{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-07-24","aktenzeichen":"II ZR 202/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"DDR:UnternehmensG §§ 3, 17-19; GmbHG § 5 Abs. 4 Satz 1 a) Gründen die Rückgabeberechtigten einer ehemaligen, im Jahre 1972 enteigneten Produktionsgenossenschaft des Handwerks zum Vollzug einer Umwandlung nach §§ 17-19 UntG eine GmbH, so finden gemäß § 3 Satz 2 UntG die Gründungsvor- schriften des GmbH-Gesetzes uneingeschränkt Anwendung. b) Bei der Sacheinlagefestsetzung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG muß der Gegen- stand der einzubringenden Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag so genau be- stimmt sein, daß über seine Identität kein Zweifel besteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 202/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR:\n\nja\n\nVerkündet am:\n24. Juli 2000\nBoppel\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nDDR:UnternehmensG §§ 3, 17-19; GmbHG § 5 Abs. 4 Satz 1\n\na) Gründen die Rückgabeberechtigten einer ehemaligen, im Jahre 1972 enteigneten\n\nProduktionsgenossenschaft des Handwerks zum Vollzug einer Umwandlung nach\n\n§§ 17-19 UntG eine GmbH, so finden gemäß § 3 Satz 2 UntG die Gründungsvor-\n\nschriften des GmbH-Gesetzes uneingeschränkt Anwendung.\n\nb) Bei der Sacheinlagefestsetzung nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG muß der Gegen-\n\nstand der einzubringenden Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag so genau be-\n\nstimmt sein, daß über seine Identität kein Zweifel besteht.\n\nBGH, Urteil vom 24. Juli 2000 - II ZR 202/98 - OLG Jena\n\n LG Mühlhausen\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 24. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht, die Richter\n\nProf. Dr. Henze, Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers werden das Urteil des 2. Zivilsenats\n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. Mai 1998 auf-\n\ngehoben und das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des\n\nLandgerichts Mühlhausen vom 21. Mai 1997 abgeändert.\n\nDer Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 400.000,00 DM\n\nnebst 4 % Zinsen seit dem 6. November 1996 \n\n- davon\n\n16.500,00 DM gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 2 - zu\n\nzahlen.\n\nDer Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch mit dem\n\nBeklagten zu 1 an den Kläger 16.500,00 DM nebst 4 % Zinsen\n\nseit dem 6. November 1996 zu zahlen.\n\nVon den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 1 96 %\n\nder Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klä-\n\ngers. Die übrigen 4 % dieser Kosten tragen die Beklagten ge-\n\nsamtschuldnerisch. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tra-\n\ngen die Beklagten jeweils selbst.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren über das\n\nVermögen der T. Baugesellschaft mbH M. (Gemeinschuldne-\n\nrin) und begehrt vom Beklagten zu 1 als jetzigem Alleingesellschafter die Zah-\n\nlung von 400.000,00 DM auf seine Stammeinlage. Den Beklagten zu 2 nimmt\n\ner als Gründungsgesellschafter gesamtschuldnerisch mit dem Beklagten zu 1\n\nauf Zahlung von 16.500,00 DM auf seine frühere Stammeinlage in Anspruch.\n\nDie Gemeinschuldnerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 25. Juli\n\n1990 von 41 ehemaligen Mitgliedern der PGH \"Vorwärts M. ” und der\n\nPGH \"Pionier A. ” im Zuge einer Umwandlung und Entflechtung des\n\nfrüheren VEB Kreisbaubetriebs M. gemäß § 18 des Gesetzes über\n\ndie Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbe-\n\nteiligungen vom 7. März 1990 (GBl. DDR I S. 141 – künftig: UntG) gegründet.