{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-08-03","aktenzeichen":"4 StR 287/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 287/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n3. August 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. August 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Frankenthal vom 12. April 2000, soweit es\n\nihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben.\n\nII.\n\nInsoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-\n\nsen.\n\nIII. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von\n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von drei Jahren (Einzelstrafen: dreimal je ein Jahr und einmal zwei\n\nJahre Freiheitsstrafe) verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Ange-\n\nklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat zum Strafaus-\n\nspruch Erfolg; im übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im\n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die Verneinung minder schwerer Fälle der Einfuhr von Betäubungs-\n\nmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 30 Abs. 2 BtMG hält rechtlicher Über-\n\nprüfung nicht stand.\n\na) Nach den Feststellungen erwarb der stark heroinabhängige Ange-\n\nklagte bei vier Gelegenheiten in den Niederlanden Einzelmengen von 12 g\n\n(Fall 1), zweimal 10 g (Fälle 2 und 3) sowie 30 g (Fall 4) Heroin mit einem\n\nWirkstoffgehalt von jeweils 25 % zum Eigenverbrauch und führte diese an-\n\nschließend nach Deutschland ein. Von der eingeführten Menge von 30 g\n\nkonnten bei dem Angeklagten bei seiner Festnahme noch 23 g Heroin sicher-\n\ngestellt werden. Die Strafkammer ist sachverständig beraten davon ausgegan-\n\ngen, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten in allen vier Fällen aufgrund\n\nseiner Betäubungsmittelabhängigkeit erheblich vermindert war.\n\nb) Zur Strafrahmenwahl hat das Landgericht ausgeführt, daß mit dem\n\nVorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB zwar ein gesetzlich vertypter\n\nStrafmilderungsgrund gegeben sei. Dieser führe jedoch auch bei Berücksichti-\n\ngung des Geständnisses des Angeklagten nicht zur Bejahung minder schwerer\n\nFälle, ”da die Taten mit Heroin eine der gefährlichsten Drogen betrafen und die\n\nnicht geringe Menge in allen Fällen deutlich überschritten war” (UA 9).\n\nc) Diese Erwägungen lassen bereits besorgen, daß das Landgericht bei\n\nder Prüfung des § 30 Abs. 2 BtMG einen wesentlichen Gesichtspunkt, der die\n\nAnnahme minder schwerer Fälle nahe legt, unberücksichtigt gelassen hat. Es\n\nhat nämlich – wie die Revision zu Recht rügt - insoweit nicht bedacht, daß der\n\nAngeklagte die Betäubungsmittel nach den getroffenen Feststellungen aus-\n\nschließlich zum Eigenverbrauch eingeführt hat. Dieser Umstand ist schon für\n\nsich gesehen geeignet, die Bewertung als minder schweren Fall der Einfuhr zu\n\nrechtfertigen (st. Rspr., vgl. BGHSt 31, 163, 168/169; BGHR BtMG § 30 Abs. 2\n\nEigenverbrauch 1 und Strafrahmenwahl 3 jeweils m.w.N.). Auch ist der vom\n\nLandgericht zur Ablehnung minder schwerer Fälle herangezogene Gesichts-\n\npunkt der Gefährlichkeit des Betäubungsmittels im Hinblick auf die bei der\n\nEinfuhr zum Eigenverbrauch in erster Linie gegebenen Eigengefährdung des\n\nTäters geringer zu gewichten. Schließlich erscheint die vorgenommene Be-\n\nwertung der eingeführten Betäubungsmittelmengen nicht unbedenklich: Die\n\nMengen in den Fällen 1 bis 3 (2,5 g bzw. 3 g Heroinhydrochlorid) stehen für\n\nsich genommen einer Einordnung als minder schwere Fälle nicht entgegen\n\n(vgl. hierzu BGHR BtMG § 30 Abs. 2 Eigenverbrauch 1). Im Fall 4 (7,5 g Hero-\n\ninhydrochlorid) hätte bedacht werden müssen, daß bereits wenige Tage nach\n\nder Einfuhr der weitaus größte Teil des Rauschgifts beim Angeklagten sicher-\n\ngestellt wurde, so daß die mit der eingeführten Rauschgiftmenge verbundene\n\nGefährdung der Gesundheit der Bevölkerung sich nicht in vollem Umfang reali-\n\nsiert hat.\n\n2. Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht ohne die\n\naufgezeigten Mängel das Vorliegen minder schwerer Fälle bejaht und mildere\n\nEinzelstrafen sowie eine niedrigere Gesamtstrafe verhängt hätte. Er hebt daher\n\nden Strafausspruch insgesamt auf.\n\nDie neu erkennende Strafkammer wird bei der zu bildenden Gesamts-\n\ntrafe die ”im August 1999” durch das Amtsgericht Würzburg verhängte Geld-\n\nstrafe - vorbehaltlich § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB - gemäß § 55 StGB einzubezie-\n\nhen haben, falls diese – was der Senat mangels entsprechender Angaben in\n\nden Urteilsgründen nicht nachprüfen kann – nicht bereits zum Zeitpunkt des\n\nErlasses des angefochtenen Urteils erledigt war; eine zwischenzeitlich einge-\n\ntretene Erledigung würde ihrer Einbeziehung nicht entgegenstehen (st. Rspr.,\n\nvgl. BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1 m.w.N.).\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:20)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)\n\n Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-03/4-str-287-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-08-03/4-str-287-00","retrieved":"2026-07-10 11:23:45.375962+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-08-03/4-str-287-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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