{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-07-21","aktenzeichen":"V ZR 393/99","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 894 Verkündet am: 21. Juli 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Der Nachlaßpfleger kann als Vertreter nur eines Miterben und zugleich im eige- nen Namen Grundbuchberichtigung verlangen. EGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2 Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gilt nicht, wenn Eigentum des Volkes nach dem 2. Oktober 1990 eingetragen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVERSÄUMNISURTEIL\n\nV ZR 393/99\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nnein\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB § 894\n\nVerkündet am:\n21. Juli 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer Nachlaßpfleger kann als Vertreter nur eines Miterben und zugleich im eige-\n\nnen Namen Grundbuchberichtigung verlangen.\n\nEGBGB Art. 237 § 2 Abs. 2\n\nArt. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gilt nicht, wenn Eigentum des Volkes nach dem\n\n2. Oktober 1990 eingetragen worden ist.\n\nBGH, Urt. v. 21. Juli 2000 - V ZR 393/99 - OLG Dresden\n\nLG Leipzig\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 21. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Lambert-Lang, Tropf, Schneider und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Dresden vom 8. September 1999 wird auf Kosten der Be-\n\nklagten zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger zu 1 ist Nachlaßpfleger für die unbekannten Erben der am\n\n12. Oktober 1988 verstorbenen M. J. W. (nachfolgend Erblasse-\n\nrin). Die Erblasserin war Mitglied einer Erbengemeinschaft, in deren Eigentum\n\ndas im Streit befindliche unbebaute Grundstück stand. Als Mitglieder der Er-\n\nbengemeinschaft waren neben der Erblasserin drei weitere natürliche Perso-\n\nnen und Volkseigentum (in Rechtsträgerschaft VEB Gebäudewirtschaft\n\nL. ) - anstelle einer 1980 verstorbenen weiteren Miterbin - eingetragen.\n\nAm 8. Dezember 1989 stellte das Staatliche Notariat einen Fiskus-Erbschein\n\nnach der Erblasserin aus, aufgrund dessen am 4. Dezember 1991 anstelle der\n\nErblasserin ebenfalls Volkseigentum, in Rechtsträgerschaft VEB Gebäudewirt-\n\nschaft L. , in das Grundbuch eingetragen wurde. Das Amtsgericht Leipzig\n\nzog mit Beschluß vom 7. Dezember 1995 den Erbschein vom 8. Dezember\n\n1989 wieder ein und erteilte am 13. Oktober 1997 dem Kläger zu 2 als zwi-\n\nschenzeitlich festgestelltem (Mit-)Erben dritter Ordnung einen Teilmindesterb-\n\nschein.\n\nDer vom Nachlaßpfleger namens der unbekannten Miterben und na-\n\nmens des Klägers zu 2 am 29. September 1998 eingereichten und 16. Oktober\n\n1998 zugestellten Klage gegen die Beklagte auf Zustimmung zur Grundbuch-\n\nberichtigung, hinsichtlich des eingetragenen Volkseigentums, hat das Landge-\n\nricht insgesamt stattgegeben. Auf Anregung des Berufungsgerichts hat der\n\nNachlaßpfleger mit Zustimmung der Beklagten \"klargestellt\", daß er die Rechte\n\nder unbekannten Miterben im eigenen Namen geltend mache. Das Berufungs-\n\ngericht hat den Klagen nur noch hinsichtlich der auf Ableben der Erblasserin\n\nerfolgten Eintragung von Volkseigentum entsprochen und sie im übrigen abge-\n\nwiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagab-\n\nweisungsantrag in vollem Umfang weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDas Berufungsgericht