{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-08-04","aktenzeichen":"III ZR 328/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"GG Art. 14 Ch, Ea; BJagdG §§ 8, 9; BundesfernstraßenG § 19 Abs. 5; BadWürtt EnteigG § 7 a) Wird durch den Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges ein gemein- schaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten, so kann die betroffene Jagdgenossenschaft eine Ent- eignungsentschädigung auch für den Verlust des Jagdausübungsrechts auf den für die Neubaustrecke in Anspruch genommenen Flächen ver- langen (Fortführung von BGHZ 132, 63). b) Zur Berechnung der Enteignungsentschädigung für die betroffene Jagd- genossenschaft, wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch den Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges unter Inanspruchnahme von Grundeigentum durchschnitten wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 328/98\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n4. August 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin der Baulandsache\n\nbetreffend Entschädigungsansprüche wegen Eingriffs in ein Jagdausübungsrecht\ninfolge des Baus der Bundesautobahn A 96,\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n------------------------------------\n\nGG Art. 14 Ch, Ea; BJagdG §§ 8, 9; BundesfernstraßenG § 19 Abs. 5;\n\nBadWürtt EnteigG § 7\n\na) Wird durch den Neubau eines öffentlichen Verkehrsweges ein gemein-\n\nschaftlicher Jagdbezirk unter Inanspruchnahme von Grundeigentum\n\ndurchschnitten, so kann die betroffene Jagdgenossenschaft eine Ent-\n\neignungsentschädigung auch für den Verlust des Jagdausübungsrechts\n\nauf den für die Neubaustrecke in Anspruch genommenen Flächen ver-\n\nlangen (Fortführung von BGHZ 132, 63).\n\nb) Zur Berechnung der Enteignungsentschädigung für die betroffene Jagd-\n\ngenossenschaft, wenn ein gemeinschaftlicher Jagdbezirk durch den\n\nNeubau eines öffentlichen Verkehrsweges unter Inanspruchnahme von\n\nGrundeigentum durchschnitten wird.\n\nBGH, Urteil vom 4. August 2000 - III ZR 328/98 - OLG Stuttgart\n\n LG Stuttgart\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 6. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nStreck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beteiligten zu 1 wird das Urteil des Senats\n\nfür Baulandsachen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 1. De-\n\nzember 1998 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie Beteiligten zu 2 sind Jagdgenossenschaften, deren gemeinschaftli-\n\nche Jagdbezirke durch in den Jahren 1982 bis 1988 auf der Grundlage ent-\n\nsprechender Planfeststellungsbeschlüsse gebaute Streckenabschnitte der\n\nBundesautobahn A 96 durchschnitten werden. Die Enteignungsbehörde (Betei-\n\nligte zu 3) hat durch Entschädigungsbescheid vom 13. Juni 1991 für die \"Min-\n\nderung des Jagdwerts\" eine von der Beteiligten zu 1 (Bundesstraßenverwal-\n\ntung) zu zahlende Entschädigung der einzelnen Jagdgenossenschaften in Hö-\n\nhe von insgesamt 62.166 DM nebst Zinsen ab den jeweiligen \"Eingriffszeit-\n\npunkten\" (Baubeginn der betreffenden Abschnitte der Bundesautobahn A 96)\n\nfestgesetzt. Auf den Antrag der Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung\n\nhat das Landgericht (Kammer für Baulandsachen) den Bescheid der Enteig-\n\nnungsbehörde aufgehoben und den Entschädigungsantrag der Beteiligten zu 2\n\nzurückgewiesen. Das Oberlandesgericht (Senat für Baulandsachen) hat die\n\nBerufung der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen. Auf die Revision der Beteiligten\n\nzu 2 hat der Bundesgerichtshof das (erste) Berufungsurteil aufgehoben und die\n\nSache an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Senatsurteil BGHZ 132, 63).\n\nIm erneuten Berufungsverfahren hat das Berufungsgericht den Beteiligten zu 2\n\n- auf deren entsprechend erhöhten Antrag - eine Entschädigung von insgesamt\n\n121.104 DM nebst Zinsen zugesprochen. Mit der Revision erstrebt die Betei-\n\nligte zu 1 die Wiederherstellung des Entschädigungsansprüche der Beteiligten\n\nzu 2 ablehnenden Urteils der Kammer für Baulandsachen.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\n1.