{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-08-31","aktenzeichen":"XII ZB 89/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"BGB § 1587 g Zu den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Ver- sorgungsausgleichs.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. August 2000\n\nin der Familiensache\n\nXII ZB 89/99\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGB § 1587 g\n\nZu den Fälligkeitsvoraussetzungen für die Durchführung des schuldrechtlichen Ver-\n\nsorgungsausgleichs.\n\nBGH, Beschluß vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - OLG Stuttgart\n\n AG Böblingen\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick\n\nund Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die weitere Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß\n\ndes 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts\n\nStuttgart vom 14. Mai 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das\n\nOberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nWert: 6.338 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDie Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf Zahlung einer Aus-\n\ngleichsrente im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in An-\n\nspruch.\n\n1. Die am 4. April 1948 geborene Antragstellerin und der am 13. Januar\n\n1939 geborene Antragsgegner hatten im Juli 1968 die Ehe geschlossen, die\n\ndurch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 17. November 1986 ge-\n\nschieden wurde. Nach Abtrennung des Verfahrens über den Versorgungsaus-\n\ngleich hatte das Familiengericht durch Beschluß vom 6. März 1987 den öffent-\n\nlich-rechtlichen Versorgungsausgleich - unter Zugrundelegung einer Ehezeit\n\nvom 1. Juli 1968 bis zum 31. Mai 1986 - durch Rentensplitting zugunsten der\n\nAntragstellerin durchgeführt. Wegen des Ausgleichs der betrieblichen Anwart-\n\nschaften, die beide Parteien bei dem Versorgungswerk der Firma IBM\n\nDeutschland GmbH erworben hatten, hatte das Gericht die Durchführung des\n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs vorbehalten.\n\n2. Mit dem Vorbringen, der Antragsgegner sei seit dem 1. Januar 1994\n\nim \"Vorruhestand\" und beziehe seit diesem Zeitpunkt eine IBM-Rente, sie\n\nselbst werde aufgrund einer Vereinbarung mit der Firma IBM zum 31. Dezem-\n\nber 1998 ihr Arbeitsverhältnis beenden und ab 1. Januar 1999 ebenfalls eine\n\nIBM-Betriebsrente erhalten, hat die Antragstellerin im November 1998 bean-\n\ntragt, den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu ihren Gunsten durchzu-\n\nführen.\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat nach Einholung von Auskünften\n\nbei der IBM Deutschland GmbH durch Beschluß vom 5. März 1999 den An-\n\ntragsgegner verpflichtet,\n\nan die Antragstellerin ab 1. Januar 1999 eine monatliche Ausgleichs-\n\nrente in Höhe von 528,19 DM zu zahlen und\n\nin Höhe dieser Rente seine Versorgungsansprüche gegenüber der Fir-\n\nma IBM Deutschland GmbH, die für den gleichen Zeitabschnitt fällig ge-\n\nworden sind oder fällig werden, an die Antragstellerin abzutreten.\n\nGegen den Beschluß hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt. Er\n\nhat geltend gemacht: Entgegen der Auffassung des Familiengerichts könne\n\nnicht davon ausgegangen werden, daß die Antragstellerin bereits eine Versor-\n\ngung im Sinne des § 1587 g BGB erlangt habe. Sie habe ein Abfindungsange-\n\nbot des Arbeitgebers angenommen, aufgrund dessen sie eine Abfindung er-\n\nhalten habe und zusätzlich monatliche Zahlungen von der Firma IBM beziehe,\n\ndie diese lediglich als \"Rente\" bezeichne. Tatsächlich handele es sich aber\n\nnicht um Rentenzahlungen im Sinne des Versorgungsausgleichs, sondern zu-\n\nmindest bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres und dem dann