{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2000-08-09","aktenzeichen":"3 StR 133/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 133/00\n\nURTEIL\n\nvom\n\n9. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. August\n\n2000, an der teilgenommen haben:\n\nRichterin am Bundesgerichtshof\n\nDr. Rissing-van Saan\n\n als Vorsitzende,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nWinkler,\n\nPfister,\n\nvon Lienen,\n\nBecker\n\n als beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,\n\nBundesanwalt bei der Verkündung\n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt aus Mönchengladbach\n\n als Verteidiger,\n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 30. November\n\n1999 werden verworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die\n\nhierdurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Angeklag-\n\nten werden der Staatskasse auferlegt.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben (mit\n\nBetäubungsmitteln) in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen ge-\n\nwerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 42 weiteren Fällen zu\n\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, ihm\n\ndie Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperr-\n\nfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von einem Jahr festgesetzt, so-\n\nwie 88,7 Gramm Amphetamin eingezogen und einen Bargeldbetrag von\n\n514 DM für verfallen erklärt.\n\nHiergegen wenden sich die Revisionen des Angeklagten und der\n\nStaatsanwaltschaft jeweils mit der Sachrüge. Die Staatsanwaltschaft hat ihr\n\nRechtsmittel nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Beide\n\nRevisionen haben keinen Erfolg.\n\nI. Revision des Angeklagten\n\n1. Soweit sich der Angeklagte gegen den Schuldspruch, den Maßre-\n\ngelausspruch sowie die Einziehungs- und die Verfallsanordnung wendet, ist\n\nsein Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n2. Der Strafausspruch hält im Ergebnis revisionsgerichtlicher Prüfung\n\nebenfalls stand. Näherer Erörterung bedarf insoweit allein die Nichtanwendung\n\ndes § 31 Nr. 1 BtMG.\n\nObwohl der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung und in der\n\nHauptverhandlung seinen Lieferanten und seine Abnehmer namentlich benannt\n\nsowie die mit diesen durchgeführten Betäubungsmittelgeschäfte dargelegt\n\nhatte, hat das Landgericht den hierdurch erzielten Aufklärungserfolg für nicht\n\nso wesentlich erachtet, daß eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 31 Nr. 1\n\nBtMG, 49 Abs. 2 StGB vorzunehmen sei. Denn aus der seit Mitte März 1999\n\ndurchgeführten Telefonüberwachung sei die umfangreiche Verkaufstätigkeit\n\ndes Angeklagten mit Amphetamin, aber auch der Handel mit Kokain sowie der\n\nKreis der Abnehmer ersichtlich. Auch habe die Nennung des Namens des Lie-\n\nferanten des Angeklagten zu keinen erkennbaren Verfolgungsbemühungen der\n\nniederländischen Polizei geführt.\n\nDiese Ausführungen sind rechtlich bedenklich, denn sie lassen besor-\n\ngen, daß das Landgericht von einem unzutreffenden Verständnis des von § 31\n\nNr. 1 BtMG vorausgesetzten Aufklärungserfolges ausgegangen sein könnte.\n\nEin solcher liegt nicht nur dann vor, wenn der Täter den Ermittlungsbehörden\n\nvöllig neue Erkenntnisse liefert. Vielmehr schafft in der Regel auch derjenige,\n\nder Angaben zu Hintermännern, Auftraggebern, Lieferanten oder Abnehmern\n\nmacht, die sich mit bereits vorhandenem Wissen der Strafverfolgungsbehörden\n\ndecken, eine sicherere Grundlage für den Nachweis der betreffenden Taten\n\nund verbessert damit die Möglichkeit der Verfolgung begangener Straftaten\n\n(BGH StV 1991, 66, 67; BGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 19 und 25), etwa\n\nindem erst durch seine Aussage den Ermittlungsbehörden die erforderliche\n\nÜberzeugung vermittelt wird, daß ihre bisherigen Erkenntnisse zutreffen (vgl.