{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-09-11","aktenzeichen":"II ZR 370/99","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"GmbHG § 64 Abs. 2; ZPO § 851 a) Zur Anwendbarkeit des § 64 Abs. 2 GmbHG bei dem vom Geschäftsführer einer konkursreifen GmbH veranlaßten Einzug eines Kundenschecks auf ein debitori- sches Bankkonto der Gesellschaft (Fortführung von BGHZ 143, 184). b) Der Ersatzanspruch einer GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer aus § 64 Abs. 2 GmbHG ist im Fall ihrer masselosen Insolvenz der Pfändung durch einen Gesellschaftsgläubiger zugänglich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nII ZR 370/99\n\nVerkündet am:\n11. September 2000\nBoppel\nJustizinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nGmbHG § 64 Abs. 2; ZPO § 851\n\na) Zur Anwendbarkeit des § 64 Abs. 2 GmbHG bei dem vom Geschäftsführer einer\n\nkonkursreifen GmbH veranlaßten Einzug eines Kundenschecks auf ein debitori-\n\nsches Bankkonto der Gesellschaft (Fortführung von BGHZ 143, 184).\n\nb) Der Ersatzanspruch einer GmbH gegenüber ihrem Geschäftsführer aus § 64\n\nAbs. 2 GmbHG ist im Fall ihrer masselosen Insolvenz der Pfändung durch einen\n\nGesellschaftsgläubiger zugänglich.\n\nBGH, Urteil v. 11. September 2000 - II ZR 370/99 - OLG Celle\n\n LG Stade\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 1. Dezember 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer\n\ndes Landgerichts Stade vom 25. März 1999 wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisions-\n\nverfahrens.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Beklagte war Geschäftsführer der im November 1994 in wirtschaftli-\n\nche Schwierigkeiten geratenen D. GmbH. Er \n\nreichte am 16. und\n\n23. Januar 1995 zwei Kundenschecks im Gesamtbetrag von 66.000,-- DM zum\n\nEinzug auf das - mit einem höheren Debet belastete - Geschäftskonto der\n\nGmbH bei der Städtischen Sparkasse B. ein. Am 26. Januar 1995\n\nstellte er namens der GmbH Konkursantrag, der durch Beschluß des Amtsge-\n\nrichts B. vom 3. April 1995 mangels Masse zurückgewiesen wurde.\n\nDurch Beschluß dieses Gerichts vom 18. April 1997 wurde gemäß § 2\n\nAbs. 3 LöschG ein Liquidator für die am 10. August 1995 im Handelsregister\n\ngelöschte GmbH bestellt.\n\nDie Klägerin hat aufgrund eines (rechtskräftigen) Vollstreckungsbe-\n\nscheides gegen die D. GmbH vom 2. März 1998 wegen einer Forderung von\n\n96.133,48 DM einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 17. März\n\n1998 erwirkt, durch den eine angebliche Schadensersatzforderung der GmbH\n\ngegen den Beklagten aus § 64 Abs. 2 GmbHG wegen des Scheckeinzugs ge-\n\npfändet und der Klägerin zur Einziehung überwiesen wurde. Diesen Anspruch\n\nmacht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages\n\nvon 11.999,-- DM geltend. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe mit der\n\nScheckeinreichung auf das debitorische Konto eine \n\nihm gemäß § 64\n\nAbs. 2 GmbHG verbotene \"Zahlung\" an die Bank geleistet.\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Oberlandesgericht hat\n\nsie auf die Berufung des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die\n\n- zugelassene - Revision der Klägerin.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Da der Beklagte im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger Be-\n\nkanntgabe nicht vertreten war, ist über die Revision der Klägerin durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil beruht jedoch in-\n\nhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37,\n\n79, 82).\n\nII. Die Revision ist begründet und führt zur Wiederherstellung des land-\n\ngerichtlichen Urteils. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schuldet der\n\nBeklagte der Klägerin in Höhe des eingeklagten Teilbetrages Ersatz der auf\n\ndas debitorische Konto der GmbH eingezogenen Scheckbeträge gemäß § 64\n\nAbs. 2 GmbHG i.V.m. §§ 829, 835 Abs. 1, 836 Abs. 1 ZPO.