{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-09-12","aktenzeichen":"4 StR 305/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 305/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n12. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. September 2000 gemäß\n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Essen vom 20. März 2000\n\na)\n\nim Schuldspruch dahin geändert, daß hinsichtlich\n\nder Tat von Anfang September 1999 die tateinheit-\n\nliche Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt,\n\nb)\n\nim gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln in jeweils nicht geringen Mengen in 19 Fällen sowie wegen uner-\n\nlaubten bewaffneten Handeltreibens in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in jeweils nicht geringen Mengen in einem Fall\" zu einer\n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen\n\nwendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-\n\nmellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung\n\ndes Schuldspruchs und zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs; im übri-\n\ngen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat\n\ndie Änderung des Schuldspruchs insoweit zur Folge, als das Landgericht den\n\nAngeklagten wegen der Tat von Anfang September 1999 auch wegen tatein-\n\nheitlich verwirklichter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht gerin-\n\nger Menge schuldig gesprochen hat. Dieser Tatbestand tritt als rechtlich un-\n\nselbständiger Teilakt hinter dem bewaffneten Handeltreiben mit Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge zurück (Weber BtMG § 30 a Rdn. 145 m.N.).\n\n2. Der Rechtsfolgenausspruch hält insgesamt rechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\na) Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg, mit der sie eine\n\nVerletzung der gerichtlichen Hinweispflicht geltend macht. Das Landgericht hat\n\nstrafschärfend gewertet, \"daß die Taten von September 1998 bis September\n\n1999 nicht insoliert da stehen, sondern im Ergebnis eine Fortsetzung gleich-\n\ngelagerten Taten aus den Jahren 1997 bis Anfang 1998 darstellen\" (UA 35).\n\nHinsichtlich des zuletzt genannten Tatzeitraums hat die Strafkammer das Ver-\n\nfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Die in diesen Tatzeit-\n\nraum fallenden Taten sind - was die Revision auch nicht in Zweifel zieht - in der\n\nHauptverhandlung prozeßordnungsgemäß festgestellt worden (vgl. BGH, Be-\n\nschluß vom 2. August 2000 - 5 StR 143/00; Schoreit in KK 4. Aufl. § 154\n\nRdn. 48). Die Revision rügt aber zu Recht, daß das Landgericht den Ange-\n\nklagten nicht darauf hingewiesen hat, daß der ausgeschiedene Verfahrensstoff\n\nstrafschärfend berücksichtigt werden könne (BGHSt 30, 197 \n\nf.; Klein-\n\nknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 154 Rdn. 25, § 154 a Rdn. 2 m.w.N.).\n\nDieser Hinweis war auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (vgl. dazu BGH\n\nNStZ 1987, 134 mit Anm. Rieß). Zwar hat der Angeklagte die Taten - wie das\n\nUrteil ausweist - gestanden. Deshalb konnte das Verteidigungsverhalten des\n\nAngeklagten zu den Tatvorwürfen durch die Beschränkung nach § 154 Abs. 2\n\nStPO nicht beeinflußt werden. Doch war der Hinweis erforderlich, um dem An-\n\ngeklagten Gelegenheit zu geben, durch Anträge auch zum Schuldgehalt der\n\nvon der Einstellung betroffenen Taten auf die Strafhöhe Einfluß zu nehmen.\n\nAuf dem Verfahrensverstoß beruht der Strafausspruch auch. Zwar hat\n\ndas Landgericht die früheren Taten ausdrücklich nur bei der Gesamtstrafen-\n\nbemessung erörtert. Der Senat kann jedoch nicht ausschließen, daß diese Er-\n\nwägungen auch die Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt\n\nhaben.