\n\nAusgangspunkt ist aufgrund des ersten Revisionsurteils des Senats\n\n(BGHZ 132, 63; vgl. auch BGHZ 84, 261 sowie das ebenfalls für BGHZ be-\n\nstimmte Urteil vom 20. Januar 2000 - III ZR 110/99 - NJW 2000, 1720), daß die\n\nBeteiligten zu 2 wegen der Durchschneidung ihrer gemeinschaftlichen Jagdbe-\n\nzirke durch den Neubau der Bundesautobahn gegen die Beteiligte zu 1 einen\n\nAnspruch auf Enteignungsentschädigung geltend machen können.\n\n2.\n\nWie im ersten Revisionsurteil (BGHZ 132, 63, 65 f; vgl. auch BGHZ 84,\n\n261, 265 f sowie das Senatsurteil vom 20. Januar 2000 aaO) ausgeführt wird,\n\nkann das Jagdausübungsrecht in Fällen wie dem vorliegenden in zweierlei\n\nWeise beeinträchtigt sein:\n\nZum einen wird der Jagdgenossenschaft durch den Bau der Autobahn\n\ndie Jagdnutzung auf den Trassenflächen genommen. Zwar sind die früheren\n\nGrundeigentümer für die Abtretung dieser Flächen entschädigt worden. Die\n\nEntschädigung gilt aber den mit der Inanspruchnahme der Trassengrundstücke\n\nverbundenen Eingriff in das allein der Jagdgenossenschaft, nicht den einzel-\n\nnen Grundeigentümern, zustehende, Ausübungsrecht nicht vollständig ab. Der\n\nJagdgenossenschaft ist daher ein Ausgleich für die nachteiligen Folgen zuzu-\n\nbilligen, die durch die Verkleinerung der Jagdbezirke um die Trassenflächen\n\neingetreten sind. Da der Grundeigentümer insoweit nicht in seiner Rechtsposi-\n\ntion betroffen und aus diesem Grunde auch nicht anspruchsberechtigt ist, führt\n\ndies bei korrekter Handhabung nicht zu einer Doppelentschädigung.\n\nZum anderen kann in der hoheitlichen Inanspruchnahme der Trassenflä-\n\nchen ein Eingriff in das nunmehr auf den Restbesitz beschränkte Jagdaus-\n\nübungsrecht zu sehen sein. So kann der Bau der Autobahn zu erheblichen Be-\n\neinträchtigungen der Jagd führen - etwa durch Beschränkung der Schußrich-\n\ntung, Einschränkung von Treib- und Drückjagden, von Ansitz, Pirsch und\n\nSuchjagd; durch Änderungen des Wildbestandes, insbesondere durch Abwan-\n\nderung von Schalenwild; Einschränkung des Wildwechsels; Beeinträchtigun-\n\ngen des Jagdschutzes; Unterhaltung umfangreicher Wildzäune etc. Es handelt\n\nsich dabei um nachteilige tatsächliche Einwirkungen, die das Jagdausübungs-\n\nrecht in den Grenzen der geschützten Rechtsposition beeinträchtigen.\n\nII.\n\nWas die Beeinträchtigung der Jagdgenossenschaft durch den Verlust\n\nder für die Autobahntrasse benötigten Flächen angeht - die die Beteiligte zu 1\n\nim Gegensatz zur Möglichkeit einer Wertminderung des verbleibenden Jagd-\n\nbezirks grundsätzlich in Abrede stellt -, hält das Berufungsgericht zwar den\n\n- auch in der jagdrechtlichen Fachliteratur kritisierten (vgl. Bewer WF 1994, 13,\n\n16; ders. WF 1996, 140; Pasternak BayVBl. 1997, 520, 521 f; Thies AgrarR\n\n1996, 388 f; Aust/Jacobs, Die Enteignungsentschädigung 4. Aufl. S. 131 f) -\n\nAnsatz der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für zweifelhaft, weil je-\n\ndenfalls nach dessen früherer Rechtsprechung eigentlich dem betroffenen\n\nGrundeigentümer (auch) der Wert des Jagdrechts auf den betreffenden Flä-\n\nchen mit entschädigt werden müsse; es bejaht den Anspruch der Beteiligten zu\n\n2 im Streitfall jedoch gleichwohl, indem es entscheidend auf deren Vortrag ab-\n\nstellt, in der den Grundeigentümern für den Entzug der Flächen für die Trasse\n\ngezahlten Entschädigung sei kein Anteil für den Entzug der Jagdausübung auf\n\nden Trassenflächen enthalten gewesen. Zwar bestreite die Beteiligte zu 1 dies,\n\nführe jedoch keinerlei Umstände an, aus denen sich etwas anderes ergebe;\n\ninsofern erscheine \"die Vorgabe\" im (ersten) Revisionsurteil des Bundesge-\n\nrichtshofs richtig.\n\nDiese Beurteilung hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n1.\n\nSoweit die Revision an der Argumentation des Berufungsgerichts bean-\n\nstandet, dieses habe im vorliegenden Zusammenhang die Darlegungs- und\n\nBeweislast verkannt, trifft dies nicht zu. Wenn ein Entschädigungspflichtiger\n\ndem - im Ausgangspunkt mit Recht - geltend gemachten Enteignungsentschä-\n\ndigungsanspruch entgegenhält, dieser sei bereits durch Zahlungen an einen\n\nDritten wirksam abgegolten, so handelt es sich, wie bei jeder behaupteten Er-\n\nfüllung einer Schuld, um einen Einwand, dessen Voraussetzungen der Ent-\n\nschädigungspflichtige darzulegen hat, zumal - wie auch im Streitfall - er in er-\n\nster Linie über das notwendige Wissen hierzu verfügen kann. Im Zweifel\n\nspricht im übrigen einiges dafür, daß die Bezahlung oder Entschädigung der\n\nbetroffenen Grundeigentümer für die Hergabe ihrer Flächen vor dem Hinter-\n\ngrund der Hinweise in der Fachliteratur erfolgt ist, wonach die Zugehörigkeit zu\n\neiner Jagdgenossenschaft nach aller Erfahrung nicht den Verkehrswert des in\n\nRede stehenden Grundstücks erhöht (vgl. Aust/Jacobs aaO S. 130).