\n\nDie Reprivatisierung erfolgte vor dem Hintergrund, daß beide PGH im Jahre\n\n1972 auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrats der DDR vom\n\n9. Februar 1972 enteignet, in VEB umgewandelt und 1974 mit vier weiteren\n\nBetrieben zum VEB Kreisbaubetrieb M. zusammengelegt worden wa-\n\nren.\n\nIn der Präambel des Gesellschaftsvertrages der Gemeinschuldnerin\n\nheißt es:\n\n\"Die auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrates vom 9.2.1972\nin den VEB Kreisbaubetrieb M. eingegliederten PGH Vorwärts\nM. und PGH Pionier A. lösen sich auf der Grundlage\nder §§ 18 und 19 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater\nUnternehmen und über Unternehmensbeteiligungen vom 7.3.1990 aus\n\ndiesem Betrieb heraus und gründen gemeinsam eine Gesellschaft mit be-\nschränkter Haftung.”\n\nÜber Höhe und Aufbringung des Stammkapitals enthält § 4 des Gesell-\n\nschaftsvertrages folgende Regelung:\n\n\"1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 441 TDM, in Worten vier-\n\nhunderteinundvierzigtausend.\n\n 2. In Höhe von 400 TDM wird eine Sacheinlage in Form eines unteilba-\n\nren Fonds getätigt.\n\n 3. Die Bareinlage jedes Gesellschafters beträgt 1000,00 DM.\n\n 4. Für den Fall der Höherbewertung der Sacheinlage wird die Differenz\n\nin den Reservefonds eingestellt.”\n\nNach notarieller Beurkundung einer Umwandlungserklärung im Septem-\n\nber 1990 wurde die Gemeinschuldnerin am 21. Januar 1991 im Handelsregi-\n\nster eingetragen. In der Folgezeit entstanden bei den Beteiligten Zweifel an der\n\nWirksamkeit der in der Umwandlungserklärung vorgesehenen Vermögens-\n\nübertragung auf die Gemeinschuldnerin. Die Mitglieder der beiden enteigneten\n\nPGH beschlossen deshalb in Vollversammlungen am 3. Juni 1992 die Abtre-\n\ntung der den PGH zustehenden, gegen die Treuhandanstalt als Verfügungsbe-\n\nrechtigte gerichteten, vermögensrechtlichen Restitutionsansprüche im Hinblick\n\nauf die enteigneten Unternehmen an die 41 Gründer der Gemeinschuldnerin.\n\nDiese traten die Restitutionsansprüche mit notariell beurkundeter Vereinbarung\n\nvom 3. Juni 1992 weiter an die Gemeinschuldnerin ab. Im Gegenzug ver-\n\npflichtete sich die Gemeinschuldnerin, die von der Treuhandanstalt in Zusam-\n\nmenhang mit der bevorstehenden Restitution der beiden Unternehmen zu er-\n\nwartenden Leistungen mit den Stammeinlagen der Gründer zu verrechnen. Mit\n\nFeststellungsbescheid vom 10. November 1992 bestätigte das T. er Lan-\n\ndesamt zur Regelung offener Vermögensfragen eine einvernehmliche Rege-\n\nlung zwischen Treuhandanstalt und Gemeinschuldnerin, wonach die früheren\n\nUnternehmen der beiden PGH mit Wirkung vom 1. August 1990 auf der\n\nGrundlage eines Entflechtungsprotokolls vom Juni 1992 aus dem früheren VEB\n\nKreisbau M. ausgegliedert und auf die Gemeinschuldnerin übertragen\n\nwerden sollten. Außerdem verpflichtete sich die Treuhandanstalt gegenüber\n\nder Gemeinschuldnerin zu verschiedenen Leistungen zum Zwecke des Aus-\n\ngleichs der Verschlechterung der Vermögens- und Ertragslage der enteigneten\n\nUnternehmen. Im Februar 1996 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren\n\nüber das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet.\n\nDer Kläger hält die Sacheinlagevereinbarung im Gesellschaftsvertrag für\n\nunwirksam und verlangt insoweit von den Beklagten die Einzahlung ihrer\n\nStammeinlagen in bar. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage\n\nabgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren wei-\n\nter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDa der Beklagte zu 1 im Verhandlungstermin trotz dessen rechtzeitiger\n\nBekanntgabe nicht vertreten war, ist über die ihn betreffende Revision des Klä-\n\ngers durch Versäumnisurteil zu entscheiden (§§ 557, 331 ZPO). Das Urteil be-\n\nruht jedoch auch insoweit nicht auf der Säumnis, sondern auf einer Sachprü-\n\nfung (BGHZ 37, 79, 82).\n\nII.\n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur antragsgemäßen Verurteilung der\n\nBeklagten. Der Gemeinschuldnerin stehen die geltend gemachten Ansprüche\n\nauf Leistung der Stammeinlagen gemäß §§ 19 Abs. 1, 16 Abs. 3 GmbHG zu.\n\n1. Das Berufungsurteil (veröffentlicht in NZG 1998, 955 m. Anm. Ebbing)\n\nläßt offen, inwiefern die Sachgründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes\n\ngrundsätzlich auch im Bereich der Umwandlungen gemäß §§ 17-19 UntG an-\n\nwendbar sind. Obwohl im vorliegenden Fall wegen des Fehlens eines Sach-\n\ngründungsberichts gegen die Sachgründungsvorschriften verstoßen worden\n\nsei, könne der Kläger nach Treu und Glauben von den Beklagten keine Bar-\n\neinlagen fordern. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht\n\nstand.\n\n2. a) Die im Berufungsurteil geäußerten Zweifel an der Anwendbarkeit\n\nder Sachgründungsvorschriften des GmbH-Gesetzes in den Fällen der Um-\n\nwandlung gemäß §§ 17-19 UntG sind unbegründet. Die §§ 17-19 UntG sehen\n\nim Fall der Enteignung einer früheren PGH (§ 18 UntG) vor, daß die rückgabe-\n\nberechtigten ehemaligen PGH-Mitglieder zum Vollzug der Reprivatisierung ei-\n\nne neue Gesellschaft - nicht notwendig erneut eine PGH - gründen, auf welche\n\nder zurückzugebende Betrieb auf der Grundlage einer vertraglichen Übertra-\n\ngungsvereinbarung hinsichtlich der zu übernehmenden Aktiva und Passiva\n\n”umgewandelt” wird (§ 19 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 UntG). Das Unternehmensge-\n\nsetz und seine Durchführungsverordnungen enthalten keine eigenen Grün-\n\ndungsvorschriften für die von den Rückgabeberechtigten zu gründenden Ge-\n\nsellschaften, die als spezielleres Recht die Regelungen des GmbH-Gesetzes\n\nverdrängen könnten. Das Unternehmensgesetz setzt vielmehr die wirksame\n\nGründung einer neuen Gesellschaft durch die Mitglieder des ehemals enteig-\n\nneten Unternehmens voraus und erklärt in § 3 Satz 2 das GmbH-Gesetz aus-\n\ndrücklich als generell anwendbar für die Gesellschaften mit beschränkter Haf-\n\ntung.\n\nb) Mangels wirksamer Sacheinlagevereinbarung im Gesellschaftsvertrag\n\nsind die Einlageforderungen der Gemeinschuldnerin in Höhe von insgesamt\n\n400.000,00 DM nicht gemäß § 19 Abs. 5 GmbHG durch Einbringung der ent-\n\neigneten Unternehmen als Sacheinlage in das Gesellschaftsvermögen erfüllt\n\nworden. Die Gesellschafter sind vielmehr von Gesetzes wegen zur Leistung\n\nder Stammeinlagen in bar verpflichtet (vgl. Senat, Beschl. v. 17. Februar 1997\n\n- II ZR 259/96, GmbHR 1997, 545 f. = DStR 1997, 588 f. m. Anm. Goette).\n\naa) Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 5 GmbHG\n\nfolgt hier allerdings nicht - wie das Berufungsgericht offenbar meint - aus dem\n\nFehlen eines ordnungsgemäßen Sachgründungsberichts. Nach § 19 Abs. 5\n\nGmbHG kommt einer nicht in Geld erbrachten Leistung befreiende Wirkung zu,\n\nwenn sie in Ausführung einer nach § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG getroffenen Be-\n\nstimmung erfolgt. Voraussetzung für die befreiende Wirkung einer Sacheinlage\n\nist demnach die wirksame Festsetzung der Sacheinlage im Gesellschaftsver-\n\ntrag. Die Erstattung eines Sachgründungsberichts ist hingegen in § 5 Abs. 4\n\nSatz 2 GmbHG geregelt und wird von § 19 Abs. 5 GmbHG nicht in Bezug ge-\n\nnommen.