einsetzenden\n\nBezug der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um Ausgleichs-\n\nzahlungen sonstiger Art, die nicht durch schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleich auszugleichen seien. Hinzu komme, daß die Parteien auf nachehelichen\n\nUnterhalt verzichtet hätten. Hätte die Antragstellerin ihre vollschichtige Be-\n\nrufstätigkeit bis zur regulären Altersgrenze fortgesetzt, dann hätte sie bis zum\n\nregulären Rentenalter keinen Anspruch auf seine, des Antragsgegners, Be-\n\ntriebsrente. Durch die vorzeitige freiwillige Aufgabe ihrer Berufstätigkeit könne\n\ndie Antragstellerin unterhaltsrechtlich nicht besser gestellt sein als bei voll-\n\nschichtiger Fortsetzung der Berufstätigkeit, zu der sie verpflichtet wäre.\n\nDas Oberlandesgericht hat der Beschwerde stattgegeben und den An-\n\ntrag der Antragstellerin auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleichs als derzeit unbegründet abgewiesen. Dagegen wendet sich die An-\n\ntragstellerin mit der zugelassenen weiteren Beschwerde, mit der sie ihr Zah-\n\nlungsbegehren weiter verfolgt.\n\nII.\n\nDas Rechtsmittel hat Erfolg.\n\n1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung des angefochtenen Be-\n\nschlusses im wesentlichen ausgeführt: Das Familiengericht habe bei seiner\n\nEntscheidung den Zeitpunkt verkannt, ab dem die Ausgleichsrente gemäß\n\n§ 1587 g Abs. 1 BGB fällig werde. Voraussetzung hierfür sei auf seiten des\n\nAusgleichsberechtigten, daß er eine Altersrente erhalte oder daß ihm z.B. aus\n\nKrankheitsgründen eine weitere Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sei. Dafür ge-\n\nnüge auch eine vorgezogene Rente wegen Alters- oder Erwerbsunfähigkeit.\n\nEine Versorgung sei aber nur dann erlangt, wenn es sich um eine Versorgung\n\nhandele, die nach den §§ 1587, 1587 a BGB auszugleichen und nicht oder\n\nnicht voll im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Wertausgleichs ausgeglichen\n\nworden sei. Jedenfalls die Antragstellerin erfülle diese Voraussetzungen nicht.\n\nSie sei erst 51 Jahre alt und habe also keinen Anspruch auf Altersrente oder\n\nRente wegen Krankheit. Das Gesetz stelle nicht auf einen Sachverhalt ab, bei\n\ndem dem berechtigten Ehegatten aufgrund eines Abfindungsvertrages vorzeitig\n\neine Abfindungsrente gezahlt werde. Erhalte ein Arbeitnehmer, wie hier die\n\nAntragstellerin, aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der re-\n\ngulären Altersgrenze - die bei der Firma IBM nach deren Auskunft mit Vollen-\n\ndung des 62. Lebensjahres anzunehmen sei - Versorgungszahlungen, so han-\n\ndele es sich um eine Überbrückungszahlung, die nicht dem Leistungsbegriff\n\nder betrieblichen Altersversorgung entspreche. Unterhaltsrechtliche Regelun-\n\ngen hätten auf die Versorgungsberechtigung im Sinne von § 1587 g Abs. 1\n\nSatz 2 BGB keinen Einfluß. Denn der schuldrechtliche Versorgungsausgleich\n\nregele den Ausgleich der in der Ehezeit erworbenen Rentenanrechte, er solle\n\naber nicht die Unterhaltsbedürftigkeit eines Ehegatten beseitigen.\n\n2. Diesen Ausführungen hält die weitere Beschwerde entgegen: Das\n\nOberlandesgericht habe verfahrensfehlerhaft weder den Inhalt der Versor-\n\ngungsordnung der Firma IBM noch den Inhalt der Vereinbarung über das vor-\n\nzeitige Ausscheiden der Antragstellerin aus dem Betrieb ermittelt; demgemäß\n\nsei nicht ersichtlich, auf welcher tatsächlichen Grundlage das Oberlandesge-\n\nricht die angefochtene Entscheidung getroffen habe.\n\nDas trifft zu. Das Oberlandesgericht hat gegen die Pflicht zur - erschöpf-\n\nenden - Amtsermittlung gemäß § 12 FGG verstoßen. Es hat verfahrensfehler-\n\nhaft eine abschließende Sachentscheidung gefällt, bevor es den Sachverhalt\n\nhinreichend aufgeklärt hatte (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989\n\n- IVb ZB 46/88 = BGHR FGG § 12 Versorgungsausgleich 2).