{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-07-24","aktenzeichen":"II ZB 22/99","doktyp":"Beschluß","leitsatz":"ZPO § 233 I Zur schuldhaften Versäumung der Berufungsfrist durch eine Prozeßpartei, die in Kenntnis des bereits drei Wochen zurückliegenden Verkündungster- mins für längere Zeit in das Ausland reist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nII ZB 22/99\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n24. Juli 2000\n\nin Sachen\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nZPO § 233 I\n\nZur schuldhaften Versäumung der Berufungsfrist durch eine Prozeßpartei,\n\ndie in Kenntnis des bereits drei Wochen zurückliegenden Verkündungster-\n\nmins für längere Zeit in das Ausland reist.\n\nBGH, Beschluß vom 24. Juli 2000 - II ZB 22/99 - OLG München\n\n LG München I\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. Juli 2000 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,\n\nProf. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke\n\nbeschlossen:\n\nDie sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 19. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts München vom 22. November 1999 wird auf\n\nKosten der Beklagten zurückgewiesen.\n\nStreitwert: 60.000,-- DM.\n\nGründe:\n\nI. Das Schlußurteil des Landgerichts München I vom 11. August 1999,\n\ndurch das die Widerklage der Beklagten auf Auskunft und Zahlung der sich\n\ndaraus ergebenden Überschußanteile in Zusammenhang mit der Beendigung\n\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechtes zwischen den Parteien abgewiesen\n\nworden ist, wurde den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten\n\nam 26. August 1999 zugestellt. Diese übersandten der Beklagten unter ihrer\n\nM.er Wohnadresse am 22. September 1999 eine Urteilsausfertigung; zu-\n\ngleich erteilten sie ihr in einem Begleitschreiben eine Rechtsmittelbelehrung\n\nmit Berechnung der Berufungsfrist und wiesen darauf hin, daß sie ein Rechts-\n\nmittel für aussichtslos hielten und es daher nur bei schriftlicher Weisung bis\n\nzum 27. September 1999 einlegen würden. Die seit dem 2. September 1999\n\nnach U. verreiste Beklagte nahm hiervon erst bei ihrer Rückkehr am\n\n10. Oktober 1999 Kenntnis. Die von ihr sodann veranlaßte Berufung ging am\n\n18. Oktober 1999 bei Gericht ein. Mit dem gleichzeitig eingereichten Wieder-\n\neinsetzungsgesuch macht die Beklagte geltend, unverschuldet die Berufungs-\n\neinlegungsfrist versäumt zu haben. Wegen eines am 22. Juli 1999 in U. \n\nerlittenen schweren Verkehrsunfalls habe sie sich zunächst dort und anschlie-\n\nßend vom 15. August bis 1. September 1999 in M. in stationärer Kran-\n\nkenhausbehandlung befunden; am 2. September 1999 sei sie wieder nach U. \n\ngefahren, wo sie sich wegen der Unfallfolgen – unvorhergesehen - erneut in\n\närztliche Behandlung habe begeben müssen, so daß sie nicht vor dem\n\n10. Oktober 1999 reisefähig gewesen sei. Das Oberlandesgericht hat das Wie-\n\ndereinsetzungsgesuch durch Beschluß vom 22. November 1999 zurückgewie-\n\nsen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht einge-\n\nlegten sofortigen Beschwerde.\n\nII. Das Rechtsmittel der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand\n\ngegen die Versäumung der Berufungsfrist zu Recht versagt. Der Sachvortrag\n\nder Beklagten ergibt nicht, daß sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die\n\nBerufungsfrist einzuhalten (§ 233 ZPO).\n\nDer Beklagten war nach dem rechtkräftigen Teilurteil zur Klage das fort-\n\ngeschrittene Stadium des Prozesses hinsichtlich der Widerklage bekannt.\n\nNach der Beweisaufnahme durch den beauftragten Richter war in der ab-\n\nschließenden mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1999 vor der Kammer des\n\nLandgerichts Verkündungstermin auf den 11. August 1999 anberaumt worden.