\n\nÜberdies ist spätestens durch das Senatsurteil vom 20. Januar 2000\n\n(aaO) klargestellt, daß im Falle der mit der Enteignung von Grundeigentum\n\nverbundenen Durchschneidung eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks durch\n\neinen öffentlichen Verkehrsweg nicht nur eine Enteignung gegenüber den\n\nGrundeigentümern, sondern auch gegenüber der betroffenen Jagdgenossen-\n\nschaft vorliegt und enteignungsrechtlich (nur) der letzteren eine Entschädigung\n\nfür den Verlust des Jagdausübungsrechts als ihr genommener Rechtsposition\n\n(auch) auf der für die Trassenführung entzogenen Fläche zustehen kann.\n\nDas in diesem Zusammenhang verschiedentlich zitierte (vgl. BGHZ 84,\n\n261, 266; Thies AgrarR 1996, 388) Senatsurteil vom 12. Oktober 1970 (III ZR\n\n117/67, S. 21 des Umdrucks), in dem einem - jagdausübungsberechtigten -\n\nGrundeigentümer eine gesonderte Entschädigung \"für entgangene Jagdpacht\n\nauf den enteigneten Flächen\" mit der Begründung versagt wurde, die entgan-\n\ngene Jagdausübung sei durch eine vorausgegangene Entschädigung für den\n\nGrund und Boden ebenso abgegolten wie die sonstigen Nutzungen der abge-\n\ntretenen Flächen, steht der vorliegenden Beurteilung schon deshalb nicht ent-\n\ngegen, weil es ersichtlich einen Eigenjagdbezirk (§ 7 BJagdG), nicht eine Jagd-\n\ngenossenschaft (§ 9 BJagdG) betrifft.\n\n2.\n\nDas weitere Bedenken der Revision, im Hinblick auf mögliche Bestands-\n\nveränderungen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks liege, was den bloßen\n\nFlächenverlust des Jagdbezirks angeht, kein Eingriff in eine als Eigentum ge-\n\nschützte Rechtsposition der Jagdgenossenschaft vor (in diesem Sinne auch\n\nBewer WF 1996, 140; Pasternak BayVBl. 1997, 520, 521 f; Thies AgrarR 1996,\n\n388 f), hat der Senat bereits in dem Urteil BGHZ 84, 261, 266 f verworfen; er\n\nhat einen entscheidenden Unterschied zwischen Vorgängen, durch die Grund-\n\nflächen im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung durch die Jagdgenos-\n\nsen der Bejagung entzogen werden, und hoheitlicher Inanspruchnahme zu ei-\n\ngentümer- und genossenschaftsfremden Zwecken für ein Enteignungsunter-\n\nnehmen gesehen. Daran ist festzuhalten (so jetzt auch Aust/Jacobs aaO\n\nS. 131 f).\n\n3.\n\nSchließlich folgt der Senat der Revision auch nicht in ihrer Auffassung\n\n(im Anschluß an entsprechende Stimmen in der Fachliteratur: Bewer WF 1996,\n\n140; Pasternak aaO S. 522), der Jagdgenossenschaft entstehe durch die\n\nquantitative Verringerung ihres Bezirks kein fühlbarer Vermögensnachteil, weil\n\nihr zwar in Zukunft Jagdpachteinkünfte für die betroffenen Flächen entgingen,\n\nsie dafür jedoch an die Grundeigentümer insoweit auch keine anteiligen Geld-\n\nbeträge mehr abzuführen brauche. Diese Betrachtungsweise wäre - wirtschaft-\n\nlich gesehen - allenfalls richtig, wenn es nur auf die Jagdgenossenschaft und\n\nihr Verhältnis zu den nach der Landabgabe für das Enteignungsunternehmen\n\nmit ihren restlichen Flächen als Jagdgenossen verbliebenen Grundeigentü-\n\nmern ankäme (in diesem Sinne wohl Pasternak aaO S. 522). Dabei bliebe aber\n\ngerade der durch die Flächenabgabe als solche eingetretene Rechtsverlust der\n\nGrundeigentümer als bisheriger Jagdgenossen einerseits und der Jagdgenos-\n\nsenschaft als der (bisherigen) Jagdausübungsberechtigten auf diesen Flächen\n\nandererseits außer Betracht. Im wirtschaftlichen Sinne ist der Eigentümer, der\n\nFlächen für das Enteignungsunternehmen abgibt, sowohl (unmittelbar) durch\n\nden Verlust an Grund und Boden als auch (mittelbar) durch den Eingriff infolge\n\ndes Enteignungsunternehmens in das der Jagdgenossenschaft zustehende\n\nJagdausübungsrecht betroffen, weil für ihn in Zukunft die darauf bezogenen\n\nfrüheren anteiligen Auszahlungen an Jagdpacht (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 2\n\nBJagdG) entfallen. Im Rechtssinne (unmittelbar) betroffen ist von dem letzteren\n\nEingriff zwar nur die Jagdgenossenschaft (vgl. auch Senatsurteil vom\n\n20. Januar 2000 aaO), es kann ihr aber nach allgemeinen schadensrechtlichen\n\nwie auch entschädigungsrechtlichen Grundsätzen bei wertender Betrachtung\n\nnicht das Recht versagt sein, diesen - zunächst einmal sie selbst, im wirt-\n\nschaftlichen Endergebnis allerdings ihr (bisheriges) Mitglied \n\ntreffenden -\n\nNachteil als eine eigene Vermögenseinbuße geltend zu machen, nicht anders,\n\nals wenn ein Schaden durch Leistungen eines Dritten ausgeglichen wird, die\n\nnicht den Sinn haben, den Schädiger zu entlasten (vgl. Palandt/Heinrichs BGB\n\n58. Aufl. Vorbem. vor § 249 Rn. 13, Rn. 131 ff).