{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-09-14","aktenzeichen":"III ZR 33/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 1032 Abs. 1 Die im Prozeß vor dem staatlichen Gericht erhobene Schiedseinrede des Beklagten ist unbegründet, wenn das Gericht entsprechend dem Kläger- vortrag (hier: wegen Mittellosigkeit des Klägers) feststellt, die Schiedsver- einbarung sei undurchführbar; einer Kündigung der Vereinbarung bedarf es nicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 33/00\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. September 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nZPO § 1032 Abs. 1\n\nDie im Prozeß vor dem staatlichen Gericht erhobene Schiedseinrede des\n\nBeklagten ist unbegründet, wenn das Gericht entsprechend dem Kläger-\n\nvortrag (hier: wegen Mittellosigkeit des Klägers) feststellt, die Schiedsver-\n\neinbarung sei undurchführbar; einer Kündigung der Vereinbarung bedarf\n\nes nicht.\n\nBGH, Urteil vom 14. September 2000 - III ZR 33/00 - OLG Dresden\n\n LG Dresden\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des 17. Zivil-\n\nsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. Juli 1999 und\n\nder 13. Zivilkammer des Landgerichts Dresden \n\nvom\n\n26. November 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten der Rechtsmittelzüge, an das Landgericht\n\nzurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nMit \"VOB-BAUVERTRAG\" vom 22. Februar 1996 beauftragte der Kläger\n\ndie Beklagten mit Heizungs- und Sanitärinstallationen. Ferner schloß er mit\n\nden Beklagten am selben Tag eine Schiedsvereinbarung.\n\nNachdem die Beklagten Teilleistungen erbracht hatten, verlangten sie\n\nvon dem Kläger gemäß § 648 a BGB Sicherheitsleistung, was dieser jedoch\n\nverweigerte. Die Beklagten regten daraufhin mit Schreiben vom 12. April 1996\n\nan, auf die Schiedsvereinbarung zu verzichten und damit eine Auseinanderset-\n\nzung vor den ordentlichen Gerichten zu ermöglichen. Mit Schreiben vom\n\n17. April 1996 lehnte der Kläger indes ab. Die Beklagten sahen aus Kosten-\n\ngründen davon ab, das Schiedsverfahren durchzuführen.\n\nIm vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Kläger die Beklagten auf Scha-\n\ndensersatz und auf Erstattung von Kosten für die Beseitigung von Mängeln in\n\nAnspruch. Die Beklagten hätten den Spülkasten einer Toilette nicht ordnungs-\n\ngemäß angeschlossen. Dadurch sei ein Wasserschaden entstanden. Ferner\n\nhätten die Beklagten veraltete Thermostate eingebaut und die Anschlüsse der\n\nHeizkörper falsch montiert. Unter Hinweis auf seine Zahlungsunfähigkeit hatte\n\nder Kläger die Schiedsvereinbarung mit Schreiben vom 10. September 1997\n\naus wichtigem Grund gekündigt; er wiederholte diese Kündigung mit Schriftsatz\n\nvom 4. Juni 1999.\n\nDie Beklagten erheben gegenüber der Klage die Einrede der Schieds-\n\nvereinbarung. Die Kündigung des Klägers sei unzulässige Rechtsausübung.\n\nDie Beklagten rechnen hilfsweise mit Werklohnansprüchen auf.\n\nDie Vorinstanzen haben die Klage für unzulässig erachtet. Mit der Revi-\n\nsion verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision ist begründet; sie führt zur Aufhebung der vorinstanzlichen\n\nUrteile und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:\n\nDie Klage sei unzulässig, weil die Beklagten wirksam die Einrede des\n\nSchiedsvertrages erhoben hätten. Die mit der Klage geltend gemachten An-\n\nsprüche unterfielen der Schiedsvereinbarung, die durch die Kündigungen des\n\nKlägers vom 10. September 1997 und vom 4. Juni 1999 nicht hinfällig gewor-\n\nden sei. Es sei schon zweifelhaft, ob ein wichtiger, zur Kündigung berechtigen-\n\nder Grund in dem Sinne vorgelegen habe, daß sich die wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse des Klägers nachträglich verschlechtert hätten. Der Kläger habe be-\n\nreits bei Abschluß des Schiedsvertrages die Kosten eines Schiedsverfahrens\n\nnicht aufbringen können und es hätten nur vage Aussichten bestanden, daß\n\nsich daran etwas ändern könne. Entscheidend sei aber, daß sich der Kläger\n\ndurch die Kündigung der Schiedsvereinbarung in treuwidriger Weise zu seinem\n\nfrüheren Verhalten in Widerspruch gesetzt habe. Während er sich wegen der\n\neigenen Ansprüche die Vorteile des staatlichen Verfahrens nutzbar mache,\n\nhabe er gegenüber der Werklohnforderung der Beklagten auf der Schiedsver-\n\neinbarung bestanden. Daran müsse er sich nach dem Grundsatz von Treu und\n\nGlauben festhalten lassen.