\n\nSelbst wenn die Beklagte in der Schlußverhandlung nicht persönlich anwesend\n\nwar, so hat sie doch - nach dem unbestrittenen Klägervortrag - das entspre-\n\nchende Terminsprotokoll mit dem darin ausgewiesenen Verkündungstermin\n\nnoch vor ihrer erneuten Abreise ins Ausland am 2. September 1999 zur Kennt-\n\nnisnahme erhalten. Deshalb mußte sie damit rechnen, daß am 11. August 1999\n\nein - für sie möglicherweise negatives - Urteil ergangen und ihren Prozeßbe-\n\nvollmächtigten alsbald danach zugestellt worden war. Die offenbar im Umgang\n\nmit den Gerichten nicht unerfahrene Beklagte hat noch vor ihrer Abreise nach\n\nU. am 2. September 1999 dem Landgericht per Fax und Brief eine Stel-\n\nlungnahme in einer Kostenfestsetzungssache bezüglich des landgerichtlichen\n\nTeilurteils zukommen lassen. Daher hätte es bei sorgfältiger Beachtung ihrer\n\neigenen prozessualen Belange nahegelegen, sich noch vor der Abreise bei\n\nihren Prozeßbevollmächtigten nach dem für sie wesentlichen Ergebnis des\n\nVerkündungstermins vom 11. August 1999 zu erkundigen. Wenn sie aber ohne\n\neine solche - schon zu diesem Zeitpunkt naheliegende - Nachfrage ins Ausland\n\nverreiste, so mußte sie zumindest sicherstellen, daß sie für ihre Anwälte er-\n\nreichbar blieb, oder rechtzeitig von sich aus in der Folgezeit mit ihnen Kontakt\n\nwegen der verkündeten Entscheidung und des Laufes der Rechtsmittelfrist\n\naufnehmen (Sen.Beschl. v. 19. Dezember 1994 - II ZR 174/94, VersR 1995,\n\n810, 811 m.w.N.). Dies galt um so mehr, als nach Aktenlage ihre erstinstanzli-\n\nchen Prozeßbevollmächtigten offensichtlich nicht ohne ausdrückliche schriftli-\n\nche Ermächtigung zur Veranlassung der Einlegung der Berufung im Falle eines\n\ndie Widerklage abweisenden Urteils bevollmächtigt waren, die Beklagte mithin\n\nnicht davon ausgehen konnte, diese würden das Erforderliche von sich aus\n\nohne erneute Rücksprache veranlassen. Daß der Beklagten eine telefonische\n\noder telegrafische Kontaktaufnahme zu ihren erstinstanzlichen Prozeßbevoll-\n\nmächtigten vor Ablauf der Berufungsfrist aus U. nicht möglich gewesen\n\nwäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die von der Beklagten vorge-\n\ntragene Reiseunfähigkeit bis zum 10. Oktober 1999 infolge einer Kniege-\n\nlenksentzündung mit entsprechender Bewegungseinschränkung hinderte ledig-\n\nlich die vorzeitige Heimkehr, nicht jedoch die zumutbare Erkundigung bei ihren\n\nRechtsanwälten. Der Beklagten war es sogar bei früherer Gelegenheit, als sie\n\nsich unmittelbar nach dem erlittenen Verkehrsunfall schwerverletzt in ärztlicher\n\nBehandlung in U. befand, ohne weiteres möglich, telefonisch Kontakt mit\n\nder Geschäftsstelle des Landgerichts aufzunehmen, um eine Fristverlängerung\n\nzur Stellungnahme in der bereits erwähnten Kostenfestsetzungssache zu errei-\n\nchen. Dann konnte von ihr erst recht erwartet werden, daß sie sich rechtzeitig\n\nüber den Inhalt der Entscheidung vom 11. August 1999 und eine etwaige\n\nRechtsmittelfrist bei ihren Rechtsanwälten telefonisch oder telegrafisch erkun-\n\ndigte. Blieb sie - wie geschehen - statt dessen untätig, so wendete sie nicht die\n\nSorgfalt auf, die man verständigerweise von ihr erwarten konnte. Damit trifft sie\n\nein Verschulden, das eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt\n\n(Sen. aaO, S. 611; vgl. auch BGH, Beschl. v. 20. März 1991 - XII ZB 129/90,\n\nVersR 1992, 119).\n\nRöhricht\n\nHenze\n\nGoette\n\n Kurzwelly Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-24/ii-zb-22-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-24/ii-zb-22-99","retrieved":"2026-07-10 11:19:00.463306+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-24/ii-zb-22-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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