\n\nIII.\n\n1.\n\nWas den Eingriff in das Jagdausübungsrecht in den verbleibenden\n\nJagdbezirken der Beteiligten zu 2 betrifft, so geht das durch den Sachverstän-\n\ndigen Dr. B. beratene Berufungsgericht rechtsfehlerfrei davon aus, daß unbe-\n\nschadet einer gewissen Eingewöhnung des Wildes an die durch die neue Au-\n\ntobahn und deren Betrieb entstandene Situation eine dauerhafte Beeinträchti-\n\ngung vorliegt (\"Ewigkeitsschaden\").\n\na) Die Revision greift diese, in erster Linie im tatrichterlichen Bereich\n\nliegende, Würdigung zwar mit der Behauptung an, sie widerspreche der Le-\n\nbenserfahrung. Bei dem, was die Revision insoweit vorbringt, handelt es sich\n\njedoch nicht um den Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts zwingend ent-\n\ngegenstehende, allgemein anerkannte Erfahrungssätze, sondern im Kern um\n\nden - unzulässigen - Versuch einer eigenen Würdigung der maßgeblichen Vor-\n\ngänge anstelle derjenigen des Tatrichters. Abgesehen von den - zweifelsohne\n\ndauerhaften - Einschränkungen, die eine den Jagdbezirk durchschneidende\n\nneue Autobahn für die eigentlichen Jagdvorgänge bringt (vgl. BGHZ 132, 63,\n\n66), wird in der jagdrechtlichen Fachliteratur einleuchtend - jedenfalls nach\n\ndem derzeitigen Wissensstand letztlich unwiderlegbar - darauf hingewiesen,\n\ndaß derartige Durchschneidungsmaßnahmen vielfach mit massiven Biotopver-\n\nänderungen einhergehen, insbesondere mit einer Abtrennung der Wildein-\n\nstandsflächen von den Äsungsflächen, wodurch bei fast allen Wildarten Ab-\n\nwanderungsprozesse oder biologisch bedingte (meist dauerhafte) Reduzierun-\n\ngen der Bestandsdichte bewirkt werden, falls sie nicht vom Jagdausübungsbe-\n\nrechtigten durch aufwendige Ausgleichsmaßnahmen kompensiert werden (vgl.\n\nThies AgrarR 1993, 293 f).\n\nb) Die festgestellte - dauerhafte - Beeinträchtigung der Jagdbezirke der\n\nBeteiligten zu 2 ist aus Rechtsgründen auch nicht mit dem - im übrigen nicht\n\nvon der Revision vertretenen - Argument ganz oder teilweise wie eine nur vor-\n\nübergehende Beeinträchtigung zu behandeln, ein gemeinschaftlicher Jagdbe-\n\nzirk unterliege (manchmal sogar sehr kurzfristigen) Änderungen, durch welche\n\ndie Beeinträchtigungen des Jagdausübungsrechts gemildert oder beseitigt\n\nwerden könnten (in diesem Sinne Büchs, Handbuch des Eigentums- und Ent-\n\nschädigungsrechts [1996] Rn. 3277 unter Bezugnahme auf entsprechende\n\nEntschädigungsabzüge nach der bei Aust/Jacobs aaO S. 475 ff, 485 f abge-\n\ndruckten Bewertungsmethode Wolf). Es gilt auch insoweit sinngemäß die im\n\nSenatsurteil BGHZ 117, 309, 314 angesprochene Überlegung, daß die einmal\n\neingetretene Beeinträchtigung enteignungsentschädigungsrechtlich grundsätz-\n\nlich als endgültig angesehen werden muß (OLG Hamm AgrarR 1993, 292 f;\n\nBewer WF 1994, 13, 21; zustimmend Thies AgrarR 1993, 293 f; vgl. auch Be-\n\nwer WF 1994, 13, 21).\n\n2.\n\na) Welche Methode der Tatrichter zur Ermittlung der enteignungsrecht-\n\nlich relevanten Minderung des Jagdausübungsrechts auswählt, steht grund-\n\nsätzlich in seinem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Senatsurteile BGHZ 83, 61,\n\n69; 120, 38, 46). Im Unterschied zur Bemessung der Enteignungsentschädi-\n\ngung für Grundstücke, für die die Wertermittlungsverordnung Bewertungsme-\n\nthoden (Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren)\n\n- mit einem gewissen Übergewicht für das Vergleichswertverfahren (vgl. Rinne\n\nWF 1997, 117, 119) - anbietet, birgt die Ermittlung eines jagdlichen \"Durch-\n\nschneidungsschadens\" der hier vorliegenden Art besondere Schwierigkeiten,\n\ndie unter anderem darin liegen, daß in solchen Fällen ein Marktpreis für ver-\n\ngleichbare Grundstücke - insbesondere was die Situation nach einer Durch-\n\nschneidung durch öffentliche Verkehrswege angeht - kaum zu ermitteln ist (vgl.