{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2000-07-12","aktenzeichen":"XII ZR 159/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AGBG § 13 Abs. 1 Zur Frage der Beseitigung der Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nXII ZR 159/98\n\nURTEIL\n\nin dem Rechtsstreit\n\nVerkündet am:\n12. Juli 2000\nKüpferle,\nJustizamtsinspektorin\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nNachschlagewerk: ja\n\nBGHZ: nein\n\nAGBG § 13 Abs. 1\n\nZur Frage der Beseitigung der Wiederholungsgefahr, die Voraussetzung für einen\n\nUnterlassungsanspruch nach § 13 AGBG ist.\n\nBGH, Urteil vom 12. Juli 2000 - XII ZR 159/98 - OLG Köln\n LG Köln\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\n\nvom 12. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die\n\nRichter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 1998 wird als unzu-\n\nlässig verworfen.\n\nII. Auf die Revision des Klägers wird das unter I. bezeichnete Ur-\n\nteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Beru-\n\nfungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat\n\nhinsichtlich der Entscheidung des Landgerichts zu den Klau-\n\nseln 4 a Satz 2, 4 c, 11.1, 11.2 und 13.1 der \"Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen für den Telefondienst\", Stand 30. Septem-\n\nber 1992, sowie zu den Klauseln 4 a Satz 2, 10.3, 13.1, 13.2\n\nund 18.1 der \"Miet- und Installationsbedingungen für Tele-\n\nkommunikationsendgeräte\", Stand Januar 1992.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisions-\n\nverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\nDer Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung Ver-\n\nbraucherinteressen wahrnimmt und gegen unzulässige Allgemeine Geschäfts-\n\nbedingungen vorgeht. Ihm gehören u.a. die Verbraucherzentralen in den Bun-\n\ndesländern, die Arbeitsgemeinschaft der Verbraucherverbände e.V. und die\n\nStiftung Warentest an.\n\nDie Beklagte verwendete ab dem 1. Januar 1992 im Verkehr mit ihren\n\nKunden Miet- und Installationsbedingungen für Telekommunikationsendgeräte\n\n(im folgenden: Miet- und Installationsbedingungen 1992; veröffentlicht im\n\nAmtsblatt der Deutschen Bundespost Telekom 40/1991, 1416 ff.) und ab Okto-\n\nber 1992 Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Telefondienst (im folgen-\n\nden: Telefondienstbedingungen 1992; veröffentlicht im Amtsblatt der Deut-\n\nschen Bundespost Telekom 22/1992, 725 f.). Außerdem verwendete sie ein\n\nFormular für den Erwerb und die Vermietung von Telekommunikationsendge-\n\nräten und Leitungsnetzen, das Geschäftsbedingungen enthielt. Der Kläger be-\n\nanstandete eine Vielzahl von Klauseln in diesen Allgemeinen Geschäftsbedin-\n\ngungen der Beklagten und forderte die Beklagte auf, bezüglich der beanstan-\n\ndeten Klauseln eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Die\n\nBeklagte lehnte dies ab. Sie ist der Ansicht, daß keine dieser Klauseln zu be-\n\nanstanden ist.\n\nDer Kläger nahm die Beklagte mit der im Jahre 1994 erhobenen Klage\n\nwegen insgesamt 17 der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalte-\n\nnen Klauseln auf Unterlassung in Anspruch.