{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-09-11","aktenzeichen":"II ZR 34/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 133 B a) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat die Vertragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu be- rücksichtigen. b) Beruft sich eine Vertragspartei auf einen vom eindeutigen Wortlaut des Vertrages abweichenden übereinstimmenden Willen der Vertragspartner, so obliegt ihr für die dem zugrundeliegenden auslegungsrelevanten Um- stände die Darlegungs- und Beweislast. c) Zur Auslegung einer Vorrangklausel hinsichtlich der Verteilung des Erlö- ses aus der Sicherheitenverwertung in einem Konsortialkreditvertrag.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 34/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n11. September 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 133 B\n\na) Nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen hat die Vertragsauslegung in\n\nerster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung\n\nund den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen zu be-\n\nrücksichtigen.\n\nb) Beruft sich eine Vertragspartei auf einen vom eindeutigen Wortlaut des\n\nVertrages abweichenden übereinstimmenden Willen der Vertragspartner,\n\nso obliegt ihr für die dem zugrundeliegenden auslegungsrelevanten Um-\n\nstände die Darlegungs- und Beweislast.\n\nc) Zur Auslegung einer Vorrangklausel hinsichtlich der Verteilung des Erlö-\n\nses aus der Sicherheitenverwertung in einem Konsortialkreditvertrag.\n\nBGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - OLG Schleswig\n\nLG Kiel\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 11. September 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und\n\ndie Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats\n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig\n\nvom 30. Dezember 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgeho-\n\nben, als ihre Berufung in Höhe des Zahlungsantrags von\n\n688.269,24 DM nebst Zinsen (Versteigerungserlösdifferenz von\n\n684.111,73 DM sowie Versteigerungskosten von 4.157,51 DM)\n\nzurückgewiesen worden ist.\n\nIm übrigen wird die Revision zurückgewiesen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-\n\nonsverfahrens, an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nAm 26. September/11. Oktober 1996 schlossen die Parteien, Geschäfts-\n\nbanken, einen Konsortialkreditvertrag. Danach sollte die Beklagte den Ehe-\n\nleuten D. (Schuldner) im eigenen Namen ein Darlehen in Höhe von\n\n5 Mio. DM gewähren. Im Innenverhältnis hatte die Klägerin der Beklagten zur\n\nValutierung des Kredits 4 Mio. DM zur Verfügung zu stellen. Dementsprechend\n\nwar nach § 2 des Vertrages das Kreditrisiko von der Klägerin in Höhe von\n\n4 Mio. DM und von der Beklagten in Höhe von 1 Mio. DM zu tragen. Die Zins-\n\nleistungen der Schuldner und die bei einer Verwertung der Sicherheit entste-\n\nhenden Kosten sollten unter den Parteien im Verhältnis der Beteiligung von 4:1\n\naufgeteilt werden. Gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages stellten die Schuldner der\n\nBeklagten zur Darlehenssicherung eine Grundschuld am \"Gut R. \" in Höhe\n\nvon 5 Mio. DM. Nach § 3 Abs. 3 sollten von der Beklagten für weitere Kredite\n\nhereingenommene Sicherheiten nicht als gemeinsame Sicherheiten gelten. Im\n\nAnschluß daran heißt es in § 3 Abs. 4 des Vertrages:\n\n\"Gewährt die B. \n(Beklagte) später den Eheleuten\nDr. D. Kredite außerhalb dieses Konsortialvertrages, so\ngelten die dann hereingenommenen Sicherheiten nicht als ge-\nmeinsame Sicherheiten. An der Sicherheit partizipiert die No. \n (Klägerin) mit einem erstrangigen Teilbetrag in Höhe von\n4.000.000,-- DM, die B. mit einem nachrangigen Teilbetrag in\nHöhe von 1.000.000,-- DM.