meint, der Nachlaßpfleger habe zulässigerweise\n\naus eigenem Recht Klage für die unbekannten Erben erhoben; für den Kläger\n\nzu 2 sei er als Nachlaßpfleger zur Vertretung berechtigt. Unrichtig sei das\n\nGrundbuch jedoch nur hinsichtlich des Miterbenanteils der Erblasserin; nur in-\n\nsoweit bestehe ein Anspruch nach § 894 BGB. Unstreitig sei nicht die DDR,\n\nsondern zumindest der Kläger zu 2 gesetzlicher Erbe geworden. Ein Eigen-\n\ntumsverlust des Klägers zu 2 und möglicher weiterer Miterben sei auch nicht\n\ngemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB mit Ablauf des 30. September 1998 einge-\n\ntreten. Denn die am 29. September 1998 eingereichten Klagen hätten nach der\n\nhier anwendbaren Vorschrift des § 270 Abs. 3 ZPO den Lauf dieser Frist unter-\n\nbrochen. Die - sowohl nach § 894 BGB als auch nach Art. 237 § 2 Abs. 2\n\nEGBGB zu beurteilende - Passivlegitimation der Beklagten ergebe sich zwar\n\n- mangels Verfügungsbefugnis der Beklagten - nicht aus § 8 VZOG, wohl aber\n\naus ihrer in Art. 22 EV geregelten, Abwicklungsberechtigung. Dem stehe nicht\n\nentgegen, daß ein Zuordnungsbescheid nach § 2 VZOG noch nicht ergangen\n\nsei.\n\nII.\n\nIm Ergebnis bleibt die Revision ohne Erfolg.\n\n1. Die Kläger waren trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungs-\n\ntermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu\n\nentscheiden, obwohl das Urteil inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht\n\n(vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1986,\n\n3086).\n\n2. Zutreffend bejaht das Berufungsgericht die Zulässigkeit beider Kla-\n\ngen. Die von der Revision erhobenen Angriffe gegen den in der Berufungsin-\n\nstanz auf Klägerseite erfolgten teilweisen Austausch der Parteirollen sind un-\n\nbegründet:\n\na) Ein Nachlaßpfleger kann zur Sicherung und Erhaltung des Nachlas-\n\nses von jedem, der Nachlaßgegenstände in Besitz hat, deren Herausgabe\n\nverlangen (BGH, Urt. v. 21. Juni 1972, IV ZR 110/71, NJW 1972, 1752; Urt. v.\n\n22. Januar 1981, IVa ZR 97/80, NJW 1981, 2299, 2300; Urt. v. 6. Oktober\n\n1982, IVa ZR 166/81, NJW 1983, 226). Auch der Anspruch auf Zustimmung zur\n\nGrundbuchberichtigung ist ein solcher auf Herausgabe eines Gegenstandes\n\ngerichteter Anspruch (Senat, BGHZ 41, 30, 34 ff). Prozessual stehen einem\n\nNachlaßpfleger grundsätzlich mehrere Möglichkeiten zur Verfügung, einen sol-\n\nchen Rechtsstreit zu führen. Er kann in seiner Eigenschaft als gesetzlicher\n\nVertreter des oder der Erben (BGHZ 49, 1, 5; BGH, Urt. v. 21. Juni 1972,\n\nIV ZR 110/71, aaO; BGHZ 94, 312, 314; Urt. v. 21. Dezember 1988,\n\nVIII ZR 277/87, NJW 1989, 2133, 2134) die den Erben zustehenden Heraus-\n\ngabeansprüchen in deren Namen geltend machen. Er kann aber auch persön-\n\nlich die Rolle der Prozeßpartei wahrnehmen (vgl. § 780 Abs. 2 ZPO, § 40\n\nAbs. 1 GBO) und als Kläger zum Nachlaß gehörige Rechte einklagen (BGH,\n\nUrt. v. 22. Januar 1981, IVa ZR 97/80, NJW 1981, 2299, 2300; Urt. v.\n\n6. Oktober 1982, IVa ZR 166/81, NJW 1983, 226). Dieser Anspruch leitet sich\n\nnicht von den Erben ab, sondern folgt unmittelbar aus der Stellung als Nach-\n\nlaßpfleger; ohne ihn könnte er die ihm übertragenen Aufgaben nicht erfüllen\n\n(BGH, Urt. v. 21. Juni 1972, IV ZR 110/71, NJW 1972, 1752; v. 6. Oktober\n\n1982, IVa ZR 186/81, aaO m.zahlr.N.).