\n\nAb dem 1. Januar 1995 verwendete die Beklagte anstelle der Telefon-\n\ndienstbedingungen 1992 die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen\n\nTelefondienst, Stand: Januar 1995 (im folgenden: Telefondienstbedingungen\n\n1995; veröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Tele-\n\nkommunikation 26/94, 1040 f.) und anstelle der Miet- und Installationsbedin-\n\ngungen 1992 die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen Telefone\n\nund andere Endgeräte (im folgenden: Miet- und Installationsbedingungen 1995;\n\nveröffentlicht im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommuni-\n\nkation 26/94 1103 ff.). In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1995 sind\n\ndie Klauseln 4 a Satz 2, 4 c, 11.1, 11.2 und 13.1 der Telefondienstbedingungen\n\n1992 und 4 a Satz 2, 10.3, 13.1, 13.2 und 18.1 der Miet- und Installationsbe-\n\ndingungen 1992 nicht mehr oder nur noch in stark veränderter Fassung ent-\n\nhalten. Nach Darstellung der Beklagten wurden die Geschäftsbedingungen\n\n1995 allein aus technischen oder verwaltungstechnischen Gründen geändert,\n\nnicht etwa weil die Beklagte Bedenken gehabt habe gegen die Zulässigkeit der\n\nGeschäftsbedingungen 1992.\n\nDas Landgericht gab der Unterlassungsklage wegen der Klauseln 4 i der\n\nTelefondienstbedingungen 1992 und 11.1 der Miet- und Installationsbedingun-\n\ngen 1992 statt und wies sie im übrigen ab. Zur Begründung der teilweisen Kla-\n\ngeabweisung führte es aus, soweit die Klauseln in den Allgemeinen Geschäfts-\n\nbedingungen 1995 nicht mehr oder nicht mehr unverändert enthalten seien, sei\n\ndie Wiederholungsgefahr entfallen, die übrigen Klauseln seien inhaltlich nicht\n\nzu beanstanden.\n\nGegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Das Berufungs-\n\ngericht gab auf die Berufung des Klägers hin der Unterlassungsklage wegen\n\ndreier weiterer Klauseln statt (veröffentlicht im Archiv für Post und Telekommu-\n\nnikation 1998, 252 f.). Im übrigen wies es die Berufung beider Parteien zurück.\n\nAußerdem ließ es - im Tenor ohne Einschränkung - die Revision zu. In den\n\nEntscheidungsgründen führt es aus, die Revision sei zuzulassen, weil die Fra-\n\nge, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Wiederholungsgefahr entfallen\n\nsei, bisher höchstrichterlich nicht entschieden sei und grundsätzliche Bedeu-\n\ntung habe.\n\nBeide Parteien haben Revision eingelegt. Die Beklagte will erreichen,\n\ndaß die Klage insgesamt abgewiesen wird. Der Kläger verfolgt mit der Revision\n\nseinen Unterlassungsanspruch weiter, soweit das Berufungsgericht - der Ar-\n\ngumentation des Landgerichts folgend - die Berufung des Klägers zurückge-\n\nwiesen hat mit der Begründung, bezüglich der in den Geschäftsbedingungen\n\n1995 nicht mehr unverändert enthaltenen Klauseln sei die Wiederholungsge-\n\nfahr entfallen. Er ist der Ansicht, das Berufungsgericht habe die Revision nur\n\neingeschränkt zugelassen. Nur für den Fall, daß der Senat von einer uneinge-\n\nschränkten Zulassung der Revision ausgehen sollte, verfolgt er den Unterlas-\n\nsungsanspruch auch weiter bezüglich der Klauseln, deretwegen seine Unter-\n\nlassungsklage abgewiesen worden ist mit der Begründung, die von ihm bean-\n\nstandeten Klauseln seien zulässig.\n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten ist nicht statthaft und damit unzulässig. Die\n\nstatthafte und auch sonst zulässige Revision des Klägers führt nach Maßgabe\n\ndes Tenors zu einer teilweisen Aufhebung des Berufungsurteils und insoweit\n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.\n\n1. Die Revision der Beklagten ist nicht statthaft, weil der Wert der Be-\n\nschwer der Beklagten 60.000 DM nicht übersteigt und das Oberlandesgericht\n\ndie Revision insoweit nicht zugelassen hat (§ 546 Abs. 1 ZPO).