{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2000-07-17","aktenzeichen":"II ZR 39/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 164 Eine ihrem Wortlaut nach uneingeschränkte Vollmacht, die einem Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Gesellschafterbeschluß zur Ab- wicklung der Gesellschaft, insbesondere zur gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Forderungen der Gesellschaft, erteilt ist, berechtigt nicht zur Klageerhebung wegen einer Forderung, von der dem Bevollmächtigten be- kannt ist, daß ein Mitgesellschafter ihre Geltendmachung ablehnt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nII ZR 39/99\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nja\n\nBGHZ:\n\nnein\n\nBGHR: ja\n\nVerkündet am:\n17. Juli 2000\nVondrasek\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nBGB § 164\n\nEine ihrem Wortlaut nach uneingeschränkte Vollmacht, die einem Gesellschafter\n\neiner Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch Gesellschafterbeschluß zur Ab-\n\nwicklung der Gesellschaft, insbesondere zur gerichtlichen und außergerichtlichen\n\nGeltendmachung von Forderungen der Gesellschaft, erteilt ist, berechtigt nicht\n\nzur Klageerhebung wegen einer Forderung, von der dem Bevollmächtigten be-\n\nkannt ist, daß ein Mitgesellschafter ihre Geltendmachung ablehnt.\n\nBGH, Urteil vom 17. Juli 2000 - II ZR 39/99 - OLG Koblenz\n\n LG Koblenz\n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 17. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die\n\nRichter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Henze, Kraemer und die Richterin Münke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar\n\n1999 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels\n\naufgehoben, soweit es die Berufung der Klägerinnen als unzu-\n\nlässig verworfen hat.\n\nDie Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der\n\n10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 2. Mai 1997 wird\n\nmit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage als unzulässig\n\nabgewiesen wird.\n\nDie Revision der Klägerin zu 2 gegen das Urteil des\n\n7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Januar\n\n1999 wird nicht angenommen.\n\nDie Klägerin zu 2 hat auch die Kosten des Revisionsverfahrens\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerinnen verlangen als Gesellschafterinnen einer BGB-\n\nGesellschaft und Miteigentümerinnen zweier Grundstücke von der Beklagten\n\nBezahlung für die Ablagerung von Abraum und Abfallschnittgut auf ihren\n\nGrundstücken.\n\nDer Grundbesitz steht den Klägerinnen je zur Hälfte zu. Er war von dem\n\nEhemann der Klägerin zu 1, W. K. , und dem Vater der Klägerin\n\nzu 2, J. Kr. , erworben worden, die dort im Rahmen einer 1968\n\ngegründeten Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Steinbruch betrieben und\n\nSteinmetzarbeiten \n\nausführten. Nach Gründung \n\nder Kr. \n\nund\n\nK. GmbH & Co. Steinindustrie KG verpachtete die BGB-Gesellschaft\n\nKr. und K. dieser KG die Grundstücke zur Ausbeutung des dor-\n\ntigen Basaltvorkommens. Als die KG den Basaltabbau auf dem Pachtgelände\n\n1985 einstellte, blieb eine große Grube zurück.\n\nW. K. starb 1991, J. Kr. 1992. Die Klägerin-\n\nnen tätigten weiterhin unter der Bezeichnung Kr. und K. Gesell-\n\nschaft des bürgerlichen Rechts Einnahmen und gaben Steuererklärungen unter\n\ndieser Gesellschaftsbezeichnung ab.\n\nDie Beklagte führt das Natursteinwerk weiter, das W. K. ne-\n\nben den von ihm gehaltenen Gesellschaftsbeteiligungen betrieb. Sie füllte die\n\nGrube auf den Grundstücken der Klägerinnen bis Ende 1994 in größerem\n\nUmfang mit Abraum aus, dessen Herkunft zwischen den Parteien streitig ist. Ab\n\nAnfang 1993 war es zu Gesprächen über eine Bezahlung für das Abkippen von\n\nAbraum zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten gekommen, deren Inhalt\n\nebenfalls streitig ist.