{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2000-07-20","aktenzeichen":"III ZR 64/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 839 Fc Zu den Voraussetzungen, unter denen sich aus den Ermittlungs- pflichten des Arztes des Gesundheitsamts, gegenüber dem der Ver- dacht auf eine Impfschädigung geäußert wird, eine Pflicht zur Beleh- rung ergeben kann, daß es zur Anerkennung eines Impfschadens einer hierauf gerichteten Antragstellung bedarf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nIII ZR 64/99\n\nURTEIL\n\nVerkündet am:\n20. Juli 2000\nF r e i t a g\nJustizamtsinspektor\nals Urkundsbeamter\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nnein\n\nja\n\n------------------------------------\n\nBGB § 839 Fc\n\nZu den Voraussetzungen, unter denen sich aus den Ermittlungs-\n\npflichten des Arztes des Gesundheitsamts, gegenüber dem der Ver-\n\ndacht auf eine Impfschädigung geäußert wird, eine Pflicht zur Beleh-\n\nrung ergeben kann, daß es zur Anerkennung eines Impfschadens\n\neiner hierauf gerichteten Antragstellung bedarf.\n\nBGH, Urteil vom 20. Juli 2000 - III ZR 64/99 - OLG Koblenz\n\n LG Trier\n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 20. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter\n\nDr. Wurm, Streck, Schlick und Dörr\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Januar 1999 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-\n\nfungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand\n\nDie im Mai 1950 geborene Klägerin wurde am 4. Juni 1951 aufgrund\n\neiner gesetzlichen Anordnung zum Schutz vor der Pockenerkrankung geimpft.\n\nBald darauf stellte sich bei ihr eine postvakzinale Enzephalopathie ein, die sich\n\nzu einer Teillähmung der Extremitäten entwickelte. Die Klägerin führt diese\n\nEntwicklung und weitere Verschlechterungen ihrer gesundheitlichen Situation\n\n- auch im psychischen Bereich - auf die genannte Impfung zurück. Von der\n\nVerpflichtung zur Pockenschutz-Wiederimpfung wurde die Klägerin gemäß ei-\n\nner vom Amtsarzt Dr. W. unterzeichneten Bescheinigung des Gesundheitsamts\n\nB. vom 15. Juni 1962 unter Hinweis auf einen Impfschaden bei der Erstimpfung\n\nfreigestellt. Die Eltern der Klägerin stellten am 4. Dezember 1967 beim Land-\n\nratsamt, Abteilung Sozialwesen, einen Antrag auf Gewährung einer Ausbil-\n\ndungsbeihilfe als Eingliederungshilfe, den sie mit Behinderungen ihrer Tochter\n\ninfolge eines Impfschadens begründeten. Wegen der Kostenträgerschaft fragte\n\ndas Landratsamt unter Bezugnahme auf die von den Eltern vorgelegte Be-\n\nscheinigung vom 15. Juni 1962 beim Gesundheitsamt an, ob ein Impfschaden\n\nfestgestellt sei. Nach Ermittlungen des Gesundheitsamts, das die für die Aner-\n\nkennung eines Impfschadens zuständige Bezirksregierung einschaltete, teilte\n\ndiese dem Gesundheitsamt mit Verfügung vom 25. Juli 1968 mit, ein behördlich\n\nanerkannter Impfschaden liege nicht vor, weshalb vom Land diesbezüglich kei-\n\nne Leistungen erbracht werden könnten. Hiervon unterrichtete das Gesund-\n\nheitsamt das Landratsamt, das dann die beantragte Hilfe gewährte. Auf einen\n\nim Februar 1988 gestellten Antrag auf Feststellung einer Behinderung nach\n\ndem Schwerbehindertengesetz fragte das Versorgungsamt an, ob die Klägerin\n\nwegen des von ihr in dem Antrag als Ursache geltend gemachten Impfscha-\n\ndens einen Antrag nach dem Bundes-Seuchengesetz stellen wolle oder ob nur\n\neine Anerkennung im Rahmen des Schwerbehindertengesetzes gewünscht\n\nwerde. Der sodann im März 1988 an das Versorgungsamt M. gerichtete Antrag\n\nführte am 29. Oktober 1991 zur Anerkennung des Impfschadens im Sinne des\n\n§ 51 BSeuchenG und zu einer seit dem 1. März 1988 gewährten Versorgung in\n\nentsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.\n\nDie Klägerin ist der Auffassung, die zuständigen Bediensteten des be-\n\nklagten Landes, die bereits in der Vergangenheit mit den Auswirkungen ihres\n\nLeidens befaßt gewesen seien, hätten es pflichtwidrig unterlassen, sie auf die\n\nMöglichkeit hinzuweisen, eine Entschädigung nach Aufopferungsgesichtspunk-\n\nten oder nach dem Bundes-Seuchengesetz zu erhalten. Sie verfolgt mit ihrer\n\nKlage daher im Hauptantrag die Feststellung, daß das beklagte Land (im fol-\n\ngenden: Beklagter) verpflichtet sei, ihr sämtlichen Schaden zu ersetzen, der ihr\n\ndadurch entstanden sei bzw. noch entstehe, daß ihr für die Zeit bis März 1988\n\nkeine Entschädigungsleistungen nach dem Bundes-Seuchengesetz und nach\n\ndem allgemeinen Aufopferungsanspruch für den am 4. Juni 1951 eingetretenen\n\nPockenimpfschaden gewährt worden seien. Die Klage hatte in den Vorinstan-\n\nzen - ebenso wie eine im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs\n\nerhobene Klage vor dem Sozialgericht und Landessozialgericht - keinen Erfolg.