\n\nBGHZ 117, 309, 312). Im Hinblick darauf - und da nach der Verkehrsauffas-\n\nsung ein wesentliches Kriterium für die Nutzbarkeit und damit den Wert eines\n\nGrundstücks der erzielbare Ertrag ist - bietet sich hier eine Bewertung an, die\n\nletztlich den Jagdpachtzins zum Maßstab für die Wertminderung nimmt (BGHZ\n\n117, 309, 312).\n\nb) Demnach lag es hier grundsätzlich im Rahmen des tatrichterlichen\n\nErmessens, daß das Berufungsgericht sich im Ansatz - mit Einschränkungen\n\n(Verneinung einer Entschädigung für die Dauer der bestehenden Pachtverträ-\n\nge mangels \"fühlbarer\" Beeinträchtigung; dazu unten zu cc), die als solche im\n\nRevisionsverfahren nicht zur Nachprüfung stehen - der Bewertungsmethode\n\ndes Sachverständigen Dr. B. (abgedruckt bei Aust/Jacobs aaO S. 454 ff; s.\n\nauch Bewer WF 1988, 180; WF 1994, 13) angeschlossen hat.\n\nDiese Methode beinhaltet im wesentlichen, daß zunächst der \"objekti-\n\nvierte\" (dazu unten 3) Jagdpachtzins für die vom Autobahnbau betroffenen\n\nJagdbezirke vor dem Eingriff und sodann über ein Punktierungsverfahren nach\n\nMaßgabe des Gewichts der durch die Durchschneidung eingetretenen Nach-\n\nteile - unter anderem nach den Merkmalsgruppen: wildbiotische Eignung und\n\nvenatorische (jagdliche) Eignung - eine prozentuale Minderung des Ausgangs-\n\nwerts ermittelt wird. Die Wertminderung - wegen dauerhafter Beeinträchtigung -\n\nergibt sich durch Kapitalisierung der Jagdpachtzinsdifferenz mit dem Faktor 25,\n\nnämlich dem auf Dauer wirkenden Faktor bei der Zinsbasis 4 % (zu diesem\n\nKapitalisierungsfaktor s. BGHZ 117, 309, 316; vgl. auch BGHZ 132, 63, 71).\n\naa) Es ist nicht zu beanstanden - die Revision bringt auch keine darauf\n\ngezielte Rüge an -, daß das Berufungsgericht im Ansatz der Methode Bewer\n\nden Vorrang vor der von Wolf entwickelten Methode (aaO) gegeben hat, bei\n\nder zur Ermittlung der Jagdwertminderung - ebenfalls nach einem Punktie-\n\nrungsverfahren - als Ausgangspunkt nicht auf den Jagdpachtzins vor dem Ein-\n\ngriff, sondern auf einen an einem fiktiven \"jagdlichen Spitzenbetrieb\" ausge-\n\nrichteten jagdlichen Wert abgestellt wird, wobei sich die höchstmögliche Ent-\n\nschädigung pro 1.000 laufende Meter Durchschneidung auf 35.000 DM belau-\n\nfen soll. Wie schon das Oberlandesgericht Hamm (AgrarR 1993, 292) zutref-\n\nfend ausgeführt hat, begegnet letztere Methode deshalb Bedenken, weil von\n\neinem fiktiven Betrag ausgegangen wird, der keinen Bezug zu den Marktver-\n\nhältnissen hat, und weil sie eine entschädigungsrechtlich nicht nachvollziehba-\n\nre Obergrenze für die Entschädigung vorsieht. Diese Kritik gilt unbeschadet\n\ndessen, daß der Senat in dem Urteil BGHZ 117, 309, 312 eine tatrichterliche\n\nBeurteilung gebilligt hat, der das von Wolf entwickelte Bewertungsschema zu-\n\ngrunde lag. Da im dortigen Fall die Revision gegen diese Methode keine Be-\n\ndenken erhoben hatte, bestand für den Senat keine Veranlassung, sich grund-\n\nsätzlich mit dem Pachtzinsdifferenzverfahren und den dazu entwickelten Vari-\n\nanten (vgl. Bewer WF 1988, 187 f) auseinanderzusetzen (BGHZ 117, 309,\n\n312).\n\nbb) Es bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die Me-\n\nthode Bewer, soweit sie - wie auch andere Varianten des Pachtzinsdifferenz-\n\nverfahrens (vgl. Bewer WF 1988, 180 187 f; s. auch die \"Hinweise zur Ermitt-\n\nlung von Entschädigungen von gemeinschaftlichen Jagdbezirken durch den\n\nBundesfernstraßenbau\" des Bundesministeriums der Finanzen) - ausgehend\n\nvom Jagdpachtwert vor dem Eingriff die Wertminderung durch den Eingriff nicht\n\nnach dem danach konkret erzielten Pachtzins, sondern durch prozentuale Ab-\n\nschläge vom Ausgangswert in einem (typisierenden) Punkteverfahren ermittelt.\n\nAngesichts der Besonderheiten auf dem \"Jagdpachtmarkt\" - die auch\n\ndazu führen können, daß die Jagdpächter auf Durchschneidungsnachteile der\n\nvorliegenden Art jedenfalls zunächst einmal überhaupt nicht reagieren - kann,\n\nwie in der jagdrechtlichen Fachliteratur betont wird, für die Wertminderung des\n\nJagdpachtbezirks nicht ohne weiteres auf die tatsächliche Differenz zwischen\n\ndem Pachtzins vor und nach der Durchschneidungsmaßnahme abgestellt wer-\n\nden (Thies AgrarR 1993, 293). Vielfach wird sich eine durchschneidungsbe-\n\ndingte Verringerung des Jagdpachtzinses häufig erst Jahre, unter Umständen\n\nerst Jahrzehnte nach Durchführung der Baumaßnahme einstellen (Thies aaO;\n\nSenat BGHZ 132, 63, 70 f). Es kann auch, worauf der Senat ebenfalls bereits\n\n(aaO) hingewiesen hat, selbst für den Fall, daß die Pachtzinsen nach dem Au-\n\ntobahnneubau nicht fallen, sondern sogar steigen, nicht ausgeschlossen wer-\n\nden, daß ohne die eingetretenen Beeinträchtigungen durch die Autobahn noch\n\nhöhere Pachtzinsen erzielbar gewesen wären.