{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-09-14","aktenzeichen":"III ZR 211/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"VermG §§ 16 Abs. 2, 17 Satz 1; BGB § 571 a) Tritt der Berechtigte infolge des mit Bestandskraft des Rückgabebe- scheids vollzogenen Wechsels im Grundstückseigentum nach §§ 16 Abs. 2, 17 Satz 1 VermG in bestehende Mietverhältnisse ein, so bleibt der Verfügungsberechtigte als früherer Eigentümer den Mietern gegen- über bezüglich der zu diesem Zeitpunkt abgelaufenen Abrechnungsperi- oden zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung etwaiger Nachzahlungen berechtigt. Hinsichtlich der laufenden Abrech- nungsperiode trifft die Abrechnungspflicht den Berechtigten; dieser wird auch Gläubiger etwaiger Nachzahlungsansprüche. b) Bei der Abrechnung der laufenden Abrechnungsperiode haben der Be- rechtigte und der Verfügungsberechtigte zusammenzuwirken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 211/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n14. September 2000\nF i t t e r e r\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nVermG §§ 16 Abs. 2, 17 Satz 1; BGB § 571\n\na) Tritt der Berechtigte infolge des mit Bestandskraft des Rückgabebe-\n\nscheids vollzogenen Wechsels im Grundstückseigentum nach §§ 16\n\nAbs. 2, 17 Satz 1 VermG in bestehende Mietverhältnisse ein, so bleibt\n\nder Verfügungsberechtigte als früherer Eigentümer den Mietern gegen-\n\nüber bezüglich der zu diesem Zeitpunkt abgelaufenen Abrechnungsperi-\n\noden zur Abrechnung der Betriebskosten verpflichtet und zur Erhebung\n\netwaiger Nachzahlungen berechtigt. Hinsichtlich der laufenden Abrech-\n\nnungsperiode trifft die Abrechnungspflicht den Berechtigten; dieser wird\n\nauch Gläubiger etwaiger Nachzahlungsansprüche.\n\nb) Bei der Abrechnung der laufenden Abrechnungsperiode haben der Be-\n\nrechtigte und der Verfügungsberechtigte zusammenzuwirken.\n\nBGH, Urteil vom 14. September 2000 - III ZR 211/99 - KG Berlin\n\nLG Berlin\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 14. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die\n\nRichter Streck, Schlick, Dörr und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 26. Zivilsenats\n\ndes Kammergerichts in Berlin vom 21. Juni 1999 wird zurückge-\n\nwiesen.\n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tra-\n\ngen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Beklagten sind seit dem 31. März 1994 aufgrund bestandskräftigen\n\nBescheids des zuständigen Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Ei-\n\ngentümer des mit einem Mietshaus bebauten, ehemals volkseigenen Grund-\n\nstücks S.-Straße in Berlin-P.B. Die klagende Wohnungsbaugesellschaft mbH,\n\nRechtsnachfolgerin des VEB Kommunale Wohnungsverwaltung Berlin-P.B.,\n\nverwaltete das Grundstück bis zur Übergabe an die Beklagten am 1. Juni 1994.\n\nDie Klägerin hat mit der Klage Erstattung von Fehlbeträgen verlangt, die\n\nin der Zeit ihrer Verwaltungstätigkeit entstanden sind. Soweit die Klägerin\n\nZahlung der in den Abrechnungszeiträumen 1993 und 1994 entstandenen und\n\nvon den Vorauszahlungen der Mieter nicht gedeckten Betriebskosten begehrt\n\nhat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist\n\nerfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihr\n\nKlageziel bezüglich des in der Zeit vom 1. Januar 1993 bis zum 31. März 1994\n\nangefallenen Betriebskostendefizits weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision hat keinen Erfolg.