{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2000-09-12","aktenzeichen":"X ZB 16/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Abdeckrostverriegelung PatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 6 (Fassung: 1. November 1998) Unterbleibt eine sachliche Befassung mit einem selbständigen Angriffs- oder Verteidigungsmittel, ist gleichwohl eine hinreichende Begründung gegeben, wenn die angefochtene Entscheidung erkennen läßt, daß das Gericht das selbständige Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel nicht für entscheidungserheb- lich gehalten hat, und die hierfür maßgeblichen Erwägungen angibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nX ZB 16/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. September 2000\n\nin der Rechtsbeschwerdesache\n\nbetreffend das Patent 41 34 028\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ: nein\n\nAbdeckrostverriegelung\n\nPatG 1981 § 100 Abs. 3 Nr. 6 (Fassung: 1. November 1998)\n\nUnterbleibt eine sachliche Befassung mit einem selbständigen Angriffs- oder\n\nVerteidigungsmittel, ist gleichwohl eine hinreichende Begründung gegeben,\n\nwenn die angefochtene Entscheidung erkennen läßt, daß das Gericht das\n\nselbständige Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel nicht für entscheidungserheb-\n\nlich gehalten hat, und die hierfür maßgeblichen Erwägungen angibt.\n\nBGH, Beschl. vom 12. September 2000 - X ZB 16/99 - Bundespatentgericht\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. September 2000\n\ndurch den Vorsitzenden Richter Rogge und die Richter Dr. Melullis, Scharen,\n\nKeukenschrijver und Dr. Meier-Beck\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den am 22. April 1999 verkündeten\n\nBeschluß des 11. Senats des Bundespatentgerichts (Technischen\n\nBeschwerdesenats) wird auf Kosten der Einsprechenden II zurück-\n\ngewiesen.\n\nDer Wert des Gegenstandes der Rechtsbeschwerde wird auf\n\n100.000,-- DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Die Rechtsbeschwerdegegnerin ist eingetragene Inhaberin des auf ei-\n\nner Anmeldung vom 15. Oktober 1991 beruhenden deutschen Patents\n\n41 34 028, das 30 Patentansprüche umfaßt und Vorrichtungen zur Verriege-\n\nlung eines Abdeckrostes an einem Rahmen betrifft. Nach der am\n\n15. September 1994 veröffentlichten Patenterteilung haben die Einsprechen-\n\nde I, die sich am Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr beteiligt hat, mit der\n\nBehauptung, eine patentfähige Erfindung sei nicht gegeben, sowie die Ein-\n\nsprechende II gestützt auf die Behauptung widerrechtlicher Entnahme Ein-\n\nspruch eingelegt. Das Deutsche Patentamt hat mit Beschluß vom 2. Juni 1997\n\ndas Streitpatent beschränkt aufrechterhalten.\n\nGegen diesen Beschuß haben beide Einsprechenden Beschwerde ein-\n\ngelegt, wobei die Einsprechende II ausgeführt hat, die Vorrichtung nach Pa-\n\ntentanspruch 1 sei durchaus patentfähig, der wesentliche Inhalt des Streitpa-\n\ntents sei ihr jedoch angesichts der Lehre ihres eigenen, nachveröffentlichten\n\ndeutschen Patents 41 08 999 widerrechtlich entnommen.\n\nDas Bundespatentgericht hat das Streitpatent widerrufen, \"weil der im\n\nAnspruch 1 gekennzeichnete Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit be-\n\nruht\".\n\nHiergegen wendet sich die Einsprechende II im Wege der - nicht zuge-\n\nlassenen - Rechtsbeschwerde mit dem Antrag,\n\nden Beschluß des Bundespatentgerichts aufzuheben und die Sa-\n\nche zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bun-\n\ndespatentgericht zurückzuverweisen.