\n\nMit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe\n\nDie Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-\n\nverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht verneint die Verletzung einer Amtspflicht, die zu\n\neinem Entschädigungsverlust für die Zeit vor März 1988 geführt hätte. Als der\n\nAmtsarzt Dr. W. in seiner Bescheinigung vom 15. Juni 1962 von einem Impf-\n\nschaden ausgegangen sei und die Klägerin von der Pockenschutz-Wieder-\n\nimpfung freigestellt habe, sei nicht der zwingende medizinische Nachweis er-\n\nbracht gewesen, daß die gesundheitlichen Störungen der Klägerin auf die\n\nImpfung zurückzuführen seien. Selbst wenn das Gesundheitsamt damals zur\n\nnäheren Klärung ein ärztliches Gutachten eingeholt hätte, hätte dieses kein\n\nanderes Ergebnis haben können als im Jahr 1987 erstattete Gutachten, nach\n\ndenen das Krankheitsbild der Klägerin nicht vollständig habe geklärt werden\n\nkönnen. Die Klägerin wäre daher nicht in der Lage gewesen, den bis zum In-\n\nkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz im\n\nJahr 1971 notwendigen Nachweis eines Impfschadens zu führen. Nach Inkraft-\n\ntreten des genannten Gesetzes, das nur noch die Wahrscheinlichkeit des ur-\n\nsächlichen Zusammenhangs zwischen Gesundheitsschaden und Impfung ver-\n\nlange, seien die Beamten des Versorgungsamts nicht verpflichtet gewesen, ein\n\nfrüheres Verfahren wieder aufzugreifen oder die Klägerin auf die geänderte\n\nGesetzeslage hinzuweisen. Selbst wenn man dies aber anders sehen wollte,\n\nhätten die beteiligten Beamten nicht schuldhaft gehandelt. Zum Zeitpunkt des\n\nInkrafttretens des Bundes-Seuchengesetzes vom 1. Januar 1962 sei ein be-\n\ntreuendes Eingreifen und Tätigwerden von Amts wegen für einen möglichen\n\nAnspruchsteller nicht üblich gewesen und auch im Bereich des Versorgungs-\n\namts nicht erwartet worden. Die Klägerin habe nichts Stichhaltiges dafür vor-\n\ngetragen, daß Beamte des beklagten Landes, an die weder ein entsprechender\n\nSachverhalt noch ein Antrag oder ein Auskunftsersuchen herangetragen wor-\n\nden sei, schuldhaft eine Belehrungspflicht verletzt hätten.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in maßgebenden\n\nPunkten nicht stand.\n\n1.\n\nWie die Revision mit Recht rügt, kann die Verletzung einer Amtspflicht\n\nnach dem bisherigen Stand des Verfahrens nicht verneint werden. An dieser\n\nBeurteilung ist der Senat nicht durch das Urteil des Landessozialgerichts\n\nRheinland-Pfalz vom 21. Juni 2000 gehindert, das den von der Klägerin gel-\n\ntend gemachten sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint und hierbei\n\ndas Handeln der Bediensteten des Gesundheitsamts, der Bezirksregierung und\n\ndes Versorgungsamts als rechtmäßig bewertet hat. Auch wenn jenes zwischen\n\nden Parteien dieses Rechtsstreits ergangene Urteil rechtskräftig würde\n\n- gegenwärtig läuft noch die Frist zur Einlegung der Beschwerde wegen Nicht-\n\nzulassung der Revision -, wäre es nur insoweit der Rechtskraft fähig, als es\n\nüber den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch entschieden hat. Ob sich die\n\nBediensteten der genannten Behörden pflichtgemäß oder pflichtwidrig verhal-\n\nten haben, war in dem Verfahren vor dem Landessozialgericht lediglich eine\n\nVorfrage, auf die sich die Rechtskraftwirkung des Urteils nicht erstrecken wür-\n\nde (vgl. Senatsurteile BGHZ 103, 242, 245 m.w.N.; vom 6. Februar 1997\n\n- III ZR 241/95 - VersR 1997, 745, 746).\n\na) Im Zusammenhang mit dem von den Eltern der Klägerin am 4. De-\n\nzember 1967 an das Landratsamt, Abteilung Sozialwesen, gerichteten Antrag\n\nauf Gewährung einer Ausbildungsbeihilfe als Eingliederungshilfe, den sie mit\n\nBehinderungen ihrer Tochter infolge eines Impfschadens begründet hatten,\n\nwurden die für die Anerkennung eines Impfschadens seinerzeit zuständigen\n\nBehörden des Beklagten mit einer Anfrage des Landratsamts befaßt, ob ein\n\nImpfschaden festgestellt sei, weil dies Auswirkungen auf die Frage gehabt\n\nhätte, wer zur Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet war. Der Anfrage\n\nwar die von den Eltern vorgelegte Bescheinigung des Amtsarztes Dr. W. vom\n\n15. Juni 1962 über die Freistellung von der Pockenschutz-Wiederimpfung bei-\n\ngefügt, aus der sich ergab, daß die Klägerin \"infolge eines Impfschadens bei\n\nder Erstimpfung nicht noch einmal gegen Pocken geimpft werden\" dürfe.\n\naa) Wie sich aus der vorgerichtlichen Stellungnahme der Bezirksregie-\n\nrung T. vom 23. März 1992 ergibt, hatte das Gesundheitsamt auf die damalige\n\nAnfrage, die jedenfalls den geäußerten Verdacht auf einen Impfschaden ent-\n\nhielt, den mit \"Verhalten der Gesundheitsämter bei Impfschäden, insbesondere\n\nnach Pockenschutzimpfung\" überschriebenen Runderlaß des Ministers des\n\nInnern in der Fassung vom 31. Dezember 1967 - 771-01/1 (BerMinBl. 1968,\n\nBd. 1 Spalte 1459) zu beachten, der in Ziffer I bestimmte:\n\n\"Erhält das Gesundheitsamt Kenntnis von einem ungewöhnlichen\nVerlauf der Impfreaktion, unklaren Krankheitserscheinungen des\nImpflings oder eines Familienangehörigen, die mit der Impfung in\nZusammenhang gebracht werden, so hat der Amtsarzt unverzüglich\nalle zur Aufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die\nWege zu leiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen.\nÜber das Ergebnis hat er alsbald seiner Bezirksregierung ... zu be-\nrichten.\"\n\nIn Ziffer II ist vorgesehen, daß der Amtsarzt auf eine baldmöglichste\n\nEinweisung in eine Kinderkrankenanstalt, zumindest in eine Krankenanstalt\n\nhinzuwirken hat, wenn im Anschluß an eine Schutzimpfung Erscheinungen am\n\nNervensystem auftreten. Der Sache nach handelte es sich um Amtspflichten,\n\ndie den Gesundheitsämtern schon seit langem oblagen. Bereits § 42 der Drit-\n\nten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Ge-\n\nsundheitswesens vom 30. März 1935 (RMBl S. 327) bestimmte, daß der Amts-\n\narzt alsbald alle zur Aufklärung des Sachverhalts gebotenen oder zweckdien-\n\nlich erscheinenden Maßnahmen in die Wege zu leiten und geeignetenfalls\n\ndurch persönliche Ermittlungen zu unterstützen hatte, wenn Mitteilungen über\n\nImpfschädigungen zur Kenntnis des Gesundheitsamts gelangten. Ein weiterer,\n\nmit \"Verwaltungsvorschriften und Richtlinien für die Pockenschutzimpfung\"\n\nüberschriebener Runderlaß des Ministers des Innern in der Fassung vom\n\n31. Dezember 1967 - 771-01/0 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1417 ff) nahm auf\n\ndiese Bestimmung aus dem Jahr 1935 Bezug und ordnete an, daß der Impfarzt\n\nüber das Ergebnis seiner Aufsichtsbehörde und der zuständigen Impfanstalt zu\n\nberichten habe.\n\nbb) Ob der mit dem Anliegen der Klägerin befaßte Arzt des Gesund-\n\nheitsamts und der inzwischen in den Diensten der Bezirksregierung stehende\n\nMedizinaldirektor Dr. W., an den die Anfrage weitergeleitet wurde, die sich aus\n\ndiesen Runderlassen ergebenden Pflichten erfüllt haben, hat das Berufungsge-\n\nricht nicht geprüft, obwohl sich die Klägerin - wie die Revision mit Recht rügt -\n\nsowohl auf diesen Vorgang als auch auf den erstgenannten Runderlaß bezo-\n\ngen hatte.\n\nAusweislich der bereits vom Berufungsgericht beigezogenen Versor-\n\ngungsakte spricht viel dafür, daß der Amtsarzt nicht alle zur Aufklärung des\n\nSachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege geleitet und die erforderli-\n\nchen Ermittlungen durchgeführt hat. Zwar ist dem Schreiben des Amtsarztes\n\nvom 29. Mai 1968 zu entnehmen, die Mutter der Klägerin habe in eingehender\n\nBefragung angegeben, ihre Tochter habe bereits vor der Impfung laufen kön-\n\nnen, aber nach der längeren Erkrankung im Anschluß an die Impfung wieder\n\nmit dem Laufenlernen beginnen müssen; dabei habe die rechte Fußspitze nach\n\nder Impfung über den Boden geschleift, weshalb später eine Spitzfußschiene\n\nverordnet worden sei. Darüber hinaus hat der Amtsarzt der Mutter der Klägerin\n\nweitere schriftliche Fragen zur ärztlichen Behandlung gestellt, deren schriftli-\n\nche Beantwortung er mit Schreiben vom 12. Juni 1968 an Dr. W. weiterleitete.\n\nDer an das Gesundheitsamt gerichteten Verfügung der Bezirksregierung vom\n\n25. Juli 1968 ist jedoch zu entnehmen, daß die zur Aufklärung eingeleiteten\n\nMaßnahmen noch nicht ausreichten, um den Vorgang - wie geschehen - abzu-\n\nschließen. In der Verfügung wird nämlich zum einen hervorgehoben, die Infor-\n\nmationen der Mutter ließen einen \"gewissen Verdacht\" auf einen Impfschaden\n\naufkommen. Zum anderen wird die Feststellung getroffen, keiner der von den\n\nEltern konsultierten Ärzte habe von einem Impfschaden gesprochen, was er-\n\nfahrungsgemäß aus einem Kausalitätsbedürfnis heraus sehr gerne geschehe.\n\nEine wiedergegebene Äußerung des Kinderarztes Dr. Sch. könne nicht im Sin-\n\nne eines Impfschadens gewertet werden, weil man annehmen müsse, daß er\n\nanderenfalls durch eine Meldung an das Gesundheitsamt die Aufklärung des\n\nSachverhalts in Gang gesetzt hätte. Wie dem aber auch sei, es stehe fest, daß\n\ndie Eltern nie einen Antrag auf Anerkennung eines Impfschadens gestellt hät-\n\nten und daß hier nie ein solches Verfahren durchgeführt worden sei. Was die\n\nvom Unterzeichner der Verfügung ausgestellte Bescheinigung vom 15. Juni\n\n1962 betreffe, gehe diese wohl auf Aussagen des Impflings oder seiner Be-\n\ngleitpersonen zurück, woraus geschlossen worden sei, eine Anerkennung als\n\nImpfschaden liege bereits vor. Da dies jedoch - wie sich jetzt herausgestellt\n\nhabe - nicht stimme, habe die Bescheinigung nur die Bedeutung einer Begrün-\n\ndung für das Unterbleiben der gesetzlich vorgeschriebenen Wiederimpfung.\n\nAls solche sei sie auch heute noch gültig, ausgehend von dem Standpunkt,\n\ndaß man ausnahmsweise mal vergrämten Eltern, die an einen Impfschaden bei\n\nihrem Kind glaubten, weitere Sorgen, wie sie durch eine Wiederimpfung auf-\n\ntreten könnten, ersparen helfe. Die Verfügung, die zwar dem Landratsamt,\n\nnicht aber der Klägerin bekannt gegeben worden ist, schließt mit der Feststel-\n\nlung, mangels eines behördlich anerkannten Impfschadens könnten vom Land\n\nkeine Leistungen erbracht werden. Damit sind in der Verfügung letztlich nur\n\nunzureichende Angaben der Mutter und eine - in Wirklichkeit offenbar nicht\n\nvorhandene - Aktenlage verwertet worden. Dem Anliegen des Erlasses, alle zur\n\nAufklärung des Sachverhalts geeigneten Maßnahmen in die Wege zu leiten\n\nund die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, war damit ersichtlich nicht\n\nGenüge getan, denn angesichts der in der Verfügung nicht geleugneten Be-\n\ndeutung der zeitlichen Zusammenhänge zwischen der Impfung und den aufge-\n\ntretenen gesundheitlichen Störungen und des ausdrücklich bejahten \"gewissen\n\nVerdachts\" lag es nahe, damals möglicherweise noch erreichbare ärztliche\n\nUnterlagen beizuziehen oder Stellungnahmen der behandelnden Ärzte einzu-\n\nholen.