\"\n\nDer Beklagten, die die Sicherheit zugleich als Treuhänderin für die Klä-\n\ngerin hielt, oblag auch die Kreditkündigung und die Verwertung der Sicherheit.\n\nNachdem der Kredit notleidend geworden war, kam es auf Antrag der Beklag-\n\nten zur Zwangsversteigerung des mit der Grundschuld belasteten Grundstücks.\n\nIm Versteigerungstermin vom 21. August 1996 gab die Klägerin das höchste\n\nGebot mit 4 Mio. DM ab; das höchste Drittgebot belief sich auf 2,4 Mio. DM. Da\n\ndie Beklagte jedoch in dieser Situation die einstweilige Einstellung der\n\nZwangsversteigerung beantragte und bewilligte, wurde der Klägerin der Zu-\n\nschlag versagt. Aufgrund einer am 5. November 1996 von der Klägerin erwirk-\n\nten einstweiligen Verfügung setzte die Beklagte das Zwangsversteigerungs-\n\nverfahren fort. Am 14. Mai 1997 wurde das Grundstück von der N. \n\n GmbH - einer Tochtergesellschaft der Klägerin - gegen ein bares\n\nMeistgebot von 3.510.000,-- DM ersteigert. Von dem an die Beklagte in Höhe\n\nvon 3.384.500,13 DM ausgekehrten Versteigerungserlös \n\nführte diese\n\n- entsprechend der von ihr für zutreffend erachteten Beteiligungsquote von\n\n4:1 - am 1. Juli 1997 lediglich 2.800.400,10 DM an die Klägerin ab. Die Kläge-\n\nrin hat bereits nach dem ersten Versteigerungstermin Klage auf Feststellung\n\nerhoben, daß ihr der Versteigerungserlös bis zur Höhe von 4 Mio. DM allein\n\nzustehe und daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den durch Bewilligung der\n\neinstweiligen Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens am 21. August\n\n1996 entstehenden Schaden zu ersetzen. Nachdem das Landgericht die Fest-\n\nstellungsklage abgewiesen hat, ist die Klägerin nach der zwischenzeitlichen\n\nVersteigerung des Grundstücks mit der Berufung zur Leistungsklage auf Zah-\n\nlung von insgesamt 815.551,08 DM nebst Zinsen übergegangen. Dabei er-\n\nrechnet sie die Differenz des Versteigerungserlöses auf 684.111,73 DM; ferner\n\nbeansprucht sie Ersatz der angeblich durch den zweiten Versteigerungstermin\n\nzusätzlich angefallenen Verfahrenskosten von 4.157,51 DM sowie streitiger\n\nRefinanzierungskosten von 127.281,84 DM, weil der Versteigerungserlös ihr\n\num 263 Zinstage verspätet zugeflossen sei. Das Berufungsgericht hat durch\n\nZurückweisung der Berufung zugleich die Zahlungsklage abgewiesen. Dage-\n\ngen wendet sich die Klägerin mit der Revision.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist in Höhe eines Teilbetrages von 688.269,24 DM nebst\n\nZinsen (Differenz des Versteigerungserlöses von 684.111,73 DM sowie zu-\n\nsätzliche Versteigerungskosten von 4.157,51 DM) begründet und führt insoweit\n\nzur Aufhebung und Zurückverweisung. Wegen des weitergehenden Zahlungs-\n\nbegehrens von 127.281,84 DM (Refinanzierungskosten) ist das Rechtsmittel\n\nhingegen unbegründet.\n\nI. Das Oberlandesgericht ist der Ansicht, die Klägerin könne aus § 3\n\nAbs. 4 Satz 2 des Konsortialvertrages keinen Anspruch auf vorrangige Befrie-\n\ndigung aus der Grundschuld bis zur Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von\n\n4 Mio. DM ableiten, weil diese Regelung in auffälligem Widerspruch zu sonsti-\n\ngen Vertragsbestimmungen stehe, die eine gleichrangige pro-rata Beteiligung\n\nam Kreditrisiko im Verhältnis 4:1 beinhalteten. Da § 3 Abs. 4 Satz 1 das Ver-\n\nhältnis der Parteien bezüglich anderer Sicherheiten für außerhalb des Konsor-\n\ntialvertrages stehende Kredite der Beklagten an die Darlehensnehmer regele,\n\nkönne die umstrittene Klausel - entsprechend dem Beklagtenvortrag - auch so\n\nzu verstehen sein, daß sie lediglich für den - hier nicht vorliegenden - Kon-\n\nfliktfall der Konkurrenz der Grundschuld mit anderen Sicherheiten gelten solle.