\n\nDie Patentinhaberin ist diesem Begehren entgegengetreten.\n\nII. A. Die Einsprechende II rügt einen der im § 100 Abs. 3 PatG ge-\n\nnannten Mängel des Verfahrens, deren Vorliegen zur Einlegung der Rechtsbe-\n\nschwerde gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate des Bundespatentgerichts\n\nauch ohne Zulassung berechtigt, und hat auch im übrigen das Rechtsmittel in\n\nzulässiger Weise eingelegt; sie ist insbesondere durch den angefochtenen Be-\n\nschluß beschwert, weil mit ihm der Widerruf des Streitpatents nicht aufgrund\n\nder von ihr geltend gemachten widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3\n\nPatG) erfolgt ist.\n\nMit dem Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme macht ein Ein-\n\nsprechender ein besonderes Interesse geltend, das bei den anderen in § 21\n\nAbs. 1 PatG abschließend genannten Widerrufsgründen nicht gegeben ist. Es\n\nbesteht in der Möglichkeit, die Erfindung noch nachträglich selbst anzumelden\n\nund dabei die Priorität des früheren Patents in Anspruch zu nehmen (§ 7 Abs. 2\n\nPatG) mit der Folge, daß der Einsprechende bei der Nachanmeldung einerseits\n\nselbst gestaltend auf die Fassung der Patentansprüche und der übrigen Pa-\n\ntentschrift Einfluß nehmen (Sen.Beschl. v. 16.12.1993 - X ZB 12/92, GRUR\n\n1996, 42, 44 - Lichtfleck), andererseits jedoch der seit dem Prioritätsdatum\n\nentwickelte Stand der Technik die Beurteilung der Patentfähigkeit der vom Ein-\n\nsprechenden angemeldeten Erfindung nicht mehr beeinflussen kann (§§ 3, 4\n\nPatG, Art. 4 B PVÜ). Diese Möglichkeiten versagt der angefochtene Beschluß\n\nder Rechtsbeschwerdeführerin, weil der Widerruf - wie die Gründe des ange-\n\nfochtenen Beschlusses, insbesondere die oben wiedergegebene Formulierung\n\nzweifelsfrei ergeben - wegen Fehlens der Patentfähigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1\n\nPatG) erfolgt ist und ein solcher Widerruf nach dem eindeutigen Wortlaut des\n\n§ 7 Abs. 2 PatG das prioritätsbegünstigte Nachanmelderecht nicht begründet.\n\nDie Rechtsbeschwerdeführerin ist damit zwar nicht durch die Formel des Te-\n\nnors des angefochtenen Beschlusses, wohl aber durch die Gründe der ange-\n\nfochtenen Entscheidung beschwert. Zwar richtet sich die Beurteilung der Fra-\n\nge, ob eine Beschwer vorliegt, grundsätzlich nach dem Tenor der angefochte-\n\nnen Entscheidung (vgl. BGHZ 50, 261, 263); eine Beschwer kann sich aber\n\nauch daraus ergeben, daß das Gericht nach der gegebenen Begründung hin-\n\nsichtlich eines Teils des geltend gemachten Interesses dem Begehren nicht\n\nentsprochen hat (vgl. Sen.Urt. v. 20.07.1999 - X ZR 175/98, NJW 1999, 3564\n\nm.w.N.).\n\nB. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. Der gerügte Mangel, der\n\nangefochtene Beschluß sei nicht mit Gründen versehen (§ 100 Abs. 3 Nr. 6\n\nPatG), liegt weder im Hinblick auf den Widerruf des Anspruchs 1 des Streitpa-\n\ntents (im folgenden 1.) noch im Hinblick auf den Widerruf der übrigen Ansprü-\n\nche des Streitpatents (im folgenden 2.) vor.\n\n1. a) Das Bundespatentgericht hat Anspruch 1 des Streitpatents, der be-\n\nschränkt verteidigt worden ist, widerrufen, weil - wie in dem angefochtenen Be-\n\nschluß im einzelnen ausgeführt wird - zum Auffinden der beanspruchten Lö-\n\nsung eine erfinderische Tätigkeit nicht erforderlich gewesen sei. Hiergegen\n\nsind Verfahrensrügen nicht erhoben. Der Senat hat deshalb davon auszuge-\n\nhen, daß der Hauptanspruch des Streitpatents eine gemäß §§ 1 Abs. 1, 4 PatG\n\npatentfähige Lehre zum technischen Handeln nicht angibt und aufgrund des\n\nentsprechend begründeten Einspruchs der Einsprechenden I gemäß § 21\n\nAbs. 1 Nr. 1 PatG zu widerrufen ist.