{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-08-15","aktenzeichen":"5 StR 275/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 275/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. August 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000\n\nbeschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Görlitz vom 28. Januar 2000, soweit es\n\ndiesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) wegen der Tat vom 5. Januar 1999 im Schuldspruch da-\n\nhin abgeändert, daß die Verurteilung wegen \n\ntat-\n\neinheitlichen versuchten Mordes entfällt,\n\nb) im Einzelstrafausspruch wegen dieser Tat und im Ge-\n\nsamtstrafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern im Revisi-\n\nonsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\n\nKosten der Revision, an eine für allgemeine Strafsachen zu-\n\nständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Beschwerdeführer wegen schwerer Kör-\n\nperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers F ) in Tateinheit mit vor-\n\nsätzlicher Körperverletzung (zum Nachteil des Nebenklägers S – Tat\n\nvom 5. April 1998, Einzelstrafe: drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstra-\n\nfe – und wegen gemeinschaftlich mit dem Nichtrevidenten G begange-\n\nnen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (zum\n\nNachteil des Zeugen K – Tat vom 5. Januar 1999, Einzelstrafe: sieben\n\nJahre und sechs Monate – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren\n\nund neun Monaten verurteilt. Die Revision führt mit der Sachrüge zur\n\nSchuldspruchänderung im zweiten Fall sowie zur Aufhebung der zugehöri-\n\ngen Einsatzstrafe und der Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDie Besetzungsrüge ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Soweit\n\ndie auf Verletzung des § 265 Abs. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge nicht\n\ndurch den sachlichrechtlichen Teilerfolg der Revision gänzlich erledigt ist,\n\nerweist sie sich ebenfalls als unbegründet. Die Aufklärungsrüge ist unzu-\n\nlässsig. Die sachlichrechtliche Überprüfung des Schuldspruchs im ersten\n\nFall ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Der zugehö-\n\nrige Einzelstrafausspruch erweist sich als rechtsfehlerfrei; ebenso läßt sich\n\nausschließen, daß er von der Höhe der aufzuhebenden Einsatzstrafe mitbe-\n\nstimmt sein könnte. Schließlich ist auch die Ablehnung einer Maßregel nach\n\n§ 64 StGB sachlichrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nAls rechtsfehlerfrei erweist sich auch der Schuldspruch wegen ge-\n\nmeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (in den Begehungsweisen\n\ndes § 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 StGB) im zweiten Fall. Hingegen hält die An-\n\nnahme bedingten Tötungsvorsatzes beim Beschwerdeführer sachlichrechtli-\n\ncher Überprüfung nicht stand. Die Tatinitiative war vom Mitangeklagten aus-\n\ngegangen, bei diesem lag die eigentliche Tatmotivation; der andere vollzog\n\nauch eigenhändig den – nicht besonders tiefgehenden, ohne tatsächlich le-\n\nbensgefährliche Folgen gebliebenen – Messerstich in die Seite des Opfers.\n\nAllein die Billigung eines solchen Messereinsatzes des Mittäters durch den\n\nBeschwerdeführer vermag hier noch nicht hinreichend sicher zu belegen,\n\ndaß er die hohe Hemmschwelle bis hin zur Billigung einer Tötung des Op-\n\nfers überwunden hat (vgl. nur BGHR StGB § 212 Abs. 1 – Vorsatz, bedingter\n\n8, 11, 13, 24, 32). Bei der gegebenen Beweislage ist auszuschließen, daß\n\nein neuer Tatrichter insoweit weitergehend begründete tragfähige Feststel-\n\nlungen treffen könnte; der Senat ändert daher, wie letztlich auch vom Gene-\n\nralbundesanwalt beantragt, den Schuldspruch – mit der Folge des Wegfalls\n\nder Verurteilung wegen tateinheitlichen Mordes – von sich aus. Die Beweis-\n\nlage betreffend dem Mitangeklagten, der das – folglich gegen ihn abgekürzt\n\ngefaßte – Urteil nicht angefochten hat, ist nicht eindeutig gleich gelagert, so\n\ndaß die Urteilsaufhebung nicht nach § 357 StPO auf diesen zu erstrecken\n\nist.\n\nWegen des geänderten Strafrahmens zieht die Schuldspruchände-\n\nrung die Aufhebung der Einsatzstrafe, diese die Aufhebung der Gesamt-\n\nstrafe nach sich. Der Aufhebung zugehöriger Feststellungen, auch zu den\n\npersönlichen Verhältnissen des Angeklagten und zur Beeinträchtigung sei-\n\nner Schuldfähigkeit bei Tatbegehung, bedarf es nicht. Der neue Tatrichter\n\n– nach Wegfall des heranwachsenden Mitangeklagten und des Schuld-\n\nspruchs wegen eines Kapitalverbrechens die große Strafkammer nach § 74\n\nAbs. 1 GVG – wird die Einzelstrafe für den zweiten Fall – naheliegend aus\n\ndem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Normalstrafrahmen des durch\n\nvier Qualifikationsmerkmale verwirklichten § 224 Abs. 1 StGB – und die Ge-\n\nsamtstrafe allein auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen\n\nfestzusetzen haben, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie Feststellun-\n\ngen ergänzbar sind.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-15/5-str-275-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-15/5-str-275-00","retrieved":"2026-07-10 11:26:05.389315+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-15/5-str-275-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. Strafsenat","date":"2000-08-15","dockets":["5 StR 275/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 15.08.2000 – 5 StR 275/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-15/5-str-275-00","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten B wird das Urteil\n\ndes Landgerichts Görlitz vom 28. Januar 2000, soweit es\n\ndiesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO\n\na) wegen der Tat vom 5. Januar 1999 im Schuldspruch da-\n\nhin abgeändert, daß die Verurteilung wegen\n\ntat-\n\neinheitlichen versuchten Mordes entfällt,\n\nb) im Einzelstrafausspruch wegen dieser Tat und im Ge-\n\nsamtstrafausspruch aufgehoben.\n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO\n\nals unbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die den Nebenklägern im Revisi-\n\nonsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-\n\ngen.\n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden\n\nKosten der Revision, an eine für allgemeine Strafsachen zu-\n\nständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":3},{"id":"StGB/21","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"21","label":"§ 21 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/265","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"265","label":"§ 265 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/357","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"357","label":"§ 357 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":1},{"id":"GVG/74","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"74","label":"§ 74 GVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:26:05.389315+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}