{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2000-09-13","aktenzeichen":"VIII ZR 34/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 10 Nr. 1 Die beim Möbelkauf gegenüber Nichtkaufleuten verwendete Klausel: \"Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt,\" hält in ihren Sätzen 1 und 3 einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVIII ZR 34/00\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n13. September 2000\nMayer,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: ja\n\nAGBG § 10 Nr. 1\n\nDie beim Möbelkauf gegenüber Nichtkaufleuten verwendete Klausel:\n\n\"Der Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden.\n\nAufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen\n\nBestätigung des Verkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht\n\nbinnen drei Wochen nach Auftragserteilung die Annahme\n\nab, gilt die Bestätigung als erteilt,\"\n\nhält in ihren Sätzen 1 und 3 einer Inhaltskontrolle nach dem AGB-Gesetz nicht\n\nstand.\n\nBGH, Urteil vom 13. September 2000 - VIII ZR 34/00 - OLG Hamm\n\n LG Dortmund\n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 13. September 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die\n\nRichter Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Ball und Dr. Wolst\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlan-\n\ndesgerichts Hamm vom 17. Dezember 1999 wird auf Kosten der\n\nBeklagten zurückgewiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger nimmt als Verbraucherschutzverein die Interessen der Ver-\n\nbraucher durch Aufklärung und Beratung im Sinne von § 13 Abs. 2 Nr. 1 AGBG\n\nwahr. Er begehrt von der Beklagten, die ein Möbelhaus betreibt, die Unterlas-\n\nsung der Verwendung mehrerer Formularklauseln gegenüber Nichtkaufleuten\n\nbeim Möbelkauf. In den von der Beklagten bis Frühjahr 1999 verwandten All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen war - soweit für die Revision noch von Inter-\n\nesse - folgende Bestimmung enthalten:\n\n§ 1 Vertragsabschluß\n\nDer Käufer ist drei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Aufträge\nbedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des\nVerkäufers. Lehnt der Verkäufer nicht binnen drei Wochen nach\nAuftragserteilung die Annahme ab, gilt die Bestätigung als erteilt.\n\nDas Landgericht hat die gegen die Verwendung von Satz 1 und 3 dieser\n\nKlausel gerichtete Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr dagegen\n\nstattgegeben und dem Kläger die Befugnis zugesprochen, die Urteilsformel mit\n\nder Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger bekannt\n\nzu machen.\n\nMit ihrer - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-\n\nstellung des landgerichtlichen Urteils.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Verwendung\n\ndes § 1 Satz 1 und 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten\n\nverstoße gegen § 10 Nr. 1 AGBG. Zwar spreche für die Zulässigkeit einer län-\n\ngeren Annahmefrist, daß schon wegen der Größe von Möbeln, aber auch we-\n\ngen der Vielfalt von Ausführungsformen und Kombinationen eine umfassende\n\nLagerhaltung von dem Möbelhändler nicht erwartet werden könne und dieser\n\nvielfach erst bei dem Hersteller erfragen müsse, ob die gewünschte Ware - in\n\nder gewünschten Zeit - lieferbar sei. Als berechtigt sei grundsätzlich auch das\n\nInteresse eines Möbelhändlers anzuerkennen, für alle von ihm abzuschließen-\n\nden Geschäfte eine möglichst einheitliche Annahmefrist vorzusehen. Es sei\n\nferner zu berücksichtigen, daß die Kunden sich vor der Bestellung eines Mö-\n\nbelstücks in der Regel bereits einen Überblick über die sie interessierenden\n\nAngebote verschafft und das für sie attraktivste ausgesucht hätten. Doch ver-\n\nkaufe die Beklagte auch vorrätige Ware, unter anderem Ausstellungsstücke.\n\nEine allgemeine Annahmefrist von drei Wochen sei hier unangemessen lang.\n\nDie Beklagte habe in den Fällen des Verkaufs vorrätiger Ware kein berechtig-\n\ntes Interesse an einer dreiwöchigen Annahmefrist. Ein solches Interesse\n\nkönnte sich, da bei dieser Ware eine Rückfrage beim Hersteller entfalle, allein\n\ndaraus ergeben, daß die Bonität des Kunden überprüft werden müsse. Gegen\n\ndie Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Kunden sichere sich die Beklagte da-\n\ndurch ab, daß sie Waren nur gegen Bezahlung übergebe und in geeigneten\n\nFällen zuvor auch Anzahlungen verlange. Soweit Käufe finanziert würden, sei\n\ndie Bonitätsprüfung durch die beteiligte Bank im Regelfall in etwa einer Woche\n\nabgeschlossen.