{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2000-07-14","aktenzeichen":"V ZR 320/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 177, 362 Abs. 2, 607, 812 a) Zahlt der Darlehensgeber des Käufers auf dessen Weisung die Darlehenssumme an den Verkäufer aus, darf dieser nach den ihm vom Darlehensgeber gesetzten Bedingungen aber noch nicht über die Summe verfügen, hat er den Kaufpreis nicht erlangt; das Recht, den Geldbetrag einstweilen innezuhaben und zu nutzen, ist durch eine Leistung des Darlehensgebers erlangt, die ihren Rechtsgrund in der Sicherungsabrede mit dem Verkäufer hat. b) Die Aufforderung des Vertragspartners an den vollmachtlos vertretenen Teil, sich über die Genehmigung zu erklären, muß nicht auf die Erteilung der Genehmigung gerichtet, sondern kann ergebnisoffen sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nVerkündet am:\n14. Juli 2000\nK a n i k ,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nV ZR 320/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nNachschlagewerk:\n\nBGHZ:\n\nBGHR:\n\nja\n\nja\n\nja\n\n-----------------------------------\n\nBGB §§ 177, 362 Abs. 2, 607, 812\n\na) Zahlt der Darlehensgeber des Käufers auf dessen Weisung die Darlehenssumme\n\nan den Verkäufer aus, darf dieser nach den ihm vom Darlehensgeber gesetzten\n\nBedingungen aber noch nicht über die Summe verfügen, hat er den Kaufpreis\n\nnicht erlangt; das Recht, den Geldbetrag einstweilen innezuhaben und zu nutzen,\n\nist durch eine Leistung des Darlehensgebers erlangt, die ihren Rechtsgrund in der\n\nSicherungsabrede mit dem Verkäufer hat.\n\nb) Die Aufforderung des Vertragspartners an den vollmachtlos vertretenen Teil, sich\n\nüber die Genehmigung zu erklären, muß nicht auf die Erteilung der Genehmigung\n\ngerichtet, sondern kann ergebnisoffen sein.\n\nBGH, Urt. v. 14. Juli 2000 - V ZR 320/98 - OLG Dresden\n\nLG Chemnitz\n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 19. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter\n\nDr. Lambert-Lang, Tropf, Dr. Klein und Dr. Lemke\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des\n\n3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 3. Juli\n\n1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es zum\n\nNachteil der Beklagten ergangen ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten\n\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückver-\n\nwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger schloß am 15. Juni 1990 vor dem Staatlichen Notariat C. \n\n mit dem Rat des Bezirks einen Kaufvertrag über ein auf einem volkseige-\n\nnen Grundstück in C. errichtetes Geschäftshaus ab. Der Kaufpreis be-\n\ntrug 470.000 M/DDR. Der Kaufvertrag wurde nicht vollzogen. Am 30. August\n\n1995 schloß der Kläger mit der Beklagten einen notariellen Kaufvertrag über\n\ndas Grundstück, das dieser zwischenzeitlich zugeordnet worden war, zum\n\nPreis von 900.000 DM. Bei Vertragsabschluß wurde die Beklagte von der TLG\n\nTreuhand Liegenschaftsverwaltung mbH C. (TLG) und der Bundesan-\n\nstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) vertreten. Für beide trat\n\nder Leiter des Bereichs Verwertung der TLG, M. , als vollmachtloser Ver-\n\ntreter auf. Der Vertrag sollte mit Zugang der Genehmigung der BvS beim amtie-\n\nrenden Notar wirksam werden. Über den Kaufpreis war folgende Bestimmung\n\ngetroffen:\n\n\"Der Nachweis der Zahlung des Kaufpreises auf das Konto der\nBundeskasse Berlin-Ost bei der Landeszentralbank Berlin ... ist\nzum Beurkundungszeitpunkt durch schriftliche Mitteilung von sei-\nten der Verkäuferin erbracht worden, mit dem Treuhandauftrag\nZug um Zug mit Freigabe des Kaufpreises gegen beurkundete\nGrundschulden und Zweckbestimmungserklärungen.