\n\nDie bis zur Bestandskraft des Rückgabebescheids angefallenen Be-\n\ntriebskosten hat der Verfügungsberechtigte zu tragen. Bis zu diesem Zeitpunkt\n\nist der Vermögenswert Teil seines Vermögens geblieben. Entsprechend dieser\n\nGüterzuordnung gebühren ihm bis dahin die Nutzungen der Sache; im Gegen-\n\nzuge hat er die (normalen) Betriebs- und Erhaltungskosten zu tragen. Ein \"all-\n\ngemeiner\" Kostenerstattungsanspruch des Verfügungsberechtigten, wie ihn\n\ndas Auftragsrecht für den Beauftragten vorsieht (§ 670 BGB), ist nicht anzuer-\n\nkennen. Diese sich schon nach allgemeinen Grundsätzen ergebende Rechts-\n\nfolge wird verdeutlicht und bestätigt durch § 7 Abs. 7 Satz 1 bis 4 VermG. Nach\n\n§ 7 Abs. 7 Satz 2 VermG kann der Berechtigte - was vorliegend nicht in Frage\n\nkam, da die Rückübertragung und die Übergabe des Grundstücks schon vor\n\ndem Stichtag erfolgt war - Herausgabe der Nutzungen verlangen, die der Ver-\n\nfügungsberechtigte aus Miet-, Pacht- und sonstigen Nutzungsverhältnissen ab\n\ndem 1. Juli 1994 gezogen hat. Macht er von dieser Möglichkeit Gebrauch, kann\n\nder Verfügungsberechtigte seinerseits die seit dem 1. Juli 1994 entstandenen\n\nBetriebs-, Erhaltungs- und Verwaltungskosten aufrechnen (vgl. eingehend\n\nhierzu Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186 ff; BGHZ 141, 232, 234 ff).\n\nEin gegen die Beklagten gerichteter Anspruch der Klägerin nach § 670\n\nBGB (entsprechend) auf Erstattung des ihr im Abrechnungsjahr 1993 und in\n\nden ersten drei Monaten des Jahres 1994 bis zum Eigentumswechsel entstan-\n\ndenen und durch die der Klägerin von seiten der Mieter zugeflossenen Voraus-\n\nzahlungen nicht gedeckten Betriebskostendefizits - der sich im Revisionsver-\n\nfahren allein noch im Streit befindet - kommt daher nicht in Betracht. Zu einem\n\nanderen Ergebnis führt auch nicht die von der Revision angestellte Erwägung,\n\nallein die Beklagten seien dazu in der Lage gewesen, den Mietern gegenüber\n\ndie Betriebskosten der Jahre 1993 und 1994 abzurechnen und auf diese Weise\n\nfür einen Kostenausgleich zu sorgen.\n\n1.\n\nNach § 1 Abs. 1 der für den hier in Rede stehenden Zeitraum maßgeb-\n\nlichen Betriebskosten-Umlageverordnung (BetrKostUV) vom 17. Juni 1991\n\n(BGBl. I S. 1270; mittlerweile aufgehoben durch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des\n\nMietenüberleitungsgesetzes vom 6. Juni 1995, BGBl. I S. 748) konnte der Ver-\n\nmieter Betriebskosten, also insbesondere die Kosten für Heizung und (Warm-)\n\nWasserversorgung, anteilig auf die Mieter umlegen. Nach § 1 Abs. 2 der Ver-\n\nordnung konnte der Vermieter Vorauszahlungen in angemessener Höhe ver-\n\nlangen, über die jährlich abzurechnen war. Von dieser Möglichkeit hatte die\n\nKlägerin Gebrauch gemacht.\n\n2.\n\nMit Bestandskraft des Rückgabebescheids sind die Beklagten nach § 16\n\nAbs. 2 Satz 1, § 17 Satz 1 VermG in die zu diesem Zeitpunkt bestehenden\n\nMietverträge eingetreten. Dies gilt unabhängig davon, ob damals das Land\n\nBerlin, das nach Art. 22 Abs. 4 des Einigungsvertrages vom 3. Oktober 1990\n\nbis zum 31. März 1994 Grundeigentümerin war, oder - wie nach dem Parteivor-\n\nbringen naheliegend; ausdrückliche Feststellungen hierzu hat das Berufungs-\n\ngericht nicht getroffen - die Klägerin, die das Grundstück verwaltete, Vermiete-\n\nrin der Wohnungen gewesen war (vgl. BGH, Beschluß vom 10. September\n\n1997 - XII ZR 288/95 - ZOV 1997, 414).