\n\nDer Senat verkennt nicht, daß das Gesundheitsamt und die Bezirksre-\n\ngierung grundsätzlich nur nach Stellung eines Antrages auf Anerkennung be-\n\nstimmter gesundheitlicher Einschränkungen als Impfschaden Anlaß hatten, von\n\nAmts wegen alle Ermittlungen anzustellen, um in diesem Sinne eine abschlie-\n\nßende Klärung herbeizuführen. Eine so weitgehende Verpflichtung begründete\n\nder Runderlaß fraglos nicht. Trotzdem legte er dem Gesundheitsamt Aufklä-\n\nrungspflichten auf, die von einer solchen Antragstellung unabhängig waren.\n\nWenn diese Pflichten auch in erster Linie auf Fälle zugeschnitten sein mögen,\n\nin denen dem Gesundheitsamt alsbald nach der Impfung ein unregelmäßiger\n\nVerlauf zur Kenntnis gelangt - das ergibt sich insbesondere aus der Pflicht,\n\nauch der Impfanstalt zu berichten sowie unter bestimmten Voraussetzungen\n\nBlut und Liquor zu entnehmen und der Impfanstalt zu übersenden -, sind sie\n\nauf solche Fälle jedoch nicht beschränkt. Sie dienen auch nicht allein dem In-\n\nteresse der Allgemeinheit, um etwa der Verwendung ungeeigneter Impfstoffe\n\nzu begegnen, sondern auch dem Interesse des von einem unregelmäßigen\n\nImpfverlauf betroffenen Einzelnen, dessen Gesundheit möglicherweise erheb-\n\nlich beeinträchtigt war oder der mit schwerwiegenden gesundheitlichen Folgen\n\nzu rechnen hatte. Es kommt hinzu, daß der mit \"Verwaltungsvorschriften und\n\nRichtlinien für die Pockenschutzimpfung\" überschriebene Runderlaß des Mini-\n\nsters des Innern vom 31. Dezember 1967 (BerMinBl. 1968, Bd. 1 Spalte 1417,\n\n1418) als Anlage 10 einen vom Amtsarzt an die Aufsichtsbehörde zu erstatten-\n\nden Bericht in einer Impfschadenssache vorsah, wenn von dem Erziehungsbe-\n\nrechtigten ein Impfschaden behauptet oder der Verdacht einer Impfschädigung\n\ngeäußert wurde. Den beigezogenen Vorsorgungsakten ist nicht zu entnehmen,\n\ndaß der Amtsarzt einen solchen Bericht erstattet und sich die zur Beantwortung\n\nder zahlreichen Fragen in dem entsprechenden Formblatt notwendigen Infor-\n\nmationen bei den Eltern der damals noch minderjährigen Klägerin beschafft\n\nhätte.\n\ncc) Bei ausreichender Wahrnehmung der in den Runderlassen vom\n\n31. Dezember 1967 auferlegten Pflichten hätte die Bediensteten des Gesund-\n\nheitsamts und der Bezirksregierung auch die Verpflichtung getroffen, die Klä-\n\ngerin auf die Notwendigkeit einer Antragstellung zur Feststellung eines Impf-\n\nschadens hinzuweisen.\n\nNach § 16 Abs. 3 SGB I sind die Leistungsträger von Sozialleistungen\n\nverpflichtet, darauf hinzuwirken, daß unverzüglich klare und sachdienliche An-\n\nträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Diese Vorschrift ist\n\nzwar erst zum 1. Januar 1976 in Kraft getreten, Betreuungspflichten entspre-\n\nchender Art wurden aber schon vorher in der Rechtsprechung insbesondere\n\ndes Bundessozialgerichts anerkannt. Das Bundessozialgericht hat bereits im\n\nUrteil vom 17. November 1970, das sich auf Vorgänge im Jahr 1952 bezog,\n\nausgesprochen, aufgrund der Fürsorge- und Betreuungspflicht habe der Be-\n\namte dem Staatsbürger, soweit er mit dessen Angelegenheiten befaßt sei, zu\n\nhelfen, um das zu erreichen, was ihm zustehe oder was er im Rahmen des\n\nMöglichen und Zulässigen zu erreichen wünsche (vgl. BSGE 32, 60, 65). 1975\n\nurteilte es über einen Vorgang aus dem Jahr 1965, der Versicherungsträger\n\nverletze eine ihm aus dem Versicherungsverhältnis nach dem Grundsatz von\n\nTreu und Glauben obliegende Dienstleistungspflicht, wenn er den Versicherten\n\nnicht auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hinweise, die klar zutage lägen und\n\nderen Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheine, daß sie jeder\n\nverständige Versicherte mutmaßlich nutzen werde (BSGE 41, 126). Zu den\n\nNebenpflichten aus einem Sozialrechtsverhältnis gehören als spezielle\n\nDienstleistung Auskunft und Belehrung sowie \"verständnisvolle Förderung\"\n\n(BSGE 46, 124, 126). Auch der Senat hat bereits vor Inkrafttreten des Ersten\n\nBuches Sozialgesetzbuch entschieden, es gehöre im sozialen Rechtsstaat zu\n\nden Amtspflichten der mit der Betreuung der sozial schwachen Volkskreise be-\n\ntrauten Beamten, diesen zur Erlangung und Wahrung der ihnen vom Gesetz\n\nzugedachten Rechte und Vorteile nach Kräften beizustehen (Urteil vom 26.\n\nSeptember 1957 - III ZR 65/56 - NJW 1957, 1873 f). Im Senatsurteil vom 6.