\"\n\nDies bezog sich auf ein Schreiben der Deutschen Hypothekenbank\n\nFrankfurt vom gleichen Tage, in dem die Bank der TLG mitteilte, sie habe die\n\ndem Kläger gewährte Darlehensvaluta von 900.000 DM auf das im Kaufvertrag\n\ngenannte Konto überwiesen. Das Schreiben fährt fort:\n\n\"Über diesen Betrag dürfen Sie verfügen, sofern sichergestellt ist,\ndaß zu unseren Gunsten die Eintragung einer sofort vollstreckba-\nren Buchgrundschuld über 1.900.00 DM (zu Lasten des Kauf-\ngrundstücks) an bedungener Rangstelle (erster Rang in Abt. III\ndes Grundbuchs) gemäß unserem Vordruck erfolgt.\"\n\nIm Kaufvertrag war der Kläger von der Beklagten ermächtigt, das\n\nGrundstück vor Eigentumswechsel zur Finanzierung des Kaufpreises sowie\n\nvorgesehener \n\nund \n\nbereits \n\ngetätigter \n\nInvestitionen \n\n(580.000 DM;\n\n1.130.251,66 DM) mit Grundpfandrechten zu belasten. Mit Schreiben vom\n\n10. Februar 1997 forderte der Kläger die BvS auf, sich über die Genehmigung\n\ndes Kaufs zu erklären. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht\n\nvom 5. März 1997 erklärte M. , der für die Beklagte erschienen war, unter\n\nVorlage einer \"Grundstücksvollmacht\" der BvS, \"daß er nunmehr den Kaufver-\n\ntrag zum 30. Mai 1995 genehmigen werde\".\n\nDer Kläger hat auf der Grundlage des Gebäudeverkaufs vom 15. Juni\n\n1990, dessen Wirksamkeit unter den Parteien streitig war, die Feststellung be-\n\nantragt, daß ihm ein Recht auf Ankauf des Grundstücks nach dem Sachen-\n\nrechtsbereinigungsgesetz zustehe. Zusätzlich hat er die Rückzahlung des\n\nKaufpreises des Grundstücks abzüglich des von ihm mit 260.300 DM beziffer-\n\nten Ankaufspreises nach dem Sachenrechtsbereinigungsgesetz verlangt, da\n\nder Grundstückskaufvertrag nicht zustande gekommen sei. Das Landgericht\n\nhat beide Anträge abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der auf 900.000 DM\n\nerweiterten Zahlungsklage Zug um Zug gegen Herausgabe des Grundstücks\n\nstattgegeben, im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.\n\nHiergegen haben beide Seiten Revision eingelegt. Der Senat hat nur die\n\nRevision der Beklagten angenommen. Sie erstrebt die Wiederherstellung des\n\nUrteils des Landgerichts in vollem Umfang. Der Kläger beantragt die Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Grundstückskaufvertrag\n\nvom 30. August 1995 sei nicht zustande gekommen. Denn die Genehmigungs-\n\nerklärung 5. März 1997 sei nicht, wie es der Vertrag voraussetze, gegenüber\n\ndem Notar erfolgt, sie lasse zudem nicht erkennen, ob sie auch im Namen der\n\nTLG abgegeben worden sei, schließlich sei sie verspätet. Ansprüche auf Nut-\n\nzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1990 bis 31. Mai 1997 in Höhe von\n\n440.480,90 DM, mit denen die Beklagte hilfsweise aufgerechnet habe, stünden\n\ndieser nicht zu. Die Beklagte sei bis zur Eintragung in das Grundbuch aufgrund\n\ndes Vermögenszuordnungsbescheides am 1. Oktober 1994 nicht Eigentümerin\n\ngewesen. Ein Besitzrecht sei dem Kläger durch ein Schreiben der Oberfinanz-\n\ndirektion C. vom 17. Januar 1991 bestätigt worden. Außerdem sei er bis\n\nzur Verweigerung der Genehmigung aus dem Grundstückskauf zum Besitz be-\n\nrechtigt gewesen. Schließlich habe er gutgläubig besessen.\n\nDies hält den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.\n\nII.