\n\nBGHR BtMG § 31 Nr. 1 Aufdeckung 29). Außerdem ist für die Anwendung des\n\n§ 31 Nr. 1 BtMG allein maßgeblich, ob nach der Überzeugung des Tatrichters\n\nein Aufklärungserfolg in der Form erzielt wurde, daß der Angeklagte durch die\n\nzutreffende Schilderung der Beteiligung anderer an der ihm angelasteten Tat\n\nwesentlich zu einer voraussichtlich erfolgreichen Strafverfolgung der anderen\n\nBeteiligten beigetragen hat (BGHSt 31, 163, 166 f.; BGH NStZ 2000, 433, 434\n\nm.w.Nachw.). Demgegenüber ist es nicht von Bedeutung, ob die zuständigen\n\nStrafverfolgungsbehörden gegen die vom Angeklagten benannten Tatbeteilig-\n\nten tatsächlich vorgehen (vgl. BGH StV 1986, 435; BGHR BtMG § 31 Nr. 1\n\nAufdeckung 10 und 24).\n\nHier kann indessen letztlich offenbleiben, ob nach diesen Maßstäben\n\ndas Landgericht die Wesentlichkeit des Aufklärungserfolges im Sinne des § 31\n\nNr. 1 BtMG unzutreffend verneint bzw. das ihm eingeräumte Ermessen zur An-\n\nwendung dieser Vorschrift fehlerhaft ausgeübt hat. Denn selbst wenn ein der-\n\nartiger Rechtsfehler zu bejahen wäre, würde der Strafausspruch hierauf nicht\n\nberuhen. Im Hinblick auf die äußerst maßvollen – in den 42 Fällen des ge-\n\nwerbsmäßigen Betäubungsmittelhandels trotz Vorliegens des Regelbeispiels\n\ndes § 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG dem Strafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnom-\n\nmenen – Einzelstrafen und der unter nur geringfügiger Erhöhung der Einsatz-\n\nstrafe gebildeten Gesamtstrafe, kann der Senat ausschließen, daß das Land-\n\ngericht auf noch geringere Einzelstrafen und eine noch niedrigere Gesamts-\n\ntrafe erkannt hätte, wenn es § 31 Nr. 1 BtMG angewendet hätte.\n\nII. Revision der Staatsanwaltschaft\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft bleibt ebenfalls ohne Erfolg.\n\n1. Bezüglich der Strafzumessung wendet sich die Beschwerdeführerin\n\nnamentlich dagegen, daß das Landgericht die Einzelstrafen für die 42 Taten\n\ndes (gewerbsmäßigen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln dem Regel-\n\nstrafrahmen des § 29 Abs. 1 BtMG entnommen hat, obwohl jeweils das Regel-\n\nbeispiel für die Annahme eines besonders schweren Falles nach § 29 Abs. 3\n\nSatz 2 Nr. 1 BtMG erfüllt war. Außerdem beanstandet die Beschwerdeführerin\n\nden Gesamtstrafenausspruch. Ihre Rügen dringen nicht durch.\n\na) Auch wenn die Voraussetzungen des gewerbsmäßigen Betäubungs-\n\nmittelhandels gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BtMG erfüllt sind, liegt ein be-\n\nsonders schwerer Fall nicht ausnahmslos, sondern nur \"in der Regel\" vor. Die\n\nindizielle Bedeutung des Regelbeispiels kann durch andere, erheblich schuld-\n\nmindernde Umstände (BGH NStZ 1999, 615; bei Pfister NStZ-RR 1999, 355 Nr.\n\n41 und 42) kompensiert werden mit der Folge, daß auf den normalen Strafrah-\n\nmen zurückzugreifen ist. Dies ist der Fall, wenn diese Faktoren jeweils für sich\n\noder in ihrer Gesamtheit so gewichtig sind, daß sie bei der Gesamtabwägung\n\ndie Regelwirkung entkräften. Es müssen in dem Tun oder in der Person des\n\nTäters Umstände vorliegen, die das Unrecht seiner Tat oder seiner Schuld\n\ndeutlich vom Regelfall abheben, so daß die Anwendung des erschwerten\n\nStrafrahmens unangemessen erscheint (BGHSt 20, 121, 125; BGH NStZ 1982,\n\n425; BGH NJW 1987, 2450; BGHR BtMG § 29 Abs. 3 Strafrahmenwahl 4 und 5\n\nsowie StGB § 176 Abs. 3 Strafrahmenwahl 5 bis 7). Nach diesen Grundsätzen\n\nist die angefochtene Entscheidung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.