die Verwertung der Angaben, die der Ange-\n\nklagte als Zeuge gemacht hat, davon abhängen kann, ob ihm vor der späteren\n\nstaatsanwaltlichen Vernehmung eine qualifizierte Belehrung erteilt worden ist\n\n(vgl. dazu BGH NStZ 1996, 290; Boujong in KK 4. Aufl. § 136 Rdn. 29; Neu-\n\nhaus NStZ 1997, 312).\n\nSchäfer Maul Nack\n\n Boetticher Hebenstreit","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-19/1-str-205-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-19/1-str-205-00","retrieved":"2026-07-10 11:28:12.558385+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-19/1-str-205-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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