{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2000-08-15","aktenzeichen":"5 StR 223/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 223/00\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom 15. August 2000\nin der Strafsache\ngegen\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a.\n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nHamburg vom 6. Dezember 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als\n\nunbegründet verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen.\n\nG r ü n d e\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-\n\nzung in Tateinheit mit versuchter Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem\n\nJahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung\n\nausgesetzt. Die Revision des Angeklagten erweist sich als unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. Zu der Verfahrensrüge, mit welcher die Ver-\n\nwertung von Zufallserkenntnissen aus einer in einem anderen Verfahren an-\n\ngeordneten Telefonüberwachung beanstandet wird, merkt der Senat an:\n\nIm Anschluß an die in BGHR StPO § 100a – Verwertungsverbot 10 ab-\n\ngedruckte Entscheidung des Senats, auf welche sich der Beschwerdeführer\n\nberuft, bestünden gegen jene Verwertung zum Nachweis einer bloßen ver-\n\nsuchten Nötigung erhebliche Bedenken, da diese keine Katalogtat gemäß\n\n§ 100a Satz 1 StPO ist (§ 100b Abs. 5 StPO). Allein der Verdacht einer Ka-\n\ntalogtat, der versuchten schweren räuberischen Erpressung, zum Zeitpunkt\n\nder Überwachung dürfte jedenfalls dann nicht ausreichen, wenn er, wie hier –\n\nanders als in dem von BGH NJW 1979, 1370, 1371 entschiedenen Fall, auf\n\nden der Generalbundesanwalt verweist –, in keinem Zusammenhang mit der\n\nTat stand, die Anlaß für die verwertete, gegen einen Dritten angeordnete\n\nTelefonüberwachung war.\n\nDie Frage bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ebenso wenig\n\ndie weitere Frage, ob die Rüge gleichwohl schon daran scheitern müßte, daß\n\n– ungeachtet regelmäßiger Disponibilität eines derartigen Verwertungsver-\n\nbots für den betroffenen Angeklagten – weder vorgetragen noch sonst er-\n\nsichtlich ist, daß in der Hauptverhandlung Widerspruch gegen die beanstan-\n\ndete Verwertung der Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung erhoben\n\nworden ist (vgl. dazu BGHR StPO § 100a – Verwertungsverbot 10; Nack in\n\nKK 4. Aufl. § 100a Rdn. 54; \n\nferner § 100d Rdn. 23; § 110b Rdn. 15;\n\nNack StraFo 1998, 366, 370; Maul StraFo 1997, 38, 40; vgl. auch\n\nBGH StV 1996, 529; BGH, Beschluß vom 12. Juli 2000 – 1 StR 113/00 –;\n\nBVerfG-Kammer –, Beschluß vom 20. Juni 1999 – 2 BvR 997/99 –). Bei\n\nkünftigen Rügen dieser Art wird ein solcher Widerspruch erforderlich und in\n\nder Revisionsbegründung darzulegen sein.\n\nDie Rüge scheitert jedenfalls daran, daß sicher ausgeschlossen werden\n\nkann, daß das angefochtene Urteil auf dem behaupteten Verstoß beruht. Der\n\nTatrichter hätte letztlich die Erkenntnisse aus der Telefonüberwachung ganz\n\nunbedenklich nach § 100b Abs. 5 StPO im Rahmen seiner Beweiswürdigung\n\nverwerten dürfen; denn bei vertretbarer Rechtsanwendung war die abzuur-\n\nteilende Tat als Katalogtat der versuchten schweren räuberischen Erpres-\n\nsung zu bewerten. Zu deren Verneinung ist der Tatrichter allein durch Unter-\n\nstellung eines vor Jahren gewährten hoch verzinslichen „Darlehens” des An-\n\ngeklagten zugunsten des Geschädigten gelangt. Diese Unterstellung und die\n\nhieraus gefolgerte Annahme bloßer versuchter Nötigung erweist sich aber\n\nangesichts aller sicher festgestellten Begleitumstände als offensichtlich ver-\n\nfehlt.\n\nHarms Häger Basdorf\n\nGerhardt Raum","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-15/5-str-223-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100b","ref_norm":"100b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-15/5-str-223-00","retrieved":"2026-07-10 11:23:29.661931+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-15/5-str-223-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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