{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2000-07-18","aktenzeichen":"XI ZR 263/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXI ZR 263/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n18. Juli 2000\nWeber,\nJustizhauptsekretärin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche\n\nVerhandlung vom 18. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe\n\nund die Richter Dr. Siol, Dr. van Gelder, Dr. Müller und Dr. Joeres\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am\n\nMain vom 4. August 1999 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-\n\nrens, an den 23. Zivilsenat des Berufungsgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin verlangt vom Beklagten Schadensersatz, weil dieser\n\nbei der Entgegennahme eines Inhaberverrechnungsschecks grob fahr-\n\nlässig nicht erkannt habe, daß der Scheck abhanden gekommen war.\n\nDie Klägerin stellte den Scheck über 125.812,47 DM zugunsten\n\nder V-T. GmbH am 1. November 1996 aus und übersandte ihn der\n\nSchecknehmerin mit einfachem Brief. Das Konto der Klägerin bei der\n\nbezogenen Bank wurde am 11. November 1996 mit dem Scheckbetrag\n\nbelastet, nachdem der Beklagte die Einziehung veranlaßt hatte. Die\n\nKlägerin hat ihre Verbindlichkeit gegenüber der Schecknehmerin in Hö-\n\nhe des Scheckbetrages inzwischen anderweitig beglichen.\n\nDie Klägerin hat behauptet: Der Scheck sei bei der Scheckneh-\n\nmerin nicht angekommen. Der Beklagte habe beim Erwerb des Schecks\n\nin bösem Glauben oder grob fahrlässig gehandelt. Die Weitergabe von\n\nInhaberschecks zahlungshalber im kaufmännischen Geschäftsverkehr\n\nsei absolut unüblich. Der Beklagte habe seine Ersatzpflicht gegenüber\n\nihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich aner-\n\nkannt. Der Beklagte hat dem in erster Linie entgegengehalten, er habe\n\nden Scheck von einem Herrn E. als Kaufpreis für drei Gebrauchtwagen\n\nerhalten. Die Weitergabe von Schecks sei im Verkehr unter Kaufleuten,\n\nsofern es sich nicht um Großbetriebe handele, üblich.\n\nDas Landgericht hat der Klage über 125.812,47 DM zuzüglich\n\nZinsen nur in Höhe von 62.906,24 DM nebst Zinsen stattgegeben. Das\n\nBerufungsgericht hat sie in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revisi-\n\non verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag in voller Höhe weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des ange-\n\nfochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat einen Anspruch aufgrund eines\n\nSchuldanerkenntnisvertrages gemäß § 781 Satz 1 BGB mit der Begrün-\n\ndung verneint, die Klägerin habe die tatsächlichen Voraussetzungen\n\ndieses Anspruches nicht substantiiert vorgetragen.\n\nZu einem Schadensersatzanspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 989\n\nBGB i.V. mit Art. 21 ScheckG hat das Berufungsgericht im wesentlichen\n\nausgeführt: Nach dem unstreitigen Parteivortrag sei der Scheck der\n\nKlägerin zwar abhanden gekommen, weil er die Schecknehmerin auf\n\ndem Postweg nicht erreicht habe, sondern ohne Begebungsvertrag in\n\nandere Hände gelangt sei. Aufgrund der durchgeführten Beweisauf-\n\nnahme stehe fest, daß der Beklagte den Scheck von einer unter dem\n\nNamen E. auftretenden Person zur Bezahlung des Kaufpreises für drei\n\nGebrauchtwagen erhalten habe. Bei der Entgegennahme des Verrech-\n\nnungsschecks falle dem Beklagten aber weder Bösgläubigkeit noch\n\ngrobe Fahrlässigkeit zur Last. Die Verschiedenheit von Scheckinhaber\n\nund Schecknehmer (Disparität) begründe nur für Banken, nicht aber für\n\nden Beklagten als Kaufmann besondere Prüfungspflichten. Dies gelte\n\nselbst dann, wenn es inzwischen völlig ungewöhnlich sein sollte, emp-\n\nfangene Schecks zahlungshalber wieder in den Verkehr zu bringen.\n\nAuch die sonstigen Umstände des Gebrauchtwagenkaufs und die Per-\n\nson des Käufers hätten nicht den Verdacht eines Abhandenkommens\n\ndes Schecks begründet.\n\nII.\n\nDiese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung in einem wesent-\n\nlichen Punkt nicht stand.\n\n1. Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Begründung,\n\nmit der das Berufungsgericht einen Anspruch gemäß § 781 Satz 1 BGB\n\nverneint hat. Die Klägerin hat hierzu vorgetragen, der Beklagte habe ih-\n\nrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten in einem Telefonge-\n\nspräch am 24. Februar 1997 erklärt, die Entgegennahme des Schecks\n\nsei ein Fehler gewesen, er sei bereit, einen Ratenzahlungsvergleich\n\nabzuschließen, erkenne die Forderung der Klägerin an und würde ihr\n\neine Lebensversicherung als Sicherheit abtreten, wenn ihm die raten-\n\nweise Begleichung der Schuld gestattet würde.