\n\nAuf einer gemeinsamen Versammlung am 25. Oktober 1994 beschlos-\n\nsen die Gesellschafter aller Kr. und K. -Gesellschaften die\n\nAuflösung der KG, deren Komplementär-GmbH und der BGB-Gesellschaft so-\n\nwie die Beendigung der Pachtverhältnisse zwischen KG und BGB-Gesellschaft\n\nzum 31. Dezember 1994 und die Einstellung der Tätigkeit der KG ebenfalls zu\n\ndiesem Datum. Sie bevollmächtigten die Klägerin zu 2, \"namens der genannten\n\nGesellschaften und auf deren Kosten alle Maßnahmen ... durchzuführen, die\n\nder Abwicklung dienlich sind, insbesondere die gerichtliche und außergerichtli-\n\nche Geltendmachung von Forderungen zu Gunsten der Gesellschaften\".\n\nGestützt auf diese Vollmacht hat die Klägerin zu 2 als Vertreterin der\n\nBGB-Gesellschaft Klage auf Zahlung von 848.930,-- DM erhoben, den für die\n\nAblagerung von 36.910 cbm Abraum nach ihrem Vortrag üblichen Betrag. Vor\n\nEinreichung der Klage hatte die Klägerin zu 1 die Vollmachterteilung vom\n\n25. Oktober 1994 wegen Irrtums angefochten und der Klägerin zu 2 die Gel-\n\ntendmachung von Ansprüchen der BGB-Gesellschaft untersagt.\n\nDas Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Das Ober-\n\nlandesgericht hat die von den Klägerinnen als Gesellschafter der Kr. \n\nund K. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch die Klägerin\n\nzu 2, eingelegte Berufung als unzulässig verworfen, soweit Zahlung an die\n\nKlägerinnen als Gesamtgläubiger, hilfsweise an die Klägerinnen gemeinschaft-\n\nlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts verlangt worden ist, und die Klage als\n\nunbegründet abgewiesen, soweit die Klägerin zu 2 im Berufungsverfahren\n\nerstmals weiter hilfsweise auf Zahlung der hälftigen Klagesumme an sie allein\n\nangetragen hat. Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen, die Klägerin zu 2\n\nzugleich als Vertreterin der Gesellschaft bürgerlichen Rechts E. S. und\n\nB. K. , die in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI. Die Revision ist unbeschränkt zulässig, soweit die Berufung der Kläge-\n\nrinnen als unzulässig verworfen worden ist, § 547 ZPO.\n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Verwerfung der Berufung der Klägerin-\n\nnen ausgeführt, die Klägerin zu 2 sei nicht berechtigt gewesen, für die bürger-\n\nlich-rechtliche Gesellschaft der Klägerinnen Berufung einzulegen. Zweifelhaft\n\nsei bereits, ob zwischen den Klägerinnen überhaupt eine solche Gesellschaft\n\nbestehe. Jedenfalls habe die Vollmacht vom 25. Oktober 1994 die Klägerin\n\nzu 2 nicht zur Führung eines Prozesses mit einem Kostenrisiko in sechsstelli-\n\nger Höhe berechtigt, wie es vorliegend bestehe. Zudem sei die Vollmacht vor\n\nEinreichung der Klage von der Klägerin zu 1 widerrufen worden mit der Folge,\n\ndaß die Vertretungsmacht der Klägerin zu 2 erloschen sei. Ein Recht zur Not-\n\ngeschäftsführung analog § 744 Abs. 2 BGB, auf das sich die Klägerin zu 2 be-\n\nrufe, sei nicht dargelegt.\n\nDiese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung insofern stand,\n\nals weder von einer Vertretungsbefugnis der Klägerin zu 2 für die bürgerlich-\n\nrechtliche Gesellschaft der Klägerinnen noch von einem Notgeschäftsführungs-\n\nrecht der Klägerin zu 2 für die Miteigentümergemeinschaft auszugehen ist und\n\nauch eine Prozeßführungsbefugnis der Klägerin zu 2 nach § 1011 BGB nicht\n\nangenommen werden kann.\n\n2. Die Klägerin zu 1 hat der Klageerhebung nicht zugestimmt. Die Kläge-\n\nrin zu 2 kann sich auf eine ihr nach dem Wortlaut des Beschlusses der Gesell-\n\nschafterversammlung vom 25. Oktober 1994 übertragene Geschäftsführungs-\n\nund Vertretungsbefugnis nicht mit Erfolg berufen.