\n\nBei dieser Sachlage sei eine dreiwöchige Annahmefrist auch nicht we-\n\ngen des Interesses der Beklagten an einheitlichen Vertragsbedingungen ge-\n\nrechtfertigt. Ein solches Interesse sei nur beachtlich, soweit die jeweilige Klau-\n\nsel eine für alle erfaßten Fallgestaltungen insgesamt angemessene Regelung\n\nenthalte. Da bei dem Verkauf vorrätiger Ware im Regelfall kein vernünftiger\n\nGrund bestehe, sich eine dreiwöchige Annahmefrist vorzubehalten, sei es nicht\n\ngerechtfertigt, auch den Käufer solcher Ware an die in § 1 der Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen bestimmte Frist zu binden.\n\nII. Die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten kann keinen Erfolg\n\nhaben.\n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht die in § 1 Satz 1 und 3 der AGB\n\nder Beklagten bestimmte Annahmefrist wegen Verstoßes gegen § 10 Nr. 1\n\nAGBG als unwirksam angesehen.\n\na) Die Entscheidung, ob eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen be-\n\nstimmte Frist, innerhalb welcher sich der Verwender die Annahme oder Ableh-\n\nnung eines Angebots vorbehält, unangemessen lang im Sinne von § 10 Nr. 1\n\nAGBG ist, erfordert eine wertende Abwägung der Interessen beider Verhand-\n\nlungspartner unter Berücksichtigung der für den Vertragsgegenstand typischen\n\nUmstände (BGH, Urteil vom 6. März 1986 - III ZR 234/84, WM 1986, 577 unter\n\nIII 2; BGH, Urteil vom 24. März 1988 - III ZR 21/87, WM 1988, 607 unter II 2\n\n= BGHR AGBG § 10 Nr. 1, Darlehensvertrag 1). Ist die Annahmefrist wesent-\n\nlich länger als die in § 147 Abs. 2 BGB umschriebene, übersteigt sie also den\n\nZeitraum erheblich, der für die Übermittlung der Erklärungen notwendig ist und\n\neine angemessene Bearbeitungs- und Überlegungsfrist einschließt, so ist diese\n\nFristbestimmung nur dann wirksam, wenn der Verwender daran ein schutzwür-\n\ndiges Interesse hat, hinter dem das Interesse des Kunden am baldigen Wegfall\n\nseiner Bindung zurückstehen muß (BGHZ 109, 359, 361 f). Als Besonderheit\n\ndes Möbelhandels, die eine längere Annahmefrist des Verkäufers rechtfertigt,\n\nist dabei zu berücksichtigen, daß dieser die angebotenen Möbel schon wegen\n\nihres Umfangs sowie der vielfältigen Ausführungsformen in der Regel nicht vor-\n\nrätig halten kann, sondern erst beim Hersteller nachfragen muß, ob die be-\n\nstellten Stücke, gegebenenfalls in welcher Frist, lieferbar sind. Hinzu kommt,\n\ndaß Möbelkäufe häufig finanziert werden, so daß hierfür einschließlich der\n\nPrüfung der Bonität des Bestellers, die nach den Angaben des Geschäftsfüh-\n\nrers der Komplementär-GmbH der Beklagten durch die beteiligte Bank im Re-\n\ngelfall etwa eine Woche erfordert, eine weitere Zeitspanne hinzuzurechnen ist.\n\nIn der Rechtsprechung und Literatur wird deshalb beim Möbelkauf eine formu-\n\nlarmäßig ausbedungene Annahmefrist von drei Wochen, wie sie auch in § 1\n\nder von der Beklagten verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ent-\n\nhalten ist, als zulässig angesehen (OLG Celle in Bunte, AGBE I 4 zu § 10 Nr. 1\n\nbetreffend Möbelversandhandel; OLG Köln, Urteil vom 21. Mai 1999 - 6 U\n\n122/98; Wolf in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., § 9 Rdnr. M 102; § 10\n\nNr. 1 Rdnr. 15; Soergel/Stein, BGB, 12. Aufl., § 10 AGBG Rdnr. 6 [1 Monat];\n\nStaudinger/Coester-Waltjen (1998) § 10 Nr. 1 AGBG Rdnr. 11; MünchKomm-\n\nBasedow, BGB, 3. Aufl., § 10 Nr. 1 AGBG Rdnr. 11 [1 Monat]; Graf von West-\n\nphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Möbelkauf Rdnr. 7; Walchshö-\n\nfer, WM 1986, 1041, 1044 \n\n[4 Wochen]; a.A. Hensen \n\nin Ulmer/\n\nBrandner/Hensen, AGBG, 8. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdnr. 441).\n\nb) Nach der verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts veräußert die Beklagte - neben den vom jeweiligen Hersteller\n\nerst zu liefernden Möbeln - auch am Lager vorrätige Ware und Ausstellungs-\n\nstücke; nach dem im Tatbestand des Berufungsurteils als unstreitig wiederge-\n\ngebenen Parteivorbringen verkauft die Beklagte in geringem Umfang, vom Ge-\n\nschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten grob mit etwa 1 % der\n\nVerkäufe beziffert, vorrätige Möbel und darüber hinaus Ausstellungsstücke,\n\nwas bei Polstermöbeln häufiger der Fall ist. Dann aber kann entgegen der An-\n\nsicht der Revision nicht davon gesprochen werden, daß es sich bei den zuletzt\n\ngenannten Verkäufen um seltene Ausnahmen handelt, die bei einer auf den\n\nRegelfall abzustellenden Betrachtungsweise unberücksichtigt bleiben können.