\n\na) Die IBM Deutschland GmbH hat mit Auskünften vom 3. Dezember\n\n1998 (Antragsgegner) und vom 28. Januar 1999 (Antragstellerin) gegenüber\n\ndem Familiengericht übereinstimmend mitgeteilt, die Antragstellerin und der\n\nAntragsgegner bezögen seit dem 1. Januar 1999 bzw. dem 1. Januar 1994 \"ei-\n\nne vorgezogene Altersrente (IBM-Pension),\" und zwar die Antragstellerin in\n\nHöhe von monatlich 1.239 DM brutto und der Antragsgegner in Höhe von zu-\n\nletzt 3.231 DM brutto. Die Firmenrente werde gemäß § 16 BetrAVG angepaßt.\n\nEs handele sich um eine vorgezogene Altersrente, die als lebenslange Rente\n\ngewährt werde. Die reguläre Altersgrenze im Sinne des Versorgungswerkes sei\n\nmit Vollendung des 62. Lebensjahres erreicht. Die Auskunft betreffend die An-\n\ntragstellerin enthält außerdem den Zusatz: \"Darüber hinaus erhält unsere ehe-\n\nmalige Mitarbeiterin eine Subvention des versicherungsmathematischen Ab-\n\nzugs auf Lebenszeit als freiwillige Leistung unserer Gesellschaft. Nur die vor-\n\ngezogene Altersrente wird nach den Bestimmungen unseres Versorgungswer-\n\nkes gewährt und von uns auch allein als Leistung im Sinne des § 1587 ff. BGB\n\nangesehen\".\n\nb) Unter diesen Umständen unterliegt die Beurteilung des Oberlandes-\n\ngerichts, daß die Antragstellerin lediglich eine nicht auszugleichende Über-\n\nbrückungszahlung erhalte, rechtlichen Bedenken. Es hätte näherer Feststel-\n\nlungen zum Inhalt der IBM-Versorgungsordnung, insbesondere der Frühpen-\n\nsionierungsregelung, und zu den Einzelheiten des Ausscheidens der Antrag-\n\nstellerin bedurft.\n\nAngesichts der in der Hauptaussage - Bezug jeweils einer \"vorgezoge-\n\nnen Altersrente\" - gleichlautenden Auskünfte der Firma IBM für die Antragstel-\n\nlerin und den Antragsgegner ist schon nicht erkennbar, aus welchem Grund\n\ndas Oberlandesgericht die der Antragstellerin gewährten Leistungen nicht als\n\nvorgezogene Altersrente, sondern als Abfindungsrente bzw. als Überbrük-\n\nkungszahlung bewertet, hingegen bei dem Antragsgegner jedenfalls für mög-\n\nlich hält, daß er sich im vorzeitigen Ruhestand befindet und (vorgezogenes)\n\nAltersruhegeld bezieht. Allein die Tatsache, daß der Antragsgegner bei Been-\n\ndigung seiner Betriebszugehörigkeit das 55. Lebensjahr vollendet hatte, wäh-\n\nrend die Antragstellerin zum 1. Januar 1999 erst 50 Jahre alt war, rechtfertigt\n\ndie unterschiedliche Bewertung der beiderseitigen Leistungen - ohne nähere\n\nKenntnis der zugrundeliegenden Versorgungsregelungen - nicht. Im Recht der\n\nbetrieblichen Altersversorgung haben sich seit den 70er Jahren zahlreiche Mo-\n\ndelle entwickelt, nach denen im Zuge der Flexibilisierung der Altersgrenzen in\n\nder gesetzlichen Rentenversicherung unterschiedliche Frühpensionierungsre-\n\ngelungen praktiziert wurden. Dabei wurden die Altersgrenzen der betrieblichen\n\nFrühpensionierungen, nicht zuletzt im Hinblick auf die Verlängerung der Be-\n\nzugsdauer des Arbeitslosengeldes für ältere Mitarbeiter, zunehmend gesenkt,\n\nund zwar bis auf das zu Beginn der 90er Jahre häufig anzutreffende niedrigste\n\nFrühpensionierungsalter von 55 Jahren. Noch niedrigere Altersgrenzen waren\n\nsehr selten (vgl. hierzu Andresen, Frühpensionierung 1994, Rdn. 235 ff., 247\n\nsowie Senatsbeschluß vom 16. August 2000 - XII ZB 73/98 - zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt, m.w.N.). Sie waren aber ersichtlich nicht ausgeschlossen, wo-\n\nbei zu beachten ist, daß die Altersgrenze für Frauen nicht selten niedriger fest-\n\ngesetzt war als diejenige für Männer. Nachdem die Firma IBM in ihrer Auskunft\n\nvom 28. Januar 1999 die der Antragstellerin gewährte Leistung ausdrücklich\n\nals \"vorgezogene Altersrente\" bezeichnet und damit einen Ausdruck verwendet\n\nhat, der für eine vorzeitige Pensionierung mit Bezug von vorgezogenem Alters-\n\nruhegeld spricht, ist die Kenntnis der allgemeinen Versorgungsregelung der\n\nFirma IBM und ihrer individuellen Vereinbarung mit der Antragstellerin erfor-\n\nderlich zur Beurteilung des für den Versorgungsausgleich maßgeblichen\n\nRechtscharakters der \"Versorgung\", die die Antragstellerin bezieht.