\n\nDer Kläger könne nicht einwenden, die Beklagten handelten ihrerseits\n\narglistig; sie erhöben die Einrede des Schiedsvertrages, obwohl sie die zur\n\nDurchführung des Schiedsverfahrens notwendigen finanziellen Mittel nicht\n\nhätten. Die Beklagten hätten nachgewiesen, daß ihre Betriebshaftpflichtversi-\n\ncherung die auf sie entfallenden Kosten des Schiedsverfahrens übernehmen\n\nwerde.\n\nII.\n\nDie Erwägungen des Berufungsgerichts halten in einem entscheidenden\n\nPunkt der rechtlichen Prüfung nicht stand. Die von den Beklagten erhobene\n\nEinrede der Schiedsvereinbarung greift nicht durch. Dabei kann offenbleiben,\n\nob in diesem gerichtlichen Verfahren die §§ 1025 ff ZPO in der Fassung des\n\nGesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (Schiedsverfahrens-\n\nNeuregelungsgesetz - SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224)\n\noder - gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG - das bisher geltende Recht anzu-\n\nwenden ist.\n\n1.\n\nDas Gericht hat gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO n.F. eine Klage, die in einer\n\nAngelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist,\n\nals unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündli-\n\nchen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest,\n\ndaß die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist. Hier\n\nist die Einrede der Schiedsvereinbarung unbegründet, weil die Schiedsverein-\n\nbarung undurchführbar gewesen ist (§ 1032 Abs. 1 letzter Halbsatz dritte Alter-\n\nnative ZPO); einer Kündigung des Schiedsvertrages bedurfte es nicht.\n\nDer Gesetzgeber des Schiedsverfahrens - Neuregelungsgesetzes hat\n\ndas nach bisherigem Recht im Falle der Undurchführbarkeit des Schiedsver-\n\ntrages bestehende Kündigungserfordernis (Senatsurteil BGHZ 102, 199, 202\n\nm.w.N.) nicht übernommen. Auch den Gesetzgebungsmaterialien ist, soweit\n\nersichtlich, nichts dafür zu entnehmen, daß die Undurchführbarkeit der\n\nSchiedsvereinbarung im Wege der Kündigung geltend gemacht werden müßte\n\n(vgl. die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur\n\nNeuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 37 f). Es ist\n\ndeshalb davon auszugehen, daß im Prozeß die Schiedseinrede des Beklagten\n\nschon dadurch zu Fall gebracht werden kann, daß das Gericht entsprechend\n\ndem Klägervortrag feststellt, die Schiedsvereinbarung sei undurchführbar.\n\na) Im Streitfall ist die Schiedsvereinbarung undurchführbar gewesen,\n\nweil der Kläger die Kosten des Schiedsverfahrens nicht hat aufbringen können\n\nund auch nicht anderweit für Kostendeckung gesorgt gewesen ist.\n\nDaß der Kläger aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Ver-\n\nhältnisse außerstande gewesen ist, den Kostenvorschuß für das Schiedsge-\n\nricht und die Kosten einer im Streitfall erforderlichen anwaltlichen Vertretung im\n\nSchiedsverfahren zu bestreiten, ergibt sich bereits daraus, daß er die Kosten\n\nseiner Rechtsverfolgung vor dem staatlichen Gericht nicht hat aufbringen kön-\n\nnen. Der Kläger hat am 1. August 1996 die eidesstattliche Versicherung abge-\n\nlegt. Auch die Beklagten gehen davon aus, daß der Kläger vermögenslos ist.\n\nEs besteht kein Anhalt, daß die Beklagten die in der Mittellosigkeit des\n\nKlägers begründete Undurchführbarkeit des Schiedsverfahrens hätten behe-\n\nben können und daß sie dazu bereit gewesen wären. Die Beklagten haben\n\nnicht behauptet, daß sie im Interesse der Durchführung des Schiedsverfahrens\n\ndem Kläger die auf ihn entfallenden Kosten des Schiedsverfahrens sowie seine\n\nnotwendigen Anwaltskosten (vgl. hierzu BGHZ 51, 79, 82) vorgestreckt hätten\n\n(vgl. Senatsurteile BGHZ 77, 65, 69 und 102, 199, 202 f sowie vom 10. März\n\n1994 - III ZR 60/93 - NJW-RR 1994, 1214, 1215; s. auch BGHZ 55, 344, 353).\n\nSie dürften selbst vermögenslos gewesen sein. Denn sie haben am 6. Mai\n\n1997 und am 6. Februar 1998 die eidesstattliche Versicherung abgelegt. Die\n\nBetriebshaftpflichtversicherung der Beklagten hätte nur die von ihnen aufzu-\n\nbringenden Kosten der Rechtsverteidigung im Schiedsverfahren beglichen; die\n\nauf den Kläger entfallenden Kosten wären ungedeckt geblieben.