\n\nBei dem Eintritt in bestehende Rechtsverhältnisse nach § 16 Abs. 2\n\nSatz 1 VermG handelt es sich um eine gesetzlich angeordnete Vertragsüber-\n\nnahme (BGHZ 141, 203, 205; Senatsbeschluß vom 30. November 1995 - III ZB\n\n34/95 - WM 1996, 273, 274). Im Unterschied dazu wird beim Eintritt des Erwer-\n\nbers eines vermieteten Grundstücks in den Mietvertrag nach § 571 BGB dieser\n\nnicht Rechtsnachfolger des ursprünglichen Eigentümers und Vermieters. Die\n\nWirkung des § 571 BGB besteht vielmehr darin, daß im Augenblick des Ei-\n\ngentumsübergangs kraft Gesetzes ein neues Mietverhältnis zwischen dem Er-\n\nwerber des Grundstücks und dem Mieter entsteht, allerdings mit uneinge-\n\nschränkt demselben Inhalt, mit dem es zuvor mit dem Veräußerer bestanden\n\nhat (BGH, Urteil vom 3. Mai 2000 - XII ZR 42/98 - NJW 2000, 2346 m.N.). Un-\n\ngeachtet dieses konstruktiven Unterschieds liegt es nahe, bei der Antwort dar-\n\nauf, welche Rechte und Pflichten sich für die Beteiligten aus dem Rechtsüber-\n\ngang ergeben, auf die im Rahmen des § 571 BGB geltenden Regeln zurückzu-\n\ngreifen (vgl. auch Plesse, in: Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus,\n\n§ 16 VermG [Stand: Januar 1999] Rn. 25).\n\n3.\n\nGrundsätzlich entscheidet sich die Frage, welche mietvertraglichen\n\nRechte und Pflichten infolge des Eigentumsübergangs dem Veräußerer und\n\nwelche dem Erwerber zuzuordnen sind, nach dem Zeitpunkt des Entstehens\n\nbzw. der Fälligkeit des Anspruchs. Vor dem Eigentumswechsel entstandene\n\nund fällig gewordene Ansprüche bleiben bei dem bisherigen Vermieter, danach\n\nfällig werdende Forderungen stehen dem Grundstückserwerber zu (vgl. BGH,\n\nUrteil vom 19. Oktober 1988 - VIII ZR 22/88 - NJW 1989, 451 f).\n\na) Ausgehend hiervon ist der Revision im Ausgangspunkt darin zuzu-\n\nstimmen, daß die Klägerin aufgrund des am 31. März 1994 eingetretenen\n\nWechsels im Grundstückseigentum nicht mehr in der Lage war, hinsichtlich des\n\nAbrechnungsjahres 1994 eine die Mieter zu einer Nachzahlung verpflichtende\n\nBetriebskostenabrechnung zu erstellen.\n\nDa nach § 1 Abs. 2 Satz 2 BetrKostUV über die Vorauszahlungen von\n\nBetriebskosten jährlich abzurechnen ist, ist bzw. war die Klägerin als bisherige\n\nVermieterin nicht dazu berechtigt, anläßlich des Eigentumswechsels für den\n\nZeitraum bis zum 31. März 1994 eine Zwischenabrechnung zu erstellen und\n\ndanach mit den Mietern abzurechnen. Dementsprechend können sich die An-\n\nsprüche der Mieter auf Abrechnung der Betriebskosten für das gesamte Jahr\n\n1994 nur gegen die Beklagten richten. Allein diese wären auch von Gesetzes\n\nwegen Gläubiger der mit Zugang der Abrechnung fällig werdenden (vgl. BGHZ\n\n113, 188, 191 ff) Nachzahlungsansprüche gegen die Mieter.\n\nb) Hinsichtlich der beim Eigentumswechsel bereits beendeten Abrech-\n\nnungsperioden - also vorliegend des Abrechnungsjahres 1993 - ist streitig, ob\n\nauch hier uneingeschränkt das \"Fälligkeitsprinzip\" zu gelten hat oder unabhän-\n\ngig davon alle Ansprüche auf Abrechnung, Nachzahlungen und Erstattungen\n\nsich ausschließlich gegen den bisherigen Vermieter richten bzw. diesem zu-\n\nstehen.