\n\nc) Sollte sich bei näherer Prüfung der getroffenen Vereinbarungen her-\n\nausstellen, daß die Antragstellerin - entgegen der von der Firma IBM verwen-\n\ndeten Ausdrucksweise \"vorgezogene Altersrente\" - tatsächlich eine Abfindung\n\noder eine Überbrückungszahlung (in Rentenform) erhält, die nicht dem Zweck\n\neiner Versorgung für das Alter im Anschluß an die Beendigung des aktiven Ar-\n\nbeitslebens dienen soll (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85\n\n= FamRZ 1988, 936, 938), so läge in der Tat noch keine Versorgung im Sinne\n\nvon § 1587 g Abs. 1 BGB auf seiten der Berechtigten vor (vgl. BGB-RGRK/\n\nWick 12. Aufl. § 1587 g Rdn. 9; Soergel-Vorwerk BGB 12. Aufl. § 1587 g\n\nRdn. 6, jeweils mit Hinweis auf § 1587 BGB; Borth, Versorgungsausgleich in\n\nanwaltlicher und familiengerichtlicher Praxis, 3. Aufl. Rdn. 296, 45).\n\nFalls die Antragstellerin hingegen, wie die Formulierung der Auskunft\n\nder Firma IBM vom 28. Januar 1999 nahelegt, mit dem 31. Dezember 1998\n\nvorzeitig in den Ruhestand getreten ist und seit dem 1. Januar 1999 ein vorge-\n\nzogenes betriebliches Altersruhegeld bezieht, könnte sie den schuldrechtlichen\n\nAusgleich nach § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen. Die Tatsache, daß die\n\nAntragstellerin zum 1. Januar 1999 die Voraussetzungen für den Bezug einer\n\n(Alters- oder Invaliditäts-)Versorgung aus der gesetzlichen Rentenversicherung\n\nnoch nicht erfüllte, stünde der Durchführung des schuldrechtlichen Versor-\n\ngungsausgleichs nicht entgegen. Das Gesetz knüpft bei der Regelung der Fäl-\n\nligkeit der Ausgleichsrente in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB - in der ersten Alter-\n\nnative der Voraussetzungen auf seiten des Berechtigten - allein an die \"Erlan-\n\ngung einer Versorgung\" an. Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Ver-\n\nsorgung, etwa im Sinne einer Begrenzung auf die gesetzliche Rentenversiche-\n\nrung und die Beamtenversorgung oder ähnliches, ist weder dem Wortlaut noch\n\ndem Sinn und Zweck des § 1587 g BGB zu entnehmen. Es kann vielmehr jede\n\nArt einer Versorgung im Sinne von § 1587 Abs. 1 BGB, d.h. jede Versorgung\n\nder in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art (§ 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB), sein\n\n(vgl. Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6; BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/\n\nHenrich/Hahne, Eherecht 3. Aufl. § 1587 g Rdn. 8). Bezieht der Ausgleichsbe-\n\nrechtigte aufgrund einer betrieblichen Frühpensionierungsregelung vor Errei-\n\nchen des 60. Lebensjahres und Erfüllung der Voraussetzungen für den Bezug\n\ndes gesetzlichen Altersruhegeldes eine betriebliche Altersversorgung, so hin-\n\ndert dies - falls der Ausgleichspflichtige seinerseits eine schuldrechtlich auszu-\n\ngleichende Versorgung erlangt hat - die Durchführung des schuldrechtlichen\n\nVersorgungsausgleichs nicht. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich ist\n\neine selbständige Ausgleichsform, die dem Berechtigten die Teilhabe an der in\n\nder Ehezeit erworbenen (hier) betrieblichen Altersversorgung des Ausgleichs-\n\nverpflichteten sichern soll, wenn und sobald diese bezogen wird und der Be-\n\nrechtigte eine der in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB genannten Voraussetzungen\n\nerfüllt. Dem liegt die gesetzgeberische Erwägung zugrunde, \"daß dem Berech-\n\ntigten nicht eine Beteiligung an der Versorgung des anderen Ehegatten\n\nschlechthin gewährt werden soll; für ihn wird vielmehr mit dem Ausgleich nur\n\ndas Bestehen einer eigenen Versorgungsberechtigung fingiert, die ebenfalls\n\nerst mit Eintritt des Versorgungsfalls zu Leistungen geführt hätte\" (vgl. Gesetz-\n\nentwurf zum 1. EheRG, BT-Drucks. 