\n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision ist es dem auf Grundbuchberichti-\n\ngung klagenden Nachlaßpfleger nicht verwehrt, die beiden Klagemöglichkeiten\n\nzu kombinieren und den Rechtsstreit - wie hier - teilweise als gesetzlicher Ver-\n\ntreter und im übrigen im eigenen Namen zu betreiben. Ein Anspruch auf\n\nGrundbuchberichtigung braucht nicht von allen Miterben gemeinsam erhoben\n\nzu werden. Vielmehr ist gemäß § 2039 BGB jeder einzelne Miterbe zur Gel-\n\ntendmachung dieses Anspruchs befugt (Senat, BGHZ 44, 367, 370/371, 372;\n\nMünchKomm-BGB/Dütz, 3. Aufl., § 2039 Rdn. 6 m.w.N.; Palandt/Edenhofer,\n\nBGB, 59. Aufl., § 2039 Rdn. 2). Gleiches gilt gemäß Art. 235 § 1 EGBGB, § 400\n\nAbs. 3 ZGB-DDR für die im Streitfall nach dem Recht der DDR berufenen Mit-\n\nerben. Dementsprechend kann auch ein Nachlaßpfleger nicht genötigt sein,\n\neine Grundbuchberichtigungsklage als gesetzlicher Vertreter aller Miterben zu\n\nerheben, sondern muß sich auf die Vertretung eines einzelnen (bekannten)\n\nMiterben - hier des Klägers zu 2 - beschränken und in dessen Namen auf Lei-\n\nstung an alle Erben klagen können. Schon deshalb ist die Klage auf Grund-\n\nbuchberichtigung zulässig.\n\nMit dieser als gesetzlicher Vertreter für den bekannten Miterben (Kläger\n\nzu 2) erhobenen eigenständigen Klage durfte der Nachlaßpfleger gemäß § 60\n\nZPO eine Klage aus eigenem Recht zur Wahrung der Rechtsstellung der un-\n\nbekannten Miterben verbinden. Dabei war der Nachlaßpfleger nicht gezwun-\n\ngen, von seinem originären Herausgabeanspruch insgesamt, also hinsichtlich\n\naller Miterben, Gebrauch zu machen. Denn dieser Anspruch ist Ausdruck der\n\nSicherungsfunktion der Nachlaßpflegschaft und kann dementsprechend bei\n\nunterschiedlichen Sicherungsbedürfnissen auch nur zum Schutz bestimmter\n\nMiterben erhoben werden. Ein solch abgestufter Sicherungsbedarf besteht ins-\n\nbesondere, wie hier, im Falle unbekannter und bekannt gewordener Miterben.\n\nZur Wahrung der Rechte bereits ermittelter Erben braucht der Nachlaßpfleger\n\nnämlich in der Regel nicht auf seinen eigenen Herausgabeanspruch zurückzu-\n\ngreifen, da diese entweder ihre Rechte selbst geltend machen (MünchKomm-\n\nZPO/\n\nLindacher, § 53 Rdn. 3; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, 2. Aufl., § 8 II 3) oder, wie\n\nhier, vom Nachlaßpfleger vertreten werden können, ohne die Gefahr eines un-\n\nzulässigen Insichprozesses heraufzubeschwören. Demgegenüber ist bei einer\n\nKlageerhebung in Vertretung der noch unbekannten Erben ein solches Pro-\n\nzeßhindernis nicht immer auszuschließen, weswegen ein auf Sicherheit be-\n\ndachter Nachlaßpfleger auf seine Berechtigung zur Prozeßführung im eigenen\n\nNamen zurückgreifen wird. Dabei kommt es nicht darauf an, daß eine Prozeß-\n\nführung in Vertretung der unbekannten Erben tatsächlich die Gefahr eines In-\n\nsichprozesses in sich birgt, denn es ist einem Nachlaßpfleger nicht zuzumuten,\n\nauch nur ein abstrakt bestehendes Risiko einzugehen.\n\n3. Ebenfalls ohne Erfolg zieht die Revision die Aktivlegitimation der Klä-\n\nger in Zweifel.\n\nDie Erben haben ihre Rechte nicht gemäß Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB\n\neingebüßt. Denn die Voraussetzungen für den dort angeordneten Eigentum-\n\nserwerb der zur Abwicklung des Volkseigentums berechtigten juristischen Per-\n\nson liegen nicht vor. Dabei ist unerheblich, ob § 270 ZPO auch für die Aus-\n\nschlußfrist des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gilt. Denn die fehlerhafte Eintragung\n\nals Erbe nach der Erblasserin ist nicht vor dem in Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB\n\ngenannten Termin, dem 3. Oktober 1990, sondern erst am 4. Dezember 1991\n\nerfolgt.