{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-08-03","aktenzeichen":"4 StR 290/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 290/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer\n Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. August 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Kaiserslautern vom 16. März 2000 dahin\n\ngeändert, daß der Angeklagte wegen unerlaubten Besit-\n\nzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in\n\nTateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäu-\n\nbungsmitteln, unerlaubtem Ausüben der tatsächlichen\n\nGewalt über halbautomatische Selbstladekurzwaffen und\n\nmit unerlaubtem Führen einer solchen Waffe unter Ein-\n\nbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl des\n\nAmtsgerichts Köln vom 17. Dezember 1999 - 581 Ds 181\n\nJs 770/99 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jah-\n\nren und zehn Monaten verurteilt wird.\n\n2.\n\n3.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Besitzes von Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Be-\n\ntäubungsmitteln und Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer\n\nLänge von nicht mehr als 60 cm und wegen Besitzes von halbautomatischen\n\nSelbstladewaffen mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm\" unter Einbezie-\n\nhung einer Geldstrafe aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und\n\nsachlichen Rechts. Die Sachbeschwerde hat teilweise Erfolg. Im übrigen ist\n\ndas Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; insoweit wird\n\nauf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner An-\n\ntragsschrift vom 12. Juli 2000 verwiesen.\n\nDer Schuldspruch bedarf der Änderung, da das Landgericht das Konkur-\n\nrenzverhältnis unrichtig beurteilt hat. Zwar hat der Angeklagte nach den Fest-\n\nstellungen nur eine der drei halbautomatischen Selbstladekurzwaffen, die er im\n\nBesitz hatte, mit sich geführt, als er mit seinem Pkw zu Drogenabnehmern fah-\n\nren wollte, um die in seinem Jackenärmel verborgenen Drogen zu veräußern.\n\nDies rechtfertigt aber nicht die Annahme von Tatmehrheit zwischen dem Füh-\n\nren dieser Waffe und der unerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt über\n\ndie beiden anderen halbautomatischen Selbstladekurzwaffen, die der Ange-\n\nklagte in seiner Wohnung verwahrte. Vielmehr stellt die gleichzeitige Ausübung\n\nder tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen nur einen Verstoß gegen das\n\nWaffengesetz dar (vgl. BGH StV 1999, 645 m.w.N.), mit der Folge, daß die un-\n\nerlaubte Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Waffen und das zu-\n\ngleich der Fortsetzung der Ausübung der tatsächlichen Gewalt dienende uner-\n\nlaubte Führen einer dieser Waffen tateinheitlich zusammen treffen (BGH aaO;\n\nBGHR WaffG § 53 Abs. 3 a Konkurrenzen 2). Zu diesen Waffendelikten (§ 53\n\nAbs. 1 Nr. 3 a Buchst. a) und b) WaffG) stehen die Straftatbestände des uner-\n\nlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29 a Abs. 1\n\nNr. 2 BtMG) und des unerlaubten Handeltreibens (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG) mit\n\nBetäubungsmitteln in Tateinheit, da sie, soweit es den Transport der für den\n\nVerkauf bestimmten Drogenmenge aus dem Vorrat des Angeklagten betrifft,\n\ndurch dieselbe Handlung verwirklicht wurden (vgl. BGHR WaffG § 53 Abs. 3\n\nKonkurrenzen 3 m. N.).\n\nDer Senat ändert daher den Schuldspruch entsprechend ab. § 265 StPO\n\nsteht nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuld-\n\nvorwurf nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDie Schuldspruchänderung führt zum Wegfall der wegen unerlaubten\n\nFührens einer halbautomatischen Selbstladewaffe verhängten Einzelfreiheits-\n\nstrafe von einem Jahr. Aus der verbleibenden Einzelstrafe von drei Jahren und\n\nneun Monaten ist gemäß § 55 Abs. 1 StGB unter Einbeziehung der Geldstrafe\n\nvon 50 Tagessätzen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 17. De-\n\nzember 1999 nach § 39 StGB eine Gesamtstrafe von drei Jahren und zehn\n\nMonaten zu bilden.\n\nDer nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Ange-\n\nklagten - teilweise - von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und\n\nAuslagen freizustellen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 44. Aufl. § 473\n\nRdn. 26).\n\nMeyer-Goßner Tolksdorf Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Richter am BGH Dr. Ernemann\n\n ist wegen Urlaubs an der Unter-\n zeichnung verhindert.\n\n Meyer-Goßner","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-03/4-str-290-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-03/4-str-290-00","retrieved":"2026-07-10 11:26:10.659709+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-03/4-str-290-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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