\n\nApril 1960 hat er ausgeführt, es dürfe der heute gefestigte Grundsatz nicht au-\n\nßer acht bleiben, daß der Beamte \"Helfer des Staatsbürgers\" zu sein habe,\n\nworaus im Einzelfall seine Pflicht folgen könne, den von ihm zu betreuenden\n\nPersonenkreis gegebenenfalls ausreichend zu belehren und aufzuklären, damit\n\ninsbesondere ein Gesuchsteller im Rahmen des jeweils Möglichen und Zuläs-\n\nsigen das erreichen könne, was er zu erreichen wünsche, und damit vermeid-\n\nbarer Schaden von ihm ferngehalten werde (III ZR 38/59 - NJW 1960, 1244).\n\nAuch in der eine Betreuungspflicht annehmenden Entscheidung des Senats\n\nvom 6. Februar 1997 (III ZR 241/95 - VersR 1997, 745 f) ging es um ein Ver-\n\nhalten in den frühen siebziger Jahren, also vor dem Inkrafttreten des Ersten\n\nBuches Sozialgesetzbuch.\n\nDem Senat ist bewußt, daß im vorliegenden Fall nicht ohne weiteres\n\neine Belehrungspflicht wegen einer klar zutage tretenden Gestaltungsmöglich-\n\nkeit angenommen werden kann. Denn nach der Aktenlage konnten die ge-\n\nsundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin auch auf anderen Ursachen\n\nberuhen. Bei einer nach den Runderlassen gebotenen weiteren Aufklärung, zu\n\nder die Bezirksregierung das Gesundheitsamt hätte auffordern müssen und die\n\nmindestens in der Beiziehung ärztlicher Unterlagen und in einer dokumentier-\n\nten Befragung der Eltern hätte bestehen müssen, hätte aber nach den Um-\n\nständen des Falles eine Belehrung vorgenommen werden müssen. Wegen der\n\ngebotenen Aufklärung war ohnehin eine Kontaktaufnahme mit einem gesetzli-\n\nchen Vertreter der Klägerin erforderlich. Er hätte auch um eine entsprechende\n\nEntbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht ersucht werden\n\nmüssen. Darüber hinaus drängte sich dem Gesundheitsamt aufgrund der An-\n\nfrage des Sozialamts auf, daß die Klägerin in wirtschaftlichen Verhältnissen\n\nlebte, die eine Hilfegewährung erforderlich machten. Das Gesundheitsamt\n\nführte ferner, wie den Versorgungsakten zu entnehmen ist, seit 1959 über die\n\nKlägerin eine Körperbehindertenakte. Schließlich ergab der Vorgang, in den\n\ndas Gesundheitsamt durch die Anfrage des Sozialamts eingeschaltet war, daß\n\nden Erziehungsberechtigten der Klägerin offenbar nicht bekannt war, daß sie\n\nEntschädigungsleistungen verlangen könnten, wenn ein Impfschaden in dem\n\ndafür vorgesehenen Verfahren festgestellt wäre. Vor diesem Hintergrund war\n\nes amtspflichtwidrig, sich der weiteren Aufklärung zu enthalten und die Klägerin\n\nnicht mindestens auf die Möglichkeit hinzuweisen, ihre gesundheitlichen Be-\n\neinträchtigungen als Impfschaden anerkennen zu lassen. Da die Klägerin die\n\nbeantragte Hilfe schließlich vom Sozialamt erhielt und ihr die Verfügung der\n\nBezirksregierung nicht übermittelt wurde, blieb ihr die aus ihrer Sicht gebotene\n\nGestaltungsmöglichkeit gerade verborgen.\n\nDagegen läßt sich nicht einwenden, der Anwendungsbereich der Rund-\n\nerlasse beschränke sich auf die Gesundheitsfürsorge als solche; er sei - in Be-\n\nzug auf den einzelnen Betroffenen - überschritten, wenn die gesundheitliche\n\nBeeinträchtigung irreversibel sei. Eine solche Feststellung setzt die von den\n\nRunderlassen bei Verdacht eines Impfschadens vorgeschriebene Aufklärung\n\nvoraus, die ihrerseits zwischen Gesundheitsbehörden und Betroffenen die\n\nRechtsbeziehung begründet, aus der die genannten Belehrungspflichten her-\n\nzuleiten sind. Deren pflichtgemäße Wahrnehmung oblag den zuständigen\n\nAmtsträgern auch im Blick auf das Interesse der von einem Impfschaden Be-\n\ntroffenen, in Gestalt einer Aufopferungsentschädigung ein Äquivalent für die im\n\nInteresse der Allgemeinheit erlittenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen.\n\nb) Unbegründet ist die Rüge der Revision, nach Inkrafttreten des Zwei-\n\nten Änderungsgesetzes zum Bundesseuchengesetz sei das Versorgungsamt\n\nim Zusammenhang mit dem Übergang der Zuständigkeit für die Behandlung\n\nvon Impfschadensfällen verpflichtet gewesen, den von der Bezirksregierung\n\nübermittelten Vorgang aus dem Jahr 1968 zu überprüfen und der Klägerin eine\n\nAntragstellung nahezulegen. Auch wenn die der Versorgungsakte vorgeheftete\n\nKarteikarte, worauf die Revision hinweist, ergibt, daß die zehn Blätter umfas-\n\nsende Akte der Bezirksregierung am 6. Oktober 1971 übersandt und erst ein\n\nJahr später archiviert worden ist, begründete dies keine Pflicht, ohne einen\n\nbesonderen Anlaß die Akte auf mögliche Ansprüche durchzuprüfen und der\n\nKlägerin im Hinblick auf den erleichterten Nachweis der Kausalität (§ 52 Abs. 2\n\nBSeuchenG) eine Antragstellung nahezulegen. Da ein Impfschaden nicht be-\n\nreits anerkannt war, war nicht zu prüfen, ob sich leistungsrechtlich Verände-\n\nrungen ergeben konnten, die mit der 1971 eingeführten entsprechenden An-\n\nwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes zusammenhingen.\n\nIm übrigen setzte Art. 2 Abs. 3 2. ÄndGBSeuchenG einen Antrag voraus, wenn\n\nerneut geprüft werden sollte, ob der Impfschaden im Hinblick auf das gelok-\n\nkerte Kausalitätserfordernis anzuerkennen sei.