{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2000-07-18","aktenzeichen":"4 StR 258/00","doktyp":"Beschluß","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n4 StR 258/00\n\nBESCHLUSS\n\nvom\n\n18. Juli 2000\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in\n nicht geringer Menge u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-\n\nbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Juli 2000 gemäß § 349\n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Paderborn vom 7. März 2000 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\n a) soweit der Angeklagte wegen der Betäubungsmittel-\n\nEinfuhrfahrten Anfang August 1999 sowie am 10. und\n\n30. Oktober 1999 verurteilt worden ist,\n\n b) im gesamten Strafausspruch und soweit die Unterbrin-\n\ngung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt an-\n\ngeordnet wurde.\n\n2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-\n\nbens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführung einer\n\nSchußwaffe in sieben Fällen und unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungs-\n\nmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt, seine Un-\n\nterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, den Pkw BMW des Ange-\n\nklagten eingezogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklag-\n\nten vor Ablauf von drei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner Revi-\n\nsion gegen dieses Urteil rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und\n\nmateriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge teilweise Erfolg; im\n\nübrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte, der im Jahre 1999 täg-\n\nlich 2 bis 2 1/2 Gramm Heroin rauchte (UA 6, 17), gemeinsam mit seinem Be-\n\nkannten R. Ende Juni 1999 eine, im Juli 1999 - wöchentlich - insgesamt\n\nvier und Anfang August 1999 eine Fahrt nach Rotterdam unternommen, wo\n\nbeide jeweils 100 g Heroin kauften, das sie nach Deutschland verbrachten. Am\n\n10. Oktober 1999 unternahm er mit dem \"Zeugen F. \" eine weitere Fahrt in die\n\nNiederlande, wo er 70 g Heroin kaufte. Auch dieses Betäubungsmittel führte er\n\nnach Deutschland ein. Die letzte Einfuhrfahrt unternahm er am 30. Oktober\n\n1999. Hier erwarb er in Rotterdam 20 g Heroin, das er anschließend nach Pa-\n\nderborn verbrachte. Bei den Fahrten führte der Angeklagte jeweils eine gela-\n\ndene Gaspistole im Handschuhfach seines Pkws mit sich. Das Heroin wies ei-\n\nnen (Mindest-)Reinheitsgehalt von jeweils 5 % auf. Der Angeklagte verkaufte\n\ndas von ihm eingeführte Rauschgift - wie von vornherein beabsichtigt - an Be-\n\ntäubungsmittelkonsumenten.\n\n2. Während der Schuldspruch hinsichtlich der ersten fünf Einfuhrfahrten\n\n(Ende Juni 1999 bis Ende Juli 1999) keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\n\nAngeklagten aufweist, kann er im übrigen nicht bestehen bleiben.\n\nZu Recht beanstandet die Revision, daß das Landgericht die nahelie-\n\ngende Möglichkeit nicht erörtert hat, daß ein Teil des vom Angeklagten in den\n\nNiederlanden erworbenen Heroins zum Eigenverbrauch verwendet wurde;\n\ndenn ein anderweitiger Erwerb (zum Eigenverbrauch) ist nicht festgestellt und\n\nder Verkauf des gesamten vom Angeklagten eingeführten Rauschgifts ist nicht\n\nbelegt. Der der Verurteilung zugrunde gelegte Schuldumfang ist auch insofern\n\nunklar, als offen bleibt, ob – und wenn ja, aus welchem Grunde - dem Ange-\n\nklagten auch das von R. gekaufte Rauschgift als Handelsmenge angela-\n\nstet wird (s. UA 6, 7, 18). Zu den zuzurechnenden Mengen wird lediglich aus-\n\ngeführt, daß der Grenzwert der ”nicht geringen Menge” (§ 30 a BtMG) bei allen\n\nTaten - mit Ausnahme der Fahrt von Ende Oktober 1999 - \"erheblich über-\n\nschritten\" sei (UA 16). Das genügt zur rechtsfehlerfreien Bestimmung des\n\nSchuldumfangs nicht und kann hier nicht nur den Strafausspruch (vgl. BGHR\n\nBtMG § 29 Strafzumessung 11), sondern auch den Schuldspruch berühren,\n\nsoweit der Angeklagte wegen der Einfuhrfahrten Anfang August 1999 sowie am\n\n10. und 30. Oktober 1999 verurteilt wurde: Während bei den Fahrten Ende Juni\n\n1999 und (wöchentlich) im Juli 1999 bei einem wöchentlichen Eigenverbrauch\n\nvon ca. (7 x 2,5 g =) 17,5 g noch (100 g - 17,5 g =) 82,5 g Heroin mit einem\n\nWirkstoffgehalt von insgesamt jeweils ca. 4 g Heroinhydrochlorid als (Mindest-)\n\nMengen - und damit \"nicht geringe Mengen\" im Sinne des § 30 a BtMG (vgl.\n\nBGHSt 32, 162) - für das unerlaubte Handeltreiben zur Verfügung standen, ist\n\ndies nach den Feststellungen für die Fahrten Anfang August 1999 (weil die\n\nnächste Beschaffungsfahrt erst im Oktober stattfand) und am 10. Oktober 1999\n\n(weil die nächste Fahrt erst am 30. Oktober 1999 war und nur 70 g Heroin er-\n\nworben wurden) nicht sicher.\n\nBei der letzten Fahrt (am 30. Oktober 1999), bei der nur 20 g Heroin\n\neingeführt wurden, ist sogar fraglich, ob mit dem Rauschgift Handel getrieben\n\nwurde.\n\n3. Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit der Angeklagte we-\n\ngen der Einfuhrfahrten Anfang August 1999 und am 10. und 30. Oktober 1999\n\nverurteilt wurde. Damit entfallen die für diese Taten festgesetzten Einzelstrafen\n\nund die Gesamtstrafe. Die übrigen Einzelstrafen müssen ebenfalls aufgehoben\n\nwerden, weil der Schuldumfang offen ist. Ergänzende Feststellungen insoweit\n\nsind zulässig und auch erforderlich.\n\nBei der Strafzumessung hat das Landgericht zudem nicht erörtert, ob die\n\nEinziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkws, dessen Wert nicht mit-\n\ngeteilt wird, strafmildernd zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu BGHR StGB § 46\n\nAbs. 1 Strafzumessung 1 und Schuldausgleich 16; BGH, Beschluß vom\n\n14. Juni 2000 - 2 StR 217/00). Im Hinblick auf die Tat vom 30. Oktober 1999\n\nhat es übersehen, daß eine Strafrahmenverschiebung nach den §§ 21, 49\n\nAbs. 1 StGB in Betracht kam (UA 17, 18).\n\n4. Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Ent-\n\nziehungsanstalt muß - bereits auf die Sachrüge, so daß es auf die Verfahrens-\n\nrüge nach § 246 a StPO nicht ankommt - aufgehoben werden; denn das Land-\n\ngericht legt nicht in nachprüfbarer Weise dar, daß beim Angeklagten die Vor-\n\naussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Die im wesentlichen nur den Wortlaut\n\ndieser Bestimmung wiedergebende Begründung der Strafkammer genügt hier-\n\nzu nicht, weil nicht erkennbar ist, auf welche festgestellten Tatsachen das\n\nLandgericht seine Folgerungen stützt (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlich-\n\nkeit 1; BGH, Beschluß vom 27. November 1998 - 3 StR 498/98).\n\n5. Die Einziehungsanordnung und die Sperre für die Erteilung einer\n\nFahrerlaubnis können bestehen bleiben; sie werden von den Rechtsfehlern\n\nnicht berührt.\n\nMeyer-Goßner Kuckein Athing\n\n S (cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:0)(cid:15)(cid:14)(cid:17)(cid:16)(cid:18)(cid:5)(cid:19)(cid:0)(cid:8)(cid:20)(cid:21)(cid:3)(cid:23)(cid:22) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/4-str-258-00","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246a","ref_norm":"246a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-18/4-str-258-00","retrieved":"2026-07-10 11:22:25.451708+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-18/4-str-258-00","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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