\n\nb) Im übrigen weisen die Strafzumessungserwägungen auch einen\n\nsachlich-rechtlichen Fehler auf, der zur Aufhebung des Strafausspruchs insge-\n\nsamt führt. Das Landgericht hat nämlich bei der Bemessung der Einzelstrafen\n\nganz wesentlich zu Lasten des Angeklagten die \"besondere Verwerflichkeit des\n\nVorgehens\" berücksichtigt, die es darin erblickt hat, daß der Angeklagte zur\n\nDurchführung der Beschaffungsfahrten \"die Arglosigkeit seines Vaters beden-\n\nkenlos\" ausgenutzt habe (UA 32, 34 f.). Hiergegen wäre aus Rechtsgründen\n\nnichts einzuwenden, wenn die Arglosigkeit des Vaters des Angeklagten bei\n\nDurchführung der Beschaffungsfahrten zur Überzeugung der Strafkammer fest-\n\nstünde. Davon kann nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe je-\n\ndoch nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Zwar hat das Landgericht den\n\nVater des Angeklagten vom Vorwurf der strafbaren Beteiligung bei den Ein-\n\nfuhrfahrten aus subjektiven Gründen freigesprochen. Doch beruht der Frei-\n\nspruch im Ergebnis darauf, daß dem Gericht die \"Indizien\" für eine Verurteilung\n\n\"nicht genüg(t)en\" (UA 28). Dies legt jedenfalls nahe, daß das Landgericht zum\n\nFreispruch des Vaters nur aufgrund des Zweifelsgrundsatzes gelangt ist. Bei\n\ndieser Sachlage hätte das Landgericht den Zweifelsgrundsatz, der uneinge-\n\nschränkt auch für die Feststellung der Strafzumessungstatsachen gilt (Trönd-\n\nle/Fischer StGB 49. Aufl. § 46 Rdn. 17a m.N.), ebenfalls zu Gunsten des Ange-\n\nklagten anwenden müssen. Danach hätte es unbeschadet der ersichtlich sei-\n\nnen Vater entlastenden Angaben des Angeklagten nicht davon ausgehen dür-\n\nfen, daß der Vater arglos war.\n\nÜber die Strafbemessung ist deshalb insgesamt neu zu befinden.\n\n3. Keinen Bestand hat das Urteil ferner, soweit von der Anordnung der\n\nUnterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abge-\n\nsehen worden ist. Nach den Feststellungen zum Drogenkonsum des Ange-\n\nklagten lag die Prüfung der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in\n\neiner Entziehungsanstalt nahe. Der Angeklagte begann mit dem Drogenkon-\n\nsum bereits während der Schulzeit. Zwei von ihm begonnene Lehren konnte\n\nder Angeklagte \"wegen fortwährenden Drogengebrauchs\" nicht zu Ende füh-\n\nren. Im Jahr 1992 begann er damit, \"statt Haschisch nunmehr Heroin regelmä-\n\nßig zu konsumieren ... . Sein Tagesablauf war im wesentlichen durch den Dro-\n\ngenkonsum bestimmt\" (UA 6). Nach Verbüßung einer Haftstrafe bis 1994 \"ge-\n\nriet der Angeklagte schnell wieder an Drogen und zwar Heroin\", das er ab An-\n\nfang 1996 auch spritzte. Trotz Substituierung mit Methadon erlitt der Ange-\n\nklagte wiederholt \"einen kompletten Rückfall in den alten Drogenkonsum\" (UA\n\n7). Auch das verfahrensgegenständliche Handeltreiben mit Betäubungsmitteln\n\ndiente dem Angeklagten dazu, seinen \"Beigebrauch\" von Drogen neben der\n\nMethadon-Substituierung zu finanzieren. Die Substituierung mit Methadon wur-\n\nde schließlich auch nach Festnahme des Angeklagten in der Untersuchungs-\n\nhaft fortgesetzt.\n\nBei dieser Sachlage stellt es einen durchgreifenden Rechtsfehler dar,\n\ndaß sich das Landgericht nicht mit der Frage des Vorliegens eines Hanges im\n\nSinne des § 64 Abs. 1 StGB auseinandergesetzt hat. Daß der Drogenkonsum\n\ndes Angeklagten nach der ersichtlich ohne Hinzuziehung eines Sachverständi-\n\ngen getroffenen Einschätzung des Landgerichts nicht zu einer erheblichen\n\nVerminderung seiner Steuerungsfähigkeit geführt hat, steht der Annahme eines\n\nHanges im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB nicht entgegen (st. Rspr.; BGHR StGB\n\n§ 64 Ablehnung 6, 8; BGH, Urteil vom 17. August 2000 - 4 StR 233/00). Daß\n\nbei dem Angeklagten die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungser-\n\nfolges nicht besteht (vgl. BVerfGE 91, 1 ff.), kann den Urteilsgründen nicht ent-\n\nnommen werden. Die Tatsache, daß ausschließlich der Angeklagte Revision\n\neingelegt hat, steht einer etwaigen Nachholung der Unterbringung nicht entge-\n\ngen (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; BGHSt 37, 5). Der Beschwerdeführer hat die\n\nNichtanwendung des § 64 StGB vom Rechtsmittelangriff auch nicht ausge-\n\nnommen (vgl. BGHSt 38, 362).\n\nMeyer-Goßner Maatz Kuckein\n\n Athing Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-12/4-str-305-00","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-12/4-str-305-00","retrieved":"2026-07-10 11:27:08.828826+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-12/4-str-305-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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