{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-08-16","aktenzeichen":"3 StR 339/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 339/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n\nMenge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000\n\ngemäß § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\n\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom\n\n29. Mai 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hildesheim vom\n\n29. Mai 2000, das in seiner Anwesenheit verkündet wurde, wegen gewerbsmä-\n\nßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 55 Fällen, davon in 33 Fällen\n\nmit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe\n\nvon drei Jahren sechs Monaten verurteilt worden. Gegen dieses Urteil hat er\n\nmit Schreiben vom 4. Juni 2000, eingegangen beim Landgericht am 6. Juni\n\n2000, Revision eingelegt. Mit Beschluß vom 7. Juni 2000 hat das Landgericht\n\ndie Revision wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist als unzulässig\n\nverworfen. Gegen diese ihm am 9. Juni 2000 zugestellte Entscheidung hat der\n\nAngeklagte mit Schreiben vom 12. Juni 2000, eingegangen beim Landgericht\n\nam 15. Juni 2000, sofortige Beschwerde eingelegt, zu der der Generalbun-\n\ndesanwalt ausgeführt hat:\n\n\"Die 'sofortige Beschwerde' des Angeklagten vom 12. Juni 2000 (SA\n\nBd. II Bl. 33) gegen den Beschluss des Landgerichts Hildesheim, wonach die\n\nRevision des Angeklagten (SA Bd. II Bl. 10/10a) nach § 346 Abs. 1 StPO als\n\nunzulässig verworfen wurde, weil diese nicht fristgemäß bei Gericht eingegan-\n\ngen war (SA Bd. II Bl. 11), ist im Wege der Auslegung als Wiedereinsetzungs-\n\nantrag zu deuten. Denn als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts\n\n(§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO) könnte das in Rede stehende Schreiben des Be-\n\nschwerdeführers wegen der offensichtlichen sachlichen Richtigkeit der die Re-\n\nvision verwerfenden Entscheidung des Landgerichts ohnehin keinen Erfolg ha-\n\nben.\n\nDer Wiedereinsetzungsantrag genügt jedoch den Anforderungen der\n\n§§ 44, 45 StPO nicht und ist deshalb unzulässig. Der Angeklagte hat weder\n\ndargelegt, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisionseinle-\n\ngungsfrist verhindert war, noch hat er entsprechende Tatsachen glaubhaft ge-\n\nmacht, insbesondere ist seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 12. Juni 2000\n\nzu entnehmen, dass er sein Schreiben vom 4. Juni 2000 am 5. Juni 2000 (i.e.\n\ndem letzten Tag der Revisionseinlegungsfrist) der Geschäftsstelle der JVA Hil-\n\ndesheim zugeleitet hat. Nicht erwähnt wird, um welche Uhrzeit dies gewesen\n\nsein soll. Nach dem Vorbringen des Angeklagten - er sei darüber informiert,\n\ndass Gerichts- und Verteidigerpost täglich direkt zum Gericht befördert werde\n\n(SA Bd. II Bl. 33) - ist davon auszugehen, dass die JVA Hildesheim einmal pro\n\nTag die Gefangenenpost - während der üblichen Geschäftszeit - zum Gericht\n\nbringen lässt. Der Angeklagte hat nun nicht vorgetragen, sein Schreiben vor\n\ndem täglichen Abtransport der Post der Geschäftsstelle der JVA übergeben zu\n\nhaben. Dies wäre jedoch nötig gewesen, um sein fehlendes Verschulden an\n\nder Versäumung der Revisionseinlegungsfrist darzulegen.\n\nIm übrigen fehlt es an einem Verschulden des Angeklagten nicht schon\n\ndeshalb, weil (in Folge des Verzichts sämtlicher Prozessbeteiligter) eine\n\nRechtsmittelbelehrung nach § 35a StPO unterblieben ist (vgl. Protokoll über\n\ndie Hauptverhandlung SA Bd. II Bl. 6R). Die Vermutung des § 44 Satz 2 StPO\n\nhebt nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf, ein\n\nursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis\n\nist auch in diesem Fall erforderlich. Insoweit hat der Angeklagte jedoch nicht\n\ndargelegt, die Revisionseinlegungsfrist in Folge der unterbliebenen Belehrung\n\nversäumt zu haben (OLG Düsseldorf NStZ 89, 242).\"\n\nDem tritt der Senat bei. Im übrigen wäre die Revision der Sache nach\n\nauch unbegründet.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/3-str-339-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/3-str-339-00","retrieved":"2026-07-10 11:24:14.523345+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-16/3-str-339-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2000-08-16","dockets":["3 StR 339/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.08.2000 – 3 StR 339/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/3-str-339-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der\n\nRevision gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom\n\n29. Mai 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/346","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"346","label":"§ 346 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/35a","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"35a","label":"§ 35a StPO","mentions":1},{"id":"StPO/45","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"45","label":"§ 45 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/46","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"46","label":"§ 46 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:24:14.523345+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}