{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-08-16","aktenzeichen":"XII ZB 65/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nXII ZB 65/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. August 2000\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. August 2000 durch den\n\nVorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,\n\nGerber und Prof. Dr. Wagenitz\n\nbeschlossen:\n\nAuf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluß des\n\n8. Zivilsenats - 2. Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-\n\nrichts Naumburg vom 13. März 2000 aufgehoben.\n\nWert: 2.138 DM.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDer Kläger ist ein volljähriger Sohn des Beklagten aus dessen geschie-\n\ndener Ehe. Mit der Klage macht er einen Anspruch auf Ausbildungsunterhalt\n\ngeltend. Beide Eltern sind berufstätig, das Kindergeld wird der Mutter ausge-\n\nzahlt. Der Beklagte hat einen Anspruch auf Zahlung von 500 DM monatlich an-\n\nerkannt, insofern ist ein Teilanerkenntnisurteil ergangen. Der weitergehenden\n\nKlage hat das Familiengericht durch Schlußurteil vom 11. November 1999 teil-\n\nweise stattgegeben, im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit einem per\n\nFax am 27. Dezember 1999 beim Berufungsgericht eingegangenen Schriftsatz\n\nhat der Kläger zur Durchführung einer beabsichtigten Berufung Prozeßkosten-\n\nhilfe beantragt. Wegen der Erfolgsaussicht hat er auf einen als Anlage beige-\n\nfügten \"Entwurf der Berufungsbegründung\" verwiesen. Die Anlage ist mit \"Be-\n\nrufung\" überschrieben, ohne einen weiteren Zusatz, daß es sich lediglich um\n\neinen Entwurf handelt. Sie enthält das volle Rubrum, Berufungsanträge und auf\n\ninsgesamt acht Seiten eine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Ur-\n\nteil. Der Prozeßkostenhilfeantrag und die Anlage sind unterzeichnet von einer\n\nbeim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwältin.\n\nDurch Beschluß vom 7. Januar 2000 hat das Berufungsgericht den An-\n\ntrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen mit der Begrün-\n\ndung, die wirtschaftlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil der Klä-\n\nger von seinen Eltern einen Prozeßkostenvorschuß verlangen könne. Dieser\n\nBeschluß wurde dem Kläger am 12. Januar 2000 zugestellt. Daraufhin hat er\n\nmit einem am 25. Januar 2000 beim Berufungsgericht eingegangenen Schrift-\n\nsatz Berufung eingelegt, wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiederein-\n\nsetzung in den vorigen Stand beantragt und erneut zur Durchführung der Be-\n\nrufung Prozeßkostenhilfe beantragt. Ausführungen zur Begründung der Beru-\n\nfung enthält dieser Schriftsatz nicht. Durch Beschluß vom 26. Januar 2000 hat\n\ndas Berufungsgericht dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungsfrist\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt und seinen erneuten Antrag\n\nauf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zurückgewiesen.\n\nAuf einen entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts hin hat der\n\nKläger mit Schriftsatz vom 9. März 2000 die Ansicht vertreten, die Berufung sei\n\nbereits mit der Anlage zu dem ersten Prozeßkostenhilfegesuch ordnungsge-\n\nmäß begründet worden. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Beru-\n\nfungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die\n\nsofortige Beschwerde des Klägers.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\nDas Berufungsgericht führt aus, die Berufung sei unzulässig, weil sie\n\nnicht rechtzeitig begründet worden sei (§ 519 ZPO). Der Schriftsatz, der als\n\nAnlage zu dem ersten Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht worden sei, erfülle\n\nzwar inhaltlich die an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen.\n\nEr könne aber nicht als Berufungsbegründung gewertet werden, weil der Klä-\n\nger ihn in dem Prozeßkostenhilfegesuch ausdrücklich als Entwurf bezeichnet\n\nhabe. Nachdem der Kläger Berufung eingelegt habe, habe er zur Begründung\n\ndieser Berufung nichts mehr vorgetragen und auch nicht - jedenfalls nicht\n\nrechtzeitig - auf den zuvor eingereichten Entwurf einer Berufungsbegründung\n\nBezug genommen.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen\n\nÜberprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht beruft sich für seine Ansicht zu\n\nUnrecht auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart\n\n(FamRZ 2000, 240), die - wie das Berufungsgericht zutreffend anführt - vom\n\nBundesgerichtshof bestätigt worden ist (Senatsbeschluß vom 15. September\n\n1999 - XII ZB 114/99). In dem damals entschiedenen Fall war zwar auch zu-\n\nsammen mit einem Prozeßkostenhilfegesuch der Entwurf einer eine Begrün-\n\ndung enthaltenden Berufungsschrift eingereicht worden. Es handelte sich da-\n\nmals aber nicht darum, ob die Anlage als ordnungsgemäße Berufungsbegrün-\n\ndung angesehen werden könne, es handelte sich vielmehr darum, ob die Partei\n\nordnungsgemäß Berufung eingelegt habe. Der Senat hat diese Frage verneint\n\nund entscheidend darauf abgestellt, wenn eine Partei Prozeßkostenhilfe bean-\n\ntrage und den Entwurf einer Berufungsschrift vorlege, könne man daraus nicht\n\nentnehmen, daß sie schon unbedingt Berufung einlegen wolle, weil sie im Falle\n\nder unbedingten Einlegung eines Rechtsmittels ein Kostenrisiko eingehen wür-\n\nde, das sie gerade vermeiden wolle.\n\nDieser Gesichtspunkt hat für den vorliegenden Fall keine Bedeutung. Es\n\nentspricht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\ndaß auch die Bezugnahme auf ein bei den Akten befindliches Prozeßkosten-\n\nhilfegesuch, die nicht ausdrücklich erfolgen muß, sondern sich auch aus den\n\nBegleitumständen oder dem Zusammenhang ergeben kann, als Berufungsbe-\n\ngründung ausreichend sein kann. Da im allgemeinen keine Partei die mit der\n\nVersäumung einer Rechtsmittelfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen\n\nwill, muß im Zweifel angenommen werden, daß ein inhaltlich den Anforderun-\n\ngen des § 519 Abs. 3 ZPO entsprechendes, von dem beim Berufungsgericht\n\nzugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnetes Prozeßkostenhilfegesuch auch\n\nals Berufungsbegründung dienen soll, sofern nicht ein anderer Wille des\n\nRechtsmittelführers erkennbar ist (Senatsbeschluß vom 9. November 1988\n\n- IVb ZB 154/88 - FamRZ 1989, 269; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher,\n\n2. Aufl. § 519 Rdn. 5; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 519 Rdn. 37; Mu-\n\nsielak/Ball, ZPO § 519 Rdn. 35; Thomas/Putzo, ZPO 22. Aufl. § 519 Rdn. 2;\n\nBaumbach/Albers, ZPO 58. Aufl. § 519 Rdn. 28, jeweils m.w.N.).\n\nAnhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen des Rechtsmittelfüh-\n\nrers, der sich zum Beispiel daraus ergeben könnte, daß er in irgendeiner Form\n\ndie Einreichung einer eigenen Berufungsbegründung angekündigt hat, sind\n\nvom Berufungsgericht nicht festgestellt und auch nicht ersichtlich. Der Kläger\n\nist vielmehr erkennbar davon ausgegangen, eine weitere Begründung der Be-\n\nrufung sei nicht mehr erforderlich.\n\nDer Rechtsstreit muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden,\n\ndamit das Berufungsgericht in der Sache über die Berufung des Klägers ent-\n\nscheiden kann.\n\nBlumenröhr \n\nKrohn \n\nHahne\n\nGerber \n\nWagenitz","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/xii-zb-65-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/xii-zb-65-00","retrieved":"2026-07-10 11:25:15.562412+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-16/xii-zb-65-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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