\n\n1. Das Berufungsgericht hat - insoweit unangefochten - festgestellt, daß\n\ndie D. GmbH seit November 1994 keine Löhne und Gehälter mehr habe\n\nzahlen können und bei Einreichung der beiden Kundenschecks durch den Be-\n\nklagten am 16. und 23. Januar 1995 überschuldet sowie zahlungsunfähig ge-\n\nwesen sei. Das erschließt sich auch schon aus dem wenige Tage später - am\n\n26. Januar 1995 - gestellten Konkursantrag und dessen Zurückweisung man-\n\ngels Masse.\n\nSonach befand sich die D. GmbH zur Zeit der beiden Scheckeinrei-\n\nchungen in einer wirtschaftlichen Situation, in der der Beklagte als ihr Ge-\n\nschäftsführer bei Meidung seiner Ersatzpflicht gemäß § 64 Abs. 2 GmbHG kei-\n\nne ihr verwertbares Vermögen mindernden \"Zahlungen\" mehr leisten durfte\n\n(vgl. Sen.Urt. v. 29. November 1999 - II ZR 273/98, BGHZ 143, 184 =\n\nZIP 2000, 184). Von der Erkennbarkeit der Konkursreife der GmbH für den Be-\n\nklagten ist mangels gegenteiligen Nachweises auszugehen (vgl. Senat aaO).\n\n2. Zu Recht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe rechtsfehler-\n\nhaft angenommen, die Scheckeinreichung auf das debitorische Konto einer\n\nkonkursreifen GmbH sei keine ihr Vermögen schmälernde \"Zahlung\" im Sinne\n\nvon § 64 Abs. 2 GmbHG, sondern eine Maßnahme der Zufuhr finanzieller Mit-\n\ntel. Das Berufungsgericht stützt sich dabei auf Erwägungen, die es schon in\n\nseinem in einem anderen Rechtsstreit ergangenen Urteil vom 19. August 1998\n\n(9 U 23/98, veröffentl. in OLG-Report 1998, 339) niedergelegt hat. Jenes Urteil\n\nhat der erkennende Senat im Revisionsverfahren II ZR 273/98 durch Urteil vom\n\n29. November 1999 (aaO), das dem Berufungsgericht bei Abfassung seines in\n\nvorliegender Sache ergangenen Urteils vom 1. Dezember 1999 noch nicht be-\n\nkannt war, aufgehoben und entschieden, daß das mit der Ersatzpflicht des Ge-\n\nschäftsführers bewehrte Zahlungsverbot des § 64 Abs. 2 GmbH grundsätzlich\n\nauch den Scheckeinzug auf ein debitorisches Gesellschaftskonto erfaßt. An\n\ndieser Entscheidung, die im Schrifttum bisher überwiegend Zustimmung gefun-\n\nden hat (vgl. Frings, GmbHR 2000, 184; Noack, EWiR 2000, 295; einschr. Hei-\n\ndenhain in Anm. LM Nr. 18 zu § 64 GmbHG), ist festzuhalten. Aus ihren Grün-\n\nden, auf die Bezug genommen wird, ergibt sich, daß die Erwägungen des Be-\n\nrufungsgerichts das angefochtene Urteil nicht zu tragen vermögen.\n\nOb im Ergebnis anderes dann gelten würde, wenn der durch den Schek-\n\nkeinzug erweiterte Kreditspielraum zu gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 GmbHG pri-\n\nvilegierten Zahlungen (so das Berufungsgericht) oder zur Schaffung eines in\n\ndas Gesellschaftsvermögen gelangten und dort voll erhalten gebliebenen Ge-\n\ngenwerts genutzt worden wäre (vgl. Heidenhain aaO), bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung, weil derartige Sachverhalte nicht festgestellt sind und dafür - in An-\n\nbetracht des wenige Tage nach dem Scheckeinzug beantragten, masselosen\n\nKonkurses - auch keine Anhaltspunkte vorliegen.\n\nIII. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen\n\nGründen im Ergebnis als richtig dar. Vielmehr steht der Klägerin der geltend\n\ngemachte Anspruch gemäß § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG aus übergegangenem\n\nRecht der Gemeinschuldnerin (§ 836 Abs. 1 ZPO) zu.\n\n1. Zwar bezweckt das Zahlungsverbot des § 64 Abs. 2 Satz 1 GmbHG,\n\ndie verteilungsfähige Vermögensmasse einer konkursreifen GmbH im Interesse\n\nder Gesamtheit ihrer Gläubiger als künftiger Insolvenzgläubiger zu erhalten\n\n(vgl. Sen.Urt. v. 29. November 1999 aaO), weshalb der Erstattungsanspruch\n\nder GmbH aus § 64 Abs. 2 GmbHG grundsätzlich die Eröffnung eines Insol-\n\nvenzverfahrens voraussetzt und von dem Konkurs- bzw. Insolvenzverwalter\n\nzwecks Auffüllung der Masse geltend zu machen ist (vgl. Fleck, GmbHR 1974,\n\n224, 230; Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 64 Rdn. 38). Zutreffend wird\n\njedoch im Schrifttum