\n\naa) Würde man mit der von der Revision vertretenen Mindermeinung\n\n(OLG Naumburg, NZM 1998, 806; Schenkel, NZM 1999, 5 ff) allein auf die Fäl-\n\nligkeit abstellen, so dürften die Beklagten nicht nur Gläubiger des (künftigen)\n\nAnspruchs auf Nachzahlung, sondern auch den Mietern gegenüber zur Ab-\n\nrechnung für das Jahr 1993 verpflichtet sein. Letzteres wäre jedenfalls dann zu\n\nbejahen, wenn man mit einer verbreiteten Auffassung in Anlehnung an § 20\n\nAbs. 3 Satz 4 der Neubaumietenverordnung 1970 in der Neufassung vom\n\n12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2203) dem Vermieter eine generelle Abrech-\n\nnungsfrist von zwölf Monaten zubilligen würde (vgl. OLG Düsseldorf, ZMR\n\n1998, 219; Langenberg, NZM 1999, 52, 57). Aber auch wenn man nicht auf\n\neine bestimmte Regelfrist abstellte, sondern den Abrechnungsanspruch des\n\nMieters fällig werden ließe, sobald die Abrechnung dem Vermieter möglich und\n\nunter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit zumutbar ist (in\n\ndiesem Sinne Schmid, Handbuch der Mietnebenkosten, 5. Aufl. Rn. 5006; vgl.\n\nauch OLG München, ZMR 1997, 233, 234), dürfte die der Klägerin zur Verfü-\n\ngung stehende angemessene Frist für die Nebenkostenabrechnung 1993 am\n\n31. März 1994 noch nicht abgelaufen gewesen sein.\n\nbb) Nach der überwiegend vertretenen Meinung sind die Nebenkosten\n\nfür abgeschlossene Abrechnungsperioden ungeachtet eines späteren Eigen-\n\ntumsübergangs allein zwischen den bisherigen Mietvertragsparteien abzurech-\n\nnen und etwaige Nachzahlungen oder Erstattungen überzahlter Beträge nur\n\nzwischen diesen Parteien abzuwickeln (OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1101\n\nf; Sternel, Mietrecht aktuell, 3. Aufl. Rn. 749; Langenberg aaO S. 57 ff; Schmid\n\naaO Rn. 5141).\n\ncc) Die letztere Auffassung erscheint vorzugswürdig, weil sie für Rechts-\n\nklarheit sorgt und insbesondere das ungereimte Ergebnis vermeidet, daß eine\n\nvor dem Eigentumswechsel fällig gewordene Abrechnungspflicht beim bisheri-\n\ngen Vermieter verbleibt, während Nachzahlungen und Erstattungen, deren\n\nVorbereitung und Berechnung die Abrechnung dient (vgl. BGHZ 107, 104,\n\n110), dem Erwerber zustehen bzw. von diesem zu erbringen sind. Zumindest\n\nim Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes ist sie - abgesehen von der\n\nhier nicht interessierenden Fallgestaltung, daß ein Berechtigter nach § 7 Abs. 7\n\nSatz 2 bis 4 VermG Herausgabe der vom Verfügungsberechtigten ab dem\n\n1. Juli 1994 gezogenen Nutzungen aus Miet- oder Pachtverhältnissen verlangt,\n\nund der Verfügungsberechtigte von der Möglichkeit Gebrauch macht, mit ent-\n\nstandenen und von den Mietern noch nicht erstatteten Betriebskosten aufzu-\n\nrechnen - allein sach- und interessengerecht.\n\nEntsprechend dem Grundsatz, daß bis zur Bestandskraft des Rückga-\n\nbebescheids dem Verfügungsberechtigten die Nutzungen des Vermögenswerts\n\nzustehen und er allein die (gewöhnlichen) Kosten seiner Unterhaltung und Be-\n\nwirtschaftung zu tragen hat, steht von vornherein fest, daß alle das Abrech-\n\nnungsjahr 1993 betreffenden Nebenkosten-Nachzahlungen dem Verfügungs-\n\nberechtigten gebühren, ebenso wie er auch - wenn die Vorauszahlungen der\n\nMieter die tatsächlichen Betriebskosten übersteigen - für alle den Mietern zu-\n\nstehenden Erstattungen aufzukommen hätte. Es ist daher nicht einsichtig, war-\n\num bei der Abrechnung dieser Nebenkosten der \"Umweg\" über den Berechtig-\n\nten gemacht werden sollte, obwohl ihn die Abrechnungsperioden 1993 und frü-\n\nher wirtschaftlich nichts angehen.\n\nSchützenswerte Mieterbelange stehen dem schon deshalb nicht entge-\n\ngen, weil aufgrund der durch § 16 Abs. 2 Satz 1 VermG bewirkten gesetzlichen\n\nVertragsübernahme die Mieter, anders als bei § 571 BGB, im Falle einer zö-\n\ngerlichen Abrechnung durch den bisherigen Vermieter auch dem Berechtigten\n\ngegenüber bezüglich dessen Ansprüche auf die laufenden Vorschüsse das\n\nZurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen könnten.