\n\nc) Zutreffend hat das Berufungsgericht für den Verkauf vorrätiger Möbel\n\neinschließlich der Ausstellungsstücke die in § 1 der AGB der Beklagten be-\n\nstimmte Annahmefrist als unangemessen lang beurteilt. Da bei dieser Ware\n\neine Rückfrage beim Hersteller nach dessen Liefermöglichkeit, die den we-\n\nsentlichen Grund der verlängerten Annahmefrist beim Kauf erst noch zu be-\n\nschaffender Möbel darstellt, entfällt, ist dem Verkäufer lediglich für den Fall\n\neiner Finanzierung des Kaufs ein angemessener Zeitraum, der auch eine Bo-\n\nnitätsprüfung des Kunden einschließt, zuzubilligen; dafür ist aber nach dem\n\neigenen Vorbringen der Beklagten ein Zeitraum von drei Wochen nicht erfor-\n\nderlich. Fehlt es danach an einem schutzwürdigen Interesse des Verkäufers an\n\nder von ihm formularmäßig auf drei Wochen verlängerten Annahmefrist, ist\n\ndem Interesse des Kunden an einem baldigen Wegfall seiner Bindung (BGHZ\n\n109, 359, 362 m.w.Nachw.) der Vorrang einzuräumen.\n\nd) Die hier zu beurteilende Klausel ist auch, wie das Berufungsgericht zu\n\nRecht angenommen hat, entgegen der Ansicht der Revision beim Kauf vorräti-\n\nger Waren nicht ohne Bedeutung. Abgesehen vom Verkauf von sogenannten\n\nMitnahmeartikeln, die ohnehin gegen sofortige Zahlung verkauft werden, kann\n\nzwar auch beim Verkauf vorrätiger Ware der für die Beklagte handelnde Ver-\n\nkäufer den Kundenantrag sofort annehmen, so daß der Kaufvertrag damit zu-\n\nstande gekommen ist. Wie die Beklagte selbst ausgeführt hat, besteht jedoch\n\nauch beim Verkauf vorrätiger Ware vielfach die Notwendigkeit einer Boni-\n\ntätsprüfung des Kunden, da bei teuren Möbeln eine Finanzierung üblich sei;\n\nhieraus leitet die Beklagte gerade die Zulässigkeit einer dreiwöchigen Annah-\n\nmefrist auch für diese Verkaufsfälle ab. Daraus kann nur geschlossen werden,\n\ndaß die Beklagte beim Verkauf vorrätiger Möbel, insbesondere solcher der ge-\n\nhobenen Preisklasse, die streitgegenständlichen Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen ebenfalls verwendet.\n\ne) Die Beklagte hätte daher, wie das Berufungsgericht weiter zu Recht\n\nausführt, entweder eine für alle Fälle angemessene kurze Annahmefrist vorse-\n\nhen oder für die bei ihr nicht ganz seltenen Verkäufe vorrätiger Ware eine be-\n\nsondere, kürzere Frist bestimmen müssen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober\n\n1984 - VIII ZR 226/83, WM 1985, 24 unter V 2 a). Da es an einer solchen Diffe-\n\nrenzierung fehlt und eine solche wegen des Verbots einer geltungserhaltenden\n\nReduktion (st.Rspr., vgl. BGHZ 86, 284, 297; 96, 18, 25; 114, 338, 342 f; Se-\n\nnatsurteil vom 17. Dezember 1986 - VIII ZR 279/85, WM 1987, 349 unter II 2 c)\n\nauch nicht vom Gericht vorgenommen werden kann, ist § 1 der AGB der Be-\n\nklagten in dem hier angefochtenen Umfang insgesamt für unwirksam zu erklä-\n\nren.\n\n2. Ohne Erfolg muß schließlich die Revision auch insoweit bleiben, als\n\nsie sich gegen die dem Kläger zugesprochene Befugnis wendet, die Urteilsfor-\n\nmel mit der Bezeichnung der Beklagten auf deren Kosten im Bundesanzeiger\n\nbekannt zu machen (§ 18 AGBG). Ermessensfehler des Berufungsgerichts, das\n\nseine Entscheidung mit der Notwendigkeit begründet hat, dem Eindruck einer\n\nallgemeinen Zulässigkeit der Klauselverwendung durch Möbelhändler entge-\n\ngenzuwirken, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht\n\ngeltend gemacht. Soweit die Veröffentlichungsbefugnis ferner die vom Beru-\n\nfungsgericht ebenfalls für unwirksam erklärte Klausel in § 12 Ziff. 1 der AGB\n\nder Beklagten umfaßt, ist die Revision hinsichtlich dieser Klausel vom Beru-\n\nfungsgericht nicht zugelassen worden, so daß auch die sich hierauf beziehen-\n\nde Veröffentlichungsbefugnis vom Revisionsgericht nicht zu überprüfen ist.\n\nDr. Deppert\n\nDr. Hübsch\n\nDr. Beyer\n\nBall\n\nDr. Wolst","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-13/viii-zr-34-00","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-13/viii-zr-34-00","retrieved":"2026-07-10 11:26:56.989467+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-13/viii-zr-34-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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