\n\nbb) Die Festsetzung der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag der Ge-\n\nmeinschuldnerin ist mangels ausreichender Bestimmtheit der einzubringenden\n\nGegenstände unwirksam. Voraussetzung einer wirksamen Sacheinlagefestset-\n\nzung ist, daß der Gegenstand der einzubringenden Sacheinlage im Gesell-\n\nschaftsvertrag so genau bestimmt ist, daß über seine Identität kein Zweifel be-\n\nsteht (Hachenburg/Ulmer, GmbHG 8. Aufl. § 5 Rdn. 116; Baumbach/Hueck\n\nGmbHG 16. Aufl. § 5 Rdn. 45). Dies ist bei der im Gesellschaftsvertrag der\n\nGemeinschuldnerin enthaltenen Beschreibung der Sacheinlage nicht der Fall.\n\nEs kann § 4 Nr. 2 in Verbindung mit der Präambel des Gesellschaftsver-\n\ntrages zwar entnommen werden, daß die Sacheinlage aus dem ”unteilbaren\n\nFonds” - das heißt dem Betriebsvermögen - der beiden ehemaligen PGH be-\n\nstehen sollte, der im Jahre 1974 auf den VEB Kreisbaubetrieb M. \n\nüberging. Um welche konkreten Vermögensgegenstände des VEB es sich da-\n\nbei handeln soll, geht aus dem Gesellschaftsvertrag aber nicht hervor. Es wird\n\ndort auch nicht auf eine Vermögensaufstellung außerhalb des Gesellschafts-\n\nvertrages – etwa ein Entflechtungsprotokoll – Bezug genommen. Auch die\n\n”Grundmittelanalyse” des kaufmännischen Leiters der Gemeinschuldnerin mit\n\neiner Aufstellung der zu übertragenden Grundmittel wird im Gesellschaftsver-\n\ntrag nicht erwähnt und wurde von den Gründern nicht autorisiert. Eine Spezifi-\n\nzierung der zu übernehmenden Vermögensgegenstände wäre zwar unter Um-\n\nständen entbehrlich gewesen, wenn der VEB Kreisbaubetrieb M. \n\nausschließlich das Vermögen der PGH Vorwärts M. und der PGH\n\nPionier A. übernommen hätte, so daß davon auszugehen wäre, daß\n\ndie Sacheinlage aus sämtlichen Aktiva und Passiva des früheren VEB beste-\n\nhen sollte. Zum Vermögen des VEB gehörten aber außer den Betrieben der\n\nbeiden früheren PGH noch vier andere Betriebe, weshalb eine Entflechtung\n\ndes VEB erfolgen sollte. In einem solchen Fall der beabsichtigten Einbringung\n\nnur eines Teils des Betriebsvermögens eines Unternehmens ist eine genaue\n\nBezeichnung der einzubringenden Aktiva und Passiva zur Bestimmung des\n\nGegenstandes der Sacheinlage unerläßlich, weil sonst jeglicher konkrete An-\n\nhaltspunkt für die Identität der die Sacheinlage bildenden Vermögensgegen-\n\nstände fehlt.\n\nc) Die Einlagepflicht der Gründer ist auch nicht durch die Abtretung der\n\nRestitutionsansprüche an die Gemeinschuldnerin gegen Verrechnung mit den\n\nEinlageforderungen entsprechend der Vereinbarung vom 3. Juni 1992 erfüllt\n\nworden. Gemäß § 19 Abs. 5 (2. Alt.) GmbHG wird der Gesellschafter im Falle\n\nder Aufrechnung mit einer von der Gesellschaft geschuldeten Vergütung für die\n\nEinbringung einer Sachleistung nur dann von der Einlagepflicht befreit, wenn\n\ndiesbezüglich die Voraussetzung des § 5 Abs. 4 Satz 1 GmbHG – also eine\n\nentsprechende wirksame Festlegung im Gesellschaftsvertrag – vorliegt. Daran\n\nfehlt es hier, denn im Gesellschaftsvertrag vom 25. Juli 1990 ist eine Abtretung\n\nvon Restitutionsansprüchen gegen Verrechnung mit den Stammeinlagen nicht\n\nvorgesehen. Die Vereinbarung vom 3. Juni 1992 kann nicht als wirksame Än-\n\nderung des Gesellschaftsvertrages aufgefaßt werden, weil sie nicht als Sat-\n\nzungsänderung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet und folglich\n\nnicht eingetragen worden ist.