\n\n4.\n\nMit der Beantwortung der Frage, ob der bisherige Vermieter oder der\n\nneue Grundstückseigentümer den Mietern gegenüber zur Abrechnung ver-\n\npflichtet ist, ist freilich noch nichts Endgültiges darüber gesagt, was im \"Innen-\n\nverhältnis\" zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer bzw. Ver-\n\nmieter zu gelten hat. Weder aus § 16 Abs. 2 VermG noch aus § 571 BGB läßt\n\nsich diesbezüglich etwas herleiten. Insoweit steht, sofern besondere Vereinba-\n\nrungen nicht getroffen worden sind, entweder eine (kauf-)vertragliche Neben-\n\npflicht oder - wie hier - eine nachwirkende, aus der zwischen dem Berechtigten\n\n(§ 2 Abs. 1 VermG) und dem Verfügungsberechtigten (§ 2 Abs. 3 VermG) be-\n\nstehenden, Züge einer gesetzlichen Treuhand aufweisenden Sonderrechtsbe-\n\nziehung (Senatsurteil BGHZ 137, 183, 186; BGHZ 128, 210, 211 f) erwachsene\n\nNebenpflicht im Raum.\n\na) Da es - wie ausgeführt - allein Sache der Klägerin ist, das Jahr 1993\n\nmit den Mietern abzurechnen, und die zu erwartenden Nachzahlungen auch\n\nnur ihr zugute kommen würden, gibt es keinen Grund, den Beklagten im Ver-\n\nhältnis zur Klägerin eine Abrechnungspflicht aufzuerlegen. Dies wäre im übri-\n\ngen auch dann nicht anders, wenn man im Anschluß an die zu § 571 BGB ver-\n\ntretene Mindermeinung (s. oben unter 3 b aa) die Beklagten den Mietern ge-\n\ngenüber als abrechnungspflichtig und nachforderungsberechtigt ansehen wür-\n\nde. Denn angesichts des fehlenden Eigeninteresses wäre es den Beklagten\n\nnicht zuzumuten, als \"Abrechnungsdienst\" für die Klägerin zu fungieren, sich\n\ndabei gegebenenfalls sachlich mit Einwänden der Mieter auseinandersetzen\n\n- über deren Berechtigung ohnehin nur die Klägerin befinden könnte - und als\n\nberechtigt erachtete Forderungen nötigenfalls im Prozeßwege durchsetzen zu\n\nmüssen (so zutreffend Langenberg aaO S. 59). Zur Wahrung der Belange der\n\nKlägerin hätte es vielmehr genügt, wenn ihr die Beklagten Vertretungsmacht\n\nerteilt - damit die von ihr selbst erstellten Abrechnungen den Mietern gegen-\n\nüber als solche der Beklagten hätten bezeichnet werden können - und die\n\n(künftigen) Nachzahlungsansprüche abgetreten hätten.\n\nb) Auch wenn hinsichtlich des Abrechnungsjahres 1994 die Pflicht, die\n\nNebenkosten den Mietern gegenüber abzurechnen, die Beklagten trifft, kann im\n\nInnenverhältnis zur Klägerin eine solche Pflicht nicht uneingeschränkt bejaht\n\nwerden. Vielmehr haben insoweit beide Parteien zusammenzuwirken. Dabei ist\n\nes grundsätzlich Sache der Klägerin, den die Monate Januar bis März 1994\n\nbetreffenden Teil der Betriebskostenabrechnung, gegebenenfalls in Abstim-\n\nmung mit den Beklagten, zu erstellen. Mit der Überlassung der Unterlagen war\n\nes nicht getan. Etwas anderes könnte - was vorliegend weder vom Berufungs-\n\ngericht festgestellt noch von der Klägerin dargetan worden ist - nur dann gel-\n\nten, wenn die Belege so übersichtlich geordnet, zusammengestellt und inhalt-\n\nlich aufbereitet wären, daß sie sich ohne Aufwand in die \"Gesamtabrechnung\"\n\nhätten einfügen lassen.\n\n5.\n\nNach dem Gesagten ist keine Anspruchsgrundlage für das klägerische\n\nBegehren ersichtlich.\n\na) Ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB (entsprechend)\n\nscheidet von vornherein aus.