\n\nb) Das Bundespatentgericht hat ferner gemeint, eine Stellungnahme\n\nzum Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG)\n\nerübrige sich, weil der beanspruchte Gegenstand nicht patentfähig sei. Die\n\nRechtsbeschwerde leitet hieraus ab, das Bundespatentgericht habe den Wi-\n\nderrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nicht geprüft und beschieden; da\n\ndieser Widerrufsgrund ein selbständiges Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel sei,\n\nsei der angefochtene Beschluß mithin insoweit nicht mit Gründen versehen.\n\nDem kann nicht beigetreten werden.\n\nc) Unvollständigkeit in der Begründung stellt einen Begründungsmangel\n\nim Sinne des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG unter anderem dann dar, wenn von meh-\n\nreren geltend gemachten ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel, das selbstän-\n\ndigen Charakter hat, bei der Begründung übergangen ist (Sen.Beschl. v.\n\n19.05.1999 - X ZB 13/98, GRUR 1999, 919, 920 - Zugriffsinformation, m.w.N.).\n\nJeder der abschließend im Gesetz aufgeführten Widerrufsgründe hat im Falle\n\nseiner Geltendmachung den Charakter eines selbständigen Angriffsmittels. Aus\n\nprozeßwirtschaftlichen Gründen braucht auf ein selbständiges Angriffs- oder\n\nVerteidigungsmittel jedoch nicht gesondert eingegangen zu werden, wenn es\n\nauch bei seiner Berücksichtigung zu keiner anderen Entscheidung führen\n\nkönnte (vgl. zu der entsprechenden Bestimmung des § 551 Nr. 7 ZPO BGH,\n\nUrt. v. 24.10.1990 - XII ZR 124/89, FamRZ 1991, 322, 323; Urt. v. 11.02.1977\n\n- I ZR 39/75, GRUR 1977, 666, 667 - Einbauleuchten, jeweils m.w.N.). Diese\n\nRechtsprechung ist zwar anhand von Sachverhalten entwickelt worden, bei\n\ndenen die Unerheblichkeit des Angriffs- bzw. Verteidigungsmittels für die Ent-\n\nscheidung durch das zu ihrer Überprüfung berufene Rechtsmittelgericht objek-\n\ntiv festgestellt werden konnte; der für sie maßgebliche Gesichtspunkt greift\n\naber auch dann, wenn die angefochtene Entscheidung erkennen läßt, daß das\n\nGericht ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel für nicht entschei-\n\ndungserheblich gehalten hat, und jedenfalls die hierfür maßgeblichen tatsächli-\n\nchen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen angibt. Im Hinblick auf den\n\nBegründungszwang kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidungserheblich-\n\nkeit richtig oder rechtsfehlerhaft beantwortet ist. Die zulassungsfreie Rechtsbe-\n\nschwerde eröffnet nämlich nicht die Möglichkeit, eine gegebene Begründung\n\nals sachlich unrichtig zu beanstanden (st. Rspr., vgl. Sen.Beschl. v. 26.09.1989\n\n- X ZB 19/88, GRUR 1990, 33, 35 - Schüsselmühle; Beschl. v. 18.12.1984\n\n- X ZB 21/84, GRUR 1985, 376 - Werbedrucksache). Wird das Fehlen der Ent-\n\nscheidungserheblichkeit dargelegt, liegt deshalb eine Begründung vor, die er-\n\nkennen läßt, warum trotz Geltendmachung des selbständigen Angriffs- oder\n\nVerteidigungsmittels die angefochtene Entscheidung getroffen worden ist. Dies\n\ngenügt der Anforderung, die nach § 94 Abs. 2 PatG besteht.\n\nd) Ihr genügt auch der angefochtene Beschluß, was den Widerruf des\n\nHauptanspruchs des Streitpatents anlangt. Das Bundespatentgericht hat inso-\n\nweit ersichtlich die Entscheidungserheblichkeit des von der Rechtsbeschwer-\n\ndeführerin geltend gemachten Widerrufsgrundes verneint. Es hat auch den aus\n\nseiner Sicht maßgeblichen Grund hierfür angegeben. Es hat ihn darin gesehen,\n\ndaß nach seinen Feststellungen zum Widerrufsgrund des § 21 Abs. 1 Nr. 1\n\nPatG der Hauptanspruch ohnehin zu widerrufen war.