\n\nDamit ist der Abschluß eines Schuldanerkenntnisvertrages nicht\n\nschlüssig vorgetragen. Die Äußerung des Beklagten, er erkenne die\n\nForderung der Klägerin an, ist dem Vortrag der Klägerin zufolge in ei-\n\nnem Vergleichsgespräch erfolgt. Der Vergleich, in den neben dem An-\n\nerkenntnis eine Ratenzahlungsvereinbarung und die Abtretung einer\n\nSicherheit einbezogen werden sollten, ist unstreitig nicht zustande ge-\n\nkommen. Daß der Beklagte auch ohne den Vergleichsabschluß und\n\ninsbesondere ohne die Gewährung einer Ratenzahlung ein rechtswirk-\n\nsames Anerkenntnis abgeben wollte, ist dem Vortrag der Klägerin nicht\n\nzu entnehmen. Die Anerkennung der Forderung der Klägerin stand er-\n\nsichtlich in untrennbarem Zusammenhang mit der Ratenzahlungsbewil-\n\nligung sowie der Sicherheitenbestellung und ist ebenso wie diese nicht\n\nrechtsverbindlich vereinbart worden (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober\n\n1997 - IX ZR 269/96, WM 1997, 2271, 2272).\n\n2. Dagegen ist die Begründung, mit der das Berufungsgericht ei-\n\nnen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 990 Abs. 1, 989 BGB i.V. mit\n\nArt. 21 ScheckG verneint hat, rechtsfehlerhaft.\n\na) Die Feststellung, der Beklagte habe den Scheck zahlungshal-\n\nber von einem Käufer dreier Gebrauchtwagen erhalten, ist zwar recht-\n\nlich nicht zu beanstanden. Die hiergegen von der Revision erhobenen\n\nVerfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend er-\n\nachtet (§ 565 a Satz 1 ZPO).\n\nb) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht grobe Fahrläs-\n\nsigkeit des Beklagten bei der Entgegennahme des Schecks verneint\n\nhat, hält rechtlicher Überprüfung aber nicht stand.\n\naa) Die Frage, ob die fehlende Kenntnis von der mangelnden\n\nVerfügungsbefugnis eines Scheckinhabers auf grober Fahrlässigkeit\n\ndes Erwerbers beruht, ist zwar im wesentlichen eine solche der\n\ntatrichterlichen Würdigung, die mit der Revision nur beschränkt an-\n\ngreifbar ist. Der Nachprüfung unterliegt aber, ob der Tatrichter den\n\nRechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit oder die Pflichten bei der Ent-\n\ngegennahme eines Inhaberverrechnungsschecks zahlungshalber ver-\n\nkannt hat (st.Rspr., vgl. Senatsurteile vom 19. Januar 1993 - XI ZR\n\n76/92, WM 1993, 541, 542, 16. März 1993 - XI ZR 103/92, WM 1993,\n\n736 und 15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813). Letzte-\n\nres ist hier der Fall. Das Berufungsgericht stellt für den Fall, daß - wie\n\ndie Klägerin behauptet - die Weitergabe von Inhaberverrechnungs-\n\nschecks im kaufmännischen Geschäftsverkehr absolut unüblich ist, zu\n\ngeringe Anforderungen an die Sorgfalts- und Prüfungspflichten des Be-\n\nklagten.\n\nDie Bedeutung der Disparität zwischen Schecknehmer und\n\nScheckinhaber für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit gegenüber einem\n\nErwerber des Schecks hängt entscheidend davon ab, ob es im kauf-\n\nmännischen Geschäftsverkehr üblich ist, Schecks zahlungshalber wei-\n\nterzugeben. Falls eine solche Weitergabe praktisch nicht mehr vor-\n\nkommen sollte, müßte bei Übergabe eines auf einen Dritten ausge-\n\nstellten Schecks die Verfügungsbefugnis des Inhabers durch Rückfrage\n\nbeim Schecknehmer oder -aussteller geprüft werden. Dies hat der Se-\n\nnat bisher zwar nur für die Hereinnahme von Inhaber- und blanko in-\n\ndossierten Orderverrechnungsschecks durch Inkassobanken entschie-\n\nden (Urteile vom 12. Dezember 1995 - XI ZR 58/95, WM 1996, 248,\n\n249, 4. November 1997 - XI ZR 270/96, WM 1997, 2395, 2396 und\n\n15. Februar 2000 - XI ZR 186/99, WM 2000, 812, 813). Für den Erwerb\n\nsolcher Schecks durch Kaufleute kann aber nichts anderes gelten. Die\n\nvon der Klägerin behauptete, im kaufmännischen Geschäftsverkehr üb-\n\nliche Handhabung, Schecks nicht zahlungshalber weiterzugeben, hat\n\ngerade für Rechtsgeschäfte unter Kaufleuten Bedeutung. Wenn diese\n\nHandhabung entsprechend der im Berufungsurteil angeführten Stel-\n\nlungnahme des Deutschen \n\nIndustrie- und Handelstages \n\nvom\n\n15. Oktober 1998 als kaufmännischer Brauch festgestellt werden kann,\n\ngilt sie gegenüber dem Beklagten als Kaufmann ohne Rücksicht auf\n\ndessen Kenntnis (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. § 346 Rdn. 8;\n\nRoth, in: Koller/Roth/Morck, 2. Aufl. HGB § 346 Rdn. 11). Sollte der\n\nHandelsbrauch dem Beklagten unbekannt gewesen sein, fiele ihm in-\n\nsoweit grobe Fahrlässigkeit zur Last.\n\nbb) Das Berufungsgericht hätte deshalb der Behauptung der Klä-\n\ngerin, die Weitergabe von Inhaberverrechnungsschecks im kaufmänni-\n\nschen Geschäftsverkehr sei absolut unüblich, nachgehen und dazu\n\nFeststellungen treffen müssen.\n\nIII.\n\nDas Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO)\n\nund die Sache, da sie nicht entscheidungsreif ist, an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei hat der Se-\n\nnat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch ge-\n\nmacht.\n\nNobbe Dr. Siol Dr. van Gelder\n\n Dr. Müller Dr. Joeres","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/xi-zr-263-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":2},{"jurabk":"ScheckG","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/xi-zr-263-99","retrieved":"2026-07-10 11:21:15.031317+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-18/xi-zr-263-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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