\n\n1. Rechtlich keinen Bedenken unterliegt die Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts, der am 30. August 1995 beurkundete Grundstückskaufvertrag sei\n\nnicht wirksam zustande gekommen. Ob die Verneinung des vertragsgemäßen\n\nGenehmigungsadressaten und der Genehmigung durch beide Vertretene den\n\nAngriffen der Revision standhält, kann dahinstehen. Jedenfalls geht das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht davon aus, daß die Erklärung M. vor dem Gericht\n\nder ersten Instanz zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Genehmigung des voll-\n\nmachtlosen Handelns bereits nach § 177 Abs. 2 BGB als verweigert galt.\n\na) Die von der Revision geäußerten Bedenken, der Inhalt der Erklärung\n\ndes Klägers vom 10. Februar 1994 genüge nicht den Voraussetzungen einer\n\nAufforderung nach § 177 Abs. 2 Satz 1 BGB, teilt der Senat nicht. Zweck der\n\nAufforderung ist es, dem gesetzlich nicht befristeten Schwebezustand, der bei\n\nAbschluß eines zweiseitigen Rechtsgeschäfts durch den vollmachtlosen Ver-\n\ntreter eintritt (§§ 177 Abs. 1, 178 BGB), ein Ende zu setzen. Dieser Erfolg tritt\n\nsowohl dann ein, wenn die Genehmigung erteilt wird, als auch in dem Falle,\n\ndaß sie ausdrücklich verweigert wird oder gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 BGB als\n\nverweigert gilt. Die Aufforderung muß daher nicht, wie die Revision unter Hin-\n\nweis auf MünchKomm-BGB/Schramm, 3. Aufl., § 177 Rdn. 18 a, meint, auf die\n\nGenehmigung der Vertretererklärung gerichtet sein. Eine ergebnisoffene Auf-\n\nforderung, sich über die Genehmigung des Vertrags zu erklären, wie sie der\n\nKläger übermittelt hat, genügt vielmehr. Dies entspricht auch dem Wortlaut des\n\nGesetzes.\n\nb) Die Revision geht mit dem angegriffenen Urteil davon aus, daß das\n\nSchreiben des Klägers vom 10. Februar 1997 tags darauf bei der BvS ange-\n\nkommen ist. Sie meint aber, damit sei kein Zugang im Rechtssinne (§ 130\n\nBGB) bewirkt worden, denn die Posteingangsstelle der BvS habe das Schrei-\n\nben wegen unzureichender Adressierung an die TLG weitergeleitet. Dies geht\n\nrechtlich fehl.\n\nFür den Zugang einer Erklärung bei einer Behörde genügt es, daß die\n\nSendung bei der hierfür eingerichteten Stelle angelangt ist (RGZ 135, 247,\n\n252; vgl. BGH, Urt. v. 21. Juni 1989, VIII ZR 252/88, WM 1989, 1625), die\n\nWeiterleitung an den zuständigen Amtsträger ist nicht entscheidend (BSGE 42,\n\n279; vgl. auch BGH, Urt. v. 15. März 1989, VIII ZR 303/87, NJW-RR 1989, 757,\n\n758). Maßgeblich war somit der Eingang des Schreibens des Klägers bei der\n\nPosteinlaufstelle am 11. Februar 1997. Ein Zugang wäre allerdings nicht be-\n\nwirkt worden, wenn die Stelle die Sendung wegen unzutreffender Adressierung\n\nzurückgewiesen hätte. Dies war indessen nicht der Fall. Die Weiterleitung an\n\ndie TLG stand der Empfangnahme für die BvS rechtlich nicht entgegen, schloß\n\nsich vielmehr an diese an. Sie war darauf zurückzuführen, daß der Kläger im\n\nBetreff des an die BvS gerichteten Schreibens neben der Beschreibung des\n\nObjekts auch das Aktenzeichen angegeben hatte, unter dem der Vorgang bei\n\nder TLG geführt wurde. Die so veranlaßte Weiterleitung des Schriftstückes ist\n\nunter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit des Zugangs nicht anders zu beur-\n\nteilen, als die Zuleitung an eine nicht zuständige Stelle innerhalb des Amtes.\n\n2. Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch, was die Re-\n\nvision zu Recht rügt, die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Zah-\n\nlung nicht. Auf ihrer Grundlage kann rechtlich nicht davon ausgegangen wer-\n\nden, daß die Beklagte den Kaufpreis von 900.000 DM erlangt hat und ihn des-\n\nhalb wegen Fehlens des rechtlichen Grundes nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB\n\nherausgeben muß. Sollte nach der erforderlichen Zurückverweisung der Sache\n\n(§ 565 Abs. 1 ZPO) die erneute Verhandlung zur Rechtfertigung des Zahlungs-\n\nanspruchs führen, kommt im Hinblick auf eine zwischenzeitlich erfolgte Eintra-\n\ngung des Klägers als (Buch-)Eigentümer und eine (mögliche) Belastung des\n\nGrundbuchs (nachfolgend zu c) eine Erweiterung des Zug-um-Zug-Vorbehalts\n\nin Frage.