\n\nFür eine - von der Revision befürwortete - analoge Anwendung der Vor-\n\nschrift des Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB auf später bewirkte, sich jedoch auf\n\nRechtsvorgänge vor dem 3. Oktober 1990 beziehende, deklaratorische Eintra-\n\ngungen ist kein Raum. Eine solche Ausdehnung des Anwendungsbereichs die-\n\nser Regelung verbietet sich schon angesichts des eindeutigen, erkennbar ab-\n\nschließend gefaßten Wortlauts der Vorschrift, mit der der Gesetzgeber dem\n\nUmstand Rechnung getragen hat, daß seit dem 3. Oktober 1990 gemäß\n\nArt. 233 § 1 Abs. 1 EGBGB kein - eintragungsfähiges - Volkseigentum mehr\n\nbesteht (BT-Drucks. 13/7275, S. 34). Auch die mit der Bestimmung des Art. 237\n\n§ 2 Abs. 2 EGBGB verfolgte Zielsetzung, dem wahren Rechtsinhaber die - im\n\nInteresse des Rechtsfriedens zeitlich begrenzte - Möglichkeit einzuräumen,\n\neine aufgrund der Rechtspraxis der DDR ohne materiell-rechtliche Grundlage\n\ngeschaffene Grundbuchposition zu beseitigen (vgl. MünchKomm-BGB/Busche,\n\naaO, Art. 237 § 2 EGBGB Rdn. 1; Schmidt-Räntsch, aaO, 453), steht einer Er-\n\nweiterung des Regelungsgehalts dieser Vorschrift entgegen, denn nach dem\n\n3. Oktober 1990 vorgenommene Grundbucheintragungen sind nicht mehr den\n\nrechtsstaatlichen Defiziten in der DDR zuzurechnen.\n\nDamit braucht weder die vom Berufungsgericht erörterte Problematik der\n\nErstreckung des § 270 Abs. 3 ZPO auf die in Art. 237 § 2 Abs. 2 EGBGB gere-\n\ngelte Ausschlußfrist noch die von ihm angesprochene Frage, ob eine Klage zur\n\nVerhinderung des in dieser Vorschrift vorgesehenen gesetzlichen Eigen-\n\ntumsübergangs auch gegen den nicht eingetragenen Abwicklungsberechtigten\n\ngerichtet werden kann, geklärt zu werden.\n\n4. Rechtsfehlerfrei bejaht das Berufungsgericht schließlich die Passivle-\n\ngitimation. Der Beklagte ist, was auch die Revision nicht verkennt, die Buchbe-\n\nrechtigung an dem unbebauten Grundstück als Inhaberin des Finanzvermö-\n\ngens gemäß Art. 22 Abs. 1 EV zugefallen; sie hat danach die Eintragung der\n\nwahren Erben nach M. J. W. zu bewilligen (vgl. Senat, Urt. v.\n\n13. Juni 1997, V ZR 40/96, WM 1997, 1857, 1858), ohne daß es auf einen,\n\nbisher nicht vorliegenden (unanfechtbaren) Zuordnungsbescheid ankäme (vgl.\n\nSenat, Urt. v. 20. September 1996, V ZR 283/94, WM 1996, 2349 und Urt. v.\n\n14. Juli 1995, V ZR 39/94, WM 1995, 1726).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\n Tropf\n\n Schneider\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-21/v-zr-393-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 237 § 2","ref_norm":"237-2","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2039","ref_norm":"2039","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 233 § 1","ref_norm":"233-1","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 235 § 1","ref_norm":"235-1","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VZOG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-21/v-zr-393-99","retrieved":"2026-07-10 11:19:41.462889+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-21/v-zr-393-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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