\n\n2.\n\nWie die Revision mit Recht rügt, kann auch ein Verschulden der mit der\n\nAnfrage des Sozialamts befaßten Beamten des Gesundheitsamts und der Be-\n\nzirksregierung nicht ausgeschlossen werden. Es geht hier - jedenfalls im Kern -\n\nnicht, wie das Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erörterungen stellt,\n\num das Maß der in den sechziger Jahren anerkannten und zu erwartenden all-\n\ngemeinen Betreuungs-, Beratungs- und Fürsorgepflicht, sondern zunächst und\n\nzuvörderst um die Beachtung von Pflichten, die Gegenstand der ministeriellen\n\nRunderlasse waren und daher zum alltäglichen \"Handwerkszeug\" der Beamten\n\ngehörten, denen gegenüber der Verdacht auf einen Impfschaden geäußert war.\n\nEs trifft auch nicht zu, wenn das Berufungsgericht ausführt, an die Beamten sei\n\nein entsprechender Sachverhalt nicht herangetragen worden. Es war vielmehr\n\nein Antrag der Klägerin in der Welt, der Anlaß zu der Frage bot, ob das Land\n\naus dem Gesichtspunkt des Impfschadens für die Kosten von Eingliederungs-\n\nmaßnahmen aufkommen müsse. So ist dies auch, wie die Behandlung der An-\n\ngelegenheit zeigt, vom Gesundheitsamt und der Bezirksregierung angesehen\n\nworden. Soweit das Berufungsgericht meint, die befaßten Beamten hätten die\n\nVoraussetzungen für einen erfolgversprechenden Antrag der Klägerin nicht\n\nvorwerfbar als nicht gegeben angesehen, übersieht es den maßgeblichen Ge-\n\nsichtspunkt, daß die mit dem Fall befaßten Beamten die Sache auf einer\n\n- gemessen an der durch die Erlasse begründeten Pflichtenlage - erkennbar\n\nunvollständigen Grundlage, die es nicht erlaubte, die Erfolgsaussicht eines auf\n\nAnerkennung eines Impfschadens gerichteten Antrags zu beurteilen oder gar\n\nzu verneinen, abgeschlossen haben. War es aber ohnehin geboten, sich mit\n\neinem gesetzlichen Vertreter der Klägerin wegen der Aufklärung des nicht von\n\nvornherein auszuräumenden Verdachts eines Impfschadens ins Benehmen zu\n\nsetzen, konnten die mit der Sache befaßten Beamten schwerlich ohne Ver-\n\nschulden davon ausgehen, sie müßten sich über den Grund oder das mögliche\n\nZiel ihrer Untersuchungen nicht näher erklären.\n\nEin Verschulden der zuständigen Bediensteten ist nicht deshalb ausge-\n\nschlossen, weil ihnen mehrere Kollegialgerichte rechtmäßiges Verhalten be-\n\nscheinigt haben. Auf die allgemeine Richtlinie, daß einen Amtsträger in der\n\nRegel kein Verschulden trifft, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetz-\n\ntes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat\n\n(vgl. Senatsurteil BGHZ 97, 97, 107), kann sich der Beklagte hier nicht berufen.\n\nBei dieser Regel handelt es sich nur um eine allgemeine Richtlinie für die Be-\n\nurteilung des im Einzelfall gegebenen Sachverhalts. Sie greift unter anderem\n\nnicht ein, wenn die Annahme des Kollegialgerichts, die Amtshandlung sei\n\nrechtmäßig gewesen, auf einer unzureichenden tatsächlichen oder rechtlichen\n\nBeurteilungsgrundlage beruht, etwa deshalb, weil das Gericht sich bereits in\n\nseinem Ausgangspunkt von einer sachlich verfehlten Betrachtungsweise nicht\n\nhat freimachen können oder weil es infolge unzureichender Tatsachenfeststel-\n\nlung von einem anderen Sachverhalt als dem, vor den der Beamte gestellt war,\n\nausgegangen ist oder den festgestellten Sachverhalt nicht sorgfältig und er-\n\nschöpfend gewürdigt hat (Senatsurteil vom 2. April 1998 - III ZR 111/97 -\n\nNVwZ 1998, 878 m.w.Nachw.). So liegt es hier. Denn soweit die Vorinstanzen\n\nund das Landessozialgericht überhaupt auf den Vorgang von 1968 eingegan-\n\ngen sind, haben sie ihn nur unter dem Gesichtspunkt erörtert, mangels einer\n\nauf die Anerkennung eines Impfschadens gerichteten Antragstellung habe für\n\ndie Bediensteten des Gesundheitsamts und der Bezirksregierung nach allge-\n\nmeinen Grundsätzen kein Anlaß und keine Pflicht bestanden, Ermittlungen vor-\n\nzunehmen und der Klägerin Hinweise zu erteilen. Sie haben damit den für die\n\nBeurteilung wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, daß sich\n\naus den ministeriellen Runderlassen die oben dargestellten Verpflichtungen\n\nergeben konnten.\n\n3.\n\nDie angefochtene Entscheidung kann nicht mit der Erwägung aufrecht-\n\nerhalten bleiben, auch bei Erteilung eines Hinweises wäre es der Klägerin vor\n\ndem Inkrafttreten des Zweiten Änderungsgesetzes zum Bundes-Seuchenge-\n\nsetz zum 1. September 1971 nicht möglich gewesen, die Ursächlichkeit der\n\nImpfung für die eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu bewei-\n\nsen. Die Revision macht insoweit zu Recht geltend, die Klägerin habe in das\n\nWissen eines Sachverständigen gestellt, daß ein medizinisches Gutachten be-\n\nreits in den sechziger Jahren zu demselben Ergebnis gekommen wäre wie das\n\nneurologische Gutachten von Prof. Dr. H. vom 30. Juli 1991, auf dessen\n\nGrundlage das Versorgungsamt einen Impfschaden der Klägerin anerkannt\n\nhat. Soweit das Berufungsgericht seine gegenteilige Auffassung auf die ärztli-\n\nchen Stellungnahmen von Prof. Dr. F. vom 