\n\nZwar hat das Oberlandesgericht im Tenor seines Urteils die Revision\n\nzugelassen, ohne dort bezüglich des Umfangs der Zulassung eine Einschrän-\n\nkung zu vermerken. In den Entscheidungsgründen hat es aber ausgeführt, es\n\nlasse die Revision zu wegen der höchstrichterlich noch nicht entschiedenen,\n\nrechtsgrundsätzlichen Frage, ob in einem Fall wie dem vorliegenden die Wie-\n\nderholungsgefahr entfallen sei. Damit hat das Oberlandesgericht die Zulassung\n\nder Revision beschränkt auf den abtrennbaren Teil seiner Entscheidung, in\n\nwelchem es Unterlassungsansprüche des Klägers abgewiesen hat mit der Be-\n\ngründung, insofern sei die Wiederholungsgefahr entfallen.\n\nEs entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\ndaß sich auch bei uneingeschränkter Zulassung der Revision im Tenor eine\n\nwirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann (Se-\n\nnatsurteil vom 19. November 1997 - XII ZR 1/96 - FamRZ 1998, 286, 287\n\nm.N.). Das bedeutet allerdings nicht, daß, wenn das Berufungsgericht die Zu-\n\nlassung der Revision in den Entscheidungsgründen begründet hat, schon darin\n\nallein eine Beschränkung der Zulassung auf den Bereich der mitgeteilten\n\nGründe gesehen werden kann (Senatsurteil aaO m.N.). Eine Zulassungsbe-\n\nschränkung kann vielmehr in solchen Fällen nur angenommen werden, wenn\n\naus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils mit ausreichender Klar-\n\nheit hervorgeht, daß das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrecht-\n\nlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung\n\neröffnen wollte (BGHZ 48, 134, 135; Senatsurteil aaO m.w.N.).\n\nDas ist hier der Fall. Dem Berufungsurteil ist eindeutig zu entnehmen,\n\ndaß das Berufungsgericht lediglich dem Kläger die Möglichkeit eröffnen wollte,\n\nvom Revisionsgericht überprüfen zu lassen, ob hinsichtlich der von der Be-\n\nklagten in den Geschäftsbedingungen 1995 nicht mehr oder nicht mehr in der\n\nfrüheren Form verwendeten Klauseln die Wiederholungsgefahr entfallen ist.\n\nAuf die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verwendung anderer\n\nKlauseln hat dies keinen Einfluß. Das Berufungsgericht hatte erkennbar weder\n\nVeranlassung noch die Absicht, der Beklagten die Möglichkeit zu eröffnen, mit\n\nHilfe der Revision ihr Klageabweisungsbegehren auch hinsichtlich der Klauseln\n\nweiterzuverfolgen, bezüglich derer sie zur Unterlassung der Verwendung ver-\n\nurteilt worden ist.\n\nAus dem Umstand, daß das Berufungsgericht erwähnt hat, die höchst-\n\nrichterliche Klärung der von ihm als rechtsgrundsätzlich angesehenen Frage\n\nsei auch für die Beklagte von Interesse, will die Beklagte zu Unrecht herleiten,\n\ndas Berufungsgericht habe auch der Beklagten die Möglichkeit, Revision ein-\n\nzulegen, offenhalten wollen. Auch aus Sicht des Berufungsgerichts war die Be-\n\nklagte gar nicht in der Lage, von sich aus durch das Einlegen einer Revision\n\neine Klärung dieser grundsätzlichen Frage herbeizuführen. Durch den ab-\n\ntrennbaren Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts, für den diese Frage\n\nBedeutung hat, ist die Beklagte nämlich nicht beschwert.\n\nDie dargelegte Beschränkung der Revisionszulassung war zulässig, weil\n\nes sich bei der Teilabweisung des geltend gemachten Unterlassungsanspru-\n\nches um einen abtrennbaren Teil der Klageforderung handelt, auf den die un-\n\nterlegene Partei die Revision hätte beschränken können (st.Rspr. des Bundes-\n\ngerichtshofs, vgl. Senatsurteil vom 19. November 1997 aaO m.N.).\n\nDie selbständig eingelegte Revision der Beklagten ist auch nicht als un-\n\nselbständige Anschlußrevision zulässig. Ist die Zulassung der Revision wirk-\n\nsam auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränkt worden, weil die Sache\n\nnur hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils grundsätzliche Bedeutung hat, so\n\nkann das Berufungsurteil hinsichtlich des anderen Teils des Streitgegenstan-\n\ndes auch nicht durch eine unselbständige Anschlußrevision angegriffen wer-\n\nden (Senatsurteil, BGHZ 130, 50, 58 f.).