\n\na) Das Berufungsurteil läßt unberücksichtigt, daß mit der Verweigerung\n\nder Genehmigung des Kaufvertrags auch die in diesem enthaltene Belastungs-\n\nvollmacht nicht wirksam geworden ist. Folglich konnte die Darlehensgeberin\n\ndes Klägers, die Deutsche Hypothekenbank Frankfurt, durch den Gebrauch der\n\nVollmacht keine Sicherheit erlangen. Das geforderte Grundpfandrecht ist, auch\n\nwenn es in das Grundbuch eingetragen wurde, nicht entstanden (§§ 873, 177\n\nBGB). Die Beklagte darf in diesem Fall nach den von der Bank in dem Schrei-\n\nben vom 30. August 1995 aufgestellten Bedingungen über den überwiesenen\n\nBetrag nicht zu eigenen Zwecken verfügen. Sie hat mithin den Kaufpreis nicht\n\nerlangt, den der Kläger zurückfordert. Die Kontogutschrift stellt wegen ihrer\n\ntreuhänderischen Bindung keine echte Vermögensmehrung (BGHZ 55, 128,\n\n131; Senat, Urt. v. 7. Oktober 1994, V ZR 4/94, BGHR BGB § 812 Abs. 1, Lei-\n\nstung 2) dar. In der Schwebezeit vom Eingang der Gutschrift bis zur Sicher-\n\nstellung der Bank ist die Beklagte zwar berechtigt, die Kontoforderung einst-\n\nweilen innezuhaben und nach den Kontobedingungen zu nutzen. Eine Vermö-\n\ngensmehrung um den Geldbetrag und seine etwaigen Nutzungen wäre aber\n\nerst mit der bedingungsgemäßen Sicherung der Bank oder einer (unabhängig\n\nhiervon erklärten) Freigabe eingetreten. In diesem Falle hätte die Beklagte zu\n\neigenen Zwecken über das Guthaben verfügen können. Ohne die Sicherung\n\noder eine erklärte Freigabe besteht die der Beklagten allein erlaubte Verfügung\n\nüber das Guthaben darin, den Betrag nebst etwaigen Zinsen an die Bank zu-\n\nrückzuüberweisen. Hierauf beschränkt sich das Erlangte.\n\nEin Anspruch des Klägers auf Herausgabe des in diesem Sinne Erlang-\n\nten, der allein auf die Rückzahlung an die Bank gerichtet sein könnte, besteht\n\nnicht. Einstweilige Inhaberin und (eventuelle) Nutzerin der Kontogutschrift ist\n\ndie Beklagte nicht aufgrund einer Leistung des Klägers, sondern der Bank.\n\nRechtsgrund der treuhänderischen Inhaberschaft an der Gutschrift ist die mit\n\ndem Inhalt des Schreibens vom 30. August 1995 zustandegekommene Treu-\n\nhandabrede mit der Bank, nicht dagegen der Kaufvertrag mit dem Kläger. Denn\n\ndie einstweilige Überweisung in Höhe des Kaufpreises läßt das Vermögen des\n\nKlägers unberührt und geht im Verhältnis des Klägers zur darlehensgebenden\n\nBank allein auf deren Risiko. Die Gutschrift auf dem Konto der Beklagten löst,\n\nsolange es von der Bank nicht freigegeben ist, keinen Darlehensrückzahlungs-\n\nanspruch der Bank gegenüber dem Kläger aus. Denn dieser hat den Betrag,\n\nfalls keine vom Gewöhnlichen abweichenden Abreden getroffen sind, noch\n\nnicht im Sinne des § 607 i.V.m. § 362 Abs. 2 BGB empfangen. Für die treuhän-\n\nderische Empfangnahme der Kreditsumme durch den Kaufpreisgläubiger, die\n\nin geeigneten Fällen die Abwicklung über das Notaranderkonto ersetzen kann,\n\ngilt nichts anderes als für das Anderkonto selbst (dazu Senat, BGHZ 87, 156,\n\n162; Urt. v. 16. Juli 1999, V ZR 56/98, WM 1999, 1891, 1892).\n\nb) Diese Überlegungen gelten entsprechend für den naheliegenden Fall,\n\ndaß der Kläger im Hinblick auf die bestehenden Unklarheiten bereits davon\n\nabgesehen hat, von der Belastungsvollmacht Gebrauch zu machen.