{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2000-08-10","aktenzeichen":"1 StR 328/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n1 StR 328/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n10. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Vergewaltigung\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2000 beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\n\nStuttgart vom 23. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen,\n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-\n\ngung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben\n\nhat (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts bemerkt\n\nder Senat:\n\nDie Geschädigte hat einen Selbstmordversuch begangen, nach-\n\ndem sie \"aus dem Umfeld\" des Angeklagten mit dem Ziel, sie zur\n\nZurücknahme ihrer Anzeige zu veranlassen, massiv bedroht wor-\n\nden war. Daß dies auf Veranlassung des Angeklagten geschehen\n\nsei, ist nicht festgestellt. Gleichwohl begegnet die von der Straf-\n\nkammer vorgenommene strafschärfende Berücksichtigung dieses\n\nNachtatgeschehens keinen durchgreifenden rechtlichen Beden-\n\nken: Auswirkungen der Tat können dann strafschärfend berück-\n\nsichtigt werden, wenn sie für den Täter (zum Tatzeitpunkt) vor-\n\nhersehbar waren (st. Rspr., vgl. nur BGHR StGB § 46 Abs. 2\n\nTatauswirkungen 4 m.w.N.). Die Strafkammer hat ausdrücklich\n\nfestgestellt, daß die genannten Folgen für den Angeklagten vor-\n\nhersehbar waren, hat diese Annahme allerdings nicht näher be-\n\ngründet. Jedoch ist allgemein bekannt, daß zumal gewaltsam be-\n\ngangene Sexualdelikte zu auch sehr schwerwiegenden psychi-\n\nschen Folgen beim Opfer führen können; daher bedarf die An-\n\nnahme, daß solche Folgen einer Sexualstraftat für den Täter,\n\nwenn auch nicht notwendig in allen Einzelheiten, so doch in ihrem\n\nKern vorhersehbar waren, keiner näheren Darlegung, wenn nicht\n\nbesondere Umstände vorliegen (BGH, Beschluß vom 13. März\n\n1997 - 1 StR 72/97 -, insoweit in StV 1999, 195 nicht abgedruckt;\n\nvgl. auch zusammenfassend G. Schäfer, Praxis der Strafzumes-\n\nsung 2. Aufl. Rdn. 241 m.w.N.).\n\nDer Senat hat erwogen, ob hier deshalb derartige Umstände vor-\n\nliegen, weil der Selbstmordversuch der Geschädigten unmittelbar\n\nerst durch den auf sie ausgeübten Druck, die Anzeige zurückzu-\n\nnehmen, ausgelöst wurde. Dies war jedoch zu verneinen: Die Ur-\n\nteilsfeststellungen ergeben, daß die zuvor \"unbekümmerte\" Ge-\n\nschädigte, die nach der Tat \"wie gelähmt\" war und bei der Anzei-\n\ngeerstattung Weinkrämpfe erlitt, schon durch das eigentliche Tat-\n\ngeschehen erheblich psychisch beeinträchtigt wurde. Diese Be-\n\neinträchtigung hat sich ersichtlich im nachfolgenden Gesche-\n\nhensablauf weiter ausgewirkt. Bei der Frage, warum schwerwie-\n\ngende Folgen, die auf durch die Tat verursachte psychische\n\nSchäden zurückgehen, letztlich ausgelöst wurden, können hin-\n\nsichtlich der Vorhersehbarkeit für den Täter und des Umfangs der\n\nin diesem Zusammenhang gebotenen Darlegungen keine ande-\n\nren Maßstäbe gelten, als hinsichtlich der Frage, wie sich diese\n\nSchäden im einzelnen ausgewirkt haben. Es ist im Kern ohne\n\nweiteres vorhersehbar, daß alles, was mit einem nachfolgenden\n\nStrafverfahren zusammenhängt, für das durch die Tat psychisch\n\ngeschädigte Opfer eines Sexualdelikts äußerst belastend sein\n\nund auch zu schwerwiegenden selbstschädigenden Handlungen\n\nführen kann. Daher waren auch insoweit nähere Ausführungen\n\nnicht zwingend geboten.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die\n\nder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-\n\ndigen Auslagen zu tragen.\n\nEiner Entscheidung über den Antrag von Rechtsanwältin T. \n\naus R. vom 8. Mai 2000, ihre Bestellung\n\nals Beistand für die Nebenklägerin auf das Rechtsmittelverfahren\n\nauszudehnen, bedarf es nicht, da sie von der Strafkammer durch\n\nBeschluß vom 19. Januar 2000 zum Beistand für die Nebenkläge-\n\nrin bestellt worden ist und diese Bestellung auch für das Revisi-\n\nonsverfahren gilt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO, 44. Aufl.\n\n§ 397a Rdn. 17).\n\n RiBGH Dr. Boetticher hat\n Urlaub und kann deshalb\n nicht unterschreiben.\n\nNack Wahl Nack\n\n Schluckebier Pfister","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-10/1-str-328-00","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-10/1-str-328-00","retrieved":"2026-07-10 11:24:10.066651+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-10/1-str-328-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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