{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2000-07-31","aktenzeichen":"NotZ 3/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 6 In Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO kann nicht geltend ge- macht werden, die (bestandskräftige) Entscheidung über die Festset- zung der Note für die zweite juristische Staatsprüfung sei fehlerhaft.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n31. Juli 2000\n\nin dem Verfahren\n\nNotZ 3/00\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nBGHR: ja\n_____________________\n\nBNotO § 6\n\nIn Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO kann nicht geltend ge-\nmacht werden, die (bestandskräftige) Entscheidung über die Festset-\nzung der Note für die zweite juristische Staatsprüfung sei fehlerhaft.\n\nBGH, Beschl. vom 31. Juli 2000 - NotZ 3/00 - OLG Celle\n\nwegen Bestellung zum Notar\n hier: Feststellungsantrag\n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. Rinne, die Richter Streck und Seiffert sowie die\n\nNotare Dr. Schierholt und Dr. Toussaint\n\nam 31. Juli 2000\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlan-\n\ndesgericht Celle vom 6. Dezember 1999 wird mit der\n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag als unbegrün-\n\ndet zurückgewiesen wird.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-\n\nverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Be-\n\nschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI. Der Antragsteller ist seit Juni 1984 zur Rechtsanwaltschaft und\n\nals Rechtsanwalt zugelassen, seit April 1985 beim Amtsgericht und\n\nLandgericht H.. Er hatte sich um eine der in der Niedersächsischen\n\nRechtspflege 1998, Seite 171 ausgeschriebenen sieben Notarstellen für\n\nden Amtsgerichtsbezirk H. beworben.\n\nIm Auswahlverfahren setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller\n\nmit 120,75 Punkten auf die 13. Rangstelle. Die Bewerber auf den Rän-\n\ngen eins bis sieben hatten Punktzahlen zwischen 134,8 und 125,25 er-\n\nreicht. Für das Ergebnis des zweiten juristischen Staatsexamens hatte\n\ndie Antragsgegnerin dem Antragsteller nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der\n\nAllgemeinen Verfügung betreffend die Angelegenheiten der Notare\n\n(AVNot) in der Fassung vom 22. November 1994 (Nds.RPfl. S. 349)\n\n32,75 Punkte angerechnet unter Berücksichtigung einer Prüfungsnote\n\nvon 6,55 Punkten. Nach dieser Bestimmung wird, wenn das Ergebnis der\n\nzweiten Staatsprüfung mit einer nach der Verordnung über eine Noten-\n\nund Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom\n\n3. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1243) festgesetzten Punktzahl bewertet\n\nworden ist, diese Punktzahl mit dem Faktor 5 multipliziert. Das Landes-\n\njustizprüfungsamt bei dem Niedersächsischen Ministerium der Justiz\n\nhatte die Prüfungsgesamtnote, die nach der Verordnung vom\n\n3. Dezember 1981 zu bilden war, am 16. Februar 1984 zunächst auf\n\n\"ausreichend (6,30 Punkte)\" festgesetzt. Der vom Antragsteller einge-\n\nlegte Widerspruch führte aufgrund einer geringfügig besseren Bewertung\n\nder Hausarbeit zu der Prüfungsnote \"ausreichend (6,45 Punkte)\" im\n\nZeugnis vom 10. April 1984. Daraufhin hatte der Antragsteller durch Kla-\n\nge beim Verwaltungsgericht eine Höherbewertung seiner Hausarbeit und\n\ndementsprechend eine Verbesserung seiner Gesamtnote auf \"befriedi-\n\ngend (6,50 Punkte) oder besser\" erstrebt. Während des gerichtlichen\n\nVerfahrens hat das Landesjustizprüfungsamt den Wert des Zuschlag-\n\npunkts nach § 72 Abs. 3 der Niedersächsischen Ausbildungsordnung für\n\nJuristen vom 21. Januar 1982 (Nieders. GVBl. S. 18) von ursprünglich\n\n0,5 auf 0,6 erhöht und dem Antragsteller das Zeugnis vom 26. Juni 1984\n\nmit der Prüfungsgesamtnote \"befriedigend (6,55 Punkte)\" erteilt. Darauf-\n\nhin ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren übereinstimmend in der\n\nHauptsache für erledigt erklärt und eingestellt worden.