\n\nBei einem derartigen Verständnis des § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages obliege\n\nes der Klägerin, einen davon abweichenden Inhalt der Bestimmung darzulegen\n\nund zu beweisen. Deren unter Zeugenbeweis gestelltes Vorbringen, daß nach\n\nden Vertragsverhandlungen ihr in jedem Falle der Vorrang bis zum Gesamter-\n\nlös von 4 Mio. DM habe gebühren sollen, sei mangels konkreter Einzelheiten\n\nunsubstantiiert, mithin einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Hinsichtlich des\n\ngeltend gemachten Schadensersatzes habe die Klägerin trotz Vorliegens einer\n\npositiven Forderungsverletzung des Konsortialvertrages durch die Beklagte\n\neinen Schaden nicht hinreichend dargetan. Denn letztlich habe sie in jedem\n\nFalle den Preis für das Grundstück selbst bzw. durch ihr Tochterunternehmen\n\naufbringen, sich mithin refinanzieren müssen.\n\nDiese Beurteilung hält hinsichtlich der Erlösdifferenz (II) und der weite-\n\nren Versteigerungskosten (III) revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand;\n\nbezüglich der Finanzierungskosten erweist sich die Klageabweisung hingegen\n\naus anderen Gründen gemäß § 563 ZPO als richtig (IV).\n\nII. Die Auslegung der für die umstrittene Beteiligung der Parteien an der\n\ngemeinsamen Sicherheit und am Verwertungserlös maßgeblichen Regelung\n\ndes § 3 Abs. 4 Satz 2 des Konsortialvertrages durch das Berufungsgericht\n\nverletzt anerkannte Auslegungsgrundsätze und beruht zudem auf einer verfah-\n\nrensfehlerhaften Feststellung des zugrundeliegenden Erklärungstatbestandes\n\n(§ 286 ZPO).\n\n1. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört es, daß die Ver-\n\ntragsauslegung in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der\n\nVereinbarungen und den diesem zu entnehmenden objektiv erklärten Partei-\n\nwillen zu berücksichtigen hat (BGHZ 121, 13, 16). Dagegen hat das Beru-\n\nfungsgericht dadurch verstoßen, daß es den Wortlaut der Vorrangklausel in § 3\n\nAbs. 4 Satz 2 des Vertrages von vornherein nur als scheinbar eindeutig und im\n\nübrigen als widersprüchlich im Verhältnis zu anderen Vertragsregelungen an-\n\ngesehen hat. Beides trifft nicht zu. Der Wortlaut der Klausel spricht eindeutig\n\nvon einer erstrangigen und damit vorrangigen Partizipation der Klägerin an der\n\nSicherheit mit einem Teilbetrag von 4 Mio. DM und - korrespondierend dazu -\n\nebenso eindeutig von der nachrangigen Beteiligung der Beklagten mit einem\n\nTeilbetrag von 1 Mio. DM. Da im vorausgehenden Text des § 3 Abs. 2 als kon-\n\nkrete Sicherheit für den Konsortialkredit von 5 Mio. DM die Grundschuld am\n\nObjekt \"Gut R. \" in gleicher Höhe benannt ist, besteht schon von der\n\nWortwahl (Singular) her kein Zweifel daran, daß sich die Vorrangklausel hier-\n\nauf bezieht. An der Eindeutigkeit des Wortlauts der Vorrangklausel änderte\n\nnichts, daß nach den Absätzen 3 Satz 2 und 4 Satz 1 solche Sicherheiten, die\n\nfür weitere Kreditgewährungen der Beklagten an die Darlehensnehmer herein-\n\ngenommen werden, nicht als gemeinsame Sicherheiten gelten. Der Rege-\n\nlungsgehalt dieser Bestimmungen über spätere \"nicht gemeinsame Sicherhei-\n\nten\", an denen die Klägerin nicht beteiligt sein soll, läßt keinen unmittelbaren\n\nBezug zu der Vorrangklausel, die vom Wortlaut her ersichtlich die einzige ge-\n\nmeinsame Sicherheit erfaßt, erkennen. Da die Vorrangklausel zudem ohne ir-\n\ngendeine Einschränkung formuliert ist, läßt sie sich - entgegen der Ansicht des\n\nBerufungsgerichts - jedenfalls nicht \"ohne weiteres so lesen\", daß durch sie die\n\nRechte der Klägerin lediglich bei anderweitiger Verwendung der Grundschuld\n\nbis zum Nennbetrag des von ihr übernommenen Kreditrisikos nicht geschmälert\n\nwerden sollen. Sowohl dem Wortlaut als auch der Stellung der Vorrangklausel\n\nam Ende des § 3 des Vertrages läßt sich vielmehr bei objektiver Betrachtung\n\nentnehmen, daß der Klägerin in jedem denkbaren Falle und nicht nur - wie das\n\nBerufungsgericht