\n\nDas Landgericht hat in seine Gesamtwürdigung eine Vielzahl strafmil-\n\ndernder Umstände einbezogen: Der Angeklagte ist nicht vorbestraft und hatte\n\nsich aufgrund seines noch jungen Alters über die Tragweite seiner Taten keine\n\nkonkreten Gedanken gemacht. Er hat ein umfassendes Geständnis abgelegt,\n\ninsbesondere zu 30 Fällen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, die ihm\n\nnur aufgrund seiner eigenen Einlassung nachgewiesen werden konnten. Nach\n\nseiner Festnahme hat er keinerlei Drogen mehr genommen und den Kontakt zu\n\nder Betäubungsmittelszene abgebrochen. Außerdem hat das Landgericht zu-\n\ngunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß der Gewinn bei den einzelnen\n\nTaten nicht sehr groß gewesen sei und er das Amphetamin (nur) an einen fe-\n\nsten Kreis von Abnehmern verkauft hat, die das Risiko der Einfuhr der Betäu-\n\nbungsmittel nicht tragen wollten.\n\nWenn das Landgericht diesen Gesichtspunkten ein derartiges Gewicht\n\nbeimißt, daß hierdurch auch unter Berücksichtigung des Umfangs der Taten\n\nund des Tatzeitraumes (UA S. 12) die Indizwirkung des Regelbeispiels für das\n\nVorliegen eines besonders schweren Falles aufgewogen werde, ist damit der\n\ndem Tatrichter bei der Strafzumessung eingeräumte Beurteilungsspielraum\n\nnoch nicht überschritten, mag auch - dies ist der Beschwerdeführerin zuzuge-\n\nstehen - eine andere Entscheidung möglich gewesen sein.\n\nb) Gleiches gilt für die vom Landgericht gebildete Gesamtstrafe. Die Re-\n\nvision zeigt insoweit keinen Rechtsfehler auf. Ein solcher ist auch sonst nicht\n\nersichtlich. Insbesondere verläßt die Gesamtstrafe nicht den Bereich schuldan-\n\ngemessenen Strafens.\n\n2. Auch die Entscheidung des Landgerichts, gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2\n\nAlt. 1 StGB von der Anordnung des Verfalls des Wertersatzes der vom Ange-\n\nklagten aus dem Betäubungsmittelhandel erlangten Gelder (§ 73 a Satz 1\n\nStGB) abzusehen, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.\n\nZwar hätte der Umstand, daß der Angeklagte die Erlöse aus dem Betäu-\n\nbungsmittelhandel nicht etwa zur Schuldentilgung bzw. zum allgemeinen Le-\n\nbensunterhalt verwandte, sondern in weitere Betäubungsmittelgeschäfte und\n\neinen aufwendigeren Lebensstil investierte, auch eine andere Entscheidung\n\ngerechtfertigt (vgl. dazu BGHSt 38, 23, 25). Wenn das Landgericht demgegen-\n\nüber maßgeblich darauf abhebt, daß der vermögenslose und verschuldete An-\n\ngeklagte im Interesse seiner Resozialisierung bei seiner Haftentlassung nicht\n\nmit einer erheblichen Verfallsschuld belastet sein soll, hält sich dies aber\n\nebenfalls noch in dem dem Tatrichter durch § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB einge-\n\nräumten Ermessensspielraum (vgl. BGH, Urt. vom 29. September 1998 - 1 StR\n\n424/98), auch wenn das Landgericht die Möglichkeiten der §§ 73 c Abs. 2, 42\n\nStGB bzw. 459 g Abs. 2, 459 d Abs. 1 StPO nicht ausdrücklich erörtert hat. Im\n\nGegensatz zu der der Entscheidung BGH NStZ 1995, 495 zugrunde liegenden\n\nFallgestaltung hat die Strafkammer den Angeklagten durch die Entscheidung\n\nnach § 73 c Abs. 1 Satz 2 StGB hier nicht vorhandene Vermögenswerte belas-\n\nsen, sondern im Resozialisierungsinteresse ausschließlich seine weitere Ver-\n\nschuldung verhindert.\n\nSoweit die Beschwerdeführerin demgegenüber geltend macht, der An-\n\ngeklagte verfüge aus seinem Arbeitseinkommen, einer Erbschaft nach seiner\n\nMutter bzw. ihm von seinem Vater zugewandten Vergünstigungen über Vermö-\n\ngenswerte, setzt sie sich in revisionsrechtlich unzulässiger Weise in Wider-\n\nspruch zu den Urteilsfeststellungen, wonach der Angeklagte vermögenslos und\n\nverschuldet ist. Eine diesbezügliche Aufklärungsrüge wurde nicht erhoben.\n\nRissing-van Saan Winkler Pfister\n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-09/3-str-133-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":6},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-09/3-str-133-00","retrieved":"2026-07-10 11:25:12.687503+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-09/3-str-133-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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