{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-08-23","aktenzeichen":"3 StR 234/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 234/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n23. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Totschlags\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. August\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Miebach,\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen\n\n als beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwältin\n\n als Verteidigerin,\n\nJustizangestellte\n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Itzehoe vom 16. Februar 2000 mit\n\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu\n\neiner Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet\n\nsich die Nebenklägerin mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision. Sie be-\n\nanstandet, daß der Angeklagte nicht wegen versuchten Mordes verurteilt wor-\n\nden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nI.\n\nAm 25. November 1998 hatte der Angeklagte Hafturlaub. Er paßte die\n\nNebenklägerin, die schon vor längerer Zeit die Beziehung zu ihm abgebrochen\n\nhatte, womit sich der Angeklagte aber nicht abfand, gegen 8.00 Uhr auf dem\n\nWeg zu ihrer Arbeitsstelle ab, hielt sie am Arm fest und redete auf sie ein. Der\n\nzufällig vorbeikommende Arbeitgeber der Zeugin befreite sie aus dieser Situa-\n\ntion und begleitete sie zu ihrem Arbeitsplatz. Als die Nebenklägerin gegen\n\n16.00 Uhr ihre Arbeitsstelle verließ, trat der Angeklagte wiederum auf sie zu. In\n\nder Zwischenzeit hatte er sich ein ca. 20 cm langes Messer, das er schon vor\n\neinigen Wochen der Nebenklägerin drohend gezeigt hatte, eingesteckt. Er wich\n\nnicht von ihrer Seite, redete ständig auf sei ein und begleitete sie gegen ihren\n\nWillen. Schließlich gelang es der Nebenklägerin, sich von dem Angeklagten zu\n\ntrennen. Alleine ging sie, ohne weiter auf den Angeklagten zu achten, gegen\n\n18.35 Uhr zu einem Einkaufszentrum auf einem Rad- und Fußweg, der von der\n\nFahrbahn durch einen Grünstreifen mit einem Erdwall abgetrennt und nur\n\nschwach beleuchtet war. Der Angeklagte war der Nebenklägerin, von dieser\n\nunbemerkt, gefolgt. In Höhe des Hauses Nr. 86 hatte er sie eingeholt. Nun nä-\n\nherte sich der Angeklagte der Nebenklägerin von hinten und stach ihr, ohne\n\nvorher ein Wort zu sagen oder sich sonstwie bemerkbar gemacht zu haben, mit\n\ndem mitgebrachten Messer in den Rücken auf Höhe des linken Nierenbeckens.\n\nDie überraschte Nebenklägerin dreht sich um und erkannte den Angeklagten,\n\nder sofort ein zweites und ein drittes Mal zustach, wobei er in die rechte Seite\n\nsowie rechts neben den Bauchnabel traf. Während der gesamten Tatausfüh-\n\nrung handelte der Angeklagte, der dreimal mit voller Kraft zustieß, mit zumin-\n\ndest bedingtem Tötungsvorsatz. Alle drei Stiche führten zu Perforationsverlet-\n\nzungen des Dickdarms. Ohne sofortige ärztliche Hilfe wäre die Nebenklägerin\n\nbinnen weniger Stunden gestorben.\n\nII.\n\n1. Das Landgericht hat das Mordmerkmal der Heimtücke nicht rechts-\n\nfehlerfrei verneint.\n\na) Es hat dazu ausgeführt, daß der Angeklagte der Nebenklägerin in der\n\nVergangenheit schon mindestens zweimal mit einem Messer gedroht habe, so\n\ndaß ihr seine Aggressionen, auch aufgrund anderer auffälliger und aufdrän-\n\ngender Verhaltensweisen, nicht unbekannt gewesen seien. Auch sei nicht mit\n\nder für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, daß dem An-\n\ngeklagten in diesem Moment die Arg- und Wehrlosigkeit der Nebenklägerin\n\nbewußt war und er diese ausnutzen wollte.\n\nb) Maßgebend für die Beurteilung, ob der Täter, der die Arg- und Wehr-\n\nlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewußt zur Tötung ausnutzt,\n\nsomit heimtückisch gehandelt hat, ist grundsätzlich der Beginn des ersten mit\n\nTötungsvorsatz geführten Angriffs und damit der Eintritt der Tat in das Ver-\n\nsuchsstadium (vgl. BGHSt 32, 382, 384; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 13).