\n\nDas schließt allerdings nicht aus, daß in besonderen Fällen, in denen\n\ndas Enteignungsentschädigungsverfahren noch viele Jahre nach dem ent-\n\neignenden Eingriff nicht abgeschlossen ist, der Tatrichter anhand einer kon-\n\nkreten Auswertung der ihm unterbreiteten neueren Pachtzinsentwicklung in\n\ndem betreffenden Bereich - ausnahmsweise - zu der Überzeugung (§ 286\n\nZPO) gelangen kann, daß ohne die Durchschneidung infolge des Autobahn-\n\nbaus der heutige nachhaltig erzielbare Pachtzins nicht höher wäre als der jetzt\n\ntatsächlich gezahlte. Im allgemeinen ist das Punktierungssystem aber durch-\n\naus als brauchbar anzusehen, zumal es Wertminderungsberechnungen mit\n\nBlick auf die Zukunft auch schon vor demjenigen Zeitpunkt erlaubt, in dem die\n\nAuswirkungen einer Durchschneidungsmaßnahme auf einen Jagdbezirk in\n\nvollem Umfang erkennbar geworden sind. Den Unsicherheiten, ob und inwie-\n\nweit in die Wertminderungsberechnung nach dem Punktierungssystem auch\n\neinfließende hypothetische Pachtzinssteigerungen tatsächlich durch den Auto-\n\nbahnneubau verhindert werden, kann nach Auffassung des Senats je nach\n\nSachlage auch durch einen angemessenen pauschalen Abschlag vom Ergeb-\n\nnis der Berechnungen Rechnung getragen werden, den gegebenenfalls der\n\nTatrichter mit sachverständiger Hilfe schätzen darf.\n\ncc) Besonderer Beurteilung können entschädigungsrechtlich die Auswir-\n\nkungen der Durchschneidung auf den gemeinschaftlichen Jagdbezirk während\n\nder eigentlichen Bauzeit unterliegen. Auch für die Beeinträchtigungen während\n\nder Dauer der beim Autobahnbau bestehenden Jagdpachtverträge kann Be-\n\nsonderes gelten.\n\n(1) Während der Bauzeit kann, wie das Berufungsgericht im Anschluß\n\nan den Sachverständigen Dr. B. angenommen hat, ein zusätzlicher - von den\n\ndauerhaften Nachteilen der Durchschneidung (\"Ewigkeitsschaden\") zu unter-\n\nscheidender - vorübergehender, aber besonders intensiver Eingriff - auf einer\n\netwa mit 300 m Breite zu schätzenden Fläche neben der Autobahntrasse - vor-\n\nliegen, der enteignungsentschädigungsrechtlich, unabhängig von der langfri-\n\nstigen Reaktion der betroffenen Jagdpächter auf die Durchschneidung des\n\nJagdpachtbezirks und einer damit verbundenen dauerhaften Wertminderung,\n\nzusätzlich ins Gewicht fallen kann. Diese Beeinträchtigung kann infolge ihrer\n\nIntensität - auch im Hinblick darauf, daß sie unter Umständen geeignet sein\n\nkönnte, eine vorübergehende Pachtminderung auszulösen (vgl. §§ 537, 581\n\nAbs. 2 BGB; Metzger, in: Lortz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht 3. Aufl. § 11\n\nBJagdG Rn. 2) - fühlbar werden, ohne daß sie sich wegen ihrer zeitlichen Be-\n\ngrenztheit als solche auf den langfristigen Jagdpachtzins, insbesondere bei\n\nNeuabschlüssen, auswirken muß.\n\n(2) Andererseits kann es sein, daß dem mit dem Autobahnbau verbun-\n\ndenen dauerhaften Eingriff in die Rechtsposition der Jagdgenossenschaft\n\nmangels Fühlbarkeit entschädigungsrechtlich so lange (noch) keine Bedeutung\n\nzukommt, als die ursprünglichen Pachtverträge fortbestehen (vgl. BGHZ 117,\n\n309, 315 f; 132, 63, 70). Auf die gegen diesen Gesichtspunkt der Rechtspre-\n\nchung erhobene Kritik (Bewer WF 1996, 140 f) einzugehen, besteht für den\n\nSenat im Streitfall kein Anlaß, weil die Beteiligten zu 2 bereits im Berufungs-\n\nverfahren entsprechende Abzüge von ihrem Entschädigungsanspruch (hier: in\n\nForm einer Abzinsung der errechneten Wertminderung) akzeptiert und ihr Ent-\n\nschädigungsverlangen entsprechend reduziert haben.\n\n3.\n\nDie Revision dringt jedoch mit ihren Angriffen gegen die Wertminde-\n\nrungsberechnung des Berufungsgerichts auf der Grundlage der Methode Be-\n\nwer insoweit durch, als sie sich gegen die Art und Weise richten, mit der der\n\n\"objektivierte Jagdpachtzins\" als Ausgangswert für die Wertminderungsberech-\n\nnung ermittelt worden ist.