\n\nd) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, einer Inan-\n\nspruchnahme der Beklagten auf Leistung der Stammeinlagen stehe der Grund-\n\nsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen.\n\naa) Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die Gesetzeslage nach\n\nInkrafttreten des Unternehmensgesetzes im März 1990 unklar, zumal das zu\n\ndiesem Zeitpunkt in der DDR noch geltende GmbH-Gesetz alter Fassung zum\n\n1. Juli 1990 durch das bundesdeutsche GmbH-Gesetz abgelöst worden sei,\n\nwelches erstmals die mit der Novelle 1980 modifizierten Sachgründungsvor-\n\nschriften eingeführt habe. Die Gläubiger der Gemeinschuldnerin seien durch\n\ndie unterbliebene Beachtung der Sachgründungsvorschriften auch nicht be-\n\nnachteiligt worden, weil die von den Gründern eingebrachten Vermögenswerte\n\nweit mehr als den Betrag von 400.000,00 DM ausgemacht hätten. Diesen\n\nÜberlegungen kann nicht gefolgt werden.\n\nbb) Auf den Wert eingebrachten Sachvermögens kommt es für Bestand\n\nund Einklagbarkeit der Bareinlageforderung nicht an. Würde man das anders\n\nsehen und es den Gründern ermöglichen, der Einlageforderung den Wert ein-\n\ngebrachter Sacheinlagen entgegenzuhalten, würden die in § 19 Abs. 5 GmbHG\n\nstatuierten besonderen Voraussetzungen \n\nfür die Erfüllungswirkung von\n\nSacheinlagen ins Leere gehen.\n\ncc) Die Besonderheiten der Umbruchsituation des Jahres 1990 im Bei-\n\ntrittsgebiet erfordern für den vorliegenden Fall keine abweichende Beurteilung.\n\nDie Gesetzeslage in Bezug auf die Gründung von Gesellschaften mit be-\n\nschränkter Haftung war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsver-\n\ntrages Ende Juli 1990 in der DDR nicht unklar. Das Inkrafttreten unter anderem\n\ndes GmbH-Gesetzes in der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Fas-\n\nsung zum 1. Juli 1990 im Zuge der Herstellung der Wirtschafts-, Währungs-\n\nund Sozialunion war nicht zweifelhaft und den Rechtsinteressierten in ganz\n\nDeutschland bekannt. Das Argument des Berufungsgerichts, die Juristen im\n\nBeitrittsgebiet seien mit dem neuen Recht noch nicht vertraut gewesen, paßt\n\nhier im übrigen schon deshalb schlecht, weil der den Gesellschaftsvertrag vom\n\n25. Juli 1990 mit der unzureichenden Sacheinlagevereinbarung beurkundende\n\nNotar seinen Sitz im Jahre 1990 ausweislich der Vertragsurkunde in B. \n\nS. hatte, es sich demnach offensichtlich um einen westdeut-\n\nschen Notar gehandelt hat. Das Unternehmensgesetz erweckte auch nicht\n\n- wie das Berufungsgericht meint - den Eindruck einer die Sachgründungsvor-\n\nschriften des GmbH-Gesetztes verdrängenden Sonderregelung; denn es ent-\n\nhält keine eigenen Gründungsregeln für die im Zuge der Umwandlung gemäß\n\n§§ 17-19 neu zu gründenden Gesellschaften und weist in § 3 Satz 2 sogar\n\nausdrücklich auf die Geltung des GmbH-Gesetzes hin.\n\nDie aus der Anwendbarkeit der Sachgründungsvorschriften resultieren-\n\nden Folgen für die Beklagten sind keine spezifischen Auswirkungen von Be-\n\nsonderheiten des Übergangsrechts der Wendezeit. Sie resultieren vielmehr\n\naus dem vom Gesetz nicht ohne Grund konsequent ausgestalteten Prinzip der\n\nrealen Kapitalaufbringung und treten in gleicher Weise und mit gleicher Härte\n\nauch in den seit jeher bekannten Fällen der verdeckten Sacheinlage auf. Der\n\nSenat hat in BGHZ 132, 141, 150 ff. zur Abmilderung dieser Härten die Mög-\n\nlichkeit einer Heilung von verdeckten Sacheinlagen durch Umwidmung der Bar-\n\nzur Sacheinlage im Wege der nachträglichen Satzungsänderung zugelassen.