\n\n2. Gegen die Klagebefugnis des klagenden Vereins bestehen keine Be-\n\ndenken (§ 28 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 AGBG in der Fassung vom 27. Juni\n\n2000, in Kraft getreten am 30. Juni 2000). Die Revision des Klägers hält sich\n\n- abgesehen von dem nur hilfsweise gestellten Antrag, der gegenstandslos ist -\n\nim Rahmen der eingeschränkten Revisionszulassung und ist deshalb statthaft.\n\nDer Kläger wendet sich mit seiner Revision dagegen, daß das Berufungsge-\n\nricht seine Unterlassungsklage bezüglich der Klauseln, die in den Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen 1995 nicht mehr enthalten waren, mit der Begründung\n\nabgewiesen hat, die Wiederholungsgefahr sei entfallen, ohne inhaltlich zu\n\nüberprüfen, ob diese Klauseln zu beanstanden sind.\n\na) Hierzu führt das Berufungsgericht aus: Zwar begründe die Verwen-\n\ndung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen regelmäßig die Wiederholungs-\n\ngefahr, die Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch nach § 13 AGBG\n\nsei. An die nachträgliche Beseitigung einer so entstandenen Wiederholungs-\n\ngefahr seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs strenge Anfor-\n\nderungen zu stellen. Im Regelfall sei die Wiederholungsgefahr nur beseitigt,\n\nwenn der Verwender eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben\n\nhabe. Die Beklagte habe sich nicht nur geweigert, eine solche Erklärung abzu-\n\ngeben, sie habe vielmehr im Rechtsstreit alle beanstandeten Klauseln als\n\nrechtmäßig verteidigt. Auch in einem solchen Falle könne die Wiederholungs-\n\ngefahr aber bei Vorliegen besonderer Umstände entfallen.\n\nDie Beklagte habe ausdrücklich erklärt, die Klauseln seit dem 1. Januar\n\n1995 nicht mehr zu verwenden und auch künftig nicht mehr verwenden zu\n\nwollen. Diese Erklärung sowie die Tatsache, daß die Klauseln keinen Eingang\n\nmehr gefunden hätten in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen 1995, seien\n\nzwar für sich allein noch nicht ausreichend, um den Wegfall der Wiederho-\n\nlungsgefahr zu begründen. Es kämen jedoch weitere, besondere Umstände\n\nhinzu, bei deren Gesamtschau nach vernünftiger Beurteilung kein ernsthafter\n\nZweifel mehr daran bestehen könne, daß die Beklagte die Klauseln zukünftig\n\nnicht mehr verwenden werde.\n\nInsbesondere sei zu berücksichtigen, daß für den Bereich des Telefon-\n\ndienstes nach § 5 Abs. 1 TKV 1992 bzw. § 6 Abs. 1 TKV (Telekommunikations-\n\nKundenschutzverordnung) 1995 die im Jahre 1995 geänderten Allgemeinen\n\nGeschäftsbedingungen auch auf Altverträge anzuwenden seien, ohne daß da-\n\nfür eine besondere Vereinbarung erforderlich sei. Eine Verwendung der ange-\n\ngriffenen Klauseln aus dem Jahre 1992 bei der Abwicklung solcher Altverträge\n\nwürde deshalb eine Vertragsverletzung der Beklagten darstellen, die sie zum\n\nSchadensersatz verpflichte. Ein solches Verhalten der Beklagten könne ohne\n\ngreifbare Anhaltspunkte nicht angenommen werden. Zwar habe die Beklagte\n\nihren Telefondienst-Kunden 1995 Informationsmaterial übersandt und darin\n\nangegeben, die neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien ohne Aus-\n\nwirkungen auf den Inhalt bestehender Verträge. Dennoch liege eine Rückkehr\n\nder Beklagten zu den \"alten\" Klauseln bei realistischer Einschätzung fern. Die\n\nBeklagte verwende ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Massenge-\n\nschäfte mit ca. 40 Millionen Kunden. Sie müsse neue Geschäftsbedingungen\n\nveröffentlichen und für ihre Kunden zur Einsichtnahme bereithalten. Eine Wie-\n\ndereinführung früherer Klauseln sei für die Beklagte deshalb mit einem großen\n\nOrganisations- und Kostenaufwand verbunden und begründe, weil es sich um\n\neine Vertragsänderung zuungunsten der Kunden handele, für diese ein Son-\n\nderkündigungsrecht, auf das die Kunden hinzuweisen seien. Vor diesem Hin-\n\ntergrund könne man nicht davon ausgehen, daß eine Wiederholungsgefahr\n\nfortbestehe.