dem Fall der Konkurseröffnung derjenige ihrer Ablehnung\n\nmangels Masse gleichgestellt (vgl. die vorigen Nachweise), weil kein vernünfti-\n\nger Grund besteht, den Geschäftsführer gerade in diesem besonders krassen\n\nFall einer Vermögensverschlechterung der GmbH von der Haftung nach § 64\n\nAbs. 2 GmbHG freizustellen (Fleck aaO). Ist die Eröffnung des Konkursverfah-\n\nrens - wie im vorliegenden Fall - mangels Masse abgelehnt worden, so kann\n\nder insolvenzrechtliche Gesichtspunkt der verhältnismäßigen Befriedigung aller\n\nInsolvenzgläubiger keine ausschlaggebende Rolle mehr spielen (vgl. Senat,\n\nBGHZ 53, 71, 74), und ist daher dem einzelnen Gläubiger der Zugriff auf den\n\ngemäß § 64 Abs. 2 GmbHG der Gesellschaft zugeordneten Anspruch im Wege\n\nder Einzelzwangsvollstreckung eröffnet (vgl. auch Fleck aaO). Insoweit gilt hier\n\nähnliches wie für die Pfändung einer rückständigen Einlageforderung der Ge-\n\nsellschaft (§ 19 Abs. 1 GmbHG) im Falle ihrer masselosen Insolvenz (vgl. dazu\n\nBGHZ 53, 71, 74; Sen.Urt. v. 15. Juni 1992 - II ZR 229/91, ZIP 1992, 992 sowie\n\nK. Schmidt, ZHR 157 [1993], 291, 317 f.).\n\n2. Die Auflösung der Gesellschaft kraft Gesetzes bei Ablehnung des In-\n\nsolvenzantrags mangels Masse (vgl. § 1 LöschG, seit 1. Januar 1999 § 60\n\nAbs. 1 Nr. 5 GmbHG) steht einer Einzelzwangsvollstreckung in dem sich an-\n\nschließenden Liquidationsstadium ebensowenig entgegen (vgl. Sen.Urt. v.\n\n15. Juni 1992 aaO zu 1 b) wie die Löschung der GmbH wegen Vermögenslo-\n\nsigkeit nach dem \n\nim vorliegenden Fall einschlägigen § 2 LöschG (seit\n\n1. Januar 1999 § 141 a FGG). Die Löschung hat für sich allein keine rechtsge-\n\nstaltende, zur Vollbeendigung der GmbH führende Wirkung. Stellt sich nach-\n\nträglich heraus, daß die GmbH noch Vermögen hat, zu dem auch ein Anspruch\n\naus § 64 Abs. 2 GmbHG gehört, wird nunmehr ihre Abwicklung bzw. Liquidati-\n\non durchgeführt (BGHZ 48, 303, 307). Dementsprechend wurde im vorliegen-\n\nden Fall durch Gerichtsbeschluß vom 18. April 1997 gemäß § 2 Abs. 3 LöschG\n\nein Liquidator bestellt. Dadurch ist nach der vorhandenen Gesetzeslage nicht\n\ndie Situation eines Insolvenzverfahrens entstanden, die eine Einzelzwangsvoll-\n\nstreckung durch einen Gesellschaftsgläubiger ausschlösse (vgl. auch Sen.Urt.\n\nv. 15. Juni 1992 aaO, ZIP 1992, 992, 993 f.; kritisch zur Gesetzeslage\n\nScholz/K. Schmidt, GmbHG 8. Aufl. Anh. § 60 Rdn. 7 f.; K. Schmidt, ZHR 1993,\n\n291, 319 ff. sowie GesR 3. Aufl. § 11 VI 5 a). Da der Liquidator zwar befugt,\n\ninfolge der Mittellosigkeit der GmbH aber gehindert ist, deren Anspruch gegen-\n\nüber dem Beklagten aus § 64 Abs. 2 GmbHG durchzusetzen und den Erlös an\n\ndie Klägerin und etwaige weitere Gläubiger zu verteilen, würde die Versagung\n\neiner Einzelzwangsvollstreckung in solchem Fall praktisch auf eine Befreiung\n\ndes Geschäftsführers von seiner Erstattungspflicht zu Lasten des Titelgläubi-\n\ngers hinauslaufen. Das wäre ein nicht hinnehmbares Ergebnis (vgl. auch\n\nSen.Urt. v. 15. Juni 1992 aaO).\n\nIV. Da der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat\n\ngemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und auf die\n\nRevision des Klägers die Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche\n\nUrteil zurückzuweisen.\n\nRöhricht Hesselberger Goette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-11/ii-zr-370-99","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":16},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 836","ref_norm":"836","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 835","ref_norm":"835","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 829","ref_norm":"829","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-11/ii-zr-370-99","retrieved":"2026-07-10 11:26:42.410399+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-11/ii-zr-370-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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