\n\na) Die Methode der \"Objektivierung\" der tatsächlich in den betroffenen\n\nJagdpachtbezirken gezahlten Jagdpachtzinsen geht dahin, daß Dr. B. in einem\n\nersten Schritt eine Ordnung nach Maßgabe der - nach Auffassung des Sach-\n\nverständigen für die Bonität entscheidenden - jeweiligen Waldanteile der ein-\n\nzelnen Reviere vornimmt und unter Verwendung einer hieraus ermittelten ma-\n\nthematischen Funktion (y [Jagdpachtzins] = Fehler!) Revieren mit einem extrem\n\nniedrigen Pachtzins einen \"zu den anderen passenden\" Preis zuweist sowie in\n\neinem zweiten Schritt die konkret ermittelte Beziehung zwischen Waldanteil\n\nund Jagdpachtzins durch eine weitere Rechenoperation mittels eines Auf-\n\nschlags von 3,70 DM/ha korrigiert, was zu einer neuen Funktion (y = \n\nx -1,4\n2\n\n +\n\n3,70 DM/ha) führt.\n\nDiese Vorgehensweise kann aus Rechtsgründen - unter dem Blickwin-\n\nkel, daß für den objektiven Wert (auch nach dem von Dr. B. selbst formulierten\n\nAnspruch) nur der nach einer Marktanalyse für Jagdpachtbezirke der betroffe-\n\nnen Art nachhaltig erzielbare Pachtpreis maßgeblich sein kann - nicht gebilligt\n\nwerden.\n\nZwar mag der erste Schritt - das Ordnen der tatsächlich gezahlten\n\nPachtzinsen nach Maßgabe des Waldanteils und die Einpassung einzelner\n\n\"Ausreißer\" in diese Ordnung - unbeschadet der Angriffe der Revision, die ei-\n\nnen mathematischen Zusammenhang zwischen den Pachtpreisen und den\n\nWaldanteilen der Jagdbezirke in Abrede stellt, als solcher nicht zu beanstan-\n\nden sein. Die anschließende \"Korrektur\" der ermittelten Beziehung zwischen\n\nWaldanteil und Jagdpachtzins im Sinne einer anderen - die Werte wesentlich\n\nanhebenden - Rechenfunktion hat jedoch keine Grundlage in konkretem\n\nMarktgeschehen. Es handelt sich vielmehr, wie sich auch aus den mündlichen\n\nErläuterungen des Sachverständigen Dr. B. zu seiner Methode vor dem Senat\n\nergeben hat, nur um eine \"Rechenhilfe\", die dazu dienen soll, die Anhebung\n\nauf einen \"Marktpreis\" abzusichern, die der Sachverständige aus zweierlei\n\nGründen als sachgerecht angesehen hat: Zum einen sei zu vermuten, daß die\n\nausgewerteten Jagdpachtpreise - die nach dem Autobahnbau zustande ka-\n\nmen - höher vereinbart worden wären, wenn die negativen Folgen des Auto-\n\nbahnbaus nicht eingetreten wären. Zum anderen müsse der in allen betroffe-\n\nnen sieben Revieren von einheimischen Jägern gezahlten Pacht, die unter dem\n\nPachtzins bei Fremdverpachtung liege, ein entsprechender \"geldwerter Vorteil\"\n\nhinzugerechnet werden. Gegen beide Überlegungen bestehen durchgreifende\n\nrechtliche Bedenken.\n\nAuf das erste Argument kann es im vorliegenden Zusammenhang (Er-\n\nmittlung der Ausgangswerte für die Feststellung der Wertminderung) schon\n\ndeshalb nicht ankommen, weil bei der Frage, ob und inwieweit ein Jagdbezirk\n\ndurch einen ihn durchschneidenden Autobahnbau - also durch eine Enteig-\n\nnung - entwertet wird, auf den Zeitpunkt des Eingriffs abzustellen ist (sog.\n\nQualitätsstichtag; vgl. dazu etwa Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 7. Aufl. § 93\n\nRn. 8), also auch im vorliegenden Zusammenhang auf den vor dem Eingriff\n\ngezahlten (\"objektivierten\") Pachtzins (so auch Bewer, Jagdwertminderung, An-\n\nhang S. 454 ff, 457 bei Aust/Jacobs aaO); unbeschadet des \"Preisermittlungs-\n\nstichtags\" für die Höhe der schließlich für die eingetretene Wertminderung ge-\n\nschuldeten Enteignungsentschädigung, der sich auf den der Zahlung am näch-\n\nsten kommenden Zeitpunkt verschieben kann (vgl. - auch zur sog. Steigerungs-\n\nrechtsprechung - Battis aaO § 95 Rn. 3; ders. § 99 Rn. 6). Davon abgesehen\n\nmißt der Sachverständige Dr. B. der von ihm in dem vorgenannten Zusammen-\n\nhang angesprochenen Vermutung hypothetisch vereinbarter höherer Pachtzin-\n\nsen nach seinen Erläuterungen vor dem Senat selbst keine methodisch eigen-\n\nständige Bedeutung bei, sondern er sieht sie nur als Hinweis auf das spätere\n\nvon ihm gefundene Gesamtergebnis.