\n\nDer Antragsteller meint, auf die so zustande gekommene Prü-\n\nfungsnote sei § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AVNot nicht anzuwenden. Es liege\n\nvielmehr eine Prüfungsnote ohne maßgebliche Punktberechnung vor, so\n\ndaß § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AVNot zumindest entsprechend anzuwenden\n\nsei. Danach sei die Punktzahl anzusetzen, die nach der Verordnung vom\n\n3. Dezember 1981 dem Mittelwert der Notenstufe \"befriedigend\" entspre-\n\nche. Dies seien 8 Punkte, mit dem Faktor 5 multipliziert also 40 Punkte.\n\nDaraus ergebe sich für das Bewerbungsverfahren eine Summe von\n\n128 Punkten. Es könne nicht zu seinen Lasten gehen, daß er, der An-\n\ntragsteller, das aus seiner Sicht unrichtige Prüfungsergebnis nicht noch\n\nweiter habe anfechten können, weil das Rechtsschutzbedürfnis durch die\n\nHeraufsetzung der Note auf \"befriedigend\" entfallen gewesen sei.\n\nDie Antragsgegnerin ist dem, wie schon bei zwei früheren Bewer-\n\nbungen des Antragstellers, nicht gefolgt. Mit Schreiben vom 2. Juni 1999\n\nteilte sie ihm mit, sie könne seiner Bewerbung nicht entsprechen und\n\nbeabsichtige, die ausgeschriebenen Stellen den sieben Mitbewerbern\n\nmit der höchsten Punktzahl zu übertragen.\n\nGegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller am 18. Juni\n\n1999 gerichtliche Entscheidung. Den gleichzeitig gestellten Antrag auf\n\nErlaß einer einstweiligen Anordnung wies das Oberlandesgericht durch\n\nBeschluß vom 16. Juli 1999 zurück. Anfang August 1999 bestellte die\n\nAntragsgegnerin die sieben ausgewählten Mitbewerber zu Notaren.\n\nDaraufhin hat der Antragsteller beantragt festzustellen, daß der\n\nBescheid vom 2. Juni 1999 rechtswidrig gewesen sei und die Antrags-\n\ngegnerin ihn zum Notar hätte bestellen müssen. Das Fortsetzungsfest-\n\nstellungsinteresse ergebe sich daraus, daß sich die Frage der Bewer-\n\ntung der Prüfungsnote bei den von ihm beabsichtigten künftigen Bewer-\n\nbungen erneut stelle.\n\nDas Oberlandesgericht hat den Feststellungsantrag als unzulässig\n\nverworfen und hält den Antrag im übrigen auch für unbegründet. Mit sei-\n\nner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Feststellungs-\n\nbegehren weiter.\n\nII. Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber im\n\nErgebnis keinen Erfolg.\n\n1. Der Feststellungsantrag ist nach der Rechtsprechung des Se-\n\nnats (vgl. Beschluß vom 8. Juli 1994 - NotZ 25/93 - Nds.RPfl. 1994, 333\n\nunter 2 a) zulässig, weil sich die Frage der Bewertung des Ergebnisses\n\nder zweiten juristischen Staatsprüfung des Antragstellers wie in der Ver-\n\ngangenheit auch bei künftigen Bewerbungen des Antragstellers in glei-\n\ncher Weise stellen wird. Inzwischen ist er bei einer weiteren Bewerbung\n\num eine von neun Notarstellen wiederum nicht zum Zuge gekommen\n\n(Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2000; Antrag auf Erlaß einer\n\neinstweiligen Anordnung abgelehnt durch Beschluß des Oberlandesge-\n\nrichts vom 5. Juni 2000). Die Antragsgegnerin hat \n\nihm mit\n\n122,75 Punkten die 12. Rangstelle zuerkannt. Wäre das Prüfungsergeb-\n\nnis, wie er meint, mit 40 Punkten zu bewerten, hätte er den fünften Platz\n\nerreicht.\n\n2. Der Feststellungsantrag ist jedoch nicht begründet. Der Antrag-\n\nsteller ist bei Vergabe der sieben Notarstellen zu Recht nicht berück-\n\nsichtigt worden, wie das Oberlandesgericht in seiner Hilfsbegründung\n\nzutreffend ausgeführt hat.\n\na) Die Antragsgegnerin hat die Punktzahl der zweiten Staatsprü-\n\nfung zu Recht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 AVNot auf 32,75 festgesetzt.