\n\nNach den getroffenen Feststellungen war die Nebenklägerin zu diesem Zeit-\n\npunkt arglos. Dem steht nicht entgegen, daß die Nebenklägerin früher erhebli-\n\nchen Aggressionen des Angeklagten ausgesetzt war. Zwar kann die Arglosig-\n\nkeit beseitigt sein, wenn der Tat eine offene Auseinandersetzung mit von vor-\n\nneherein feindseligem Verhalten des Täters vorausgeht. So war es hier\n\naber nicht. Ein der Tat vorangegangener bloßer Wortwechsel oder eine nur\n\nfeindselige Atmosphäre schließt Heimtücke jedenfalls dann nicht aus, wenn\n\ndas Opfer hieraus noch nicht die Gefahr einer Tätlichkeit entnommen hat (vgl.\n\nBGHR StGB § 211 II Heimtücke 21). Das gilt ebenso für längere Zeit zurücklie-\n\ngende Aggressionen und Tätlichkeiten. Auch ein generelles Mißtrauen schließt\n\ndie Arglosigkeit nicht aus (vgl. BGHSt 39, 353, 368).\n\nNach der Feststellung liegt es nahe, daß der Angeklagte auch in feindli-\n\ncher Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewußt zu der be-\n\nabsichtigten Tötung ausgenutzt hat, weil er sich bewußt war, einen durch seine\n\nAhnungslosigkeit gegenüber dem Angriff schutzlosen Menschen zu überra-\n\nschen (vgl. BGH NStZ 1984, 506, 507; BGHR StGB § 211 II Heimtücke 26).\n\nZwar hat das Landgericht das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Rahmen\n\nder rechtlichen Würdigung verneint. Indes fehlt dafür jede Begründung. Die\n\ngetroffenen Feststellungen deuten vielmehr auf die vollständige Erfassung und\n\nBeherrschung aller objektiven und subjektiven Umstände durch den Angeklag-\n\nten hin, der nach Auffassung der sachverständig beratenen Kammer zur Tatzeit\n\nweder im Zustand erheblich verminderter noch ausgeschlossener Schuldfähig-\n\nkeit - auch nicht infolge einer affektiven Aufladung - handelte. Dies gilt um so\n\nmehr, als das Ausnutzungsbewußtsein des Angeklagten bei einer wie hier der-\n\nart offen zutage liegenden Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers nicht zweifelhaft\n\nsein kann (vgl. BGHR StGB § 211 II Heimtücke 25).\n\n2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß auch\n\ndie Ausführungen zu dem Mordmerkmal niedrige Beweggründe nicht den\n\nrechtlichen Anforderungen genügen. Beweggründe sind niedrig, wenn sie nach\n\nallgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen und deshalb besonders\n\nverachtenswert sind (st. Rspr. BGHSt 3, 132, 133; BGHR StGB § 211 II niedri-\n\nge Beweggründe 35). Das Landgericht hat nicht nachvollziehbar dargelegt,\n\nwarum das Motiv des Angeklagten - Tötung der Nebenklägerin als Reaktion auf\n\nihr seit einem längeren Zeitraum gezeigtes abweisendes Verhalten gegenüber\n\ndem sie ständig bedrängenden und nach seinen Angaben sie immer noch lie-\n\nbenden Angeklagten - einen solchen Beweggrund nicht darstellt, und warum\n\nangesichts der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen zur subjekti-\n\nven Seite nicht vorgelegen haben (vgl. BGHSt 28, 210, 212; BGHR StGB § 211\n\nII niedrige Beweggründe 6, 13, 32).\n\n3. Auch hat das Landgericht unberücksichtigt gelassen, daß sich der\n\nAngeklagte nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs tatein-\n\nheitlich einer gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat (vgl. BGHSt\n\n44, 196 = BGH NStZ 1999, 30).\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n Pfister von Lienen","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-23/3-str-234-00","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-23/3-str-234-00","retrieved":"2026-07-10 11:24:01.515543+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-23/3-str-234-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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