\n\nHinsichtlich der angegriffenen Klauseln aus den Miet- und Installations-\n\nbedingungen 1992 fehle es zwar an einer gesetzlichen Regelung über die An-\n\nwendung neuer Allgemeiner Geschäftsbedingungen auf Altverträge. Die Be-\n\nklagte habe aber erklärt, sie wolle auch bei diesen Verträgen nicht mehr zu den\n\nalten Klauseln zurückkehren und sie auch nicht mehr bei der Abwicklung von\n\nAltverträgen verwenden. Auch hier sei zu berücksichtigen, daß wegen des gro-\n\nßen Kundenkreises der Beklagten eine Wiedereinführung der alten Klauseln\n\nmit einem sehr großen Arbeits- und Organisationsaufwand verbunden sei. An-\n\ngesichts des Massengeschäftes, mit dem die Beklagte befaßt sei, liege es na-\n\nhe, daß ihre Sachbearbeiter schon aus Gründen der Praktikabilität bei der Ab-\n\nwicklung von Verträgen jeweils die neueste Fassung der Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen verwendeten und nicht bei jedem einzelnen Vertrag prüf-\n\nten, wann er abgeschlossen worden sei und welche Geschäftsbedingungen\n\ndamals in Kraft gewesen seien. Außerdem habe die Beklagte ihre Sachbear-\n\nbeiter in einem Handbuch ausdrücklich angewiesen, auch bei Altverträgen nur\n\ndie neuen Miet- und Installationsbedingungen anzuwenden. Angesichts dieser\n\nUmstände bestehe eine \"hinreichend sichere Gewähr dafür\", daß es zu einer\n\nweiteren Verwendung der alten Klauseln nicht mehr kommen werde.\n\nDiese Ausführungen des Berufungsgerichts halten, wie die Revision des\n\nKlägers zu Recht geltend macht, einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\nb) Das Berufungsgericht geht im Ausgangspunkt zu Recht davon aus,\n\ndaß die Verwendung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung eine tatsächliche\n\nVermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, daß an die\n\nBeseitigung dieser Wiederholungsgefahr strenge Anforderungen zu stellen\n\nsind und daß regelmäßig weder die Änderung der beanstandeten Klausel noch\n\ndie bloße Absichtserklärung des Verwenders, sie nicht weiterzuverwenden,\n\nausreichen, die Wiederholungsgefahr entfallen zu lassen (BGHZ 119, 152, 165\n\nm.N.; Senatsurteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94 - NJW 1996, 988). Ein\n\nWegfall der Wiederholungsgefahr ist vielmehr nur ausnahmsweise anzuneh-\n\nmen, wenn Umstände vorliegen, deretwegen nach allgemeiner Erfahrung mit\n\neiner Wiederverwendung nicht gerechnet werden kann (BGHZ 119 und Se-\n\nnatsurteil vom 10. Januar 1996, jeweils aaO). Demgegenüber spricht es für das\n\nFortbestehen der Wiederholungsgefahr, wenn der Verwender - wie im vorlie-\n\ngenden Fall - noch im Rechtsstreit die Zulässigkeit der von ihm benutzten All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen verteidigt und nicht bereit ist, eine strafbe-\n\nwehrte Unterlassungserklärung abzugeben (BGHZ 116, 1, 6; Senatsurteil vom\n\n10. Januar 1996 aaO).\n\nEs kann offenbleiben, ob es Umstände geben kann, die es rechtfertigen\n\nwürden, auch in einem solchen Fall - daß der Verwender sich nämlich weigert,\n\neine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und im Prozeß die Zu-\n\nlässigkeit der von ihm verwendeten Klausel verteidigt - einen Wegfall der ur-\n\nsprünglich bestehenden Wiederholungsgefahr anzunehmen. Jedenfalls hat das\n\nBerufungsgericht das Vorliegen solcher Umstände nicht festgestellt und sie\n\nergeben sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten.\n\nDie auf dem Vortrag der Beklagten beruhenden diesbezüglichen Fest-\n\nstellungen des Berufungsgerichts gehen nicht entscheidend hinaus über die\n\n- auch nach Ansicht des Berufungsgerichts - nicht ausreichende Feststellung,\n\ndie Beklagte habe ihre Geschäftsbedingungen geändert und erklärt, sie werde\n\ndie alten Bedingungen auch nicht bei der Abwicklung von Altverträgen verwen-\n\nden.\n\nWenn es der Beklagten ernst ist mit ihrer Behauptung, die Verwendung\n\nder alten Klauseln komme ohne Wenn und Aber nicht mehr in Betracht, dann\n\nhätte sie zur Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits die vom Kläger ver-\n\nlangte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben können. Hierzu wäre es\n\nnicht erforderlich gewesen, daß sie ihre Rechtsansicht, die Klauseln seien nicht\n\nzu beanstanden, aufgibt. Sie hätte in dieser Erklärung klarstellen können, daß\n\nsie die Klauseln nach wie vor für zulässig hält, die Unterwerfungserklärung\n\naber abgibt, weil sie die Klauseln ohnehin nicht mehr verwenden will und weil\n\nes deshalb sinnlos wäre, über die Zulässigkeit der Klauseln einen Prozeß zu\n\nführen. Ihr jetziges prozessuales Verhalten läuft - bewußt oder unbewußt - dar-\n\nauf hinaus, sich die Möglichkeit zu erhalten, die Klauseln eventuell doch wieder\n\nzu verwenden.\n\nc) Die Argumente, mit denen das Berufungsgericht begründen will, die\n\nBeklagte habe hinreichend sichergestellt, daß die beanstandeten Klauseln\n\nnicht mehr verwendet würden, überzeugen nicht.\n\nDas Berufungsgericht stellt in erster Linie darauf ab, die Wiedereinfüh-\n\nrung der alten Geschäftsbedingungen 1992 anstelle der neuen Geschäftsbe-\n\ndingungen 1995 sei mit erheblichem Verwaltungsaufwand verbunden und man\n\nkönne nicht annehmen, daß die Beklagte diesen Verwaltungsaufwand auf sich\n\nnehme. Mit diesem Argument kann man nicht ausschließen, daß die Beklagte\n\ninhaltsgleiche Klauseln in neue Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufneh-\n\nmen könnte. Zwar mag es wenig wahrscheinlich sein, daß die Beklagte das zur\n\nEinführung neuer Geschäftsbedingungen erforderliche umständliche Verfahren\n\nauf sich nehmen wird, nur um die alten Geschäftsbedingungen wieder einzu-\n\nführen. Die Beklagte trägt aber selbst vor, sie habe die Geschäftsbedingungen\n\nim Jahre 1995 - nach nur drei Jahren - aus rein technischen Gründen ändern\n\nmüssen. Wenn die Beklagte die Geschäftsbedingungen erneut ändern muß,\n\nmuß sie den damit verbundenen Verwaltungsaufwand ohnehin in Kauf nehmen\n\nund könnte die beanstandeten Klauseln aus den Geschäftsbedingungen 1992\n\nohne zusätzlichen Aufwand wieder aufnehmen.\n\nd) Zu Unrecht nimmt das Berufungsgericht auch an, es sei hinreichend\n\nsichergestellt, daß bei der Abwicklung von Altverträgen die Geschäftsbedin-\n\ngungen 1992 nicht mehr herangezogen würden. Zum Teil seien die neuen Ge-\n\nschäftsbedingungen 1995 schon kraft Gesetzes anzuwenden, im übrigen habe\n\ndie Beklagte ihre Sachbearbeiter in einem Handbuch angewiesen, auch auf\n\nAltverträge nur noch die neuen Geschäftsbedingungen anzuwenden.\n\nDie Beklagte hat die Altverträge unter Einbeziehung der Geschäftsbe-\n\ndingungen 1992 abgeschlossen. Im Zusammenhang mit der Einführung der\n\nneuen Telefondienstbedingungen 1995 hat sie ihren Vertragspartnern der Alt-\n\nverträge - entgegen der Rechtslage - ausdrücklich mitgeteilt, durch die Einfüh-\n\nrung der neuen Geschäftsbedingungen habe sich nichts geändert. Dadurch\n\nkonnte bei den Vertragspartnern der Eindruck entstehen, die Verträge seien\n\nweiterhin nach den Regelungen der alten Geschäftsbedingungen abzuwickeln.