\n\nDiese Möglichkeit hätte auch den Gründern der Gemeinschuldnerin offenge-\n\nstanden. Sie hätten noch nach der Eintragung der Gemeinschuldnerin unter\n\nBeachtung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 GmbHG wirksam eine\n\nSacheinlage festsetzen und dadurch gegebenenfalls von ihrer Bareinlagepflicht\n\nfrei werden können. Dies hätte sich insbesondere anläßlich der notariell beur-\n\nkundeten Vereinbarungen vom 3. Juni 1992 angeboten, als den Gründern das\n\nFehlschlagen der Übertragung der Sachwerte auf die Gemeinschuldnerin of-\n\nfenbar bewußt war.\n\ndd) Das Berufungsgericht geht auch fehl, wenn es die Gründer im Ver-\n\nhältnis zum Kläger als schutzwürdig ansieht, weil das Registergericht die Ge-\n\nmeinschuldnerin unbeanstandet im Handelsregister eingetragen habe. Zwar\n\ntrifft es zu, daß das Registergericht die Gemeinschuldnerin auf der Grundlage\n\ndes Gesellschaftsvertrages vom 25. Juli 1990 nicht hätte eintragen dürfen. Es\n\nhat weder die zum Zeitpunkt der Eintragung noch fehlende Bestimmung der\n\nStammeinlagen noch die unzureichende Festlegung der Sacheinlage und auch\n\nnicht das Fehlen des Sachgründungsberichts beachtet. Die Pflicht des Regi-\n\nstergerichts zur Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen dient aber zumindest\n\nnicht primär dem Schutz der Gründer vor den Folgen von Gründungsfehlern,\n\nsondern soll in erster Linie den Rechtsverkehr davor schützen, mit Gesell-\n\nschaften in Beziehung zu treten, die von einer gesetzlich vorgesehenen Mög-\n\nlichkeit der Haftungsbeschränkung Gebrauch machen, aber nicht die erforderli-\n\nchen Mindestvoraussetzungen im Hinblick auf die Kapitalausstattung erfüllen.\n\nDiese Interessen der Gesellschaftsgläubiger nimmt hier der Kläger als Ge-\n\nsamtvollstreckungsverwalter der Gemeinschuldnerin wahr, indem er die nicht\n\nordnungsgemäß erbrachten Einlagen zum Zwecke der Gläubigerbefriedigung\n\neinfordert.\n\nee) Schließlich hilft auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die\n\nfünfjährige Verjährungsfrist bei der Differenzhaftung gemäß § 9 Abs. 2 GmbHG\n\n- die vorliegend abgelaufen wäre - nicht weiter. Nach der Rechtsprechung des\n\nSenats (BGHZ 118, 83, 101 für die AG) kann in den Fällen der verdeckten\n\nSacheinlage die kurze Verjährung der Differenzhaftung nicht entsprechend auf\n\ndie Einlageforderung angewendet werden. Nichts anderes gilt bei unwirksamer\n\nSacheinlagevereinbarung. Die kurze Verjährung beruht auf dem Gedanken,\n\ndaß mit zunehmender Dauer die Bewertung einer Sacheinlage immer schwieri-\n\nger wird und sich im übrigen nach fünf Jahren gezeigt haben wird, ob sich die\n\nÜberbewertung der Sacheinlage zum Nachteil der Gläubiger ausgewirkt hat\n\n(Senat aaO). Beide Erwägungen sind im Hinblick auf eine Bareinlageforderung\n\nnicht einschlägig, so daß es hier bei der 30jährigen Verjährung gemäß § 195\n\nBGB verbleibt.\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\nKurzwelly\n\nMünke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-24/ii-zr-202-98","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":6},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-24/ii-zr-202-98","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-24/ii-zr-202-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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