im Anschluß an den Beklagtenvortrag meint - beschränkt auf\n\ndie Fälle etwaiger Konkurrenz mit anderen, nicht gemeinsamen Sicherheiten\n\nder Vorrang gebühren soll. Ein - vom Berufungsgericht hervorgehobener - Wi-\n\nderspruch der Vorrangklausel im Verhältnis zu anderen Vertragsbestimmungen\n\nüber das allgemeine Beteiligungsverhältnis der Parteien an dem Konsortialkre-\n\ndit ist nicht erkennbar. Die Formulierung der Verteilung des allgemeinen Kredit-\n\nrisikos im Verhältnis von 4 Mio. DM zu 1 Mio. DM in § 2 ist lediglich als Grund-\n\nsatzformulierung anzusehen, die an dieser Stelle schon deshalb notwendig\n\nwar, weil die zahlenmäßige Beteiligung der Klägerin bei der Valutierung erst in\n\n§ 6 geregelt wurde. Dementsprechend versteht sich die verhältnismäßige Be-\n\nteiligung der Klägerin an den Zinsen und die Kostenregelung für die Verwer-\n\ntung in § 5 von selbst.\n\n2. Eine Vertragsauslegung kann zwar auch zu einem vom Wortlaut ab-\n\nweichenden Ergebnis gelangen, wenn sich ein dies rechtfertigender überein-\n\nstimmender Wille der Vertragspartner feststellen läßt (§ 133 BGB). Einen sol-\n\nchen übereinstimmenden Willen der Parteien hat das Berufungsgericht jedoch\n\nnicht einwandfrei festgestellt, sondern - verfahrensfehlerhaft - einseitig auf die\n\nvon ihm lediglich vermutete Willensrichtung der Beklagten abgestellt.\n\na) Dabei hat es - ausgehend von der unzureichenden Berücksichtigung\n\ndes eindeutigen Vertragswortlauts die Darlegungs- und Beweislast zum Nach-\n\nteil der Klägerin verkannt. Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorrangklau-\n\nsel des § 3 Abs. 4 Satz 2 die Klägerin in jedem Falle erstrangig an der Grund-\n\nschuld bis zur Höhe von 4 Mio. DM partizipieren soll, obliegt es der Beklagten,\n\nUmstände darzulegen und notfalls zu beweisen, aus denen sich ergibt, daß die\n\nVertragsparteien mit ihren Worten einen vom allgemeinen Sprachgebrauch\n\nabweichenden, auf die Fälle der Konkurrenz von Sicherheiten beschränkten\n\nSinn verbunden haben (BGHZ 86, 41, 46 m.N.; BGHZ 20, 109, 111 f.).\n\nb) Selbst auf der Grundlage seines unzutreffenden Ausgangspunktes\n\nhinsichtlich des Vertragswortlauts und der Darlegungslast hätte das Beru-\n\nfungsgericht das Vorbringen der Klägerin zum Inhalt der Vertragsverhandlun-\n\ngen und dem erklärten Willen der Parteien in bezug auf die Vorrangklausel\n\nnicht als unsubstantiiert abtun dürfen. Nach ständiger höchstrichterlicher\n\nRechtsprechung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen\n\nvorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend\n\ngemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen; genügt\n\ndas Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann\n\nder Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist Sache des\n\nTatrichters, bei der Beweisaufnahme die Zeugen oder die zu vernehmende\n\nPartei nach allen Einzelheiten zu fragen, die ihm für die Beurteilung der Zu-\n\nverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (Sen.Urt. v. 13. Juli\n\n1998 - II ZR 131/97, BGHR ZPO § 138 Abs. 1, Darlegungslast 8 m.w.N.). Die-\n\nsen Maßstab der Substantiierungslast hat das Berufungsgericht verkannt. Die\n\nKlägerin hat mehrfach unter Berufung auf den Zeugen Be. vorgetragen, sie\n\nsei bei den Vertragsverhandlungen nur unter der Voraussetzung des absoluten\n\nVorrangs bei der Sicherheitenverwertung in Höhe ihres Kreditengagements zur\n\nBeteiligung an dem Konsortialvertrag bereit gewesen, die Beklagte habe sich\n\ndamit einverstanden erklärt, dies habe entsprechend in § 3 Abs. 4 des Vertra-\n\nges seinen Niederschlag gefunden. Angesichts dieses klaren, dem Beweis zu-\n\ngänglichen Vorbringens ist nicht erkennbar, was die Klägerin noch zusätzlich\n\nzu der von ihr behaupteten Einigung hätte vortragen müssen.