\n\nAuf diese Weise hat die Beklagte im Jahre 1995 nach Einführung der neuen\n\nTelefondienstbedingungen die alten Geschäftsbedingungen erneut verwendet.\n\nEs besteht jedenfalls die Gefahr, daß die Vertragspartner der Altverträge in der\n\nunzutreffenden Annahme, die Beklagte könne sich nach wie vor auf die Tele-\n\nfondienstbedingungen 1992 berufen, darauf verzichten, Ansprüche geltend zu\n\nmachen, die ihnen an sich zustehen. Auf das Verhalten der Sachbearbeiter der\n\nBeklagten bei der Abwicklung von Verträgen kommt es in diesem Zusammen-\n\nhang nicht an.\n\nBezüglich der Miet- und Installationsbedingungen 1992 ist die Erklärung\n\nder Beklagten, die Sachbearbeiter seien angewiesen worden, sich nicht mehr\n\nauf die alten Geschäftsbedingungen zu berufen, zur Beseitigung der Wieder-\n\nholungsgefahr ebensowenig geeignet wie die Erklärung eines Verwenders, er\n\nwerde die alten Geschäftsbedingungen nicht mehr benutzen. Die Bedingungen\n\n1992 sind in die Altverträge einbezogen worden. Die Beklagte hat keine Um-\n\nstände vorgetragen, aus denen sich ergibt, daß sie, soweit sie nicht von An-\n\nfang an unwirksam waren, nicht mehr Bestandteil der Altverträge sind. Die An-\n\nweisung an die Sachbearbeiter, sich nicht mehr auf die alten Bedingungen zu\n\nberufen, ist für die Kunden unverbindlich und kann von der Beklagten jederzeit\n\nwiderrufen werden. Auf die Durchsetzung dieser Anweisung kann der Kläger\n\nkeinen Einfluß nehmen.\n\ne) Schließlich kann dem Berufungsgericht auch nicht darin beigepflichtet\n\nwerden, der Umstand, daß es sich bei der Beklagten um ein großes Unterneh-\n\nmen mit 40 Millionen Kunden handele, biete eine Gewähr dafür, daß die alten,\n\nbeanstandeten Geschäftsbedingungen 1992 nicht mehr verwendet würden. Die\n\nGröße eines Unternehmens rechtfertigt es nicht, dieses Unternehmen hinsicht-\n\nlich der Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr zu privile-\n\ngieren (so zutreffend Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen aaO § 13 Rdn. 30;\n\nähnlich für Unternehmen der öffentlichen Hand BGHZ 81, 222, 226 f.).\n\n3. Soweit das Berufungsurteil mit der Revision des Klägers angegriffen\n\nist, kann es deshalb keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat sich\n\n- wie auch das Landgericht - von seinem Standpunkt aus zu Recht nicht mit der\n\nFrage befaßt, ob die betroffenen Klauseln inhaltlich zu beanstanden sind. Eine\n\nabschließende Entscheidung des Senates (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist schon des-\n\nhalb nicht angezeigt, weil der Kläger zusätzlich den Antrag gestellt hat, ihm die\n\nBefugnis zur Veröffentlichung (§ 18 AGBG) zuzusprechen. Diese ist u.a. zu\n\nversagen, wenn die Bekanntmachung zur Beseitigung der Störung wenig ge-\n\neignet und nicht erforderlich ist (BGHZ 124, 254, 262). Es handelt sich um eine\n\ndem Tatrichter obliegende Ermessensentscheidung. Die Sache muß deshalb\n\nim Umfang der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.\n\nBlumenröhr Krohn Gerber\n\nSprick\n\nBundesrichterin Weber-Monecke\nist im Urlaub und verhindert zu\nunterschreiben.\n Blumenröhr","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/xii-zr-159-98","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2000-07-12/xii-zr-159-98","retrieved":"2026-07-10 11:19:45.116801+00:00"},"card":{"id":"bgh/2000-07-12/xii-zr-159-98","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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