7/650 S. 164 zu § 1587 g). Leistungen auf-\n\ngrund eines Versorgungsfalls in diesem Sinn sind auch betriebliche Altersver-\n\nsorgungen, die dem Berechtigten aus Anlaß einer Frühpensionierung gewährt\n\nwerden.\n\nd) Soweit der Antragsgegner im Verfahren geltend gemacht hat, die An-\n\ntragstellerin hätte bei Fortführung ihrer Berufstätigkeit bis zur regulären Alters-\n\ngrenze vor diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf seine Betriebsrente gehabt,\n\ndurch die \"vorzeitige freiwillige\" Aufgabe der Berufstätigkeit könne sie nicht\n\nbesser stehen, rechtfertigt dieser Einwand kein anderes Ergebnis. Da bisher\n\nnicht festgestellt worden ist, auf welchen tatsächlichen und rechtlichen Grund-\n\nlagen sowohl der Antragsgegner als auch die Antragstellerin die jeweils \"vor-\n\ngezogene Altersrente\" beziehen, kann nicht beurteilt werden, inwieweit sich die\n\nbeiderseitigen Frühpensionierungsregelungen gleichen oder etwa voneinander\n\nabweichen. Unabhängig hiervon wäre der Antragsgegner dem Verlangen auf\n\nden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich jedenfalls so lange nicht ausge-\n\nsetzt gewesen, solange er seine eigene betriebliche Tätigkeit fortgesetzt hätte.\n\nDaß der schuldrechtliche Versorgungsausgleich im übrigen frühestens nach\n\nVollendung des 60. Lebensjahres der ausgleichsberechtigten Ehefrau würde\n\nverlangt werden können (vgl. hierzu § 39 SGB VI in der bis zum 31. Dezember\n\n1999 geltenden Fassung; Art. 1 Nr. 16 und Art. 33 Abs. 13 des Rentenreform-\n\ngesetzes 1999 vom 16. Dezember 1997, BGBl. I 2998), war nach dem Gesetz\n\nohnehin nicht gesichert. Im Falle einer - etwa - vorzeitig aufgetretenen Er-\n\nwerbsunfähigkeit hätte der Versorgungsfall auf seiten der Berechtigten im Sin-\n\nne von § 1587 g Abs. 1 BGB ebenfalls vor Erreichen ihres 60. Lebensjahres\n\neintreten können (vgl. BGB-RGRK/Wick aaO Rdn. 9; Johannsen/Henrich/\n\nHahne aaO Rdn. 8; Soergel/Vorwerk aaO Rdn. 6). Schließlich führt der schuld-\n\nrechtliche Versorgungsausgleich dazu, daß die beiderseits in der Ehezeit er-\n\nlangten Anrechte auf betriebliche Altersversorgung durch gegenseitige Saldie-\n\nrung ausgeglichen werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 1587 g\n\nRdn. 2). Der Rechtsgrund dieser Regelung, die Teilhabe an den innerhalb der\n\nehelichen Lebensgemeinschaft angefallenen (und nicht öffentlich-rechtlich\n\nausgeglichenen) Versorgungswerten \n\nzu gewährleisten \n\n(vgl. \n\nJohann-\n\nsen/Henrich/\n\nHahne aaO § 1587 Rdn. 18), rechtfertigt die Durchführung des Ausgleichs\n\nschon zu dem Zeitpunkt, zu dem - wie hier zu unterstellen - beide Ehegatten\n\ndie betriebliche Alters- (oder Invaliditäts-)Versorgung erlangt haben unabhän-\n\ngig davon, ob auch die Voraussetzungen für den Bezug der (bereits im öffent-\n\nlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichenen) gesetzlichen Altersver-\n\nsorgung erfüllt sind.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\n Sprick Wagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-31/xii-zb-89-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":4},{"jurabk":"BetrAVG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-31/xii-zb-89-99","retrieved":"2026-07-10 11:23:27.340303+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-31/xii-zb-89-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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