1. Juni 1987 und Dr. B. vom\n\n1. November 1987 stützt, übersieht es - wie die Revision mit Recht rügt -, daß\n\ndiesen Stellungnahmen nicht die Fragestellung zugrunde lag, ob die unter-\n\nsuchten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - eine im wesentlichen an den\n\nArmen der Klägerin aufgetretene Muskelatrophie - auf die Impfung zurückzu-\n\nführen seien. Schon gar nicht hatten sie zum Gegenstand, ob dies für die im\n\nunmittelbaren Anschluß an die Impfung aufgetretenen Beschwerden der Kläge-\n\nrin in ihren Beinen anzunehmen sei. Die Revision hebt weiter zutreffend hervor,\n\nder Sachverständige Prof. Dr. H. habe sich in seinem Gutachten auf eine im\n\nJahr 1961 veröffentlichte wissenschaftliche Untersuchung bezogen, so daß die\n\nBeurteilung des Berufungsgerichts, die in diesem Gutachten enthaltenen Fest-\n\nstellungen über die Ursächlichkeit des Krankheitsbildes der Klägerin seien in\n\nden vorangegangenen Jahrzehnten nicht bekannt gewesen, keine hinreichen-\n\nde Grundlage hat. Da der Sachverständige Prof. Dr. H. es im Hinblick auf den\n\nneurologischen Befund für \"sehr wahrscheinlich\" gehalten hat, daß die rechts-\n\nund beinbetonte Tetraspastik Folge der im unmittelbaren Anschluß an die\n\nImpfung durchgemachten postvakzinalen Enzephalopathie sei, läßt sich nach\n\ndem von der Klägerin unter Beweis gestellten Vorbringen nicht ausschließen,\n\ndaß ihr auch bereits in den sechziger Jahren ein für die Anerkennung eines\n\nImpfschadens hinreichender Nachweis gelungen wäre.\n\n4.\n\nGeht man von einer Amtspflichtverletzung in den sechziger Jahren aus,\n\nmüßte die Klägerin im Wege des Schadensersatzes so gestellt werden, als\n\nhätte sie damals bereits einen Antrag auf Anerkennung ihres Impfschadens\n\ngestellt. Für einen solchen Antrag wäre nicht das Bundes-Seuchengesetz in\n\nseiner ursprünglichen Fassung vom 18. Juli 1961 (BGBl. I, S. 1012) maßge-\n\nbend gewesen. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, war das Bundes-\n\nSeuchengesetz vom 18. Juli 1961, das nach seinem § 85 erst am 1. Januar\n\n1962 in Kraft getreten ist, auf frühere Schadensfälle nicht anwendbar (vgl.\n\ngrundlegend Senatsurteile vom 12. Oktober 1964 - III ZR 30/64 - NJW 1965,\n\n347; BGHZ 45, 290, 291). Die Klägerin hätte daher zum damaligen Zeitpunkt\n\nAnspruch darauf gehabt, Entschädigungsleistungen aufgrund des allgemeinen\n\nAufopferungsanspruchs des § 75 EinlALR zu erhalten, ohne daß sie dabei eine\n\nAnmeldefrist hätte einhalten müssen. Zur damaligen Zeit war der Aufopfe-\n\nrungsanspruch, der erst durch das Senatsurteil vom 19. Februar 1953 (BGHZ\n\n9, 83) für Impfschäden anerkannt wurde, nicht verjährt. Aus diesem Grund\n\nspielen § 56 BSeuchenG in der Fassung vom 18. Juli 1961, wonach der Ge-\n\nschädigte seinen Anspruch innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Erlan-\n\ngung der Kenntnis von dem Impfschaden geltend zu machen hatte und bei\n\nspäter eingehenden Anträgen die Entschädigungsleistungen frühestens vom\n\nTag der Antragstellung an zu gewähren waren, sowie der in dieser Vorschrift\n\ngeregelte grundsätzliche Anspruchsausschluß für den Fall, daß nach Ablauf\n\neines Jahres seit Kenntnis von dem Impfschaden noch kein Anspruch geltend\n\ngemacht war, keine Rolle. Durch das Zweite Änderungsgesetz zum Bundes-\n\nSeuchengesetz, das die Impfschadensregelung in der Weise vereinheitlichte,\n\ndaß es die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes für entsprechend\n\nanwendbar erklärte, wurden allerdings auch Altfälle in die gesetzliche Rege-\n\nlung einbezogen. Dies hat das Bundessozialgericht der - als unvollständig an-\n\ngesehenen - Übergangsregelung in Art. 2 des Zweiten Änderungsgesetzes\n\nzum Bundes-Seuchengesetz entnommen (vgl. BSGE 42, 28 ff), was der Ge-\n\nsetzgeber des Vierten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes\n\nvom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2248) durch eine Änderung der Fassung in\n\n§ 51 Abs. 1 und 2 bestätigt hat, indem er das Wort \"erleidet\" durch die Worte\n\n\"erlitten hat\" ersetzt hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, BR-Drucks.\n\n402/78 S. 31). Diese Regelung wirkt sich zwar auf den Entschädigungsumfang\n\nund damit mittelbar auch auf den hier in Rede stehenden Schadensersatzan-\n\nspruch aus, bedeutet jedoch nicht, daß die § 56 BSeuchenG a.F. ablösende\n\nRegelung über den Beginn der Versorgung in § 60 BVG auf den Beginn des\n\ngeltend gemachten Schadensersatzanspruchs anzuwenden wäre.\n\n5.