\n\nc) Sollte dagegen die Beklagte, weil sie etwa selbst die Grundschuld\n\nbestellt hatte (oder aus sonstigen Gründen), die Verfügungsmacht über den\n\nGeldbetrag zu eigenen Zwecken erlangt haben, so könnte der Kläger die Her-\n\nausgabe des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen die Löschung des Grund-\n\npfandrechts verlangen. Denn dessen Bestellung stellte eine in dem geschei-\n\nterten Vertrag vorgesehene Leistung der Beklagten dar, die in den Bereiche-\n\nrungsausgleich zwischen den Beteiligten aufzunehmen ist (Saldotheorie; vgl.\n\nSenat, BGHZ 116, 251 m.w.N.). Die für den Fall der Belastung eines rechts-\n\ngrundlos empfangenen Grundstücks geltenden Grundsätze (BGHZ 112, 376)\n\nfinden hier keine Anwendung.\n\nIII.\n\nKommt das Berufungsgericht zur Bejahung eines Rückzahlungsan-\n\nspruchs des Klägers, so wird es die Berücksichtigung von Ansprüchen der Be-\n\nklagten auf Nutzungsentschädigung im Rahmen des Bereicherungsausgleichs\n\n(hierzu: Senat, Urt. v. 11. November 1994, V ZR 116/93, NJW 1995, 454; Urt.\n\nv. 16. Juli 1999, V ZR 56/98, aaO) nicht mit der bisher gegebenen Begründung\n\nablehnen können. Das Eigentum der Beklagten an dem Grundstück ist nicht,\n\nwovon das Berufungsurteil ausgeht, durch deren Eintragung in das Grundbuch\n\nund auch nicht durch den Vermögenszuordnungsbescheid vom 25. April 1994\n\nbegründet worden. Der Eintragung in das Grundbuch kam berichtigende, dem\n\nauf Art. 22 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 EV beruhenden Bescheid feststellende\n\nWirkung zu. Das Eigentum ging mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages kraft\n\nGesetzes als Treuhandvermögen auf die Beklagte über. Der Kaufvertrag vom\n\n30. August 1995 konnte dem Kläger während der Schwebezeit bis zur Verwei-\n\ngerung der Genehmigung kein einstweiliges Recht zum Besitz verschaffen. Die\n\nvollmachtlos vertretene Beklagte war an das in ihrem Namen Vereinbarte in\n\nkeinem Punkt gebunden. Die vom Berufungsgericht herangezogene Entschei-\n\ndung des Senats vom 14. Juli 1995 (V ZR 45/94, NJW 1995, 2627) hatte eine\n\n(möglicherweise) formunwirksame Option zum Gegenstand, die eine formfreie\n\nAbrede über ein einstweiliges Besitzrecht des vorgesehenen Erwerbers in sich\n\nschloß. Dies ist mit dem Streitfall nicht zu vergleichen. Das Schreiben der\n\nOberfinanzdirektion vom 17. Januar 1991 nimmt zur Begründung des dem Klä-\n\nger bestätigten Verwaltungsrechts auf den Gebäudekauf vom 15. Juni 1990\n\nBezug, von dessen Unwirksamkeit das Berufungsgericht bei der Abweisung\n\ndes Feststellungsantrags ausgegangen ist. Inwieweit dem Schreiben die Be-\n\ndeutung einer eigenständigen Rechtsgrundlage für den Besitz zukommt, wird\n\nunter anderem davon abhängen, ob an der Wirksamkeit des Gebäudekaufs\n\nseinerzeit schon Zweifel bestanden haben. Im übrigen wird das Berufungsge-\n\nricht berücksichtigen müssen, daß der rechtsgrundlose Erwerb des Besitzes\n\nnach Maßgabe der Rechtsprechung dem unentgeltlichen Besitz gleichsteht\n\n(Senat, BGHZ 109, 179, 190; 120, 204, 215), gezogene Nutzungen mithin auch\n\nvom Redlichen herausgegeben werden müssen (§ 988 BGB). Etwaige Verwen-\n\ndungen des Klägers sind in den Bereicherungsausgleich einzustellen (vgl. Se-\n\nnatsurt. v. 14. Juli 1995, V ZR 45/94, aaO).\n\nWenzel\n\nLambert-Lang\n\nTropf\n\nKlein\n\nLemke","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/v-zr-320-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 988","ref_norm":"988","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 873","ref_norm":"873","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-14/v-zr-320-98","retrieved":"2026-07-10 11:22:44.714894+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-14/v-zr-320-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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