{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-09-06","aktenzeichen":"3 StR 226/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 226/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n6. September 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. September\n\n2000 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 20. Januar 2000 wird verworfen; jedoch\n\nwird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte\n\ndes versuchten Totschlags in fünf tateinheitlich zusammen-\n\ntreffenden Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der\n\ntatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstlade-\n\nwaffe schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in\n\nfünf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit ”mit Verstoß gegen\n\ndas Waffengesetz” zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Revi-\n\nsion des Angeklagten bleibt ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Urteils auf\n\nGrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-\n\ngeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat präzisiert lediglich den\n\nteilweise unzureichend gefaßten Schuldspruch. Die vom Angeklagten bei der\n\nTat verwendete Maschinenpistole Kaliber 9 mm ist eine tragbare Kriegswaffe,\n\nauf die nach § 6 Abs. 3 WaffG die Vorschriften des Waffengesetzes Anwen-\n\ndung finden. Das Landgericht hat, wie sich aus den angewendeten Vorschriften\n\nergibt, die Tat zutreffend als die unerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt\n\nüber eine vollautomatische Selbstladewaffe angesehen. Diese Präzisierung\n\nmuß auch im Schuldspruch enthalten sein. Da das Gesetz hier keine Bezeich-\n\nnungen bereitstellt, ist nach allgemeinen Regeln eine anschauliche und ver-\n\nständliche Wortbezeichnung zu wählen (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3 Muni-\n\ntion 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 260 Rdn. 23; zur Tenorie-\n\nrung vgl. Steindorf, Waffenrecht 7. Aufl. § 53 WaffG Rdn. 2 m.w.Nachw.).\n\nErgänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der\n\nSenat:\n\nDie Feststellungen des Landgerichts ergeben, daß der bedingte Tö-\n\ntungsvorsatz des Angeklagten zumindest auf diejenigen Personen gerichtet\n\nwar, die der Angeklagte vor dem Lokal wahrgenommen hatte, ehe er die Ma-\n\nschinenpistole an sich nahm, schußfertig machte und zwei Feuerstöße in\n\nRichtung der Eingangstür und der flüchtenden Gäste sowie auf das Fenster\n\ndes Lokals abgab. Dies waren nach den Feststellungen mindestens sechs Per-\n\nsonen, nämlich die mindestens fünf im Urteil namentlich benannten Personen\n\n(UA S. 5), die aus dem Lokal herausgekommen waren, um ihrem Landsmann,\n\ndem Zeugen K. , zu Hilfe zu kommen, sowie dieser Zeuge selbst.\n\nDaß das Landgericht nur von fünf tateinheitlich zusammentreffenden Tot-\n\nschlagsversuchen ausgegangen ist, beschwert den Angeklagten nicht.\n\nDer Totschlagsversuch war beendet, obwohl durch die Schüsse kein\n\nMensch verletzt worden ist. Das Landgericht hat festgestellt, daß der Ange-\n\nklagte zwei Salven mit insgesamt mindestens 19 Schüssen in Körperhöhe in\n\ndie Türöffnung und durch das Lokalfenster abfeuerte und danach damit rech-\n\nnete, daß er eine Vielzahl von Personen verletzt oder tödlich verletzt haben\n\nwürde, sich jedoch im einzelnen keine Gedanken darüber machte, sondern\n\nflüchtete (UA S. 7). Zu Recht hat das Landgericht darauf abgehoben, daß ein\n\nbeendeter Versuch schon dann anzunehmen ist, wenn sich der Täter nach der\n\nletzten Ausführungshandlung keine Vorstellungen über die Folgen seines Tuns\n\nmacht (BGHSt 40, 304; BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 26). Der Einwand der\n\nRevision, die Besonderheit des Falles liege darin, daß der Angeklagte sich\n\nnicht von einem verletzten Opfer abgewandt habe, sondern in Unkenntnis, ob\n\nes überhaupt ein verletztes Opfer gegeben hatte, geflüchtet sei, geht daran\n\nvorbei, daß bei Taten, bei denen der Taterfolg in einer gewissen räumlichen\n\nDistanz zum Täter eintritt, durch den Täter oftmals nicht beobachtet werden\n\nkann, ob eine unmittelbare Verletzung des Opfers eingetreten ist. Nach den\n\nAusführungen des Landgerichts waren durch die Tat des Angeklagten zumin-\n\ndest fünf Personen unmittelbar tödlicher Verletzungsgefahr ausgesetzt, nur\n\naußergewöhnlich glücklichen Umständen war es zu verdanken, daß es nicht zu\n\ntödlichen Verletzungen kam (UA S. 16). Bei dieser Sachlage besteht kein An-\n\nlaß zu der Annahme, der Angeklagte sei auch nur von einem seiner Tot-\n\nschlagsversuche zurückgetreten.\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-06/3-str-226-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-06/3-str-226-00","retrieved":"2026-07-10 11:28:06.447842+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-09-06/3-str-226-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2000-09-06","dockets":["3 StR 226/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 06.09.2000 – 3 StR 226/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-09-06/3-str-226-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Duisburg vom 20. Januar 2000 wird verworfen; jedoch\n\nwird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte\n\ndes versuchten Totschlags in fünf tateinheitlich zusammen-\n\ntreffenden Fällen in Tateinheit mit unerlaubter Ausübung der\n\ntatsächlichen Gewalt über eine vollautomatische Selbstlade-\n\nwaffe schuldig ist.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:28:06.447842+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}