\n\nDas Prüfungsergebnis ist mit einer nach der Verordnung über eine No-\n\nten- und Punkteskala vom 3. Dezember 1981 festgesetzten Punktzahl\n\nbewertet worden. Für die erste Festsetzung der Note auf \"ausreichend\n\n(6,30 Punkte)\" bezweifelt dies auch der Antragsteller mit Recht nicht. Im\n\nWiderspruchsverfahren und während des verwaltungsgerichtlichen Ver-\n\nfahrens hat das Landesjustizprüfungsamt diese Bewertung zugunsten\n\ndes Antragstellers korrigiert. Es hat die Note für die Hausarbeit, nach-\n\ndem der Erstkorrektor die Bewertung von zwei auf drei Punkte heraufge-\n\nsetzt hatte, von \"mangelhaft (3)\" auf \"mangelhaft (3,5)\" und den Zu-\n\nschlagspunkt ohne nähere Begründung von 0,5 auf 0,6 erhöht. Unter\n\nEinbeziehung der anderen, unverändert gebliebenen und nicht ange-\n\ngriffenen Einzelnoten ergab sich damit nachvollziehbar die Gesamtnote\n\n\"befriedigend (6,55 Punkte)\". Es ist nicht ersichtlich, daß dies keine\n\nnach der Verordnung vom 3. Dezember 1981 festgesetzte Punktzahl ist.\n\nb) Diese Entscheidung des Landesjustizprüfungsamts \n\nist be-\n\nstandskräftig geworden. Sie kann im Bewerbungsverfahren weder insge-\n\nsamt noch hinsichtlich einzelner Noten überprüft werden. Eine solche\n\nÜberprüfungsmöglichkeit müßte dann wegen der Chancengleichheit je-\n\ndem Bewerber eröffnet werden, der Einzelbewertungen für zu schlecht\n\ngehalten, dies im Blick auf die Gesamtnote aber hingenommen hat. Nach\n\n§ 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO ist im Auswahlverfahren aber das Ergebnis der\n\ndie Ausbildung abschließenden Staatsprüfung zugrunde zu legen und\n\nnicht eine Neubewertung der Prüfungsleistungen vorzunehmen.\n\nc) Dies ist entgegen der vom Antragsteller im Beschwerdeverfah-\n\nren vertretenen Meinung auch dann nicht anders, wenn ein Großteil der\n\nBewerber die im übrigen mögliche Höchstzahl von 90 Punkten erreicht\n\nhat und die Auswahlentscheidung vom Ergebnis der zweiten Staatsprü-\n\nfung abhängt. Die in § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO vorgesehene Berücksichti-\n\ngung des Prüfungsergebnisses ist verfassungsrechtlich nicht zu bean-\n\nstanden und in der Niedersächsischen AVNot auch im Verhältnis zu den\n\nsonstigen Auswahlkriterien rechtlich bedenkenfrei geregelt (Senatsbe-\n\nschluß vom 25. April 1994 - NotZ 19/93 - Nds.RPfl. 1994, 330 unter 2 c;\n\nvgl. auch BVerfG NJW 1987, 887 unter IV 2 = BVerfGE 73, 280).\n\nd) Ergänzend wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Hilfs-\n\nbegründung des Oberlandesgerichts Bezug genommen.\n\nRinne Streck Seiffert\n\n Schierholt Toussaint","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-31/notz-3-00","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-31/notz-3-00","retrieved":"2026-07-10 11:22:31.961924+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-31/notz-3-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2000-07-31","dockets":["NotZ 3/00"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 31.07.2000 – NotZ 3/00","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-31/notz-3-00","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 6 In Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 BNotO kann nicht geltend ge- macht werden, die (bestandskräftige) Entscheidung über die Festset- zung der Note für die zweite juristische Staatsprüfung sei fehlerhaft.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluß des Senats für Notarsachen bei dem Oberlan-\n\ndesgericht Celle vom 6. Dezember 1999 wird mit der\n\nMaßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag als unbegrün-\n\ndet zurückgewiesen wird.\n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerde-\n\nverfahrens zu tragen und die der Antragsgegnerin im Be-\n\nschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen\n\nzu erstatten.\n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf\n\n100.000 DM festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BNotO/6","law":"BNotO","abbreviation":"BNotO","ref":"6","label":"§ 6 BNotO","mentions":3}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T11:22:31.961924+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}