\n\nDas zweite Argument (Einheimischenpacht) ist jedenfalls dann mit den\n\nanerkannten Bewertungsgrundsätzen nicht vereinbar, wenn - was im Revisi-\n\nonsverfahren zu unterstellen ist - die Verpachtung der Jagdbezirke an Einhei-\n\nmische in der in Rede stehenden Region üblich ist, also nach den konkreten\n\n(Teil-)Marktverhältnissen die durchgängige Art nachhaltiger Ertragserzielung\n\nfür die Jagdausübung darstellt. In einem solchen Fall - der sich revisionsrecht-\n\nlich auch nicht durch den bloßen Hinweis des Sachverständigen Dr. B. bei sei-\n\nner Erläuterung, es handele sich bei der Einheimischenverpachtung um einen\n\n\"Sondermarkt\", bzw. der Marktpreis werde hier durch fremd verpachtete Nach-\n\nbargebiete der betroffenen Jagdpachtbezirke bestimmt, ausschließen läßt -\n\ngleichwohl für die Ermittlung einer Wertminderung auf fiktive Erträge aus Ver-\n\npachtungen an Fremde abzustellen, verbietet sich nach Auffassung des Senats\n\nauch deshalb, weil die Vorteile, die sich - jenseits des üblicherweise erzielten\n\nPachtzinses - für die Jagdgenossenschaft aus der Verpachtung an Einheimi-\n\nsche ergeben können, als solche vor und nach dem Eingriff durch den Auto-\n\nbahnbau dieselben sind, in diesem Punkt also die Enteignung nicht zu einem\n\n(weiteren) fühlbaren Nachteil führt.\n\nb) Da es sich - wie gesagt - bei der von dem Sachverständigen Dr. B.\n\nverwendeten Formel über die Funktion der \"korrigierten Beziehung zwischen\n\nWaldanteil und Jagdpachtzins\" letztlich nur um eine \"Rechenhilfe\" handelt, um\n\n\"beim Marktpreis zu landen\", bleibt der Marktvergleich als solcher - wenn auch\n\nmöglicherweise nur über \"Brücken\", wie etwa den Waldanteil, weil direkt ver-\n\ngleichbare Jagdpachtbezirke selten vorliegen werden - unerläßlich. Den\n\nMarktvergleich hat auch der Sachverständige Dr. B. bei seinen Erläuterungen\n\nfür ausschlaggebend erklärt.\n\nWie die Revision mit Recht rügt, entspricht jedoch im Streitfall das Gut-\n\nachten des Sachverständigen, auf dem das Berufungsurteil aufbaut, diesem\n\nErfordernis nicht. Der Sachverständige Dr. B. hat lediglich zur Kontrolle, ob die\n\nvon ihm rechnerisch ermittelte neue Funktion das objektive Jagdpreisgefüge\n\nzuverlässig abbildet, drei \"Marktbeobachtungen\" (in der Gemeinde H. im baye-\n\nrischen Nachbargebiet; in einem Eigenpachtbezirk des Fürsten von H. im Ge-\n\nmeindegebiet A.; in Jagdbezirken der Landes-Forstverwaltung im Amtsbereich\n\ndes Forstamts W.) herangezogen. Diese Hinweise mögen - bei im Revisions-\n\nverfahren (entgegen den Rügen der Revision in der Revisionsverhandlung)\n\nunterstellter Vergleichbarkeit der Reviere - eine gewisse Plausibilität für die\n\nGesamteinschätzung des Sachverständigen begründen. Eine umfassende\n\nMarktanalyse lassen sie jedoch nicht erkennen. Dr. B. hat seine Vorgehens-\n\nweise in der Revisionsverhandlung zwar damit erläutert, es gebe außer den\n\n\"auseinanderklaffenden\" Pachtzinsen für die durch den Autobahnbau betroffe-\n\nnen Jagdbezirke einerseits und den von ihm zur Kontrolle herangezogenen\n\ndrei \"Marktbeobachtungen\" andererseits kein auswertbares Material. Feststel-\n\nlungen in diese Richtung ergeben sich jedoch weder aus dem Berufungsurteil\n\nnoch aus dem in Bezug genommenen schriftlichen Gutachten Dr. B.\n\nDer darin liegende Prüfungsmangel des Berufungsgerichts wird um so\n\naugenfälliger, als - wie die Revision ebenfalls rügt - die Beteiligte zu 1 sich vor\n\ndem Berufungsgericht für ihren Standpunkt auf eine gutachterliche Stellung-\n\nnahme der Oberfinanzdirektion S. vom 30. Mai 1997 (\"Gutachten F.\") berufen\n\nhatte, in der 89 laufende Jagdpachtverträge und 65 Pachtverträge aus der da-\n\nvor liegenden Periode ausgewertet worden sein sollen, ohne daß das Beru-\n\nfungsgericht in dem angefochtenen Urteil hierauf eingegangen ist. Im Rahmen\n\nder Erläuterung seiner Bewertungsmethode vor dem Senat hat der Sachver-\n\nständige Dr. B. zwar erklärt, das \"Gutachten F.\" enthalte nur eine Ansammlung\n\nvon Preisen, die nicht auswertbar sei. Im Revisionsverfahren kann dem jedoch\n\nnicht nachgegangen werden.\n\nIV.\n\nMithin bedarf es für die Festsetzung der Höhe der Enteignungsentschä-\n\ndigung einer erneuten tatricherlichen Prüfung und Entscheidung (§ 565 Abs. 1\n\nZPO).\n\nRinne\n\nStreck\n\nSchlick\n\nKapsa\n\nGalke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-04/iii-zr-328-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 581","ref_norm":"581","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-04/iii-zr-328-98","retrieved":"2026-07-10 11:25:30.802242+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-04/iii-zr-328-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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