\n\nb) Da weder vorgetragen noch festgestellt ist, daß die Beklagten von\n\nden Mietern irgendwelche die Abrechnungsjahre 1993 oder 1994 betreffenden\n\nNachzahlungen erlangt haben, kommt auch ein Anspruch auf (teilweise) Erlös-\n\nauskehr (nach § 667 BGB oder nach Bereicherungsrecht) nicht in Betracht.\n\nc) Für die Verletzung einer gegenüber der Klägerin bestehenden Ab-\n\nrechnungs(mitwirkungs-)pflicht bestehen keine Anhaltspunkte.\n\naa) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß sich die Beklagten\n\nder Klägerin gegenüber dazu verpflichtet haben, die Betriebskostenabrech-\n\nnungen für die Jahre 1993 und 1994 zu erstellen. Die Rüge der Revision, das\n\nBerufungsgericht habe diesbezüglichen Sachvortrag der Klägerin verfahrens-\n\nfehlerhaft übergangen, hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend er-\n\nachtet. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 565 a ZPO).\n\nbb) Es ist nicht ersichtlich, daß sich die Beklagten einem Ansinnen der\n\nKlägerin, einvernehmlich mit ihr auf eine den Anforderungen der Betriebsko-\n\nsten-Umlageverordnung genügenden Abrechnung des Jahres 1994 hinzuwir-\n\nken, verschlossen haben.\n\nd) Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die Beklagten selbst bei Ver-\n\nletzung einer ihnen der Klägerin gegenüber obliegenden Abrechnungsver-\n\npflichtung nicht ohne weiteres verpflichtet wären, das Betriebskostendefizit der\n\nKlägerin auszugleichen.\n\nWeder die Feststellungen des Berufungsgerichts noch der Sachvortrag\n\nder Klägerin erlauben den Schluß, daß eine Betriebskostenabrechnung bezüg-\n\nlich der Jahre 1993 und 1994 mittlerweile sinnlos geworden wäre, weil die\n\nMieter einem Nachzahlungsverlangen den Einwand der Verwirkung entgegen-\n\nhalten könnten (vgl. BGHZ 113, 188, 196; 91, 62, 71). Aber selbst dann hätten\n\ndie Beklagten nach § 249 BGB die Klägerin nur so zu stellen, wie diese stehen\n\nwürde, wenn die Nebenkosten den Mietern gegenüber rechtzeitig und ord-\n\nnungsgemäß abgerechnet worden wären. Danach könnten Betriebskosten von\n\nvornherein nur in der Höhe berücksichtigt werden, in der sie überhaupt umla-\n\ngefähig waren (so waren etwa nach § 4 Abs. 3 Satz 1 BetrKostUV Kosten für\n\nHeizung und Warmwasserversorgung grundsätzlich nur bis zu einem Betrag\n\nvon monatlich 3 DM je m² Wohnfläche umlagefähig). Uneinbringliche Nach-\n\nzahlungsforderungen, etwa weil (frühere) Mieter bereits zu der Zeit, als eine\n\nAbrechnung hätte zugehen können bzw. sollen, unbekannt verzogen oder\n\nzahlungsunfähig geworden waren, müßten bei der Schadensberechnung außer\n\nAnsatz bleiben.\n\nDaran gemessen ist das Vorbringen der Klägerin zu Grund und Höhe\n\ndes von den Beklagten im Fall eines pflichtwidrigen Unterlassens der Betriebs-\n\nkostenabrechnungen 1993/1994 zu ersetzenden Schadens auch unter Berück-\n\nsichtigung der Darlegungs- und Beweiserleichterungen des § 287 ZPO unsub-\n\nstantiiert.\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nDörr\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-14/iii-zr-211-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":6},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":3},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"VermG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-14/iii-zr-211-99","retrieved":"2026-07-10 11:27:02.935846+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-14/iii-zr-211-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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