{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-08-16","aktenzeichen":"3 StR 242/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 242/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n16. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2000\n\ngemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nLüneburg vom 31. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nGründe:\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat\n\nkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2\n\nStPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner\n\nAntragsschrift vom 25. Mai 2000 bemerkt der Senat:\n\n1. Die Revision rügt zu Recht, daß die Strafkammer bei der Durchfüh-\n\nrung des Selbstleseverfahrens hinsichtlich der Aufzeichnungen über die Tele-\n\nfongespräche zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten die Erforder-\n\nnisse des § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO nicht beachtet hat, weil die Feststellung\n\nüber die Kenntnisnahme der Berufsrichter und der Schöffen nicht in das Proto-\n\nkoll aufgenommen worden ist. Indes kann der Senat ausschließen, daß das\n\nUrteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Die Strafkammer hat bei der Be-\n\nweiswürdigung lediglich darauf abgestellt, daß der Angeklagte bei diesen Te-\n\nlefonaten ein ebenso ambivalentes Verhalten (Drohungen, Beschimpfungen\n\nund Liebesbeteuerungen wechseln sich ab) wie bei früheren Vorfällen gegen-\n\nüber anderen Geschädigten an den Tag gelegt hat. Diese zusammenfassende\n\nWertung kann sich jedoch ohne weiteres aus der Aussage der Geschädigten\n\nüber den Inhalt der Gespräche mit dem Angeklagten, die dieser auch einge-\n\nräumt hat, ergeben haben. Auf den genauen Wortlaut kam es dabei ersichtlich\n\nnicht an, so daß dessen Wiedergabe in den Urteilsgründen ohnehin entbehr-\n\nlich war.\n\n2. Der Vermerk des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer über\n\ndie Angaben der Geschädigten auf seine telefonische Anfrage durfte zusätzlich\n\nzu der persönlichen Vernehmung der Geschädigten verlesen werden (st. Rspr.,\n\nvgl. BGHSt 20, 160, 162).\n\nRissing-van Saan Miebach Winkler\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/3-str-242-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/3-str-242-00","retrieved":"2026-07-10 11:24:18.011229+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-16/3-str-242-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2000-08-16","dockets":["3 StR 242/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 16.08.2000 – 3 StR 242/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-16/3-str-242-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nLüneburg vom 31. Januar 2000 wird als unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/249","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"249","label":"§ 249 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:24:18.011229+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}