\n\nSie durfte die ihr von der Klägerin zu 1 eingeräumten Befugnisse nicht\n\ndahin verstehen, daß sie auch die prozessuale Geltendmachung einer Forde-\n\nrung von rund 850.000,-- DM wegen der Ablagerung von Abraum auf den ge-\n\nmeinsamen Grundstücken gegen die Beklagte umfaßten. Die Klägerin zu 2\n\nhatte sich seit Anfang 1993 vergeblich bemüht, mit der Beklagten eine Verein-\n\nbarung über ein Entgelt für das Abkippen herbeizuführen. Ihr war bekannt, daß\n\ndie Klägerin zu 1 dem Zahlungsverlangen ablehnend gegenüberstand. Unter\n\ndiesen Umständen konnte die Klägerin zu 2 nicht annehmen, daß die Voll-\n\nmacht sie auch zur Geltendmachung der Forderung gegen die Beklagte be-\n\nrechtigen würde.\n\n3. Der Mangel der Vertretung der Gesellschaft ist nicht behebbar. Die\n\nKlägerin zu 1 hat schon vor Klageerhebung mit Anwaltsschreiben vom\n\n19. Dezember 1995 und dann durch ihr Prozeßverhalten deutlich gemacht, daß\n\neine Genehmigung der Prozeßführung der Klägerin zu 2 für sie nicht in Be-\n\ntracht kommt.\n\n4. Auf ein Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB oder eine\n\nihr nach § 1011 BGB zustehende Geschäftsführungsbefugnis kann sich die\n\nKlägerin zu 2 nicht berufen. Beides hätte zur Voraussetzung, daß es um einen\n\nvon ihr allein geltend gemachten Anspruch der Klägerinnen ginge. Der Antrag,\n\ndie Beklagte zur Zahlung an die Klägerinnen als Gesamtgläubiger zu verurtei-\n\nlen, ist ebenso wie der, sie zur Zahlung an die Klägerinnen als Gesellschaft\n\nbürgerlichen Rechts gemeinschaftlich zu verurteilen, dem Berufungsurteil zu-\n\nfolge von beiden Klägerinnen gestellt worden. Mit Recht hat das Berufungsge-\n\nricht zudem darauf hingewiesen, daß nicht dargetan sei, weshalb die Klageer-\n\nhebung ohne die Zustimmung der Klägerin zu 1 zur Erhaltung der gemeinsa-\n\nmen Grundstücke notwendig gewesen sei.\n\nII. Dem Berufungsgericht ist nicht zu folgen, wenn es die Berufung unter\n\ndiesen Umständen als unzulässig angesehen hat. Da der Mangel der Vertre-\n\ntung von Anfang an bestand und auch schon in erster Instanz im Streit war,\n\ndurften die Klägerinnen Berufung einlegen, damit der Streit über die Vertre-\n\ntungsmacht entschieden werde (BGHZ 40, 197, 198; BGHZ 111, 219,\n\n220/221). Ihre Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Wegen des Mangels\n\nder Vertretung war bereits die Klage unzulässig. Dem ist durch eine entspre-\n\nchende Änderung des Tenors des Berufungsurteils Rechnung zu tragen.\n\nIII. Die Annahme der Revision, soweit das Berufungsgericht die Klage\n\nhinsichtlich des in zweiter Instanz erstmals erhobenen Hilfsantrags der Kläge-\n\nrin zu 2 abgewiesen hat, ist nicht angezeigt. Grundsätzliche Bedeutung kommt\n\nder Sache insoweit nicht zu. Die Entscheidung ist auch im Ergebnis nicht un-\n\nrichtig. Dies konnte im Rahmen des vorliegenden Urteils ausgesprochen wer-\n\nden (BGH, Urt. v. 29. September 1992 - XI ZR 265/91 ZIP 1992, 1534,1536;\n\nMüKo/ Walchshöfer, ZPO, § 554 b Rz. 9; Zöller/Gummer, ZPO, 21. Auflage\n\n§ 554 b Rz. 5, 7).\n\nIV. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Klägerin zu 2 nach dem\n\nVeranlasserprinzip (BGHZ 121, 397, 400) sowie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO auf-\n\nzuerlegen.\n\nRöhricht\n\nHesselberger\n\nHenze\n\n Kraemer Münke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-17/ii-zr-39-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 744","ref_norm":"744","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1011","ref_norm":"1011","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-17/ii-zr-39-99","retrieved":"2026-10-15 10:16:15.742190+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-17/ii-zr-39-99","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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