\n\nIII. Einen Schadensersatzanspruch wegen vertragswidriger Verzögerung\n\nder Zwangsversteigerung hat das Berufungsgericht in Höhe der geltend ge-\n\nmachten zusätzlichen Gerichtskosten von 4.157,51 DM ohne hinreichende Be-\n\ngründung verneint. Das Berufungsgericht befaßt sich bei der Prüfung von An-\n\nsprüchen aus positiver Forderungsverletzung lediglich mit dem ebenfalls gel-\n\ntend gemachten Vorenthaltungsschaden, der ersichtlich nicht deckungsgleich\n\nist mit den durch die Anberaumung des zweiten Versteigerungstermins zusätz-\n\nlich entstandenen Versteigerungskosten. Das Berufungsurteil, dem auch inso-\n\nweit eine tragfähige Begründung fehlt, läßt sich nicht - wie die Beklagte in der\n\nRevisionserwiderung geltend macht - nach § 563 ZPO mit dem Argument einer\n\nVorteilsausgleichung aufrechterhalten. Die Behauptung der Beklagten, die Klä-\n\ngerin habe das Grundstück im zweiten Termin um 500 TDM billiger erstanden\n\nals im ersten Termin, geht bereits deshalb fehl, weil Ersteigerer nicht die Klä-\n\ngerin selbst, sondern die mit \n\nihr rechtlich nicht \n\nidentische N. \n\n GmbH war.\n\nIV. Demgegenüber hat die Abweisung der Klage hinsichtlich der angeb-\n\nlichen Refinanzierungskosten in Höhe von 127.281,84 DM im Ergebnis be-\n\nstand. Ein - von der Klägerin insoweit behaupteter - Vorenthaltungsschaden\n\naus positiver Forderungsverletzung läßt sich allerdings nicht mit der Erwägung\n\nverneinen, die Notwendigkeit einer Refinanzierung des für die Ersteigerung\n\ndes Grundstücks erforderlichen Preises hätte sich in jedem Falle ergeben, so\n\ndaß ihr durch den späteren Zuschlag per Saldo kein Schaden entstanden sei.\n\nDiese Argumentation geht bereits deshalb fehl, weil keine rechtliche Identität\n\nzwischen der Klägerin als potentieller Erwerberin im ersten Termin und der\n\nN. \n\n GmbH besteht, die im zweiten Termin das Grundstück\n\ntatsächlich ersteigert hat. Gleichwohl hat das Berufungsgericht die Klage inso-\n\nweit letztlich zu Recht abgewiesen, weil der behauptete Vorenthaltungsscha-\n\nden nicht schlüssig dargetan ist. Die Prämisse der Klägerin, ihr wäre bei einer\n\nerfolgreichen Versteigerung im ersten Termin ein Versteigerungserlös in min-\n\ndestens der Höhe des im zweiten Termin tatsächlich ausgekehrten Erlöses zu-\n\ngeflossen, den sie über die Zeitdifferenz von 263 Zinstagen habe refinanzieren\n\nmüssen, ist unzutreffend. Bei hypothetischer Betrachtung hätte die Klägerin im\n\nersten Termin das Grundstück selbst ersteigert. In diesem Falle hätte sie das\n\nMeistgebot von 4 Mio. DM selbst aufbringen müssen, das ihr - nach Abzug der\n\nKosten - alsbald wieder in Gestalt des Versteigerungserlöses zugeflossen wä-\n\nre.\n\nV. Im Umfang der Aufhebung bedarf die Sache weiterer Feststellungen\n\ndurch das Berufungsgericht. Der Senat hat von der Zurückverweisungsmög-\n\nlichkeit gemäß § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.\n\n1. Hinsichtlich des Versteigerungserlöses wird das Oberlandesgericht\n\nnunmehr auf der Grundlage der anders gelagerten Darlegungs- und Beweislast\n\nzum Vorbringen der Beklagten hinsichtlich eines vom Wortlaut abweichenden\n\nInhalts der Parteivereinbarungen zu § 3 Abs. 4 Satz 2 des Vertrages Beweis zu\n\nerheben haben.\n\n2. Zu den bestrittenen Mehrkosten der Versteigerung in Höhe von\n\n4.157,51 DM wird das Oberlandesgericht die insoweit bislang völlig fehlenden\n\nFeststellungen nachholen müssen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nGoette\n\n Kurzwelly Kraemer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-11/ii-zr-34-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-11/ii-zr-34-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:47.278118+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-11/ii-zr-34-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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