\n\nDem Senat ist es unter diesen Umständen verwehrt, im vorliegenden\n\nFalle der vom Bundespatentgericht bejahten und seitens der Rechtsbeschwer-\n\ndeführerin mit dem Rechtsmittel vor allem problematisierten Frage nachzuge-\n\nhen, ob der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme Schutzfähigkeit des\n\nEntnommenen verlangt (vgl. schon BGH, Urt. v. 27.10.1961 - I ZR 53/60,\n\nGRUR 1962, 140, 142 - Stangenführungsrohre).\n\n2. Nach dem Vorgesagten ist auch der Widerruf der Unteransprüche des\n\nStreitpatents hinreichend begründet. Das Bundespatentgericht hat hierzu aus-\n\ngeführt, die auf den Hauptanspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 30, für die\n\nein eigener Antrag nicht gestellt worden sei, teilten zwangsläufig dessen\n\nSchicksal. Dies nimmt erkennbar Bezug auf einen auch durch Rechtsprechung\n\ndes Senats (vgl. Beschl. v. 26.09.1996 - X ZB 18/95, GRUR 1997, 120, 122\n\n- Elektrisches Speicherheizgerät; Beschl. v. 28.11.1978 - X ZB 17/77, GRUR\n\n1979, 220 f. - (cid:0) -Wollastonit) bestätigten Grundsatz, daß ein Patent nur so er-\n\nteilt und aufrechterhalten werden könne, wie es - gegebenenfalls - hilfsweise\n\nbeantragt ist. Dies erklärt ohne weiteres, warum das Bundespatentgericht we-\n\ngen Fehlens der Patentfähigkeit des Hauptanspruchs alle hierauf rückbezoge-\n\nnen Unteransprüche - wie es die Rechtsbeschwerde beanstandend ausdrückt -\n\n\"automatisch mitvernichtet\" hat.\n\nEs kann deshalb dahinstehen, ob das Bundespatentgericht - wie mit der\n\nRechtsbeschwerde geltend gemacht wird - bei dieser Begründung die Beson-\n\nderheit des Entnahmetatbestandes und der an diesen Widerrufsgrund ge-\n\nknüpften, bereits erwähnten Rechtsfolgen übersehen hat und ihretwegen je-\n\ndenfalls hätte festgestellt werden müssen, daß das Streitpatent weder in den\n\nUnteransprüchen noch in irgendeiner anderen Merkmalskombination einen\n\nentnehmbaren patentfähigen Gegenstand enthalte. Dies betrifft wiederum al-\n\nlein die Frage der materiellen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.\n\nAuch mit möglicherweise sachlich unvollständigen Ausführungen zu einem be-\n\nstimmten Angriffs- oder Verteidigungsmittel kann dem in § 94 Abs. 2 PatG nor-\n\nmierten Gebot Rechnung getragen werden; es kommt nicht darauf an, ob in der\n\nangegriffenen Entscheidung alle in Betracht zu ziehenden Punkte berücksich-\n\ntigt sind, sofern die Ausführungen nicht verworren oder sachlich inhaltslos er-\n\nscheinen, sondern in verständlicher Weise erkennen lassen, welche tatsächli-\n\nchen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen für die betreffende Entschei-\n\ndung maßgeblich waren (vgl. BGH, aaO - Schüsselmühle).\n\nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine\n\nmündliche Verhandlung hat der Senat nicht für erforderlich gehalten (§ 107\n\nAbs. 1 PatG).\n\nRogge\n\nMelullis\n\nScharen\n\nKeukenschrijver\n\nMeier-Beck","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-12/x-zb-16-99","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 551","ref_norm":"551","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-12/x-zb-16-99","retrieved":"2026-07-10 11:26:48.889742+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-12/x-zb-16-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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