\n\nb) Dem Kläger ist es nicht ausnahmsweise verwehrt, sich auf die Un-\n\ndurchführbarkeit der Schiedsvereinbarung zu berufen, weil er sich schikanös,\n\ntreuwidrig oder sittenwidrig verhalten hätte (§§ 226, 242, 826 BGB - vgl. BGHZ\n\n41, 104, 108 f). Zwar war es widersprüchlich, daß der Kläger gegenüber dem\n\nWerklohnanspruch der Beklagten die Einrede des Schiedsvertrages erhoben,\n\nseinen eigenen Schadensersatzanspruch aber vor dem staatlichen Gericht\n\neingeklagt hat. In dieser bloßen Nutzung prozessualer Mittel lag aber noch kein\n\ngegen die vorgenannten Generalklauseln verstoßender Rechtsmißbrauch, der\n\nes rechtfertigen könnte, den Kläger an der - aus finanziellen Gründen undurch-\n\nführbaren - Schiedsvereinbarung festzuhalten und damit praktisch rechtlos zu\n\nstellen. Die Beklagten andererseits werden durch den hiermit eröffneten\n\nRechtsweg zum staatlichen Gericht nicht unbillig belastet (vgl. Senatsurteil\n\nBGHZ 77, 65, 69 f).\n\n2.\n\nAuch nach dem Schiedsverfahrensrecht alter Fassung können sich die\n\nBeklagten nicht auf die Schiedsvereinbarung berufen, weil der Kläger diese mit\n\nSchreiben vom 10. September 1997 wirksam gekündigt hat.\n\nFür das Schiedsverfahrensrecht alter Fassung ist anerkannt, daß die\n\nParteien berechtigt sind, die Vereinbarung aus wichtigem Grund zu kündigen,\n\nwenn sich die Durchführung des Schiedsverfahrens praktisch als unmöglich\n\nerweist, insbesondere, weil eine Partei die Kosten des schiedsgerichtlichen\n\nVerfahrens nicht aufbringen kann. Die Kündigungsbefugnis ist - mit Ausnahme\n\nschikanösen, treuwidrigen oder sittenwidrigen Verhaltens (§§ 226, 242, 826\n\nBGB) - auch dann gegeben, wenn der Kündigende die Undurchführbarkeit des\n\nSchiedsverfahrens selbst verursacht oder gar verschuldet hat; denn ihm darf\n\nder Rechtsschutz nicht völlig abgeschnitten werden (BGHZ 41, 104, 108 f; Se-\n\nnatsurteile BGHZ 77, 65, 66 f und 102, 199, 202; vgl. auch Senatsurteil vom\n\n11. Juli 1985 - III ZR 33/84 - NJW 1986, 2765, 2766; Stein/Jonas/Schlosser,\n\nZPO 21. Aufl. 1994 § 1025 a.F. Rn. 43 unter Hinweis auf Art. 6 EMRK; Maier in\n\nMünchKomm, ZPO 1992 § 1025 a.F. Rn. 34; Musielak/Voit, ZPO 1999 § 1025\n\na.F. Rn. 9; Zöller/Geimer, ZPO 21. Aufl. 1999 § 1029 Rn. 82; Schwab/Walter,\n\nSchiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 8 Rn. 11). Das muß im Grundsatz\n\nauch dann gelten, wenn der Kündigende - wie im Streitfall der Kläger - bereits\n\nbei Abschluß des Schiedsvertrages die Kosten eines Schiedsverfahrens nicht\n\naufbringen kann und nur ungewisse Aussichten auf ausreichende Einkünfte\n\nbestehen. Wie der Gesetzgeber in § 1032 Abs. 1 ZPO n.F. jetzt ausdrücklich\n\nfestgelegt hat, müssen sich die Parteien im Falle der Undurchführbarkeit des\n\nSchiedsverfahrens - in den Grenzen der §§ 226, 242, 826 BGB - stets von der\n\nSchiedsvereinbarung lösen können, da sie sonst rechtsschutzlos stünden. So-\n\nweit der Senat in seinen früheren Entscheidungen das Kündigungsrecht an\n\nzusätzliche Erwägungen - insbesondere zur wirtschaftlichen Lage des Kündi-\n\ngenden - geknüpft hat, entsprach dies den damaligen Fallgestaltungen; das\n\nErfordernis, effektiven Rechtsschutz zu gewähren, sollte und darf dadurch nicht\n\nin Frage gestellt werden.\n\nIII.\n\nHiernach waren die vorinstanzlichen Urteile aufzuheben und die Sache\n\nzur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzu-\n\nverweisen (§§ 565 Abs. 1, 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO; vgl. BGHZ 16, 71, 82; BGH,\n\nUrteil vom 22. November 1994 - XI ZR 45/91 - NJW 1995, 1225, 1227; Urteil\n\nvom 11. Juli 1996 - IX ZR 304/95 - NJW 1996, 3008, 3009).\n\nRinne\n\nWurm\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-14/iii-zr-33-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 226","ref_norm":"226","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1032","ref_norm":"1032","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 648a","ref_norm":"648a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-14/iii-zr-33-00","retrieved":"2026-07-10 11:26:41.331334+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-14/iii-zr-33-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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