\n\nEin Amtshaftungsanspruch scheitert nicht daran, daß die Klägerin mit\n\nihrem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch möglicherweise noch Erfolg hät-\n\nte. Dies ergibt sich bereits aus der Regelung des § 54 Abs. 4 BSeuchenG, wo-\n\nnach ein Schadensersatzanspruch aufgrund fahrlässiger Amtspflichtverletzung\n\nnicht dadurch ausgeschlossen wird, daß die Voraussetzungen des § 51\n\nBSeuchenG vorliegen, also ein Versorgungsanspruch zu gewähren ist, wie es\n\nZiel des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ist. Der Senat kann auch\n\nweiterhin offenlassen, ob die Geltendmachung des sozialrechtlichen Herstel-\n\nlungsanspruchs als ein Rechtsmittel im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB anzusehen\n\nist (vgl. Senatsurteil vom 16. November 1989 - III ZR 146/88 - NJW-RR 1990,\n\n408, 409 m.w.Nachw.). Denn nachdem das Landessozialgericht insoweit die\n\nBerufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts\n\nzurückgewiesen hat, ohne die Revision an das Bundessozialgericht zuzulas-\n\nsen, ist es der Klägerin nicht zuzumuten, das Verfahren durch Einlegung einer\n\nBeschwerde wegen Nichtzulassung der Revision fortzuführen.\n\n6.\n\nDem Berufungsgericht ist darin zuzustimmen, daß der Amtshaftungsan-\n\nspruch der Klägerin nicht wegen Verjährung abzuweisen ist. Wie der Senat\n\nentschieden hat, wird die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs in analoger\n\nAnwendung des § 209 BGB durch den Widerspruch und die anschließende\n\nKlage gegen die Versagung des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs un-\n\nterbrochen, soweit der Amtshaftungsanspruch auf dasselbe Fehlverhalten des\n\nSozialleistungsträgers gestützt wird (BGHZ 103, 242, 248 f). Damit halten sich\n\ndie hier zu beurteilenden Vorgänge innerhalb der 30jährigen Frist des § 852\n\nAbs. 1 BGB; darüber hinaus hat die Klägerin ihre Ansprüche innerhalb der\n\ndreijährigen Frist seit ihrer Kenntnis davon erhoben, daß ihr Impfschaden aner-\n\nkannt ist und ihr für die Vergangenheit keine Versorgung zu gewähren sei. Der\n\nUnterbrechungswirkung steht nicht entgegen, daß die Klägerin nach der jünge-\n\nren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einem Antrag, der - wie\n\nhier - auf Geldleistungen gerichtet ist, die materiellrechtlich von der Antrag-\n\nstellung abhängen, die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X auch im Rahmen ei-\n\nnes sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs analog heranzuziehen ist (vgl.\n\nBSGE 60, 245, 247), so daß die Klägerin bei einem Erfolg im sozialgerichtli-\n\nchen Verfahren Leistungen erst mit Wirkung ab dem 1. Januar 1984 erlangen\n\nkönnte, während es hier im anhängigen Verfahren um eine weiterreichende\n\nRückwirkung geht. Aus den im Senatsurteil BGHZ 103, 242, 248 angeführten\n\nGründen der Prozeßwirtschaftlichkeit ist für die Unterbrechungswirkung viel-\n\nmehr entscheidend, daß die Klägerin ihren sozialrechtlichen Herstellungsan-\n\nspruch auf dieselben Gesichtspunkte gestützt hat, aus denen sie auch eine\n\nAmtspflichtverletzung herleitet.\n\nIII.\n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat noch auf folgendes hin:\n\n1.\n\nBei der abschließenden Prüfung, ob den Bediensteten des Gesund-\n\nheitsamts und der Bezirksregierung eine Amtspflichtverletzung unterlaufen ist,\n\nhat die Klägerin Gelegenheit, ihren Vortrag, dem Amtsarzt sei im Zusammen-\n\nhang mit der Ausstellung der Bescheinigung vom 15. Juni 1962 eine Amts-\n\npflichtverletzung unterlaufen, zu präzisieren. Der Verfügung der Bezirksregie-\n\nrung vom 25. Juli 1968 könnte insoweit entnommen werden, der Amtsarzt habe\n\nseinerzeit nicht näher geprüft, was es mit dem von der Klägerin bzw. ihrer Be-\n\ngleitperson behaupteten Impfschaden auf sich habe. Ob die gesamten Um-\n\nstände jedoch eine solche Prüfung erforderten, für die die Runderlasse vom\n\n17. April 1959 (MinBl. 1959, Spalte 777) und vom 4. Februar 1960 (MinBl.\n\n1960, Spalte 279) im wesentlichen dasselbe wie die Runderlasse vom 31. De-\n\nzember 1967 verlangten, läßt sich dem bisherigen Vorbringen der Klägerin\n\nnicht deutlich entnehmen. Die Klägerin hat ferner Gelegenheit, auf ihren unter\n\nBeweis gestellten Vortrag zurückzukommen, \n\nihre Eltern hätten Ende\n\n1963/Anfang 1964 beim Gesundheitsamt die Übernahme der Kosten für den\n\nSchulbesuch aus dem Gesichtspunkt einer Entschädigung für den erlittenen\n\nImpfschaden beantragt; das Gesundheitsamt habe von Ostern 1965 bis Juni\n\n1970 die Fahrtkosten für den Besuch des Aufbaugymnasiums und Kosten für\n\nSchulbedarf und Schulbücher übernommen. Darüber hinaus hätten während\n\nihrer Schulzeit regelmäßig Untersuchungen im Gesundheitsamt durch den\n\nLandesarzt für Körperbehinderte stattgefunden. Es ist nicht auszuschließen,\n\ndaß auch diese Kontakte Anlaß boten, die Klägerin über ihre Rechte zu beleh-\n\nren.\n\n2.\n\nSollte die Klägerin im weiteren Verfahren nicht in der Lage sein, den Zu-\n\nsammenhang ihrer gesundheitlichen Einschränkungen mit dem Impfschaden\n\naufgrund einer Antragstellung in den sechziger Jahren nachzuweisen, wird das\n\nBerufungsgericht zu prüfen haben, ob sich aus der Dauer eines entsprechen-\n\nden Verfahrens die Anwendung des erleichterten Kausalitätsnachweises des\n\nZweiten Änderungsgesetzes zum Bundes-Seuchengesetz ergeben konnte,\n\noder ob nicht anzunehmen ist, daß die Klägerin nach einem erfolglosen Verfah-\n\nren der Impfschadensfeststellung die Möglichkeit wahrgenommen hätte, einen\n\nAntrag nach Art. 2 Abs. 3 2. 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