{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-08-31","aktenzeichen":"5 StR 315/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 315/00\n(alt: 5 StR 638/99)\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 31. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. August 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Berlin vom 17. März 2000 wird nach § 349 Abs. 2\n\nStPO als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu\n\ntragen.\n\nErgänzend bemerkt der Senat:\n\nZwar hat das Landgericht einen Beweisantrag auf Vernehmung der ehemali-\n\ngen Freundin des Angeklagten, H , mit teilweise bedenklichen\n\nErwägungen als bedeutungslos abgelehnt. Hätte nämlich die beantragte Be-\n\nweiserhebung ergeben, daß die Zeugin H dem Angeklagten entgegen\n\nseiner Darstellung seit mehreren Jahren nicht mehr begegnet ist, so wäre\n\ndas Tatgeschehen rational noch weniger nachvollziehbar als bei einem kurz\n\nvor der Tat erfolgten Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und der\n\nZeugin. Eine schwere psychische Störung des Angeklagten – welcher Art\n\nauch immer – als tatauslösendes Moment, hätte dann entgegen der Auffas-\n\nsung des Landgerichts weit näher gelegen, als ein “vom Angeklagten voll zu\n\nverantwortender Amoklauf” ohne jedes Motiv. Aus der weiteren Begründung\n\ndes Landgerichts, der Sachverständige habe sein Gutachten in Kenntnis der\n\nAngaben der Zeugin im Ermittlungsverfahren (die sich mit der Beweisbe-\n\nhauptung decken) erstellt, entnimmt der Senat jedoch, daß der Sachverstän-\n\ndige deutlich gemacht hat, daß dem Zeitpunkt der Trennung des Angeklag-\n\nten von seiner Freundin für die Einschätzung des Sachverständigen, beim\n\nAngeklagten habe zur Tatzeit ein psychischer Ausnahmezustand nicht auf-\n\ngrund eines Wahnsystems, sondern aufgrund einer Anpassungsstörung im\n\nZusammenwirken mit Rauschgiftkonsum vorgelegen, keine entscheidende\n\nBedeutung zukomme. Die Möglichkeit, das in sich schlüssige und überzeu-\n\ngende Gutachten, dem sich das Landgericht nach eigener Prüfung ange-\n\nschlossen hat, könnte durch eine unrichtige Tatsachengrundlage zum Nach-\n\nteil des Angeklagten beeinflußt sein, scheidet damit aus.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nTepperwien Brause","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-31/5-str-315-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-31/5-str-315-00","retrieved":"2026-07-10 11:23:51.876839+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-31/5-str-315-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2000-08-31","dockets":["5 StR 315/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 31.08.2000 – 5 StR 315/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-31/5-str-315-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:23:51.876839+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}